Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Okt. 2014 - 16 A 2554/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Oktober 2013 geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 verpflichtet, der Beigeladenen dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten und alle Rückbaukosten für die Weiche 13 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Verteilung der Kosten von Anschlussweichen.
3Die Beigeladene ist Eigentümerin der im Bahnhof C. gelegenen Gleise 14 und 19, die sie im Jahr 2005 von der Klägerin erworben hat. Das Gleis 14 ist über die Weiche 13 an das öffentliche Netz der Klägerin angebunden. Das Gleis 19 wird über die Weiche 16, an die zusätzlich die Firma C1. Stahlhandel GmbH anschließt, an die Weiche 15 angebunden, welche die Anlagen mit dem Netz der Klägerin verbindet. Die Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre und Lichtsperrsignal stehen im Eigentum der Klägerin.
4Im September 2011 beantragte die Klägerin eine Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts nach § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) über die Bedingungen des Anschlusses und die Angemessenheit der Kosten beider Weichen. Hinsichtlich der Weiche 13 sei sie berechtigt, eine jährliche Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung zu erheben; die Beigeladene sei demgegenüber verpflichtet, die Kosten für den Austausch von Weichengroßteilen im Entstörungsfalle und für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweiche und Gleissperre zu übernehmen. Hinsichtlich der Weiche 16 sei eine hälftige Kostentragung der Beigeladenen geboten, da ein weiterer Gleisanschließer die Weiche nutze. Die Beigeladene sei lediglich zur jährlichen Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000 Euro pro Anschlussweiche bereit. Ferner legte die Klägerin eine Zusammenstellung der mit der Kostenpauschale abzugeltenden Arbeiten vor; die Kosten wurden nicht konkret beziffert.
5Mit Bescheiden vom 13. April 2012 gab das Eisenbahn-Bundesamt in Ziffer 1 des Tenors der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre jeweils zur Hälfte auf. Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 setzte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die Beigeladene die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung zu tragen habe; die Klägerin könne die andere Hälfte der Firma C1. Stahlhandel GmbH anlasten. Für diese Kosten könne eine Pauschale zu Grunde gelegt werden. Über die Höhe der zu zahlenden Pauschale könne erst dann entschieden werden, wenn die Klägerin deren Angemessenheit nachweise. Nach Ziffer 2 des Bescheidtenors hatten die Klägerin und die Beigeladene die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre je zur Hälfte zu tragen; für die Anschlussweiche 16 wurden der Beigeladenen die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung hälftig angelastet; die andere Hälfte dieser Kosten könne die Klägerin der Firma C1. Stahlhandel GmbH anlasten. Diese Kosten habe die Klägerin dem Anschließer in jedem Einzelfall nachzuweisen. In Ziffer 3 des Tenors bestimmte das Eisenbahn-Bundesamt, dass im Falle eines Rückbaus des Gleisanschlusses nach Vertragsende die Rückbaukosten von der Klägerin zu tragen seien, soweit der Bau nicht noch von der Beigeladenen veranlasst werde. Zur Begründung des Bescheids hieß es: Maßstab für die Regelungen seien die in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anerkannten Billigkeitsgrundsätze. Danach sei die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Abwälzung aller Betriebs- und Erneuerungskosten auf den Anschließer sei unbillig. Die Klägerin habe ihren Zubringervorteil durch die Gleisanschlüsse in Form von Trasseneinnahmen nicht berücksichtigt. Der Verschleiß von Anschlussweichen zum öffentlichen Netz und die Kosten der Wartung, Erhaltung und des Ersatzes der Weichen würden überwiegend durch den Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin verursacht. Da der Gleisanschließer durch den Betrieb des Anschlusses aber auch Mehrkosten verursache und zum Verschleiß beitrage, sei es angemessen, ihm ebenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Eine andere Verteilung der Kosten sei nur dann erforderlich, wenn mehrere Anschließer die Anschlussweiche ausschließlich nutzten. Das sei bei der Anschlussweiche 16 der Fall, an deren laufenden Kosten die Klägerin sich nicht beteiligen müsse.
6Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Beigeladene alle Kosten der Weiche 13 inklusive der Rückbaukosten und für die Weiche 16 die hälftigen Kosten und Rückbaukosten zu tragen habe. Die Beigeladene widersprach ebenfalls dem an sie gerichteten Bescheid: Dem Eisenbahn-Bundesamt sei eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenverteilung mangels dargelegter und nachgewiesener Kosten verwehrt.
7Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. August 2012 hob das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung in Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheids auf, soweit hinsichtlich der Anschlussweiche 16 die Möglichkeit geregelt wurde, der Firma C1. Stahlhandel GmbH Kosten anzulasten, und wies die Widersprüche im Übrigen zurück: Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 scheide eine Anlastung der Hälfte der Kosten durch die Firma C1. Stahlhandel GmbH aus, weil das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 13 Abs. 2 AEG nur auf Antrag über Bedingungen eines Anschlussvertragsverhältnisses entscheiden dürfe. Ein solcher Antrag sei von keinem der beiden Beteiligten gestellt worden.
