Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Jan. 2019 - 6 A 1181/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
2Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die gemäß Ziffer 9 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 – 5.35.00 – 5/03 -) erforderlichen dringenden dienstlichen Gründe für die Umsetzung des Klägers hätten vorgelegen. Das Gericht hat zu Recht für ausreichend gehalten, dass die örtliche Forstbetriebsgemeinschaft I. für den Fall, dass der Kläger auf dem Dienstposten der Leitung des Forstbetriebsbezirks belassen werde, mit einer Kündigung des Vertrages über die Beförsterung im Bereich der Forstbetriebsgemeinschaft gedroht hatte und in der Folge ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten gewesen wäre.
4Damit hat das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers keinen unzutreffenden oder unklaren, näher aufzuklärenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Inaussichtstellen der Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers auf dem Dienstposten der ausführlichen E‑Mail des Fachgebietsleiters Privat- und Körperschaftswald des Regionalforstamts N. T., I1. , vom 15. Januar 2016 sowie dem Schreiben des Vorsitzenden der Forstbetriebsgemeinschaft I. vom 25. November 2015 entnommen. Herr I1. hat in seiner E-Mail im Einzelnen geschildet, der Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft I. habe ihm anlässlich der Vorstandssitzung am 14. Januar 2016 mitgeteilt, man werde den kurz zuvor geschlossenen Beförsterungsvertrag mit dem Landesbetrieb Wald und Holz aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kläger wieder im Forstbetriebsbezirk beschäftigt werde. Dabei konnte das Verwaltungsgericht ebenso wie das beklagte Land von der inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung ausgehen; greifbare Anhaltspunkte für das Gegenteil teilt auch der Kläger nicht mit. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist es, auf welchem Weg, insbesondere auf Veranlassung welcher und wie vieler Mitglieder der Vorstand zu dieser Ankündigung gekommen ist. Insoweit gilt ebenfalls, dass das beklagte Land die Ankündigung des für die Forstbetriebsgemeinschaft handelnden Vorstands ohne Weiteres zugrunde legen konnte, solange es keinen Anlass hatte anzunehmen, dass sie nicht ernst zu nehmen sei. Für Letzteres hat der Kläger weiterhin nichts von Substanz vorgetragen.
5Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 6 B 351/16 -, juris Rn. 12.
6Dergleichen wird insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Hinweis darauf dargetan, in der Entscheidung der Mitgliederversammlung vom 19. November 2015 werde der Kläger nicht erwähnt. Das Gegenteil ist richtig. Insoweit ist von hinreichender Aussagekraft, dass in der Versammlung die Verlängerung des Beförsterungsvertrags unter ausdrücklicher Beauftragung des Vorstands erfolgt ist, bei Unterzeichnung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass der jetzt eingesetzte Revierförster - hierbei handelte es sich um Herrn Kermes - auch weiterhin für die Forstbetriebsgemeinschaft I. seinen Dienst versehen werde. Der Umstand, dass auf die weitere Verwendung von Herrn L. auf dem Dienstposten besonderer Wert gelegt wurde, gibt vor dem Hintergrund des übrigen Geschehens einen deutlichen Hinweis darauf, dass gegen den Einsatz der vorher dort beschäftigten Person - also des Klägers - gewichtige Einwände bestanden. Von einem "an verschiedenen Stellen offenen und in sich widersprüchlichen Sachverhalt" kann nach Allem nicht ansatzweise die Rede sein.
7Erfolglos verweist der Zulassungsantrag weiter darauf, es sei fraglich, ob die Beschäftigung des Klägers im Forstbetriebsbezirk I. überhaupt einen wichtigen Grund für die Kündigung des Beförsterungsvertrags darstellen könnte. Auf eine darüber zu führende rechtliche Auseinandersetzung musste es das beklagte Land nicht ankommen lassen. Ebenso wenig ist es von Belang, ob eine solche Kündigung wirtschaftlich vernünftig wäre. Dringende dienstliche Gründe für die Umsetzung des Klägers dürften im Übrigen schon deshalb anzunehmen sein, weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft I. und dem Kläger in einer Weise gestört war, dass die Kündigung des Beförsterungsvertrags für den Fall seiner Weiterbeschäftigung auf dem Dienstposten angekündigt wurde.
