Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 14. Jan. 2016 - 17 A 1473/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente unter Berücksichtigung des Aufschubs ihres Bezugsbeginns, einer zu seinen Lasten ergangenen Versorgungsausgleichsregelung und von ihm erbrachter nachehelicher Unterhaltsleistungen.
3Der am 27. Januar 1944 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1985 Mitglied des beklagten Versorgungswerks.
4Mit Schreiben an das beklagte Versorgungswerk vom 31. Juli 2008 bat er um Erläuterung der Wirtschaftlichkeit eines Aufschubs des Beginns seiner Altersrente alternativ mit und ohne Fortzahlung des Beitrages.
5Das beklagte Versorgungswerk teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2008 die Höhe seiner Altersrente bei Vollendung des 65., 66., 67., 68. und 70. Lebensjahres mit. Bei unveränderter Fortzahlung des Regelpflichtbeitrages belaufe sich die Anwartschaft der Altersrente mit Vollendung des 70. Lebensjahres auf 3.471,65 €.
6Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Familiengericht – vom 23. Oktober 2008 – 252 F 5/08 – wurde die am 23. März 1973 geschlossene Ehe des Klägers mit der am 27. April 1951 geborenen Frau L. J. T. geschieden. Zu Lasten der Versorgung des Klägers beim beklagten Versorgungswerk wurden auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.006,32 €, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Dezember 2007, begründet. Das Urteil erlangte am 12. Dezember 2008 Rechtskraft.
7Am 5. Januar 2009 beantragte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk den Aufschub des Beginns seiner Altersrente, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, unter Fortsetzung seiner monatlichen Beitragszahlung. Diesem Antrag gab das beklagte Versorgungswerk mit Schreiben vom 7. Januar 2009 statt. In der Folgezeit entrichtete der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand den Regelpflichtbeitrag.
8Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 bat der Kläger das beklagte Versorgungswerk um Bestätigung, dass es ungeachtet der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den ihm mit Schreiben vom 11. August 2008 mitgeteilten Steigerungsbeträgen bleibe. Zur Begründung berief er sich auf das „Rentenprivileg“, demzufolge er die Rentenanwartschaft in vollem Umfang in Anspruch nehmen könne, solange er – was der Fall sei – Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau leiste. Er gehe daher davon aus, dass die Erhöhung seiner Anwartschaftswerte aufgrund der fortdauernden Beitragszahlung sich unverändert nach dem ungeminderten Rentenbetrag richte. Bezögen sich die Steigerungsraten hingegen nur auf den um den Versorgungsausgleich geminderten Rentenbetrag, würde sich das Hinausschieben der Altersrente für ihn nicht lohnen und er würde sie sofort unter Berücksichtigung des „Rentenprivilegs“ in Anspruch nehmen.
9Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 bestätigte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger, dass
10„die Erhöhung Ihrer Anwartschaftswerte sich aufgrund der fortdauernden Beitragszahlung sich unverändert nach dem ungeminderten Rentenbetrag richtet, solange Ihre ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau aus dem durch Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und gegen Sie als Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. (…) Insoweit sind die Ihnen mit Schreiben vom 11. August 2008 mitgeteilten Steigerungswerte nach wie vor zutreffend.“
11Weiter heißt es in dem Schreiben:
12„Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass am 01.09.2009 das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Kraft treten wird und nach dessen § 33 Abs. 3 die Kürzung nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen ist.“
13Der Kläger nahm seine Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres nicht in Anspruch und leistete seiner geschiedenen Ehefrau bis einschließlich März 2013 Unterhalt in Höhe von zunächst 1.500,00 € und später 1.300,00 € monatlich.
14Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2013 teilte ihm das beklagte Versorgungswerk mit Schreiben vom 18. Januar 2013 mit: Ein Antrag auf Anpassung der Rentenleistung wegen Unterhalts sei nur zulässig, wenn der Antragsberechtigte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eine anpassungsfähige Versorgung beziehe. Als der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2009 auf das „Rentnerprivileg“ hingewiesen habe, habe er noch keine Rente bezogen. Hieraus folge, dass über die Anpassung eventueller Rentenzahlungen wegen Unterhalts gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht auf Antrag entscheide. Im Fall der Anpassung errechne sich die Altersrente des Klägers nach dem ungeminderten Rentenbetrag im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente. Falls dem Antrag auf Anpassung nicht stattgegeben werde, betrage die derzeitige Kürzung der Rentenanwartschaft monatlich 1.058,31 €. Es bestehe die Möglichkeit, die geminderte Rentenanwartschaft durch eine Sonderzahlung in Höhe von 162.823,32 € wieder aufzufüllen.
