Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 20 A 97/14.PVL
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der angegriffene Beschluss geändert.
Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag wird im vollen Umfang abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Nach dem "Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Dienstgeschäfte des höheren und amtsanwaltlichen Dienstes der Staatsanwaltschaft N. für das Jahr 2013" waren für den Bereich der amtsanwaltlichen Strafsachen in der Abteilung 6 (Gebietsabteilung N. ) das Dezernat 625, in der Abteilung 7 (Gebietsabteilung T. ) das Dezernat 725 und in der Abteilung 8 (Gebietsabteilung D. /X. ) das Dezernat 822 mit der Besetzungsbezeichnung "NN" ausgewiesen. Tatsächlich waren diese Dezernate auch unbesetzt.
4Mit der Wahrnehmung der in diesen drei unbesetzten Dezernaten anfallenden Arbeiten befasste sich ein Vermerk der Beteiligten vom 10. Januar 2013. Darin heißt es im Wesentlichen: Ausgehend von einer durchschnittlichen Belastung, basierend auf einer Arbeitsbelastung von 150 %, seien pro Amtsanwalt monatlich 180 Verfahren zu bearbeiten. Tatsächlich liege die Zahl aber derzeit bei 223 Verfahren. Als Lösung biete es sich an, dass die Vertretung der Dezernate aus dem Amtsanwaltsbereich durch Staatsanwälte übernommen werde. Zur Herbeiführung einer möglichst gerechten Verteilung der Arbeitsbelastung sei ein Staatsanwalt aus C. abzuziehen und in N. einzusetzen. Bei den Leitern der Abteilungen 6, 7 und 8 bestehe Einigkeit, dass das jeweilige NN-Dezernat aus den einzelnen Abteilungen ab dem 14. Januar 2013 durch Staatsanwälte bearbeitet werden solle.
5Durch Verfügungen vom 10. Januar 2013 bestimmten die Leiter der Abteilungen 6, 7 und 8, dass die Aufgaben aus dem amtsanwaltlichen NN-Dezernat jeweils durch die in der Abteilung tätigen Staatsanwälte vertretungsweise wahrzunehmen seien, und wiesen den betroffenen Staatsanwälten entsprechende Endziffern zur Bearbeitung zu. Danach hatten in der Abteilung 6 neun Staatsanwälte jeweils zwei weitere Endziffern, in der Abteilung 7 sechs Staatsanwälte jeweils zwei, drei oder vier weitere Endziffern und in der Abteilung 8 sechs Staatsanwälte jeweils zwei, drei oder vier weitere Endziffern zusätzlich zu bearbeiten.
6Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2013 um nähere Erläuterung der beabsichtigten Maßnahmen gebeten hatte, teilte ihm die Beteiligte noch am selben Tag mit: Die Überbelastung der Amtsanwälte bedürfe der Abhilfe. Dazu sollten die unbesetzten Amtsanwaltsdezernate in den Gebietsabteilungen in N. , T. und Coesfeld/X. durch Staatsanwälte bearbeitet werden. Zusätzlich sollten die Sonderabteilungen durch vermehrte Einteilung zum Sitzungsdienst an der Bewältigung dieser Zusatzaufgaben beteiligt werden. Über die Maßnahmen werde auch der Generalstaatsanwalt in I. unterrichtet, damit die Mehrarbeit der Staatsanwälte pensenmäßig erfasst werde.
7Eine unter Hinweis auf ihm zustehende Mitbestimmungsrechte geäußerten Bitte des Antragstellers um förmliche Erörterung der Maßnahmen lehnte die Beteiligte mit der Begründung ab, sie halte die Maßnahmen nicht für beteiligungspflichtig. Auch in der Folgezeit mehrfach geäußerten Bitten des Antragstellers um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kam die Beteiligte nicht nach.
8Am 13. März 2013 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in Rede stehende Vertretungsanordnung unterliege der Mitbestimmung, weil es sich um die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW, um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW, um die Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sowie um die Übertragung von niedriger bewerteten Tätigkeiten im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW handele.
9Der Antragsteller hat beantragt,
10der Beteiligten aufzugeben, bezüglich der Anordnung, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus dem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwälten zugewiesen worden ist, ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW einzuleiten,
11hilfsweise
12festzustellen, dass die Anordnung durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwälten zugewiesen worden ist, dem Mitbestimmungsrecht gemäß den im Hauptantrag genannten Vorschriften unterliegt.
13Die Beteiligte hat beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Zur Begründung hat sie unter Angabe näherer Einzelheiten angeführt, die in Rede stehende Maßnahme unterfalle keinem der vom Antragsteller für einschlägig erachteten Mitbestimmungstatbestände.
16Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts der Beteiligten aufgegeben, bezüglich der Anordnung, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernate unbefristet Staatsanwälten zugewiesen worden ist, ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW einzuleiten, und im Übrigen den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen angeführt: Die in Rede stehende Anordnung der Beteiligten unterliege gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers, weil sie die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes darstelle. Die Geschäfte bzw. Tätigkeiten im "Amt der Staatsanwaltschaft" im Sinne von § 145 Abs. 2 GVG seien bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht N. wie auch sonst im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich und tatsächlich in unterschiedlich besoldungsmäßig bewertete Bereiche aufgeteilt. Innerhalb des (Gesamt-)Bereiches der "Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft" im Sinne von § 26 JustG NRW bzw. der "staatsanwaltlichen Geschäfte" im Sinne von § 13 Abs. 2 JustG NRW sei bei der Staatsanwaltschaft N. eine gestufte Bewertung zwischen den Tätigkeiten der Amtsanwälte und denen der Staatsanwälte festzustellen. Die im gehobenen Dienst nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 besoldeten Amts- bzw. Oberamtsanwälte führten eine durch organisatorische Regelungen abgegrenzte "niedriger zu bewertende Tätigkeit" im Vergleich zu den im höheren Dienst befindlichen Staatsanwälte aus. Dem entspreche auch die im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Bildung gesonderter Unterabteilungen für "Amtsanwaltliche Strafsachen". Im Übrigen habe die Beteiligte im gerichtlichen Verfahren die Maßnahme auch selbst als "laufbahnübergreifende" Verteilung bezeichnet. Die darüber hinaus vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände griffen nicht ein. Es handele sich nicht um eine Maßnahme zur Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Die angeordnete Vertretungsregelung fordere von den betroffenen Staatsanwälten weder ausdrücklich noch schlüssig eine Arbeit über die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit hinaus. Begleitend zur Umsetzung der Maßnahme habe die Beteiligte betont, im Rahmen der "selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung" könne der einzelne Staatsanwalt die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten "ausgleichen". Es stehe ihm frei, die ihm obliegenden Aufgaben über einen längeren Zeitpunkt zu erstrecken oder mit anderen qualitativen Schwerpunkten zu bearbeiten. Es sei nicht zu erkennen, dass derartige Ausgleichsmöglichkeiten faktisch nicht mehr bestünden. Auch eine nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die eine Hebung der Arbeitsleistung zufolge habe, oder eine solche der Änderung der Arbeitsorganisation liege nicht vor. Von einer Hebung der Arbeitsleistung könne nicht ausgegangen werden, weil den betroffenen Staatsanwälten tatsächlich ein Gestaltungsspielraum verbleibe, der es ihnen erlaube, die anfallende Mehrbelastung im Wesentlichen auszugleichen. Eine Änderung der Arbeitsorganisation scheide aus, weil die Organisation der Arbeitsabläufe im engeren Sinne unberührt bliebe. Schließlich stelle die angeordnete Vertretungsregelung auch keine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation dar. Da es sich um eine Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit der Verteilung von Vertretungstätigkeit handele, fehle es schon an der Einführung einer "grundlegend" neuen Arbeitsorganisationsform. Zudem fehle es auch an dem Merkmal "erstmalig", weil eine vertretungsweise Zuweisung von Aufgaben in der in Rede stehenden Form in der Vergangenheit bereits mehrfach stattgefunden habe.
17Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Antragsteller als auch die Beteiligte Beschwerde erhoben.
18Jedenfalls seit dem 19. Mai 2014 sind die am 10. Januar 2013 verfügten Vertretungsanordnungen für die Wahrnehmung der in den unbesetzten amtsanwaltlichen Dezernaten in den Abteilungen 6, 7 und 8 anfallenden Aufgaben vollumfänglich außer Kraft getreten. In der Folgezeit hat die Beteiligte aber weitere Anordnung erlassen, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwälten zugewiesen worden sind.
19Zur Begründung seiner Beschwerde und zur Erwiderung auf die Beschwerde der Beteiligten führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe zutreffend den Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bejaht. Für das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit insgesamt den Charakter einer unterwertigen Funktion haben müsse. Einem solchen Erfordernis stehe sowohl der Wortlaut als auch der Schutzzweck der Norm entgegen. Auch könne von einer nur punktuellen Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten keine Rede sein. Das Vorliegen der weiteren Mitbestimmungstatbestände habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen aber zu Unrecht verneint. Eine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW könne nicht mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden, der jeweils betroffene Staatsanwalt habe es in der Hand, die Bearbeitungszeiten für die Verfahren durchgängig zu strecken. Dem stehe schon entgegen, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach §§ 198 ff. GVG bestehe und für einen Verurteilten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Teil der Strafe als verbüßt zu gelten habe. Zudem könne sich ein Staatsanwalt bei verzögerter Sachbehandlung gemäß § 258 a StGB strafbar machen oder disziplinarrechtlich belangt werden. Eine längere Verfahrensdauer kollidiere im Übrigen mit dem Beschleunigungsgebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darüber hinaus steigere eine längere Bearbeitungszeit die Gefahr der Schaffung von Verfolgungshindernissen in Ordnungs-widrigkeitenverfahren wegen der dort bestehenden kurzen Verjährungsfristen. Auch sei zu berücksichtigen, dass längere Bearbeitungszeiten ebenso wie die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen als denkbare Alternativen herangezogene oberflächliche Arbeitsweise und/oder qualitativ minderwertige Arbeitsergebnisse negative Kriterien im Rahmen von Anlass- und Regelbeurteilungen darstellten. Im Weiteren würden längere Bearbeitungszeiten in Restelisten festgehalten, deren Inhalt Einfluss auf die Beurteilungen habe und zu Rücksprachen durch Vorgesetzte Anlass gebe. Ein Ausgleich zusätzlich übernommener Tätigkeiten durch selbstbestimmte und eigenverantwortliche Arbeitszeitgestaltung könne nur bei kurzfristig hohem Arbeitsaufkommen erfolgen, während bei einer längerfristig andauernden Überbelastung keine Freiräume für einen Ausgleich mehr vorhanden seien. Aufgrund dieser Umstände liege auch der Mitbestimmungstatbestand der Anordnung von Mehrarbeit nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW vor. Durch die Übertragung der Amtsanwaltsaufgaben sei tatsächlich Mehrarbeit angeordnet worden, weil den betroffenen Staatsanwälten diese Aufgaben zusätzlich übertragen worden seien. Entlastungsmöglichkeiten bestünden, wie sich aus dem Vorbringen zum Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW ergebe, nicht. Schließlich greife auch der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW ein, weil die in Rede stehende Anordnung die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation darstelle. Zwar habe es in der Vergangenheit gelegentlich für kurze Zeiträume bereits die Übertragung von Amtsanwaltsaufgaben auf Staatsanwälte gegeben. Vorliegend stehe aber vor dem Hintergrund einer nicht ausreichenden Anzahl von Amtsanwälten im Land Nordrhein-Westfalen eine Organisationsänderung größeren Ausmaßes in Rede, weil es sich nicht nur um Vertretungen in Krankheits- und/oder Urlaubsfällen handele. Es gehe auch nicht nur um eine Regelung der Geschäftsverteilung, weil den Staatsanwälten Aufgaben zugemutet würden, zu deren Übernahme sie vom Grundsatz her nicht verpflichtet seien.
20Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
21festzustellen, dass eine Anordnung, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.
22Der Antragsteller beantragt,
23den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag im vollen Umfang zu entsprechen
24sowie
25die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen.
26Die Beteiligte beantragt,
27den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag im vollen Umfang abzulehnen
28sowie
29die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
30Zur Begründung ihrer Beschwerde und zur Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers führt sie im Wesentlichen an: Gegenstand des erstinstanzlichen Begehrens des Antragstellers sei die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der generellen Anordnung der Behördenleitung, dass mit Wirkung vom 14. Januar 2013 die in Rede stehenden NN-Dezernate anstelle von Amtsanwälten von Staatsanwälten bearbeitet werden sollten. Bei einer solchen Anordnung handele es sich um eine generelle Regelung verwaltungsorganisatorische Art, wie sie in Vertretungsregelungen, Geschäftsverteilungsplänen und Vertretungsplänen enthalten seien. Für derartige Regelungen greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW nicht ein. Er erfasse nur Maßnahmen der Dienststelle, die auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis bezogen seien. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe aber auch dann nicht, wenn die in Rede stehende Anordnung keine Organisationsmaßnahme, sondern eine einzelfallbezogene Zuweisung einer anderen Tätigkeit wäre. Von der Übertragung einer anderen Funktion könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Veränderung von dem Ausmaß und dem Gewicht sei, dass der Bereich der üblichen Funktionen des innegehabten Statusamtes nach oben oder nach unten tangiert werde. Danach sei die vertretungsweise durch jeweilige Einzelverfügung für kurze Zeiträume punktuell anfallende zusätzliche Wahrnehmung amtsanwaltlicher Geschäfte neben den hauptsächlich weitergeführten staatsanwaltschaftlichen Kerngeschäften keine Veränderung der Funktion, die sich als insgesamt unterwertig definieren ließe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Staatsanwälte aufgrund der Vertretungsregelung insgesamt einer anderen (niedrigeren) Besoldungsgruppe zugeordnet werden müsste. Davon könne aber nicht ausgegangen werden. Aber auch wenn auf die isolierte Betrachtung der vertretungsweise zusätzlich wahrzunehmenden Tätigkeiten abzustellen wäre, würde der Mitbestimmungstatbestand nicht eingreifen. Die Amtsanwälte als Beamte des gehobenen Dienstes führten im Vergleich zu den im höheren Dienst befindlichen Staatsanwälten keine durch organisatorische Regelungen abgegrenzte niedriger zu bewertende Tätigkeit aus. Bei der Dezernatsarbeit der Staatsanwälte handele es sich immer um eine gesetzlich determinierte staatsanwaltschaftliche Amtsverrichtung, der besoldungsrechtlich das Statusamt des Staatsanwalts entspreche. Daran ändere sich nichts, wenn einem staatsanwaltschaftlichen Dezernat Strafsachen zugewiesen würden, die nach den Nrn. 19 und 20 OrgStA auch von Amtsanwälten bearbeitet werden könnten. Die Übertragung von staatsanwaltschaftlichen Amtsverrichtungen auf Amtsanwälte folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn, verändere aber die besoldungsrechtliche Wertigkeit der Tätigkeiten nicht. Die gleiche Diensttätigkeit im funktionellen Sinne könne deshalb von Beamten mit verschiedenen Statusämtern wahrgenommen werden, so dass die Aufgabenübertragung auf einen anderen Beamten nicht als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit angesehen werden könne. Das Eingreifen der weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände habe die Fachkammer für Landespersonalver-tretungssachen zutreffend verneint. Von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW könne keine Rede sein. Es handele sich vielmehr um eine generelle Organisationsmaßnahme, durch die die Arbeit umverteilt werden solle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn von Seiten der Dienststelle in Kauf genommen werde, dass infolge der zunehmenden Dauer der Verfahrensbearbeitung die Qualität der Arbeitsergebnisse möglicherweise sinken würde. Dass dabei die Grenze des rechtlich Vertretbaren überschritten werden könnte, sei nicht ersichtlich. Durch die in Rede stehende Anordnung käme es nicht zu einer auszugleichenden Überbelastung. Die Maßnahme sei nicht darauf gerichtet gewesen, die "Schlagzahl" in den staatsanwaltlichen Dezernaten zu erhöhen. Ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW scheitere daran, dass die in Rede stehende Anordnung die nicht der Mitbestimmung unterliegende Geschäftsverteilung betreffe. Eine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW liege nicht vor, weil die betroffenen Staatsanwälte die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten "ausgleichen" könnten. Es fehle an einer Festlegung, wann, von wem und in welchem Umfang zusätzliche Arbeitsstunden geleistet werden müssten. Die betroffenen Staatsanwälte könnten die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten durch eine Streckung in der Bearbeitung der auf sie entfallenden Sachen ausgleichen. Nachteile bei den Beurteilungen seien dadurch nicht zu befürchten, weil die zielgerichtete, gründliche und zügige Bearbeitung von Verfahren ein relatives Leistungskriterium sei. Dass bei einer Streckung von Arbeitsleistungen die straf- und disziplinarrechtlichen Grenzen überschritten werden könnten, sei nicht ersichtlich. Auch von einer erstmaligen Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW könne nicht ausgegangen werden. Es sei keine neue Form der Arbeitsorganisation eingeführt, sondern die Arbeit weiterhin in unveränderter Form auf der Basis der üblichen Vertretungsregelungen organisiert worden. Der Fall der eingetretenen Personalknappheit im Bereich der Amtsanwälte sei ausschließlich und deutlich erkennbar auf der Basis der bisherigen traditionellen Formen der Arbeitsorganisation geregelt worden. Zudem sei die Vertretung in amtsanwaltlichen Verfahren durch Staatsanwälte auch schon in der Vergangenheit angefallen und stelle deshalb keine erstmalige Erscheinungsform dar.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (3 Bände) Bezug genommen.