8Dem Kläger kann auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der für seine Umsetzung angegebene Grund sei nur vorgeschoben, was sich daraus ergebe, dass die E-Mail des Herrn I1. vom 15. Januar 2016 datiere, die Anhörung des Personalrats zu seiner Umsetzung aber schon am 14. Januar 2016 erfolgt sei. Hierbei lässt er unerwähnt, dass dem unter anderem die oben erwähnte Entscheidung der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. November 2015, über die der Vorsitzende der Forstbetriebsgemeinschaft I. das Regionalforstamt N. T. mit Schreiben vom 25. November 2015 unterrichtet hatte, sowie die lediglich aus formalen Gründen aufgehobene Umsetzungsverfügung vom gleichen Tag vorausgegangen war.
9Entgegen der Zulassungsbegründung kann ferner auch von einem "eklatanten Ermessensfehl- bzw. -nichtgebrauch" nicht ausgegangen werden. Hierfür verweist der Kläger allein auf die Formulierung in der Verfügung vom 28. Januar 2016, seine Umsetzung sei "alternativlos". Richtig ist zwar, dass dieser - häufig im politischen Bereich gebrauchte und von der Gesellschaft für deutsche Sprache zum Unwort des Jahres 2010 gekürte - Begriff seinem Wortsinn nach eine Entscheidung meint, zu der es keine Alternative gibt und die daher nur in einer Weise ergehen kann. Gleichwohl wird er üblicherweise in einer Bedeutung verwendet, wonach die gewählte Alternative sich gegenüber der in Betracht kommenden Alternative oder den in Betracht kommenden weiteren Entscheidungsmöglichkeiten nach Abwägung der Umstände als offensichtlich vorzugswürdig erweist. Sie bezeichnet damit regelmäßig keine rechtlich zwingende oder "gebundene" Entscheidung. Dass das beklagte Land den Begriff nicht in letzterer Weise verwendet, sondern den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und ausgefüllt hat, wird an den Ausführungen in der Verfügung vom 28. Januar 2016 deutlich, wonach mit der oben genannten Richtlinienbestimmung eine stark ermessenslenkende Regelung anzuwenden sei, mit der der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sich im Rahmen der Abwägung für oder gegen eine Umsetzung auseinandergesetzt habe. Es folgt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen des Falls (Seite 3 bis 5 der Verfügung).
10Inwieweit der Umstand, dass in acht von 19 Forstbetriebsbezirken des Nachbarforstamts L1. T. keine Beförsterungsverträge mit den örtlichen Forstbetriebsgemeinschaften abgeschlossen sind, die rechtliche Bewertung des Streitfalls beeinflussen müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
11S. dazu bereits auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 6 B 351/16 -, a.a.O. Rn. 17.
12Schließlich ist der Zulassungsbegründung nichts Greifbares dafür zu entnehmen, dass der Dienstherr mit der Umsetzung allein die Absicht verfolgt, dem Kläger "mehr oder minder stupide Schreibtischtätigkeiten aufzuerlegen", und damit "sachfremden Sanktionscharakter hat".
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn beim Regionalforstamt (RFA) C. M. mit der Funktion der Leitung der Schwerpunktaufgabe Waldschutzmanagement seines vorherigen Inspektionsbezirks einzusetzen und zu beschäftigen. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebte Untersagung beinhalte eine - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache. Die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden dürfe, seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. Ob ein unzumutbarer Nachteil bereits dann vorliegen könne, wenn sich ein Beamter auch nur vorübergehend einer „offensichtlich“ rechtswidrigen Personalmaßnahme beugen müsse, könne dahinstehen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Umsetzungsverfügung vom 28. Januar 2016 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Die dort angeführten Beweggründe für die Umsetzung des Antragstellers stellten sich nicht als willkürlich, sondern als sachgerecht dar. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners würden auch den ermessenseinschränkenden Maßgaben der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. des Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1498, zuletzt geändert durch RdErl. des Innenministeriums vom 9. Dezember 2009 - 21-24.12.01 -, MBl. NRW. 2009 S. 598 (im Folgenden SB-RL), gerecht, da für die Umsetzung des Antragstellers dringende dienstliche Gründe im Sinne von Ziffer 9 Satz 2 SB-RL gegeben seien. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht, wieso durch die in Frage stehende Personalmaßnahme in seinem Fall der geschützte Bereich von Ehe und Familie in unzulässiger Weise beeinträchtigt und weshalb der ihm nunmehr zugewiesene - wohnortnah gelegene - Dienstposten mit unzumutbaren Nachteilen für seine private Lebensführung verbunden sein solle.
4Die Beschwerde zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel.