15Mit E-Mail vom 24. Januar 2013 vertrat der Kläger die Auffassung, er habe schon vor dem 1. September 2009 beantragt, ihm einen „Verzicht auf Rentenzahlung in Höhe des ungeminderten Rentenbetrages gutzubringen“. Dieses Verfahren sei vom beklagten Versorgungswerk vor dem 1. September 2009 mit Schreiben vom 19. Mai 2009 abgeschlossen gewesen. Deshalb sei auf ihn altes Recht anzuwenden. Der Bescheid vom 19. Mai 2009 gelte unverändert fort.
16Hierauf erwiderte das beklagte Versorgungswerk mit Schreiben vom 31. Januar 2013, es habe in seinem Schreiben vom 19. Mai 2009 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 VersAusglG im Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente eine Anpassung wegen Unterhalts erfolge und andernfalls die Rente entsprechend dem festgelegten Versorgungsausgleich gekürzt werde. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
17Mit Schreiben vom 27. März 2013 teilte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit, der ihm wegen des aufgeschobenen Rentenbeginns zu gewährende Zuschlag errechne sich auf Basis der um den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft.
18Am 12. Juni 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem zunächst angekündigten Antrag festzustellen, dass das beklagte Versorgungswerk verpflichtet sei, die Zuschläge nach § 17 Abs. 3 seiner Satzung „auf den erworbenen Rentenanspruch anhand der ungekürzten Rentenansprüche“ zu berechnen und den Versorgungsausgleich bis zum Entfallen der Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau unberücksichtigt zu lassen.
19Am 10. September 2013 leistete der Kläger an das beklagte Versorgungswerk eine Sonderzahlung in Höhe von 76.925,00 €. Hierdurch reduzierte sich nach Berechnung des beklagten Versorgungswerks die Minderung der Anwartschaft des Klägers um 500,00 € auf monatlich 558,32 € (Stand 10. September 2013).
20Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 setzte das beklagte Versorgungswerk die Altersrente des Klägers ab dem 1. Februar 2014 auf monatlich 2.934,31 € fest. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rentenberechnung minderte das beklagte Versorgungswerk die errechnete Rentenanwartschaft in Höhe von 2.735,25 € zunächst um den nach der Sonderzahlung verbliebenen versorgungsausgleichsbedingten Kürzungsbetrag in Höhe von aktuell 568,11 €, um anschließend wegen des Rentenaufschubs einen versicherungsmathematischen Zuschlag von 35,40 %, das entspricht 767,17 €, vorzunehmen.
21Daraufhin hat der Kläger unter Änderung seiner Klage den Rentenbescheid angegriffen und eine monatliche Rente von mindestens 3.135,42 € begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht:
22Die dem Rentenbescheid zugrunde liegende Berechnung sei falsch. Richtigerweise sei die Rentenanwartschaft zunächst um den Zuschlag nach § 17 Abs. 3 der Satzung zu erhöhen und erst anschließend der Versorgungsausgleich in Abzug zu bringen. Diesen Berechnungsmodus habe das beklagte Versorgungswerk mit „Bescheid“ vom 19. Mai 2009 zugesichert. Hierauf habe der Kläger – für das beklagte Versorgungswerk erkennbar – bei seinen Vermögensdispositionen vertraut. Die dem Rentenbescheid zugrunde liegende Berechnung verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Norm begründe ein Anrecht des Einzelnen auf Klarheit und Eindeutigkeit der rechtlichen Regelungen betreffend seine Rentenansprüche und –anwartschaften. Dem widerspreche es, dass ein Rentenaufschub für versorgungsausgleichspflichtige Mitglieder, die einen Anspruch auf Anpassung wegen Unterhaltes hätten, ein nicht zu überblickendes Risiko darstelle. Darüber hinaus komme die von dem beklagten Versorgungswerk praktizierte Berechnungsmethode hauptsächlich diesem selbst zugute. Die Rentenansprüche des Ausgleichsverpflichteten würden erheblich gekürzt, ohne dass dies auf Seiten des Ausgleichsberechtigten entsprechende Auswirkungen habe.