32II.
33Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Demgegenüber hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
34Der im Beschwerdeverfahren neu gefasste Antrag ist zulässig.
35Nach Erledigung des konkreten Streits ist der Antragsteller zu Recht zu einer abstrakten Antragstellung übergegangen.
36Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 -, Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ-RR 2003, 372 = PersR 2003, 152 = PersV 2003, 189 = Schütz/ Maiwald ES/D IV 1 Nr. 144 = ZfPR 2003, 44, und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 = NVwZ-RR 2008, 47 = PersR 2007, 434 = ZfPR 2008, 35.
37Die vom Antragsteller gewählte Fassung seines abstrakten Antrags greift hinreichend konkret die in dem Ausgangsfall zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig gewesenen Rechtsfragen auf. Für die Klärung dieser Rechtsfragen besteht beim Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsfragen künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen werden.
38Der Antrag ist aber im vollen Umfang unbegründet.
39Eine Anordnung, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, ist weder nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW noch nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW noch nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.
401. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat unter anderem bei einer ‑ hier allein in Betracht kommenden und vom Antragsteller auch nur geltend gemachten ‑ Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes liegen aber nicht vor.
41Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass allein eine vertretungsweise Bearbeitung der Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat in Rede steht. Denn auch die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit an einen Beamten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 ‑ 6 ER 502/91 -, PersR 1992, 104, und vom 8. Oktober 1997 ‑ 6 P 9.95 ‑, BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 95 = DVBl. 1998, 636 = PersR 1998, 155 = ZBR 1998, 236 = ZfPR 1998, 45 = ZTR 1998, 138; OVG MV, Beschluss vom 8. Januar 2010 ‑ 8 L 124/09 ‑, PersV 2011, 110; BAG, Beschlüsse vom 18. Juni 1991 ‑ 1 ABR 56/90 (A) ‑, BB 1991, 2222 = DB 1992, 898 = PersR 1991, 474 = ZTR 1991, 476, und vom 28. Januar 1992 ‑ 1 ABR 56/90 (B) ‑, PersV 1992, 527 = ZTR 1992, 344.
43Das Mitbestimmungsrecht greift aber deshalb nicht ein, weil es sich bei der im Antrag genannten Maßnahme nicht um die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit handelt.
44Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit erfasst nicht nur tarifliche Maßnahmen, die in der Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit an einen Arbeitnehmer bestehen, sondern auch die Zuweisung einer Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe an einen Beamten. Die Übertragung einer Planstelle, die einer anderen Besoldungsgruppe angehört als diejenige, in der sich der betreffende Beamte befindet, bedeutet auch dann die Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit, wenn sich der Aufgabenkreis des Beamten nicht verändert. Für die Anwendbarkeit des Mitbestimmungstatbestandes ist nicht auf die Änderung des Aufgabenkreises, sondern auf die Zuweisung einer Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe abzustellen. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsangemessene Besoldung fest. Mit Blick darauf bezieht sich die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW verwandte Steigerungsform "höher oder niedriger" darauf, ob die dem Beamten zu übertragenden Dienstaufgaben dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen oder aber höher oder niedriger als diese zu bewerten sind. Maßgebliche Vergleichsgröße sind deshalb die Dienstaufgaben des dem Beamten verliehenen Amtes im statusrechtlichen Sinn. Aufgrund dessen wird die Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ausgelöst, wenn dem Beamten ein Dienstposten übertragen wird, der im Vergleich zu seinem statusrechtlichen Amt unterwertig ist.
45Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1979 ‑ 6 P 6.79 ‑, Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 4 = PersV 1981, 286 = ZBR 1980, 323, vom 12. März 1990 ‑ 6 P 32.87 ‑, Buchholz 251.0 § 75 BaWüPersVG Nr. 2 = PersR 1990, 135 = PersR 1990, 318, und vom 2. Dezember 2009 ‑ 6 PB 33.09 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 41 = NVwZ 2010, 136 = PersR 2010, 85.