5Der Antragsgegner hat unter dem 28. Januar 2016 die Umsetzung des Antragstellers „von seinem bisherigen Dienstposten der Leitung des Forstbetriebsbezirks (FBB) I. zur Schwerpunktaufgabe (SPA) Waldschutzmanagement des RFA C. M. mit der Funktion der Leitung seines vorherigen Inspektionsbezirks“ verfügt. Hierfür hat er im Weiteren folgende Beweggründe angeführt: Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) I. habe für den Fall der Rückkehr des Antragstellers erklärt, den Beförsterungsvertrag mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW nicht zu verlängern bzw. im Falle einer Verlängerung entsprechende vertragliche Konsequenzen zu ziehen. Die Ankündigung der FBG I. werde - auch nach entsprechender Stellungnahme des RFA N. T. - ernst genommen. Werde der Vertrag seitens der FBG I. gekündigt, so gebe es keine Betreuungsaufgaben im FBB I. mehr. Der Einsatz eines Försters alleine für die verbleibenden hoheitlichen Aufgaben wäre ökonomisch nicht zu vertreten und die hoheitlichen Aufgaben würden daher den Nachbarforstbetriebsbezirken zugeschlagen. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW bliebe dann „auf dem ökonomischen Schaden sitzen“, der durch die Kündigung des Beförsterungsvertrages entstünde (Einnahmeausfälle, Verlust eines Arbeitsplatzes im Revier).
6Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass dieser Argumentation in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde lägen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
7Das Verwaltungsgericht hat zum einen auf die in der streitbefangenen Umsetzungsverfügung zitierte E-Mail des Fachgebietsleiters Privat- und Körperschaftswald des RFA N. T. - des Bediensteten I1. - an den beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW tätigen LRD Dr. L. vom 15. Januar 2016 verwiesen, in der u.a. Folgendes ausgeführt ist:
8„(…) in der Personalie des Kollegen E. wurde seitens eines Teiles der FBG-Führung der FBG I. am Montagmittag, den 11.01.2016 eine Sitzung einberufen. Zugegen waren Herr C1. (1. Vorsitzender), Herr X. und Frau W. (Geschäftsführerin). Zu dieser Sitzung wurde ich eingeladen, um der FBG-Führung den Sachstand hinsichtlich der Tätigkeiten des Kollegen E. im FBB I. mitzuteilen (…).
9Nachdem ich die FBG-Führung über die Wiederaufnahme der Diensttätigkeit des Kollegen E. sachlich informiert habe, hat die FBG-Führung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstantritt des Kollegen E. zu elementaren Überlegungen über den Fortbestand der FBG I. führt. Dies erfolgt aufgrund des außerordentlich gestörten Vertrauensverhältnisses der FBG I. gegenüber dem Kollegen E. . Dieses wurde mir gegenüber einstimmig und eindeutig artikuliert.
10Anschließend hat man mich zur Vorstandssitzung am 14.01.2016 eingeladen, um den gesamten Vorstand umfassend über den Sachstand und Fortgang zu informieren. In der Vorstandssitzung am 14.01.2016 habe ich den anwesenden Vorstand, die Geschäftsführung sowie die Beisitzer über den Sachstand informiert. Die Anwesenden haben unisono und eindringlich geäußert, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Kollegen E. im FBB I. die FBG das vor wenigen Wochen unterzeichnete Vertragsverhältnis mit Wald und Holz NRW nach § 4 Abs. 2 aus wichtigen Gründen kündigen wird. Ferner ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die FBG nach Rücktritt des Vorstandes auf der Zeitachse nachhaltig zerfällt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und einer glaubhaften FBG-Führung in erheblichem Maße zerstört ist, so die Anwesenden.
11Die Führung der FBG I. hat sich darauf verständigt, dass ein letztes Mal ein Kurzeinsatz von Herrn E. im FBB I. mitgetragen wird. Sollte sich der Einsatz zeitlich erweitern, wird die FBG die skizzierten Schritte der Vertragskündigung und der Auflösung der kompletten FBG-Führung vollziehen, was den anschließenden Zerfall bedeutet (…).“
12Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum anderen auf das Schreiben des Vorsitzenden der FBG I. vom 25. November 2015 verwiesen, in dem dieser dem RFA N. T. mitgeteilt hat, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung der FBG I. vom 19. November 2015 hätten die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Abschluss eines Beförsterungsvertrags zwischen der FBG I. und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 zugestimmt. Der Vorstand sei „aufgrund eines Antrags aus der Mitgliederversammlung und deren mehrheitlicher Abstimmung“ beauftragt worden, „bei Unterzeichnung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass der jetzt eingesetzte Revierförster“ - mithin nicht der Antragsteller, sondern Herr L1. L2. - „auch weiterhin für die FBG I. seinen Dienst versehen“ werde.