23Der Kläger hat beantragt,
24das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, über seinen Rentenanspruch zum 1. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, mindestens jedoch eine monatliche Rente in Höhe von 3.135,42 € auszuweisen.
25Das beklagte Versorgungswerk hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
28Die Rentenberechnung sei zutreffend. Die Übertragung der Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung wirksam. Dementsprechend könne sich der wegen des hinausgeschobenen Rentenbeginns gewährte Zuschlag nur auf die Anwartschaften beziehen, die zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns auf dem Beitragskonto des Klägers noch vorhanden gewesen seien. Soweit die Anwartschaften auf seine geschiedene Ehefrau übertragen und nicht durch die von ihm erbrachte Sonderzahlung ausgeglichen worden seien, könne der Zuschlag nicht gewährt werden. Das „Rentenprivileg“ sei nicht einschlägig, da es den Bezug von Altersrente bei gleichzeitiger Unterhaltsleistung voraussetze. Eine dem Kläger günstigere Rentenberechnung folge auch nicht aus dem Schreiben des beklagten Versorgungswerks vom 19. Mai 2009. Dieses beinhalte keine rechtsverbindliche Zusage, sondern lediglich die Beantwortung einer Anfrage des Klägers.
29Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rentenberechnung folge den rechtlichen Vorgaben der Satzung des beklagten Versorgungswerks und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Rentenauskünfte vom 11. August 2008 und 19. Mai 2009 seien zwar falsch, beinhalteten aber keine Zusicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
30Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zur Begründung der Berufung trägt er im Wesentlichen vor:
31Er befinde sich in einer Härtesituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Seine Rentenanwartschaften hätten sich spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres hinreichend konkretisiert und unterstünden daher unbeschadet der Erwirtschaftung weiteren Erwerbseinkommens dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. In diese Rechtsposition greife die Berechnungspraxis des beklagten Versorgungswerks ein. Sie führe dazu, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht absehbar sei, wie sich die unterhaltsrechtliche Situation des geschiedenen Ehegatten entwickle und ob eine Absenkung der Rente zu erwarten sei. Zudem werde das beklagte Versorgungswerk in doppelter Weise begünstigt, da es einerseits zunächst keine Leistungen erbringen müsse und andererseits die spätere Leistung gemindert sei, ohne dass dies dem Ausgleichsberechtigten zugutekomme.
32Da er bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2009 an das beklagte Versorgungswerk beantragt habe, während der Dauer des rentensteigernden Rentenaufschubs die Kürzung wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 5 VAHRG auszusetzen, beinhalteten bereits der „rentenerhöhende Einbehalt“ der ansonsten auszuzahlenden Altersrente und die „entsprechende Gutschrift“ auf seinem Versicherungskonto den Bezug einer Versorgung im Sinne des § 5 VAHRG bzw. einer laufenden Versorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 VersAusglG. Das Schreiben vom 5. Mai 2009 belege, dass die Entscheidung für die Erwerbsaussicht nach § 17 Abs. 3 der Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht mit dem Willen verbunden gewesen sei, sehenden Auges auf die mögliche Begünstigung durch das „Rentenprivileg“ zu verzichten. Das gelte erst recht, nachdem er das Bestätigungsschreiben des beklagten Versorgungswerkes erhalten habe.
33Die weiteren Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien erfüllt. Zumindest sei eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten, da die Kombination der Doppelbelastung seiner Person einerseits und des ungerechtfertigten Vorteils des beklagten Versorgungswerks andererseits exakt jene Belastungssituation begründe, die das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 GG veranlasst habe, eine Härtefallregelung zu verlangen.