46Maßgeblich ist insoweit, ob die eintretende Veränderung von dem Ausmaß und dem (besoldungsrechtlichen) Gewicht ist, dass der (Rand-)Bereich der üblichen Funktionen des innegehabten Statusamtes nach unten tangiert wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 ‑ 1 A 4182/99.PVB ‑, PersR 2002, 81 = PersV 2002, 218 = RiA 2002, 97 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 131 = ZfPR 2002, 206.
48Ausgehend von diesen Grundsätzen könnte durchaus zu erwägen sein, die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit anzunehmen, wenn einem Staatsanwalt ausschließlich die Bearbeitung von Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat übertragen wird. Dafür spricht insbesondere, dass das Amt eines Staatsanwalts dem höheren Dienst zugeordnet ist, während die Ämter eines Amtsanwalts und eines Oberamtsanwalts mit den zugehörigen Besoldungsgruppen A 12 und A 13 gD im gehobenen Dienst angesiedelt sind.
49Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend keine ausschließliche Bearbeitung von Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat durch einen Staatsanwalt, sondern allein die an einen Staatsanwalt erfolgende Zuweisung einer vertretungsweisen Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat in Rede steht. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Staatsanwalt ein Dienstposten übertragen wird, der im Vergleich zu seinem statusrechtlichen Amt unterwertig ist.
50Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegenden Fallgestaltung der Staatsanwalt die ihm bis dahin übertragenden Tätigkeiten, deren Zuordnung zu seinem statusrechtlichen Amt außer Frage steht, weiterhin unverändert wahrzunehmen hat. Diese Tätigkeiten werden lediglich durch die Übernahme der Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat ergänzt. Mit Blick darauf kommt den aus dem amtsanwaltlichen Dezernat entstammenden Aufgaben schon in quantitativer Hinsicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Staatsanwalt ein im Vergleich zu seinem statusrechtlichen Amt unterwertiger Dienstposten übertragen wird. Auch in qualitativer Hinsicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bearbeitung der aus dem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat stammenden Verfahren dem von dem Staatsanwalt wahrzunehmenden Dienstposten eine derartige Prägung verleihen könnte, dass eine Zuordnung zu dem statusrechtlichen Amt eines Staatsanwalts ausscheidet und zu demjenigen eines Amtsanwalts führt.
51Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit müsse auch bei einer nur teilweisen Übertragung von Tätigkeiten eingreifen, die bei einer Einzelbetrachtung dem statusrechtlichen Amt eines Amtsanwalts zuzuordnen sind. Der Antragsteller leitet diese Auffassung daraus her, dass der Zweck des Mitbestimmungsrechts darin zu sehen sei, dem Personalrat die Möglichkeit zur Prüfung zu eröffnen, ob der Beamte auch amtsangemessen beschäftigt werde. Ein so weitgehender Schutzzweck kann dem Mitbestimmungsrecht aber nicht entnommen werden. Es soll vielmehr nach seinem Sinn und Zweck allein dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich "unterwertig" sind, weil der Beamte grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, hat.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990 ‑ 6 P 32.87 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 ‑ 1 A 4182/99.PVB ‑, a. a. O.
53Mit Blick darauf soll das Mitbestimmungsrecht nur dann eingreifen, wenn der übertragene Dienstposten in seiner Gesamtheit nicht mehr dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht. Davon kann aber nicht immer schon dann ausgegangen werden, wenn sich der Aufgabenkreis des Beamten verändert und ihm zusätzliche Tätigkeiten übertragen werden, die zwar für sich allein betrachtet, einem statusrechtlich niedrigerem Amt zuzuordnen wären, aber in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Einstufung des Dienstpostens ohne relevante Bedeutung sind. Eine Mitbestimmung des Personalrats soll im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben vielmehr erst dann eingreifen, wenn zu der vorhandenen, dem Statusamt angemessenen Tätigkeit eines Beamten eine oder mehrere unterwertige Tätigkeiten hinzukommen, durch die der Charakter der Funktion sich als nunmehr unterwertig darstellt.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 ‑ 1 A 4182/99.PVB ‑, a. a. O.
55Da das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW nach dem Vorstehenden schon daran scheitert, dass keine Übertragung eines Dienstpostens vorliegt, der im Vergleich zu dem statusrechtlichen Amt eines Staatsanwalts unterwertig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob für die hier in Rede stehende Maßnahme das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller auch daran scheitern könnte, dass bei einer vertretungsweise Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Mitbestimmungstatbestand nur dann eingreift, soweit die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan der Dienststelle vorweggenommen ist.
56Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 ‑ 6 P 9.95 ‑, BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 95 = DVBl. 1998, 636 = PersR 1998, 155 = ZBR 1998, 236 = ZfPR 1998, 45 = ZTR 1998, 138.
572. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben (Erster Mitbestimmungstatbestand), und bei Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation (Zweiter Mitbestimmungstatbestand) mitzubestimmen. Die Voraussetzungen beider Mitbestimmungstatbestände liegen aber nicht vor. Bei der im Antrag genannten Maßnahme handelt es sich weder um eine Maßnahme, die eine Hebung der Arbeitsleistung oder eine Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge hat, noch um eine Maßnahme der Änderung der Arbeitsorganisation.
58a) Unter den Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d. h. die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.
59Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1985 ‑ 6 P 20.83 ‑ BVerwGE 72, 94, 102 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 = PersR 1985, 184 = PersV 1987, 247 = ZBR 1986, 143, vom 23. Januar 1996 ‑ 6 P 54.93 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 = PersR 1996, 199 = PersV 1996, 457 = RiA 1997, 135 = ZBR 1996, 267 = ZfPR 1996, 116 = ZTR 1996, 284, vom 13. Juni 1997 ‑ 6 P 1.95 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 = PersR 1997, 451 = ZfPR 1998, 77, vom 28. Dezember 1998 ‑ 6 P 1.97 ‑, BVerwGE 108, 233 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 = DVBl. 1999, 926 = NVwZ 1999, 881 = PersR 1999, 271 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 105 = ZBR 1999, 418 = ZfPR 1999, 52 = ZTR 1999, 480, vom 18. Mai 2004 ‑ 6 P 13.03 ‑, BVerwGE 121, 38 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 = PersR 2004, 349 = PersV 2004, 386 = ZfPR 2004, 231 = ZTR 2004, 549.
60Für die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Bezweckt die Dienststelle eine Hebung der Arbeitsleistung, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten ihre erhöhte Inanspruchnahme in einem Teilbereich der Arbeit durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn die Dienststelle solches unzweideutig erklärt, sondern auch dann, wenn sie dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 ‑ 6 P 13.03 ‑, a. a. O., vom 14. Juni 2011 ‑ 6 P 10.10 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 = PersR 2011, 516, und vom 13. September 2012 ‑ 6 PB 10.12 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 118 = PersR 2012, 502 = PersV 2013, 20 = ZfPR 2013, 6.
62Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung auch an sich nicht auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung der Arbeitsleistung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Dies findet seit der Änderung des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ durch die Formulierung "zur Folge haben" auch im Wortlaut der Bestimmung seinen Niederschlag.
63Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird. Dies kann ‑ abhängig von den Gesamtumständen ‑ auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist. Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Beschäftigten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist.
64Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 ‑ 6 P 13.03 ‑, a. a. O., vom 14. Juni 2011 ‑ 6 P 10.10 ‑, a. a. O., und vom 13. September 2012 ‑ 6 PB 10.12 ‑, a. a. O.
65Die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW schützt vor erhöhter Inanspruchnahme. Sie soll die Beschäftigten vor unnötiger oder unzumutbarer Belastung bewahren. Dem Mitbestimmungstatbestand ist die Frage nach einer Kompensation immanent. Hat der Dienststellenleiter ausdrücklich oder sinngemäß erklärt, dass es ihm auf die Hebung der Arbeitsleistung ankommt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Kompensation nicht stattfindet. Damit wird die Mitbestimmung effektiviert, weil ihr Eingreifen von zeitraubenden und komplexen Feststellungen unabhängig gemacht wird. Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn es an entsprechenden Erklärungen des Dienststellenleiters fehlt. In einem solchen Fall greift die Mitbestimmung nur ein, wenn feststeht, dass die Mehrbelastung nicht ausgeglichen wird und damit unausweichlich ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 ‑ 6 PB 10.12 ‑, a. a. O.
67Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die vorliegend in Rede stehende Anordnung, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, keine Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ dar, die die Hebung der Arbeitsleistung zur Folge hat.
68Mit einer solchen Anordnung wird zwar zwangsläufig die Menge der von dem Staatsanwalt zu leistenden Arbeit gesteigert, weil sich für ihn durch die Zuweisung der Bearbeitung der Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat die Anzahl der von ihm insgesamt zu bearbeitenden Verfahren erhöht. Das reicht für sich allein aber noch nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts bejahen zu können.
69Ein Mitbestimmungsrecht wäre dann anzunehmen, wenn die Anordnung der Beteiligten gerade darauf abzielen würde, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit quantitativ zu fördern. Von einer derartigen Zielgerichtetheit der Maßnahme kann aber nicht ausgegangen werden. Die Beteiligte hat weder eindeutig erklärt, noch sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei einer solchen Anordnung auf eine Hebung der Arbeitsleistung ankommt. Vielmehr hat sie im Gegenteil gerade hervorgehoben, die "Schlagzahl" für die Staatsanwälte nicht erhöhen zu wollen.
70Trotz des Fehlens einer solchen Zielgerichtetheit wäre das Mitbestimmungsrecht aber dennoch anzunehmen, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Anordnung der Beteiligten zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden wäre, das Arbeitsergebnis des Staatsanwalts zu erhöhen. Jedoch auch davon kann nicht ausgegangen werden. Es fehlt insoweit an der Unausweichlichkeit der Erhöhung des Arbeitsergebnisses. Dem Staatsanwalt ist es nämlich möglich, die Mehrbelastung, die mit dem Anstieg der Zahl der von ihm zu bearbeitenden Verfahren verbunden ist, durch andere Maßnahmen zu kompensieren. So hat die Beteiligte ausdrücklich erklärt, sie nehme es in Kauf, dass sich die Bearbeitungsdauer für das einzelne Verfahren infolge der Übertragung der zusätzlichen Aufgaben verlängert und die Qualität der Arbeitsergebnisse (bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren) sinkt. Im Weiteren hat die Beteiligte darauf verwiesen, dass die Staatsanwälte nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz NRW vom 24. Februar 1999 ‑ 2043 - I B 8 ‑ "vielfach hinsichtlich der Dienststundenregelung lediglich gewohn-heitlich und traditionell den Richter als gleichgestellt anzusehen" und deshalb ‑ soweit nicht von der jeweiligen Behördenleitung abweichend bestimmt ‑ von der Einhaltung fester Dienstzeiten befreit seien und für sie deshalb die Möglichkeit einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung zur Verfügung stehe. Angesichts dessen sind dem jeweiligen Staatsanwalt hinreichende Alternativen eröffnet, die Mehrbelastung, die mit der hier in Rede stehenden Anordnung der zusätzlichen Bearbeitung von Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat verbunden sind, zu kompensieren.
71Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dem Staatsanwalt insbesondere auch möglich, eine Kompensation der Mehrbelastung durch die "Streckung" der Bearbeitungszeiten für die Verfahren zu erreichen. Zwar weist der Antragsteller zu Recht auf Beeinträchtigungen/Nachteile (wie etwa: Entschädigung bei unangemessener langer Verfahrensdauer gemäß § § 198 ff GVG; Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer durch Ausspruch in der Urteilsformel, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt; Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a StGB; Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Nachteile bei dienstlichen Beurteilungen; Auswirkungen aus dem Führen von Restelisten; Verantwortung des jeweiligen Staatsanwalts für die verspätete Bearbeitung) hin, die möglicherweise mit einer zeitlich verzögerten Bearbeitung der Verfahren verbunden sein können. Ein begründeter Anhalt dafür, dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zumindest eine(r) der vom Antragsteller angeführten Beeinträchtigungen/Nachteile tatsächlich eintreten könnte, kann aber weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, das Eintreten der von ihm angeführten Beeinträchtigungen/Nachteile pauschal zu behaupten, ohne diese Behauptung auch nur im Ansatz durch Darlegung konkreter Umstände näher zu substantiieren. Dafür hätte jedenfalls mit Blick darauf Anlass bestanden, dass in dem dem abstrakten Antrag zugrunde liegenden konkreten Fall die Anordnung an die Staatsanwälte zur Übernahme von Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat gerade deshalb erfolgt ist, um eine Überlastung auszugleichen, die im Bereich der Amtsanwälte eingetreten war. Die Maßnahme erfolgte also gerade deshalb, um den Eintritt von Beeinträchtigungen/Nachteile, wie sie vorliegend vom Antragsteller angeführt werden, abzuwenden. Dies belegt, dass die Beteiligte die Belastungssituation sämtlicher Beschäftigter durchgängig unter Beobachtung hält und bei festgestellten Überlastungen einen Ausgleich schafft. Mit Blick darauf kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einer im Bereich der Staatsanwälte eintretenden Überlastung, die die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen/Nachteile zur Folge haben könnte, keine Entlastung erfolgen wird. Dem entspricht es, dass die Beteiligte ausdrücklich erklärt hat, die Kompensation der Mehrbelastung durch eine "Streckung" der Bearbeitungszeiten bestehe nur bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren.
72b) Unter Arbeitsablauf im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ist die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Es wird dabei geprüft, was, wann, wo, womit und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2002 ‑ 1 A 3279/00.PVL ‑, PersR 2002, 406 = RiA 2002, 298 = ZTR 2003, 155, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
74Eine die Arbeitsabläufe beeinflussende Wirkung kommt der hier in Rede stehenden Anordnung offensichtlich nicht zu.
75c) Unter Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ist die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen, wobei sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken muss.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1988 ‑ CL 40/86 ‑, PersV 1991, 305, vom 31. Januar 1989 ‑ CL 2/87 ‑, PersV 1990, 85, vom 21. Juni 1989 ‑ CL 3/88 ‑, PersV 1993, 28 = ZBR 1990, 30, vom 6. Februar 2002 ‑ 1 A 3279/00.PVL ‑, a. a. O., vom 30. Januar 2003 ‑ 1 A 5763/00.PVL ‑, PersR 2003, 414 = PersV 2004, 179 = RiA 2004, 48 = ZTR 2003, 530, und vom 31. Januar 2014 ‑ 20 A 762/12.PVL ‑.
77Demgegenüber fallen mittelbare Folgewirkungen für die Arbeitsablauforganisation, die durch die Umsetzung veränderte Aufgabenstellung verursacht werden, nicht unter den Mitbestimmungstatbestand.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 ‑ 1 A 5763/00.PVL ‑, a. a. O.
79Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt eine Anordnung, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, keine Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW dar. Durch eine solche Anordnung wird die Organisation der Arbeitsabläufe in der Dienststelle nicht berührt. Die von dem einzelnen Staatsanwalt konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge bleiben unverändert. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung, die aber als solche nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fällt.
80Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist kein Anlass ersichtlich, die Rechtsprechung zu diesem Mitbestimmungstatbestand zu ändern. Der Antragsteller belässt es dabei, die Notwendigkeit einer derartigen Änderung pauschal zu behaupten, ohne eine nähere Begründung dafür darzutun. Eine solche Notwendigkeit ist auch ansonsten nicht erkennbar.
813. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, unter anderem über eine ‑ hier allein in Betracht kommende und vom Antragsteller auch nur geltend gemachte ‑ Anordnung von Mehrarbeit mitzubestimmen, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes liegen aber nicht vor. Bei der im Antrag genannten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Anordnung von Mehrarbeit.
82Das LPVG NRW enthält weder in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch an anderer Stelle eine Definition des Begriffs "Mehrarbeit". Es liegt daher nahe, auf das Verständnis und die Definition in den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen.
83Vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 2001 ‑ 6 P 4.00 ‑, BVerwGE 114, 103 = Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 7 = DVBl. 2001, 1676 = PersR 2001, 343 = PersV 2001, 552 = RiA 2002, 134 = ZBR 2001, 438 = ZfPR 2001, 197 = ZTR 2001, 376, vom 30. Juli 2005 ‑ 6 P 9.04 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 = DVBl. 2005, 1523 = NVwZ 2006, 100 = PersR 2005, 416 = PersV 2006, 24 = RiA 2005, 246 = ZfPR 2006, 6 = ZTR 2005, 545, und vom 12. September 2005 ‑ 6 P 1.05 ‑, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 34 = NVwZ 2006, 466 = PersR 2006, 72 = RiA 2006, 43 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 164 = ZTR 2005, 661.
84Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht versteht unter dem Begriff der Mehrarbeit in § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW den über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst. Erfasst werden damit diejenigen Arbeitszeiten, die über das normale Maß hinausgehen und deswegen für die betroffenen Beschäftigten eine zusätzliche Belastung darstellen.
85Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. September 2005 ‑ 6 P 1.05 ‑, a. a. O.
86Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt eine Anordnung, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, keine Anordnung von Mehrarbeit dar. Durch eine solche Anordnung wird der betroffene Staatsanwalt nicht verpflichtet, über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Für den Staatsanwalt bestehen ihm von der Beteiligten zugestandene Möglichkeiten, die zeitliche Mehrbelastung, die mit dem Anstieg der Zahl der von ihm zu bearbeitenden Verfahren verbunden ist, derart auszugleichen, dass es nicht zu einem über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu leistenden Dienst kommt. So hat die Beteiligte ausdrücklich erklärt, es in Kauf zu nehmen, dass sich die Bearbeitungsdauer für das einzelne Verfahren infolge der Übertragung der zusätzlichen Aufgaben verlängert und die Qualität der Arbeitsergebnisse (bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren) sinkt. Dass es dem Staatsanwalt auch tatsächlich möglich ist, eine "Streckung" der Bearbeitungszeiten für die Verfahren vorzunehmen, ist bereits im Zusammenhang mit den Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW näher dargelegt worden (oben unter 2. a)). Auf die dortigen Ausführungen kann deshalb Bezug genommen werden. Im Weiteren hat die Beteiligte auf die Befreiung von der Einhaltung fester Dienstzeiten und der damit verbundenen Möglichkeit einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung für die Staatsanwälte verwiesen. Dadurch wird dem betroffenen Staatsanwalt die Möglichkeit eröffnet, seine zeitliche Beanspruchung für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Dienstaufgaben eigenständig zu steuern und eine über einen bestimmten Zeitraum anfallende zeitliche Mehrbeanspruchung später wieder auszugleichen. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Maßnahme der Zuweisung einer vertretungsweisen Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat an einen Staatsanwalt mit einer Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand verbunden sein könnte.
874. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, unter anderem über eine ‑ hier allein in Betracht kommende und vom Antragsteller auch nur geltend gemachte ‑ erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation mitzubestimmen. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes liegen aber nicht vor. Bei der im Antrag genannten Maßnahme handelt es sich nicht um eine erstmalige Einführung einer grundlegend neuen Form der Arbeitsorganisation.
88Vorliegend steht schon keine Frage der Arbeitsorganisation in Rede. Der Begriff der Arbeitsorganisation in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW ist gleichbedeutend mit demjenigen in § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Danach ist unter Arbeitsorganisation die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen, wobei sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken muss. Dass die im Antrag genannte Maßnahme keine die Arbeitsorganisation in diesem Sinne betreffende Regelung zum Inhalt hat, ist bereits im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 3 Nr. 4 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW näher dargelegt worden (oben unter 2. c)). Auf die dortigen Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.
89Im Weiteren fehlt es auch sowohl an einer erstmaligen Einführung als auch an einer (grundlegend) neuen Form, weil die Beteiligte in der Vergangenheit bereits mehrfach Anordnungen erlassen hat, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen worden ist.
90Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
91Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 20 A 97/14.PVL
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 20 A 97/14.PVL zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.
(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten | ein Mitglied, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | zwei Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 Beschäftigten | drei Mitglieder, |
2.001 bis 3.000 Beschäftigten | vier Mitglieder, |
3.001 bis 4.000 Beschäftigten | fünf Mitglieder, |
4.001 bis 5.000 Beschäftigten | sechs Mitglieder, |
5.001 bis 6.000 Beschäftigten | sieben Mitglieder, |
6.001 bis 7.000 Beschäftigten | acht Mitglieder, |
7.001 bis 8.000 Beschäftigten | neun Mitglieder, |
8.001 bis 9.000 Beschäftigten | zehn Mitglieder, |
9.001 bis 10.000 Beschäftigten | elf Mitglieder. |
In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.
(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, - 3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, - 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, - 3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, - 4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, - 5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, - 6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, - 7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer, - 8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer, - 9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, - 10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer, - 11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, - 12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, - 13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, - 14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 16.
Gestaltung der Arbeitsplätze, - 17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- 1.
Einstellung, Anstellung, - 2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, - 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte, - 2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte, - 3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte, - 4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, - 6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, - 7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, - 8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, - 9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, - 10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, - 3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, - 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, - 3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, - 4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, - 5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, - 6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, - 7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer, - 8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer, - 9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, - 10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer, - 11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, - 12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, - 13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, - 14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 16.
Gestaltung der Arbeitsplätze, - 17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- 1.
Einstellung, Anstellung, - 2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, - 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte, - 2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte, - 3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte, - 4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, - 6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, - 7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, - 8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, - 9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, - 10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, - 3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), - 4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, - 5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, - 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, - 7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, - 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, - 3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, - 4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, - 5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, - 6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, - 7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer, - 8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer, - 9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer, - 10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer, - 11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, - 12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, - 13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, - 14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 16.
Gestaltung der Arbeitsplätze, - 17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.