13In Anbetracht dessen sowie des die genannte außerordentliche Mitgliederversammlung betreffenden Protokolls entbehrt der Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Antragsgegners, ihn, den Antragsteller, umzusetzen, stütze sich maßgeblich auf die „Haltung des Vorstands“ der FBG I. , der allerdings nicht „die Meinung der überwiegenden Zahl der Waldeigentümer“ repräsentiere, einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass die Ausführungen des Vorsitzenden der FBG I. in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 19. November 2015 und die dort von den Mitgliedern der FBG I. mit deutlicher Mehrheit gefassten Beschlüsse anknüpfen. Soweit der Antragsteller trotz dieses Umstands und der vorangegangenen Geschehnisse annimmt, bei der Ankündigung der FBG I. , den kürzlich abgeschlossenen Beförsterungsvertrag im Falle seiner Rückkehr zu kündigen, handele es sich um eine „untaugliche“ bzw. leere Drohung, ist dies - auch wenn eine Kündigung des Beförsterungsvertrages bisher noch nicht Gegenstand einer Mitgliederversammlung gewesen sein mag - unverständlich.
14Der Einwand des Antragsstellers, die vom Antragsgegner angeführten ökonomischen Nachteile seien nur eine „Schutzbehauptung“, mithin eine unzutreffende Behauptung, verfängt ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die ökonomischen bzw. finanziellen Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt, die bei einer Kündigung des Beförsterungsvertrages infolge der Rückkehr des Antragsstellers „auf seinen alten Dienstposten und dem damit verbundenen Verlust der Betreuungsaufgaben für die FBG I. “ zu erwarten sind. Er hat u.a. Folgendes ausgeführt:
15„Der dem Antragsteller nachgefolgte Stelleninhaber, Herr L1. L2. , hat im Jahr 2015 insgesamt 1.612 produktive Dienststunden geleistet (bis 16.12.15). Davon wurden 702 Stunden bzw. 43,6 % für tätige Mithilfe und forstliche Förderung in der FBG I. aufgewandt, 781 Stunden bzw. 48,4 % für kostenfreien Rat und Anleitung in der FBG I. und nur 77 Stunden bzw. 4,8 % für hoheitliche Tätigkeiten, wie z.B. Forstaufsicht. Der verbleibende Rest von 59 Stunden deckt die an die Person L2. gebundenen Gemeinstunden ab (…).
16Im Falle der Rückkehr des Antragstellers in das Revier I. blieben nur diese 77 Stunden Arbeitsleistung, die er erbringen könnte, weil die für die FBG I. geleisteten Stunden wegfielen. Für diese 77 Stunden kann Wald und Holz NRW keinen Revierförster vorhalten (…).
17Darüber hinaus würden auch die von der FBG I. zu zahlenden Entgelte wegfallen. Dies waren im vergangenen Jahr 18.810 Euro. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Grundbetrag zu 75 % subventioniert ist (…), sodass sich ein Einnahmeverlust von insgesamt 42.270 Euro ergibt. Deutlicher kann ein ökonomischer Schaden nicht werden. Die Personalkosten für einen Revierförster betragen rd. 60.000 Euro.“
18Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es gebe „ca. 15 - 25 Forstbetriebsgemeinschaften, die keinen Vertrag mit der Forstverwaltung abgeschlossen“ hätten, was aber nicht dazu führe, dass „die betreffenden Revierbeamten“ aus diesem Grunde „versetzt“ würden, lässt er unberücksichtigt, dass im Falle der FBG I. schon deshalb eine gänzlich andere Situation gegeben ist, weil sie kürzlich einen solchen Beförsterungsvertrag abgeschlossen, aber angekündigt hat, diesen im Falle der Rückkehr des Antragstellers dorthin zu kündigen.
19Schließlich hat der Antragsgegner auch die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers, insbesondere seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine Schwerbehinderung, in der gebotenen Weise in seine Erwägungen einbezogen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine substantiierten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass durch die in Rede stehende Maßnahme persönliche oder familiäre Belange des Antragstellers berührt sind, die der Antraggegner nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.