34Selbst wenn § 5 VAHRG weder unmittelbar noch analog anwendbar sein sollte, habe er dennoch aufgrund des Schreibens des beklagten Versorgungswerks vom 19. Mai 2009 unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung einen Anspruch darauf, gemäß Klageantrag rentenerhöhend beschieden zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Verfasser dieses Schreibens auch nach eigenem Bewusstsein den Erklärungswillen gehabt habe, ihm – dem Kläger – die von ihm gewünschte rechtsverbindliche Auskunft und Bestätigung zu erteilen.
35Der Kläger beantragt,
36das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2014 eine Altersrente in Höhe von 3.135,42 € zu gewähren.
37Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Es bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Bewertung der erteilten Auskünfte als unrichtig und trägt ergänzend vor:
40Bereits aus der Systematik der Versorgungssatzung lasse sich entnehmen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Rentenberechnung an anderer Stelle zu erfolgen habe als die Berücksichtigung des den Rentenaufschub honorierenden Zuschlags. Denn die Diktion des Satzungsgebers bei der Regelung der rentenbezogenen Folgen des Versorgungsausgleichs sei eine andere als die im Rahmen der Berechnung des Zuschlags. Während einerseits von der Veränderung der Anwartschaft gesprochen werde, heiße es andererseits, dass die Rente um einen entsprechenden Zuschlag steige.
41Das beklagte Versorgungswerk gewinne durch den späteren Leistungsbeginn nichts, da es zwar später, aber lebenslang aus dem nämlichen Beitragsaufkommen höhere Leistungen zu erbringen habe.
42Das „Rentnerprivileg“ stelle eine restriktiv zu handhabende Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Mitglieds durch den Versorgungsausgleich unmittelbar gemindert werden. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahme sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Abgesehen davon sei das „Rentnerprivileg“ an die Dauer der Unterhaltspflicht gebunden und könne dem Kläger daher auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung keinesfalls für die gesamte Dauer des Rentenaufschubs gewährt werden, da er lediglich bis März 2013 Unterhalt geleistet habe.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die Berufung ist nicht begründet.
46Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Februar 2014 in Höhe von 3.135,42 € steht dem Kläger nicht zu. Der die Rente auf – lediglich – 2.934,31 € festsetzende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
471. Die Berechnung der dem Kläger zustehenden Altersrente richtet sich nach § 19 i.V.m. §§ 25 und 17 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein–Westfalen – SVR – vom 16. Juli 1985 (JMBl. NRW, S. 172) in der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung der 25. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. August 2013 (JMBl. NRW, S. 218).
48a) Nach § 19 Abs. 1 SVR ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Die diesbezügliche Berechnung des beklagten Versorgungswerks in der Anlage zum Altersrentenbescheid vom 16. Januar 2014 lässt keine Fehler erkennen und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
49b) Die Auswirkungen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs auf die Rentenanwartschaft bzw. die Altersrente des Mitglieds sind in § 25 SVR geregelt.
50Allerdings ist Absatz 1 der Vorschrift vorliegend nicht anwendbar, da er die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vorausgesetzt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da das den Versorgungsausgleich regelnde familiengerichtliche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 noch vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 ergangen und rechtskräftig geworden ist.
51Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils am 12. Dezember 2008 richteten sich die rentenbezogenen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nach § 25 Abs. 2 SVR in der Fassung der 6. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 20. August 1992 (JMBl. NRW, S. 222) – SVR a.F. –, der inhaltlich der Regelung in § 25 Abs. 1 SVR der aktuellen Fassung entspricht. Hiernach wird die Veränderung der Anwartschaften eines Mitglieds in allen Fällen des Versorgungsausgleichs dergestalt berechnet, dass das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Diese Berechnung hat das beklagte Versorgungswerk ausweislich seines Schreibens vom 24. Februar 2014 unter Berücksichtigung der vom Kläger erbrachten Sonderzahlung vorgenommen. Sie ist fehlerfrei und wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Der so ermittelte Betrag („Veränderungsbetrag“) von 568,11 € wird von der Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergeben würde, abgezogen. Die Differenz der Anwartschaft ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 2.735,25 € und des Veränderungsbetrages von 568,11 € ergibt die veränderte Anwartschaft in Höhe von 2.167,14 €.
