Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Jan. 2014 - 20 A 762/12.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3In der Dienststelle war beabsichtigt, in der Zeit von Juni 2011 bis Februar 2012 den 2006 veröffentlichten verbindlichen nationalen Expertenstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" einzuführen. Dazu sollte ein eigener Qualitätsstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" entwickelt werden. Zu dessen Vorbereitung war unter anderem vorgesehen, mithilfe eines von den Pflegekräften auszufüllenden Fragebogens eine Ist-Analyse vorzunehmen.
4Unter dem 6. Juni 2011 forderte der Antragsteller die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, da die vorgesehene Ist-Analyse mittels eines Fragebogens eine seiner Mitbestimmung unterliegende Hebung der Arbeitsleistung darstelle. Dies lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ab.
5Am 23. August 2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
6Nachdem die Vorarbeiten abgeschlossen waren, hat die Beteiligte etwa Ende März 2012 den von ihr entwickelten Qualitätsstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" endgültig in der Dienststelle eingeführt. Dieser Qualitätsstandard ist derart ausgestaltet, dass unter anderem für die Pflegekräfte bestimmte anzustrebende Fähigkeiten und Kompetenzen (wie etwa aktuelles Wissen zur Identifikation von Sturzrisikofaktoren und zur Einschätzungskompetenz des Sturzrisikos, Beratungskompetenz in Bezug auf Sturzrisikofaktoren, Kenntnis wirksamer Interventionen zur Sturzvermeidung und zur Sturzfolgenminimierung, Kompetenzen zum Hilfsmitteleinsatz und zur systematischen Sturzerfassung und -analyse) als Struktur benannt, die zur Erreichung der Fähigkeiten und Kompetenzen erforderlichen Prozesse beschrieben sowie die sich daraus ergebenden Ergebnisse dargelegt werden. Damit verbunden ist eine Auflistung der häufigsten Sturzrisikofaktoren, ein Maßnahmenplan zur Sturzprophylaxe, eine Benennung von Hilfsmitteln zur Sturzprophylaxe sowie das Muster eines bei jedem Sturzereignis auszufüllenden Sturzprotokolls mit Erläuterungen zu dessen Ausfüllung.
7Zur Begründung seines Begehrens im Beschlussverfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Ihm stehe hinsichtlich der Teilnahme der Pflegekräfte an der anhand eines Interviewleitfadens geführten Befragung ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW zu, da darin eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung liege. Im Weiteren greife auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW ein, weil es sich bei dem Interviewleitfaden um einen Personalfragebogen im Sinne dieser Bestimmung handele. Die Anweisung zur Beachtung des Qualitätsstandards und zum Ausfüllen der Sturzprotokolle sei ebenfalls mitbestimmungspflichtig, weil darin die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode, eine Hebung der Arbeitsleistung und eine Änderung der Arbeitsorganisation sowie die Einführung eines Personalfragebogens liege.
8Der Antragsteller hat beantragt,
91. festzustellen, dass die Befragung von Pflegekräften anhand eines Interviewleitfadens zum Thema Sturz seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW unterliegt,
102. festzustellen, dass die Anweisung gegenüber Pflegekräften, die Qualitätsstandards Sturzprophylaxe in der Pflege inklusive des Dokumentationsbogens Sturzprotokoll zu beachten und die Sturzprotokolle auszufüllen, seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW unterliegt.
11Der Beteiligte hat beantragt,
12die Anträge abzulehnen.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechte bestünden nicht.
14Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag zu 1. sei unzulässig, weil wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr kein Feststellungsinteresse bestehe. Im Übrigen wäre er auch unbegründet, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht vorlägen. Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig. Insoweit fehle es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis, da nicht erkennbar sei, dass es in der Dienststelle vor Einleitung des Beschlussverfahrens einen ernsthaften Einigungsversuch gegeben habe.
15Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, soweit der Antrag zu 2. abgelehnt worden ist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Antrag zu 2. sei zulässig. Von einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könne nicht ausgegangen werden, da mehrfach die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte gegenüber der Beteiligten eingefordert worden sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Auch in der Sache müsste der Antrag Erfolg haben, weil das verbindliche Ausfüllen des Dokumentationsbogens "Sturzprotokoll" mitbestimmungspflichtig sei. Die in der Pflege eingesetzten Beschäftigten würden durch diese Anweisung mehr belastet. Auch liege die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode vor, da die Beschäftigten solche Regelungen zur Sturzprophylaxe und solche Expertenstandards bisher noch nicht gekannt hätten. Jedenfalls sei mit der Einführung die Arbeitsorganisation geändert worden. Zwar hätten die Beschäftigten schon immer dafür gesorgt, dass eine ordnungsgemäße Pflege durchgeführt werde. Jedoch stelle die Einführung von Expertenstandards nochmal eine Steigerung dessen dar, was von den Pflegekräften grundsätzlich erwartet werde. Dies betreffe zum einen die gesteigerten Anforderungen an die Dokumentation und zum anderen die Frage, wie mit der Thematik von Stürzen umgegangen werde. Der im Rahmen des Expertenstandards aufgestellte Maßnahmenplan für Sturzprophylaxe sei unter den Rahmenbedingungen, unter denen die Pflegekräfte ihre Arbeiten verrichten müssten, nicht einzuhalten. Zwar seien die Beschäftigten in der Pflege bereits früher gehalten gewesen, die meisten der Maßnahmen zur Sturzprophylaxe einzuhalten. Jedoch sei dies bisher noch nicht so verbindlich geregelt, wie es nunmehr durch Expertenstandards erfolgt sei. Die Beschäftigten selbst seien nach Einführung der Expertenstandards dazu verpflichtet, alle Punkte zu beachten, und liefen Gefahr, arbeitsrechtliche Nachteile zu erleiden, wenn die dies nicht in jedem einzelnen Punkt täten.
16Der Antragsteller beantragt,
17den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. zu entsprechen.
18Der Beteiligte beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es liege kein Lebenssachverhalt vor, aus dem sich das Bestehen der vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechte ergebe. Mit der Einführung des Expertenstandards seien weder grundlegend neue noch wesentliche Änderungen noch wesentliche Ausweitungen von Arbeitsmethoden gegenüber den Pflegekräften veranlasst worden. Es sei auch keine Maßnahme angeordnet worden, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge hätte. Der Dokumentationsbogen des Sturzprotokolls erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines Personalfragebogens. Die in dem Qualitätsstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" niedergelegten Anforderungen entsprächen dem seit Jahren in der Dienststelle schon anerkannten und praktizierten Regeln einer ordnungsgemäßen Pflege. Die Standards seien lediglich informatorisch nochmals den Beschäftigten zur Klarstellung überreicht worden. Deshalb sei weder eine grundlegend neue Arbeitsmethode eingeführt noch eine wesentliche Änderung oder Erweiterung von Arbeitsmethoden veranlasst worden. Aus denselben Gründen sei auch keine Hebung der Arbeitsleistung und keine Erleichterung des Arbeitsablaufs erfolgt. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, welche konkrete Änderung im Arbeitsablauf der einzelnen Beschäftigten sich durch die Anweisung und den Dokumentationsbogen ergeben habe. Ebenso habe er weder eine Erhöhung der Arbeitsleistung noch eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe dargetan. Auch von einer Überbelastung oder Überbeanspruchung der betroffenen Beschäftigten könne keine Rede sein, weil das Ausfüllen des Dokumentationsbogens zeitlich allenfalls 15 Minuten in Anspruch nehme.
21Am 10. Januar 2014 hat eine Güteverhandlung stattgefunden, in der die Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet haben.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen.
23II.
24Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § § 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
25Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
26Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein noch der erstinstanzliche Antrag zu 2., da der Antragsteller nur insoweit den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen mit seiner Beschwerde angegriffen hat.
27Der Antrag ist zulässig.
28Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens hat er mehrfach gegenüber der Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts reklamiert und die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gefordert.
