Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juni 2016 - 6 B 611/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner Kosten der am Wohnort der Antragstellerin in den Niederlanden vorgesehenen Entbindung und der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger bis zu der Höhe zu erstatten hat, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Begehren, wie es sich bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) darstellt, zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht nur das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, sondern auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten für die anlässlich der bevorstehenden Entbindung und Nachsorge an ihrem Wohnort in den Niederlanden erforderlichen ambulanten und stationären Leistungen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol -) vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812).
6Als im aktiven Dienst des Antragsgegners stehende Polizeikommissarin hat die Antragstellerin gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, § 1 FHVOPol einen Anspruch auf die Gewährung von Mitteln der freien Heilfürsorge. Gemäß § 11 Abs. 2 FHVOPol können Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland bei unverzüglich erforderlichen Krankenbehandlungen die im Ausland entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.
7a) Die Antragstellerin hat ihren ständigen Wohnsitz in W. /Niederlande und damit im Ausland.
8b) Das in § 11 Abs. 2 FHVOPol für den Erstattungsanspruch weiter vorausgesetzte Erfordernis einer „Krankenbehandlung“ ist allerdings im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Denn die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes stellen keine „Krankheit“ dar, die eine ärztliche (Kranken)Behandlung im Sinne der § 4 Abs. 1 FHVOPol, § 28 Abs. 1 SGB V oder eine Krankenhausbehandlung im Sinne der § 6 Abs. 1 FHVOPol, § 39 Abs. 1 SGB V erfordert. Jedoch ist die Bestimmung des § 11 Abs. 2 FHVOPol über ihren Wortlaut hinaus auch bei Schwangerschaft und Entbindung einschlägig, weil von einer weitgehend identischen Sach- und Interessenlage auszugehen ist, die eine entsprechende Anwendung gebietet. Der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten im Rahmen des Erforderlichen zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol) würde verfehlt, schlösse man die Erstattungsfähigkeit von ambulanten und stationären Leistungen anlässlich einer Schwangerschaft und Entbindung im Ausland aus dem System der freien Heilfürsorge grundsätzlich aus.
9Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst im Allgemeinen nicht nur die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene ärztlichen Behandlung im Krankheitsfall und die Behandlung im Krankenhaus (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 4 FHVOPol), sondern auch die Übernahme der Kosten für
10die mit Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin verbundene Krankenhausbehandlung sowie die Übernahme der Kosten für die Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger. Insoweit enthalten § 4 Abs. 5 FHVOPol und § 6 Abs. 3 FHVOPol Sonderregelungen, die der Polizeivollzugsbeamtin bei Schwangerschaft und Entbindung einen Kostenübernahmeanspruch entsprechend der ärztlichen (Kranken)Behandlung (§ 4 Abs. 1 FHVOPol) und der Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 FHVOPol) gewähren. Läge der Wohnsitz der Antragstellerin im Inland, wären die anlässlich der bevorstehenden Entbindung erforderlichen Kosten von dem Antragsgegner zu tragen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
11Eine den §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 FHVOPol vergleichbare Regelung enthält die Bestimmung des § 11 FHVOPol, der die Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland regelt, nicht. Weder die Bestimmungen des Abs. 1 zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen einer Krankenbehandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland noch die bereits zitierte Regelung des Abs. 2 betreffend Krankenbehandlungen von Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland verhalten sich zu Schwangerschaft und Entbindung. Dabei handelt es sich augenscheinlich um eine Regelungslücke. Dies folgt schon daraus, dass eine auf den Wortlaut begrenzte Auslegung selbst die Erstattungsfähigkeit einer Notfallentbindung während einer Dienstreise oder eines Urlaubs, also eines zwingend erscheinenden Anwendungsfalls des § 11 Abs. 1 FHVOPol, ausschlösse. Eine solche Rechtsfolge wäre mit dem Fürsorgegedanken der freien Heilfürsorge und der Wertungen des Verordnungsgebers, wie sie insbesondere in den §§ 1, 2 sowie § 4 Abs. 5 FHVOPol und § 6 Abs. 3 FHVOPol zum Ausdruck kommen, nicht vereinbar. Eine entsprechende Anwendung des § 11 FHVOPol in Bezug auf Schwangerschaft und Entbindung im Ausland erscheint deshalb unabweisbar.