52c) Die Auswirkungen des Aufschubs der Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres sind in § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR geregelt. Hiernach steigt die Rente für jeden Kalendermonat, um den sie später in Anspruch genommen wird, um einen prozentualen Zuschlag, der bei 60 Monaten 35,4 % beträgt. Der Berechnung des Zuschlags ist – wie vom beklagten Versorgungswerk zu Recht angenommen – der um den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenbetrag zugrunde zu legen.
53Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit §§ 19 und 25 SVR. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR ist Bezugspunkt des Zuschlags „die Rente“. Mithin ist zunächst in einem vorausgehenden Rechenschritt deren Höhe zu ermitteln. Dies geschieht nach Maßgabe der §§ 19 und 25 SVR mit der sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 SVR a.F. (ebenso: § 25 Abs. 1 Satz 4 SVR in der aktuellen Fassung) ergebenden Konsequenz, dass bereits auf dieser Berechnungsebene der Abzug des durch den Versorgungsausgleich bedingten Veränderungsbetrages vorzunehmen ist. Erst im Anschluss daran erfolgt der den Rentenaufschub honorierende Zuschlag nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR.
54Die Berechnung des Zuschlags auf Basis des durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenbetrags ist im Übrigen zwangsläufige Konsequenz des Umstands, dass durch die rechtskräftige Vollziehung des Versorgungsausgleichs zwei getrennte Versicherungsverhältnisse entstanden sind, die je eigenständigen, voneinander unabhängigen Verläufen folgen. Dies impliziert, dass ausschließlich der beim Kläger verbliebene Anwartschaftsteil und dessen weitere Entwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich sind für die Berechnung der Altersrente und des auf sie zu gewährenden Zuschlags.
55d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der das sogenannte „Rentnerprivileg“ betreffenden Übergangsregelung des § 25 Abs. 4 lit. b Nr. 2 SVR n.F. Hiernach wird unter den dort genannten Voraussetzungen die Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds erst gekürzt, wenn aus der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vollständig vor. Zwar ist vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden. Jedoch hat die zu kürzende Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds, hier des Klägers, nicht vor diesem Tag begonnen. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, der mit der Wahrnehmung der durch § 17 Abs. 3 SVR eröffneten Option vermeintlich einhergehende „rentensteigernde Barauszahlungs-Aufschub“ sei „eine andere Form des Bezugs der dem Mitglied an sich zustehenden Altersrente“. Diese Betrachtungsweise verkennt den Unterschied zwischen der Gewährung einer Rente und ihrer Auszahlung. Erstere ist Rechtsgrund der Letzteren. Aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SVR erhellt, dass der Aufschub der Altersrente nicht deren Auszahlung, sondern ihre Gewährung betrifft. Dem entspricht es, dass das Mitglied nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SVR berechtigt ist, während der Aufschubphase weitere Beiträge, die rentensteigernd wirken, zu leisten; hierfür wäre nach Beginn des Altersrentenbezugs kein Raum, vgl. §§ 30 Abs. 3, 33 Abs. 5 Satz 1 SVR.
56e) Auch die gesetzlichen Regelungen über das sogenannte „Unterhaltsprivileg“ haben entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Berechnung des Zuschlags gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR auf Basis der ungekürzten Rentenanwartschaft zu erfolgen hätte. Insoweit kann dahinstehen, ob in intertemporaler Hinsicht § 33 Abs. 1 VersAusglG oder § 5 Abs. 1 VAHRG i.V.m. §§ 1 Abs. 3 und 10 VAHRG Anwendung findet.
57Im erstgenannten Fall kommt eine Anpassung wegen Unterhalts schon mangels einer entsprechenden Entscheidung des Familiengerichts, § 34 Abs. 1 VersAusglG, nicht in Betracht.
58Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls das Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2009 – wie dieser meint – als Antrag im Sinne von § 49 VersAusglG zu werten sein sollte mit der Folge, dass das beklagte Versorgungswerk über die Gewährung des „Unterhaltsprivilegs“ zu entscheiden hätte, §§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VAHRG. Denn in diesem Fall käme eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Leistung von Unterhalt gleichwohl nicht in Betracht, da der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Februar 2014 keinen Unterhalt mehr leistete. Die letzte Unterhaltszahlung erfolgte am 1. März 2013.
