Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2014 - 7 A 2263/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen stehe dem Kläger nicht zu. Das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde verdichte sich regelmäßig nur dann zu einer Pflicht zum Einschreiten, wenn die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruhe, der Nachbar das Einschreiten verlange und keine besonderen Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, von dem grundsätzlich gebotenen bauaufsichtlichen Einschreiten abzusehen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf zwei - jeweils selbständig tragende - Gründe gestützt. Es hat zunächst ausgeführt, das Begehren des Klägers auf Durchsetzung eines ihm eventuell wegen der Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften zustehenden Anspruchs erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus hat es ausgeführt, selbst dann, wenn der Beklagte vom Grundsatz her zu bauaufsichtlichem Einschreiten verpflichtet wäre, lägen besondere Gründe vor, die es rechtfertigten, von einem solchen Einschreiten abzusehen. Solche Gründe seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben, wenn das von dem Abstandsflächenverstoß betroffene Grundstück nicht in einer Weise genutzt werde, die im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange schutzbedürftig sei und eine solche Nutzung auch nicht absehbar sei. So liege der Fall hier. Diese zweite selbständig tragende Begründung - die der Kläger in seiner Darstellung der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erwähnt - greift er mit dem Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise an. Damit sind die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine solche Darlegung setzt mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass sich der Rechtsmittelführer mit allen entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014
5- 10 A 1846/13 -.
6Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache ferner nicht die von dem Kläger gesehenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Danach sind ebenso wenig Gründe für eine Zulassung wegen einer Abweichung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Denn auch die dazu vorgebrachten Gründe beziehen sich nicht auf die vorstehend genannte selbständig tragende Begründung, sondern auf vom Verwaltungsgericht nicht tragend ausgeführte Erwägungen bzw. die andere selbständig tragende Begründung zum Aspekt des Rechtsmissbrauchs.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt.
8Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.