Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2015 - 4 E 280/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Einzelrichter.
2Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf 10.000,-- EUR festgesetzt hat.
3Der Streitwert ist für die vorliegende Fallgestaltung gemäß den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 51 Abs. 1 GKG zu bemessen. An seiner hiervon abweichenden, Rechtsprechung,
4OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2015 – 4 B 134/15 –, Seite 3, vorletzter Absatz des Beschlussabdrucks; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2013 – 12 B 606/13 –, juris, Tenor sowie Rnrn. 4 und 36,
5hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest.
6Die Untersagung des Betriebs eines Wohn- und Betreuungsangebots gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG entfaltet für den jeweiligen Leistungsanbieter eine Wirkung, die derjenigen einer Gewerbeuntersagung vergleichbar ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, sondern kann hier in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
7NVwZ-Beilage 2013, 58 (68),
8der dort genannte Mindestbetrag von 15.000 EUR zur Grundlage der Wertfestsetzung genommen werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2012 – 12 A 1423/11 –, juris, Rn. 42; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2013 – 1 A 31/09 –, juris, Rn. 59, = PflR 2013, 638.
10Wird der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebots nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich eines Teils der Nutzerinnen und Nutzer untersagt, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist es allerdings sachgerecht, auch für die Streitwertbemessung nur von einem Teilbetrag der in dem Streitwertkatalog genannten 15.000 EUR auszugehen, und zwar von einem Teilbetrag, der zu den 15.000 EUR im selben Verhältnis steht wie die Anzahl der von der teilweisen Untersagung betroffenen Nutzerinnen und Nutzer des Wohn- und Betreuungsangebots zur Anzahl aller Nutzerinnen und Nutzer dieses Angebots.
11Vgl. VG Köln, Beschluss vom 3.2.2015 – 22 L 187/15 –, juris, Rn. 13.
12Da die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.1.2015 nur rund ⅔ der Nutzerinnen und Nutzer des Wohn- und Betreuungsangebots im „Haus Dottendorf“ der Antragstellerin betraf, beläuft sich der hier in Ansatz zu bringende Teilbetrag auf 10.000 EUR (= ⅔ x 15.000 EUR).
13Zwar wird unter Nr. 1.5 Satz 1 in dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
14NVwZ-Beilage 2013, 58 (58),
15für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verminderung des Streitwertes im Verhältnis zu dem für das jeweilige Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorgeschlagen und kann eine solche Verminderung auch für ein Eilverfahren in Betracht kommen, das eine Untersagungsverfügung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zum Gegenstand hat.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2011 – 12 B 917/10 –, juris, Tenor sowie Rnrn. 5 und 56.
17Der Streitwertkatalog sieht aber unter Nr. 1.5 Satz 2 ebenfalls vor, den Streitwert in solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.
18Hiernach ist für das vorliegende Eilverfahren unter dem Blickwinkel einer Vorwegnahme der Hauptsache von einer Verminderung des Streitwerts im Verhältnis zu dem für das Klageverfahren anzunehmenden Streitwert abzusehen. Denn die Antragsstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 22.1.2015 für den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt selbst vorgetragen, dass von der umstrittenen Anordnung der Antragsgegnerin 63 Bewohner betroffen seien und von diesen betroffenen Nutzerinnen und Nutzern die Einrichtung in ihrem Bestand abhänge. Letzteres erschien auch nicht fernliegend, da eine Rückkehr dieser Bewohner schon angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht wahrscheinlich war und die Antragstellerin ihre Einrichtung „Haus Dottendorf“ in lediglich gemieteten Räumlichkeiten betrieb.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Annotations
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.