59Die vom Kläger reklamierte analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 VAHRG kommt nicht in Betracht. Er macht insoweit geltend, die Härtesituation, in der er sich befinde, sei derjenigen vergleichbar, die § 5 Abs. 1 VAHRG steuern wolle. Indes fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen ungewollten Regelungslücke, da der Schutzzweck des „Unterhaltsprivilegs“ im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Dieser besteht darin, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen zu erhalten, um so eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichsberechtigten, dem aus der erworbenen Rentenanwartschaft noch keine Leistungen zufließen, zu vermeiden.
60Vgl. Gräper, in: MüKoBGB, 4. Aufl. 2000, Rdn. 1 f. zu § 5 VAHRG; entsprechend zur Nachfolgeregelung: ders., a.a.O., 6. Aufl. 2013, Rdn. 1 zu § 33 Abs. 1 VersAusglG; Breuers, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rdn. 6 zu § 33 Abs. 1 VersAusglG.
61Diese Gefahr sieht das Gesetz dann, aber auch nur dann, als gegeben an, wenn der Ausgleichsverpflichtete bereits eine laufende Rente bezieht. Die vom Kläger postulierte Analogie würde damit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwider laufen.
62Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 VAHRG auch nicht mit der Erwägung begründen, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich habe das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, BVerfGE 53, 257 dem Gesetzgeber aufgegebene „Sanierungsprogramm“ nur unvollständig „abgearbeitet“. Die in dem genannten Urteil geforderte ergänzende Regelung jener Fälle, „in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist“ (juris, Rdn. 176), ist in § 5 Abs. 1 VAHRG getroffen worden. Dass diese Regelung der gerichtlichen Vorgabe nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich.
63Abgesehen davon übersieht die vom Kläger erhobene Forderung nach einer analogen Anwendung von § 5 Abs. 1 VAHRG, dass die Rechtsfolge dieser Vorschrift in einem zeitlichen Aufschub der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung besteht, nicht aber eine – vom Kläger begehrte – dauerhafte Erhöhung des Altersrentenbetrags beinhaltet.
642. Die vorgenannten Satzungsbestimmungen über die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung einer aufgeschobenen Altersrente sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
65§ 25 Abs. 2 SVR a.F. regelt – ebenso wie § 25 Abs. 1 SVR in der aktuellen Fassung – die Veränderung der Anwartschaften eines Mitglieds infolge der Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Die Vorschrift bezweckt die Umsetzung des Grundsatzes der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs. Dieser Grundsatz ist als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
66vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, a.a.O., juris, Rdn. 171; Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 –, NJW 2015, 686 = juris Rdn.15.
67Gleiches gilt für die ihn umsetzende Satzungsbestimmung des § 25 Abs. 2 SVR a.F. und für die sich aus der Entstehung zweier getrennter Versicherungsverhältnisse zwangsläufig ergebende Konsequenz, dass der Kläger Zuschläge nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR nur auf der Basis der ihm verbliebenen Anwartschaften erwerben konnte.
68Die vom Kläger unter Bezugnahme auf Randnummer 173 des vorerwähnten Urteils des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Bedenken gegen die vom beklagten Versorgungswerk praktizierte Berechnungsmethode verfangen nicht. An der betreffenden Stelle heißt es: Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG entfalle dann, wenn einerseits beim Ausgleichsverpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Ausgleichsberechtigten auswirke. In einem solchen Fall erbringe der Ausgleichsverpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene. Es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute.
69Diese Ausführungen vermögen das klägerische Begehren schon deshalb nicht zu stützen, weil sie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs als solchen betreffen und das vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgezeigte Defizit – wie dargelegt – in der Folgezeit durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ausgeglichen worden ist. Im Übrigen hat der Kläger in Bezug auf den Zuschlag nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SVR kein „Opfer“ erbracht. Soweit die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbliebene Anwartschaft reicht, erhält er den Zuschlag. Einen weitergehenden Anspruch auf Zuschlag, bezüglich dessen er ein Opfer erbringen würde, besitzt er nicht. Der Umstand, dass das beklagte Versorgungswerk den Zuschlag einspart, soweit er auf den der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragenen Anwartschaftsteil entfällt, ist eine systemnotwendige Folge der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen,
70vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 –, a.a.O., juris Rdn. 16 zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des „Rentnerprivilegs“.
