Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Dez. 2015 - 6 A 2724/15
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
3Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08, 9 B 34.08 –, juris; dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2012 – 6 B 632/12 – und vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 –, jeweils juris.
5Die Anhörungsrüge dient also nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen.
6Vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 und vom 8. Oktober 2010, jeweils a.a.O., und vom 16. Dezember 2009 – 6 B 1739/09 –, juris.
7Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte.
8Der angegriffene Senatsbeschluss vom 20. November 2015 lässt schon anhand seines an der Gliederung der Zulassungsbegründung des Klägers vom 30. Oktober 2014 orientierten Aufbaus erkennen, dass sämtliches Vorbringen entsprechend den oben aufgezeigten Anforderungen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen worden ist.
9Der Begründung der Anhörungsrüge lässt sich aber auch sonst nichts für einen Gehörsverstoß durch den Senatsbeschluss vom 20. November 2015 entnehmen.
10In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO machen die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers nicht erkennbar, welches konkrete Vorbringen des Zulassungsantrags der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll. Soweit der Senat nicht sämtliche Ausführungen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die verschiedenen zitierten Entscheidungen im Einzelnen aufgegriffen hat, folgt daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das gilt insbesondere dann, wenn es darauf – wie hier – für die Entscheidung nicht ankam. Dementsprechend hat der Senat etwa in Bezug auf die Äußerungen zu 1.1, 1.2 und 1.3 auch ausgeführt, dass es wegen der Einstufung dieser Äußerungen als Werturteile keiner weiteren Sachaufklärung bedürfe und deswegen auch die geltend gemachten Verstöße gegen verschiedene (u.a. auch aus der Rechtsprechung abgeleitete) Rechtssätze ins Leere gingen. Dass der Senat damit der offenbar abweichenden Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
11Es liegt auch kein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Überprüfung der verschiedenen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.
12Im Hinblick auf die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO für das Gericht ergebenden Verpflichtungen teilt der Kläger offenbar nicht die – ausführlich dargestellte (vgl. S. 5 f. der Beschlussabschrift) – Einschätzung des Senats in Bezug auf die Frage, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat liegt in dieser von der des Klägers abweichenden (Rechts-)Auffassung nicht.
13Mit dem Vorbringen des Klägers zum gerügten Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO hat sich der Senat ebenfalls befasst (vgl. S. 6 f. der Beschlussabschrift). Welche Ausführungen des Klägers zu diesem Verfahrensfehler der Senat nicht berücksichtigt haben soll, wird nicht erkennbar. Die abweichende rechtliche Einschätzung des Senats hinsichtlich der Erheblichkeit des Sachvortrags zum Leistungsvergleich im abgebrochenen Auswahlverfahren, der „Grundlage für die Behauptungen der Beklagten“ gewesen sei, stellt keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs dar.
14Auch in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO lässt sich keine Gehörsverletzung ausmachen. Der Senat hat sich mit dem dazugehörigen Zulassungsvorbringen befasst (vgl. S. 7 der Beschlussabschrift). Soweit der Kläger meint, die Einzelrichterin im erstinstanzlichen Verfahren hätte vor Schließung der mündlichen Verhandlung klären müssen, ob eine weitere Antragstellung oder ergänzender Sachvortrag erfolgen sollte, bringt er damit erneut lediglich seine abweichende rechtliche Einschätzung im Hinblick auf das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers zum Ausdruck. Dass auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten (Zulassungs-)Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann, ohne dass daraus ein Gehörsverstoß folgen würde, wurde eingangs bereits aufgezeigt.
15Ohne dass es in diesem Verfahren erheblich wäre, sei ergänzt, dass auch die nachgereichten „Zeugenaussagen“ es nicht verständlich machen, weshalb ein Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts anzunehmen sein sollte, wenn der Kläger nach den protokollierten drei Anträgen keine weiteren Anträge gestellt hat, obwohl er danach – auch nach eigenen Angaben – das Wort erteilt bekommen und Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten hat.
16Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ebenfalls keine Gehörsverletzung anzunehmen. Der Senat hat auch diese Rüge aufgegriffen und sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt (vgl. S. 7 der Beschlussabschrift). Dass er dabei nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ohne Bedeutung. Das gilt mit Blick auf die Darlegungspflichten im Zulassungsverfahren auch für die gerügte fehlende Auseinandersetzung des Senats mit den „Zeugenaussagen“.
17Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO verstoßen, hat sich der Senat auseinandergesetzt (vgl. S. 7 f. der Beschlussabschrift) und ausgeführt, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß – kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliege. Darauf, inwieweit der Tatbestand möglicherweise unrichtig war, kam und kommt es danach – ebenso wie auf das entsprechende Vorbringen des Klägers – nicht an. Soweit der Kläger damit (konkludent) zum Ausdruck bringen will, ein Verstoß gegen § 119 VwGO stelle einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar und müsse zur Zulassung der Berufung führen, handelt es sich wiederum (lediglich) um eine abweichende, keinen Gehörsverstoß begründende rechtliche Bewertung.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.