Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. März 2016 - 4 E 69/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
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Die Beschwerde ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend angenommen, dass die Gewerbeuntersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung des Beklagten vom 30.10.2014 nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, dass sich der Kläger nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in Anbetracht von Steuerrückständen von über 17.000 EUR, weiterer Zahlungsrückstände bei der Gemeinde C. T. von über 2.000 EUR, einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis sowie einer Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen als im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unzuverlässig erwiesen hat.
3Der Einwand des Klägers, mit der Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten nicht im Rückstand zu sein, greift nicht durch. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 35 Abs. 1GewO gestützten Gewerbeuntersagung, insbesondere die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens, der Gewerbeuntersagung.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4.
5Bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung beliefen sich die gegenüber dem Finanzamt T1. bestehenden und fälligen Steuerschulden des Klägers auf über 17.000 EUR. Das Vorbringen des Klägers, inzwischen habe er bislang ausstehende Steuererklärungen abgegeben und das Finanzamt auf dieser Grundlage seine Steuerschuld nunmehr auf 0,00 EUR festgesetzt, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Derartige nachträgliche Veränderungen haben auf die Rechtmäßigkeit einer wirksam ausgesprochenen Gewerbeuntersagung keinen Einfluss; sie können erst im Rahmen eines von dem Gewerbetreibenden zu initiierenden Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, a. a. O., juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4.
7Was die Zahlungsrückstände bei der Gemeinde C. T. anbelangt, geht es nach übereinstimmenden Angaben der Gemeinde und des Klägers im Wesentlichen um Grundbesitzabgaben für eine vormals im Eigentum des Klägers befindliche Immobilie. Auch insoweit ist von einer fälligen Zahlungsschuld des Klägers auszugehen. Sein Einwand, er sei im betreffenden Zeitraum nicht mehr Eigentümer gewesen, ist unschlüssig. Nach seinem eigenen Vorbringen stehen insoweit Grundbesitzabgaben für die Zeit vom 3. Quartal 2012 bis zum 2. Quartal 2013 in Rede; der neue Eigentümer sei am 1.6.2013 in das Grundbuch eingetragen worden. Erst mit dieser Eintragung konnte das Eigentum indes auf den Käufer übergehen (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Für alle zuvor entstandenen Grundbesitzabgaben haftet der Kläger als Eigentümer im Verhältnis zur Gemeinde unabhängig davon, ob er die Immobilie inzwischen nur noch aufgrund eines mit dem Käufer geschlossenen Mietvertrages in Besitz hatte und der vereinbarte Mietzins auch Grundbesitzabgaben als Teil der Nebenkosten abdeckte. Entsprechende vertragliche Abreden wirken allein im Binnenverhältnis des Klägers zu seinem Vermieter. Davon abgesehen kommt es wegen der erheblichen Höhe allein schon der gegenüber dem Finanzamt bestehenden Steuerschulden auf weitere Zahlungsrückstände bei der Gemeinde ohnehin nicht entscheidend an.
8Die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis ist ein weiterer Hinweis auf dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Die hieraus folgende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers findet einen zusätzlichen Beleg in seiner Vorstrafe wegen Betrugs in zwei Fällen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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