Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 6 A 536/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Antragsbegründung dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, ihn mit Wirkung zum 3. Februar 2010 versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu versetzen, und darüber hinaus begehrt, ihm die entgangenen Dienstbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen sowie die zu viel geleisteten Unterrichtsstunden als Mehrarbeit zu vergüten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger antragsgemäß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Ruhestand zu versetzen, nicht erkennbar sei. Die Norm räume dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung Ermessen ein. Dieses sei weder auf die Versetzung in den Ruhestand reduziert noch fehlerhaft ausgeübt worden. Insbesondere sei sein Begehren, über die Freistellung von den Dienstpflichten hinaus in den Genuss der finanziellen Vorteile des Ruhestandes gegenüber der Altersteilzeit zu kommen, nicht von dem Schutzzweck der genannten Norm umfasst. Auch unter dem Aspekt der so genannten Störfallregelung im Rahmen der Altersteilzeit sei eine Ermessenseinschränkung nicht erkennbar. Der vorliegende Sachverhalt falle nicht unter die Störfallregelung, weil die unterschiedliche Behandlung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch die den Beamten begünstigenden Sonderregelungen gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei mangels entsprechend vorgetragener Verwaltungspraxis nicht erkennbar. Sei die Altersteilzeit demgemäß nicht rückgängig zu machen, gebe es für die geltend gemachten Nachzahlungs- und Vergütungsansprüche keine Grundlage. Soweit der Kläger eine rückwirkende Vergütung für die ab dem 11. März 2008 nicht in Anspruch genommene Pflichtstundenermäßigung begehre, fehle eine Anspruchsgrundlage. Für eine Mehrarbeitsvergütung nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sei eine - hier nicht vorliegende - schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit erforderlich. Unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, weil sich bereits die Ermäßigung der Pflichtstunden nur auf die Zukunft beziehen könne. Eine nachträgliche Entlastung sei nicht möglich. Die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises könne erst ab Vorlage des Ausweises bis zum Ende seiner Gültigkeitsdauer maßgeblich sein.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
7Der Einwand des Klägers, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW beinhalte einen Anspruch auf antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand, geht fehl. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Diese Vorschrift eröffnet entgegen der Auffassung des Klägers dem Dienstherrn Ermessen.
8Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 – II C 157.60 -, juris, Rn. 19 zu § 42 BBG a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 6 A 202/09 -, juris, Rn. 6, 12; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, 340 Auslieferung: Februar 2012, § 33 Rn. 55.
9Sowohl der Wortlaut der Vorschrift „kann“ als auch Sinn und Zweck sind darauf gerichtet, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, dienstliche Interessen bei der Entscheidung über eine vorzeitige Zurruhesetzung zu berücksichtigen. Die Norm beinhaltet keine Sondervorschrift für behinderte Menschen. Sie regelt allgemein die Möglichkeit einer antragsabhängigen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für Beamte. Dies ergibt sich aus der voraussetzungslosen Möglichkeit des Ruhestandes ab dem 63. Lebensjahr nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW. Diese Bestimmung enthält für den Antragsruhestand von Lehrern keine erstmalige Ermessensentscheidung des Dienstherrn, wie der Kläger meint, sondern weitet die grundsätzliche Ermessensentscheidung über das „Ob“ der vorzeitigen Zurruhesetzung auf das „Wann“ aus. Sie stellt eine Parallelvorschrift zu § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW dar, um Belangen der Schulorganisation Rechnung tragen zu können.
10Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Schutzzweck des § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auf die Freistellung von den Dienstpflichten verengt. Entgegen seiner Ansicht erfasst die Vorschrift jedenfalls nicht den Zweck, finanzielle Vorteile des Ruhestandes zu sichern. Finanzielle Gesichtspunkte sind von § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht umfasst. Der Antragsruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW hat allenfalls mittelbar nachteilige Folgen, die in den zu gewärtigenden Versorgungsabschlägen des § 14 Abs. 3 LBeamtVG NRW bestehen. Dass im Falle des Antragsruhestandes ab dem 63. Lebensjahr bei einer Schwerbehinderung kein Versorgungsabschlag anfällt, ist ausschließlich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW als Sonderregelung zurückzuführen. Der Verweis des Klägers auf andere Maßnahmen des Nachteilausgleichs für behinderte Menschen führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW beinhaltet, wie bereits oben ausgeführt, im Gegensatz zu den Normen des SGB IX keinen finanziellen Nachteilausgleich für behinderte Menschen.
11Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das Verwaltungsgericht den Unterschied zwischen der Entlastung von den Dienstpflichten durch den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der entsprechenden Entlastung durch die Versetzung in den Ruhestand verkannt haben könnte. Es bleibt eine bloße Behauptung, dass die erarbeitete Entlastung von den Dienstpflichten anders zu werten sein könnte als diejenige aufgrund einer durch Schwerbehinderung möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Soweit der Kläger mit diesem Einwand geltend macht, dass er aufgrund des (nachträglich) möglich gewordenen vorzeitigen Ruhestandes um den Genuss seiner erarbeiteten Freistellung gebracht worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch seine Schwerbehinderung ähnlich wie durch eine Erkrankung bzw. Dienstunfähigkeit,
12vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2007 – 6 A 928/05 -, juris, Rn. 43, 46,
13um die Vorteile der Freistellungsphase gebracht wäre. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bedeutet für ihn ausschließlich eine weitere Option der Entlastung von Dienstpflichten. Anders als in Fällen der Erkrankung, Dienstunfähigkeit oder des Todes tritt Derartiges aber nicht zwangsläufig ein. Dementsprechend kann im Streitfall auch nicht von dem Scheitern der Altersteilzeitregelung die Rede sein. Dabei kann dahinstehen, ob die erarbeitete Freizeit als vermögenswertes Gut angesehen werden kann, wie der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008,
14- 2 C 15.07 -, juris, Rn. 20,
15entnimmt. Es ist bereits fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht mit einer „Entwertung der erkauften Vorteile“ auf finanzielle Aspekte verweisen wollte. Dies dürfte angesichts des dort zugrundeliegenden Sachverhalts fern liegen. Jedenfalls gibt dieses Urteil nichts dafür her, dass bei jeglicher Einschränkung dieser erkauften Vorteile die Teilzeitbeschäftigung rückabzuwickeln wäre. Dem Beamten kann ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nur aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr abverlangt werden. Nicht jede Erkrankung und nicht jedes unerwartete Ereignis macht die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar; bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während der Freizeitphase genügen nicht.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 -, a.a.O., Rn. 20.
17Dass es sich bei den durch die festgestellte Schwerbehinderung geänderten finanziellen Aspekten um einen derart schwerwiegenden Grund handelt, behauptet der Kläger auch selbst nicht.
18Soweit er geltend macht, dass die Aufstockung der Bezüge während der Altersteilzeit nicht als Begründung einer unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Teilzeitarten herhalten dürfe, weil sie gegebenenfalls im Rahmen eines Ausgleichs rückgängig gemacht werden könne, lässt er die Argumentation des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt. Für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Arten der Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell kommt es ausschließlich darauf an, ob sich die Sachverhalte tatsächlich vergleichen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Dass eine unterschiedliche Regelung dieser Sachverhalte gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden kann, ist bei dieser Bewertung ohne Belang.
19Inwieweit ein fehlendes Verschulden des Klägers an der vorgetragenen verzögerten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eine anderweitige Einschätzung gebieten solle, legt er nicht schlüssig dar. Aus diesem Argument lässt sich schon deswegen kein schwerwiegender Grund für eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Altersteilzeitregelung herleiten, weil keiner der Beteiligten diese Verzögerung zu verantworten hat.
20Ernstliche Zweifel sind auch nicht im Hinblick auf die abgelehnte rückwirkende Berücksichtigung der Pflichtstundenermäßigung dargelegt. Die Annahme des Klägers, es komme für die Ermäßigung der Pflichtstunden auf die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises an, geht hinsichtlich der damit angenommenen Rückwirkung fehl. Seine Schwerbehinderung ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Ziffer 3.4.1 des Teils II. der Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989 (GABl. NW. S. 300), geändert durch Runderlass vom 20. Mai 2005 (MBl. NRW. S. 670). Dort heißt es in Satz 2: „Die Inanspruchnahme dieser Pflichtstundenermäßigung (Regelermäßigung) ist dem Dienstvorgesetzten schriftlich unter Beifügung eines Abdrucks des Schwerbehindertenausweises auf dem Dienstweg anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die Geltungsdauer des Ausweises.“ Der enthaltene Verweis auf die Geltungsdauer des Ausweises enthebt den Antragsteller ausschließlich von der Verpflichtung, bei dessen mehrjähriger Gültigkeit jedes Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer, der regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises liegt, ist damit nicht eingeschlossen. Ohne die entsprechende Feststellung der zuständigen Behörde über Vorliegen und Grad einer Schwerbehinderung kann über eine Pflichtstundenermäßigung nicht entschieden werden.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 2 B 12.11 -, juris, Rn. 7, Urteile vom 17. September 1981 – 2 C 4.79 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 2. April 1981 – 2 C 1.81 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 6 A 2057/11 -, juris, Rn. 15.
22Inwieweit der in Gesellschaft und Rechtsetzung in seiner Bedeutung gewachsene Schutz der Behinderten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine rückwirkende Geltung gebieten sollten, erschließt sich nicht. Selbst die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX setzt den Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung voraus.
23Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
24Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
25„ob ein schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und es keine dienstlichen Gründe gibt, die eine Beibehaltung des gegenwärtigen Status des Antragstellers bis zum Ende des laufenden Schuljahres erfordern“,
26und
27„ob der Dienstherr einen schwerbehinderten Beamten an der vereinbarten Altersteilzeitregelung festhalten und dessen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ablehnen kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zu einer Zeit festgestellt wird, zu der die Freistellungsphase der Altersteilzeit beginnt oder der Beginn kurz bevorsteht“.
28Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Fragen lassen sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 6 A 536/13
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.