12Offen bleiben kann, ob dieses Normverständnis auch durch das Gemeinschaftsrecht geboten ist. Dafür spricht einiges. Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung – RL 2011/24/EU – (ABl. L 88
13vom 4. April 2011, S. 45 ff.) gewährt den Versicherten, zu denen auch die Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW gehören (vgl. Art. 3 b) RL 2011/24/EU in Verbindung
14mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004) Zugang zu einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den Mitgliedstaaten der Union. Danach sind die Versicherten grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie die Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch nehmen, wobei die Verpflichtung zur Kostenerstattung im Grundsatz auf Gesundheitsdienstleistungen beschränkt ist, auf die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften seines Versicherungsmitgliedstaats Anspruch hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelungen der RL 2011/24/EU zur Kostenerstattung (Kapitel III) nicht für Privatversicherte und beihilfeberechtigte Beamte gelten. Dies hat seinen Grund darin, dass für diese Personengruppen vorrangige Sonderregelungen für die Abrechnung grenzüberschreitender Behandlungen existieren. So hat der Landesgesetzgeber mit § 10 der Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 – BVO NRW – (ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit § 13 Absätze 4 und 5 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung) der europäischen Gesetzeslage Rechnung getragen. Solange in der FHVOPol eine entsprechende Umsetzung fehlt, könnte dem Unionsrecht daher durch eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts Geltung zu verschaffen sein. Allerdings ginge das in der rechtlichen Konsequenz noch weiter. Es würde nämlich das einschränkende Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ als auch das (mögliche) Handlungsermessen („können“) in § 11 Abs. 2 FHVOPol grundsätzlich in Frage gestellt. Einer abschließenden Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es im Rahmen dieses Eilverfahrens jedoch nicht.
15c) Der Anspruch der Antragstellerin scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daran, dass es sich bei der Behandlung anlässlich einer Schwangerschaft und Entbindung nicht um eine „unverzüglich erforderliche“ Behandlung handele. An welchem Tag die Geburt einsetzt, ist für die Polizeivollzugsbeamtin nur begrenzt vorhersehbar und jedenfalls nicht mit einer geplanten ärztlichen Behandlung/Operation vergleichbar. Einer schwangeren Polizeivollzugsbeamtin kann
16es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht zugemutet werden, sich während eines Zeitraums von mehreren Wochen, der für die Entbindung in Betracht
17kommt, sowie für die Zeit der im Anschluss ggfs. notwendigen Nachsorgebetreuung durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger in der Nähe eines inländischen
18Krankenhauses oder eines inländischen Arztes/einer Hebamme aufzuhalten, um auf diese Weise der Notwendigkeit einer unverzüglichen Behandlungsbedürftigkeit an ihrem Wohnort im Ausland vorzubeugen. In Bezug auf die nach der Entbindung stattfindende Hebammenbetreuung ist es zudem geboten, diese Betreuung im häuslichen Umfeld stattfinden zu lassen. Ebenso wenig kommt es in Betracht, der Schwangeren bei einsetzendem Geburtsvorgang den Transport zu einem entfernten Krankenhaus im Inland zuzumuten. Dass die schwangere Polizeivollzugsbeamtin im Falle eines komplikationslosen Geburtsverlaufs unter Umständen nicht auf eine umgehende Aufnahme in einem Krankenhaus angewiesen ist, ändert nichts am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn jedenfalls ist auch in einem solchen Fall eine sofortige Kontaktaufnahme mit einem Arzt/einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger, der im Bedarfsfall auch zeitnah zur Verfügung stehen muss, notwendig.
19d) Liegen damit im Falle der Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 FHVOPol analog vor, sieht diese Norm in Abweichung vom Sachleistungsprinzip des § 13 FHVOPol als Rechtsfolge (nur) eine Erstattung der Kosten bis zu der Höhe vor, in der sie im Falle einer im Inland erfolgten Entbindung und Nachsorge entstanden wären. Soweit die Antragstellerin demgegenüber beantragt hat, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine Kostenübernahmeerklärung zu erteilen, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Begehren auszulegen. Denn eine Kostenübernahme kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol nur für den hier nicht gegebenen Fall einer Krankenhausbehandlung im Inland in Betracht. Dem Begehren der Antragstellerin, im Ergebnis von den Kosten gegenüber den Leistungserbringern in den Niederlanden freigestellt zu werden, wird der in der Beschlussformel enthaltene Ausspruch gerecht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.
(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.