71Die Annahme des Klägers, das beklagte Versorgungswerk werde über diesen Einspareffekt hinaus auch noch dadurch begünstigt, dass es infolge des Rentenaufschubs zunächst keine Leistungen erbringen müsse („Doppelbegünstigung“), verkennt, dass dem aufschubbedingt späteren Leistungsbeginn ein zuschlagsbedingt höheres Leistungsniveau gegenübersteht.
723. Entgegen der Ansicht des Klägers hat ihm das beklagte Versorgungswerk nicht zugesichert, die Höhe der aufgeschobenen Altersrente in der Weise zu berechnen, dass zunächst die Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls um den Zuschlag gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SVR erhöht und erst anschließend der Versorgungsausgleich in Abzug gebracht wird.
73Bei einer Zusicherung handelt es sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie ist wirksam und damit für die Behörde bindend, wenn die in § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Unwirksamkeitsgründe nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 44 VwVfG NRW vorliegen.
74Der Wille der Behörde, sich zum Erlass oder zum Unterlassen des Verwaltungsakts zu verpflichten, muss in ihrer Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen,
75vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29.93 –, BVerwGE 97, 323 = juris Rdn. 19.
76Ob ein entsprechender Bindungswille vorliegt oder die Behörde lediglich eine Auskunft erteilen, einen Hinweis geben oder eine sonstige unverbindliche Erklärung abgeben will, ist durch Auslegung nach der auf öffentlich-rechtliche Willenserklärung entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu ermitteln. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist dabei nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte,
77vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28.84 –, BVerwGE 74, 15 = juris Rdn. 12.
78Diese Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont ergibt vorliegend, dass das Schreiben des beklagten Versorgungswerks vom 19. Mai 2009 keine Zusicherung in dem vom Kläger reklamierten Sinne beinhaltet. In dem Schreiben wird unter Bezugnahme auf die Anfrage des Klägers vom 5. Mai 2009 bestätigt, dass die Erhöhung seiner Anwartschaftswerte aufgrund der fortdauernden Beitragszahlung sich unverändert nach dem ungeminderten Rentenbetrag richte, solange seine ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau aus dem durch Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und gegen den Kläger als Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf Unterhalt habe; insoweit seien die dem Kläger mit Schreiben vom 11. August 2008 mitgeteilten Steigerungswerte nach wie vor zutreffend. Das Schreiben enthält nicht die Zusage, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Altersrente in bestimmter Höhe gewährt werde. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass die Berechnung der Rente nach einer bestimmten Methode erfolgen werde. Eine Berechnungsmethode als solche stellt indes keinen „bestimmten Verwaltungsakt“ im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar und ist daher für sich genommen nicht zusicherungsfähig.
79Als möglicher Gegenstand einer Zusicherung käme allenfalls eine „Maßnahme“ nach § 5 Abs. 1 VAHRG in Betracht, über die im Falle der rechtzeitigen, § 49 VersAusglG, Antragstellung das beklagte Versorgungswerk zu entscheiden gehabt hätte, § 9 VAHRG. Ob eine „Maßnahme“ gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG Verwaltunsaktsqualität hat und ob das Schreiben vom 19. Mai 2009 im Sinne einer diesbezüglichen Zusicherung zu verstehen ist, kann jedoch dahinstehen, da eine unterstellte Zusicherung nicht virulent geworden wäre. Denn die „Maßnahme“ besteht im Absehen von einer Kürzung der Versorgung für die Dauer der Unterhaltsleistung; der Kläger hat indes während der Leistung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau keine Versorgung bezogen.
80Ob das Schreiben vom 19. Mai 2009 eine falsche Auskunft beinhaltet, wie das Verwaltungsgericht meint, und ob gegebenenfalls ein Amtshaftungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 14. Jan. 2016 - 17 A 1473/14
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(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.