Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 6 E 316/14
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie zu spät erhoben worden ist. Sie war nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), mithin innerhalb von sechs Monaten nach der Erledigung des Verfahrens (spätestens) am 16. August 2013 (Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 10. und 29. Juli 2013). Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist jedoch erst über sieben Monate später, am 18. März 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen.
3Unabhängig davon wäre die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, aber auch unbegründet. Denn Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragstellerin in das streitbefangene Stellenbesetzungsverfahren um eine Fachleiterstelle einzubeziehen. Da sie damit nicht die (vorläufige) Freihaltung einer Beförderungsstelle, sondern lediglich die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
4Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, etwa im Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
5Der hilfsweise beantragten Streitwertänderung von Amts wegen bleibt aus vorstehenden Gründen ebenfalls der Erfolg versagt.
6Lediglich angemerkt sei abschließend, dass der Senat in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen (anders als hier) die Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle begehrt wird, daran festhält, den Streitwert in vor dem 1. August 2013 anhängig gewordenen Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen. Nichts anderes gilt in Anbetracht des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat.
7Vgl. ausführlich dazu Senatsbeschluss vom 8. Juli 2013 – 6 E 312/ 14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.