29Der Antrag ist aber unbegründet.
30Die Anweisung gegenüber Pflegekräften, die Qualitätsstandards Sturzprophylaxe in der Pflege inklusive des Dokumentationsbogens Sturzprotokoll zu beachten und die Sturzprotokolle auszufüllen, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW.
31Nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentliche Ausweitungen von Arbeitsmethoden.
32Der Begriff der Arbeitsmethode ist eine aus der Arbeitswissenschaft entlehnte Kategorie. Er bezeichnet die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige Arbeitsvorgänge gegliederten Arbeitsablauf steht. Mit der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die Aufgaben der Dienststelle erfüllt werden sollen. Die Arbeitsmethode ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Aufgabenerfüllung geleistet werden muss. Damit bildet sie das Leitbild für die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten Bezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erfüllung bereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsaufträge und sachbezogene Arbeitsvorgänge umzusetzen ist. Unter den Begriff der Arbeitsmethode fallen danach die Regeln, welche die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 ‑ 6 P 10.10 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 = PersR 2011, 516, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 ‑ 6 P 7.90 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 = DVBl. 1992, 892 = PersR 1992, 147 = PersV 1992, 385 = ZBR 1992, 275 = ZfPR 1992, 100, vom 24. September 1991 ‑ 6 P 6.90 ‑, BVerwGE 89, 65 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 20 = DVBl. 1992, 161 = PersR 1991, 469 = PersV 1992, 161 = RiA 1992, 259 = ZfPR 1992, 47 = ZTR 1992, 85, vom 14. März 1986 ‑ 6 P 10.83 ‑, Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 7 = PersR 1986, 195 = PersV 1986, 469, und vom 30. August 1985 ‑ 6 P 20.83 ‑, BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 = PersR 1985, 184 = PersV 1987, 247 = ZBR 1986, 143; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2012 ‑ 20 A 2072/11.PVL ‑, ZTR 2013, 163, und vom 30. Januar 2009 ‑ 16 A 2412/07.PVL ‑, PersR 2009, 217.
34"Grundlegend" neu ist eine Arbeitsmethode nur dann, wenn die Änderungen für die von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen haben. Denn die Mitbestimmung des Personalrats über die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und die sich daraus ergebende Einschränkung des Direktionsrechts der Dienststelle rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Ersetzung einer eingeführten und in eine entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs umgesetzte Arbeitsmethode durch eine grundlegend andere notwendig zur Umstellung des Arbeitsablaufs führt, welche ihrerseits wiederum bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten haben kann.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 ‑ 6 P 20.83 ‑, a. a. O.
36Die Änderung oder Ausweitung einer Arbeitsmethode ist nur dann wesentlich, wenn nach den näheren Umständen des konkreten Einzelfalls von einer einschneidenden Betroffenheit der Beschäftigten auszugehen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit berücksichtigt für die Fälle einer Änderung oder Ausweitung, dass die korrespondierende mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einführung neuer Arbeitsmethoden erst dann durchgreift, wenn diese“ grundlegend" neu sind. Deshalb kann für die Beantwortung der Frage, wann eine Änderung oder Ausweitung von Arbeitsmethoden wesentlich ist, auch für die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob eine Arbeitsmethode grundlegend neu ist.
37Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 RdNrn. 688 f.
38Ausgehend von diesen Maßstäben stellt die gegenüber den Pflegekräften ausgesprochene Anweisung zur Beachtung des Qualitätsstandards "Sturzprophylaxe in der Pflege" und zum Ausfüllen der Sturzprotokolle offensichtlich weder die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode noch die wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung einer Arbeitsmethode dar.
39Dabei ist schon fraglich, ob bei den streitgegenständlichen Maßnahmen überhaupt eine Arbeitsmethode in Rede steht. Jedenfalls fehlt es an einer einschneidenden Betroffenheit der Beschäftigten. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass mit der Einführung des Qualitätsstandards "Sturzprophylaxe in der Pflege" und der damit verbundenen Verpflichtung zum Ausfüllen der Sturzprotokolle bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten verbunden sein könnten. Auch der Antragsteller hat solche trotz mehrfacher Nachfrage im Rahmen der stattgefundenen Güteverhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt.
40Nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation.
41Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung zur Folge haben, sind darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d. h. die Güte oder die Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrags anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck der Mitbestimmung besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung angelegt sind zunächst alle Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Letzteres ist anzunehmen, wenn bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es unter anderem dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004 ‑ 6 P 3.04 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 = PersR 2004, 437 = PersV 2005, 59 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D IV 1 Nr. 157 = ZBR 2005, 49 = ZfPR 2004, 293 = ZTR 2004, 656; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 16 A 2412/07.PVL ‑, a. a. O., und vom 30. Januar 2003 ‑ 1 A 5765/00.PVL ‑, PersR 2003, 244 = PersV 2003, 394 = ZfPR 2003, 233 = ZTR 2003, 311; jeweils m. w. N.
43Unter Arbeitsablauf im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Eine Erleichterung des Arbeitsablaufs ist beabsichtigt, wenn dieser unter Senkung der körperlichen und/oder geistigen Inanspruchnahme flüssiger und einfacher gestaltet werden soll. Der Maßnahme muss mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 16 A 2412/07.PVL ‑, a. a. O., vom 6. Februar 2002 ‑ 1A 3279/00.PVL ‑, PersR 2002, 406 = RiA 2002, 298 = ZTR 2003, 155, und vom 10. Februar 1999 ‑ 1 A 411/97.PVL ‑, PersR 1999, 314.
45Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Weder für eine Hebung der Arbeitsleistung noch für eine Erleichterung des Arbeitsablaufs besteht ein Anhalt. Wie bereits zum Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW dargelegt, sind mit den streitgegenständlichen Maßnahmen keine oder allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen für die Beschäftigten verbunden. Es ist weder vom Antragsteller nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich, dass mit der ausgesprochenen Anweisung zur Beachtung des Qualitätsstandards "Sturzprophylaxe in der Pflege" und zum Ausfüllen der Sturzprotokolle für die Pflegekräfte die körperlichen Anforderungen gesteigert oder die geistig-psychischen Belastung vermehrt worden sein könnten.
46Unter Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW ist die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen. Dabei muss sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2003 ‑ 1 A 5763/00.PVL ‑,PersR 2003, 414 = PersV 2004, 179 = RiA 2004, 48 = ZTR 2003, 530, vom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, PersV 1993, 28 = ZBR 1990, 30, vom 31. Januar 1989 - CL 2/87 -, PersV 1990, 85, und vom 24. Mai 1988 ‑ CL 40/86 -, PersV 1991, 305.
48Ausgehend davon liegen hier die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW offensichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Arbeitsorganisation durch die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht betroffen ist.
49Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 PVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Inhalt von Personalfragebogens.
50Personalfragebogen im Sinne dieser Bestimmung sind formularmäßig gefasste Zusammenstellungen von Fragen, die sich auf die Person, die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse und sonstige Fähigkeiten eines Beschäftigten beziehen. Er ist also seiner Natur nach personenbezogen und vorzugsweise ein Mittel, die Eignung des Bewerbers oder Beschäftigten für bestimmte Aufgaben festzustellen.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1989 - 6 P 5.88 -, Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 9 = PersR 1989, 303 = PersV 1990, 170 = ZBR 1990, 52 = ZTR 1990, 33, und vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 = DVBl. 1988, 355 = PersV 1989, 68 = RiA 1988, 184 = ZBR 1988, 349 = ZTR 1988, 190.
52Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, weil auch nicht der geringste Anhalt dafür ersichtlich ist, dass in dem Sturzprotokoll persönlichen Angaben zu den Beschäftigten in dem dargestellten Sinn festgehalten werden. Auch der Antragsteller hat Derartiges nicht dargetan.
53Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
54Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Jan. 2014 - 20 A 762/12.PVL
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.