8Mit ihrer am 6. September 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen:
9Die Prüfung nach § 13 Abs. 2 AEG beschränke sich auf die Kostenhöhe und ermächtige nicht zu einer billigen Kostenverteilung. Das Eisenbahn-Bundesamt nehme einen willkürlichen Entscheidungsspielraum für sich in Anspruch. Die Kostenverteilung werde an keiner Stelle mit konkreten Umständen des Einzelfalles begründet; das Ergebnis sei vielmehr frei gegriffen. Ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin sei nicht annähernd konkretisierbar. Die Rückbaukosten seien nicht von der Klägerin zu tragen. Ohne Bedeutung sei, wer den Einbau veranlasst habe. Entscheidend sei, wer die Anschlussanlagen genutzt und dann durch Kündigung den unmittelbaren Anlass für den Rückbau gesetzt habe.
10Das Eisenbahn-Bundesamt wende das Verursacherprinzip fehlerhaft an. Das Argument, der Verschleiß von Anschlussweichen werden nicht allein vom Anschließer, sondern vielmehr überwiegend durch den Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin im durchgehenden Strang verursacht, trage nicht. Weichen lösten im Vergleich zu durchgehenden Gleisen einen um ein Vielfaches höheren Inspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Entstörungsaufwand aus. Die Ursache hierfür liege nicht im bloßen Befahren der Weiche, sondern resultiere aus der Funktion der Weiche, den Wechsel auf ein anderes Gleis zu ermöglichen.
11Der Bescheid sei unverhältnismäßig, weil der Klägerin Kosten auferlegt würden, die diese nicht refinanzieren könne. Die Klägerin könne die laufenden Kosten für die Gleisanschlüsse nicht in die Kalkulation der allgemeinen Trassenpreise einstellen. Das Eisenbahn-Bundesamt könne die Klägerin auch nicht auf Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland verweisen, weil diese ausschließlich Zahlungen zur Durchführung von Ersatzinvestitionen leiste; Mittel für die Instandhaltung des Netzes seien von der Klägerin indes selbst zu erwirtschaften.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 zu verpflichten, eine neue Grundentscheidung über die Angemessenheit der Kosten der Weichen 13 und 16 im Bahnhof C. zu treffen und dabei dem Anschließer dem Grunde nach sämtliche laufende Kosten für die Weiche 13 sowie sämtliche Rückbaukosten und die Hälfte der laufenden Kosten für die Weiche 16 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Hätte der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 AEG eine vollständige Abwälzung der Kosten gewollt, hätte es keiner Befugnis zur vertragsersetzenden Entscheidung im Einzelfall bedurft, weil die Kostentragung stets feststehen würde. Die Klägerin verkenne, dass eine billige Regelung zu treffen sei, bei der unter Umständen nicht in allen Fällen alle mit dem Gleisanschluss zusammenhängenden Kosten angesetzt werden könnten. Dass der Anschließer nicht zwingend alle Kosten zu tragen habe, ergebe sich bereits aus der Gesetzesformulierung und nicht aus der Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts.
17§ 13 Abs. 1 AEG stelle eine Kostenbeteiligung des Anschlussgewährenden nicht unter die Voraussetzung der Refinanzierbarkeit. Dass die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen die Kosten bislang nicht in den Trassenpreis eingeplant habe und keine Refinanzierungsmöglichkeiten sehe, mache die Einzelfallentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts nicht rechtswidrig. Schließlich müsse die Klägerin die Kosten der Instandhaltung ihres Netzes generell selbst finanzieren und die Kosten durch entsprechende Trasseneinnahmen decken.
18Die Beigeladene hat beantragt,
19die Klage abzuweisen,
20und macht geltend: Das Eisenbahn-Bundesamt habe mangels konkreter Angaben der Klägerin zu den einzelnen Kostenpositionen keine billige Kostenregelung treffen können.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen: Das Eisenbahn-Bundesamt habe zu Recht auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG unter Berücksichtigung der zu dem Begriff der Billigkeit des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze über die Kosten des Anschlusses entschieden; die Sache sei auch (teil-)entscheidungsreif gewesen. § 13 AEG sei ein Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nicht zu entnehmen. Vielmehr gehe das Gesetz vom Primat des Vertrags aus. Weder aus dem Wortlaut des § 13 AEG und den Gesetzesmaterialien noch aus der Rechtspraxis zu § 7 AEG a. F. lasse sich eine alleinige Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers entnehmen. Zu berücksichtigen sei das Veranlasserprinzip und die gegenseitige Interessenlage. Auf dieser Grundlage habe das Eisenbahn-Bundesamt die hälftige Kostenteilung zutreffend bestimmt. Auch die Entscheidung über die Rückbaukosten sei rechtmäßig. Die Beigeladene habe den Einbau der Weichen weder veranlasst noch eine Rückbauverpflichtung übernommen. Bei der Entscheidung über die Billigkeit der Kosten komme es nicht darauf an, wie die Klägerin ihren Kostenanteil finanziere.
22Mit Teilbescheid vom 1. August 2014 setzte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die Klägerin für die Nutzung der Anschlussweiche 13 und 16 jährliche Kosten i. H. v. 1.068,86 Euro bzw. 1.074,86 Euro zu entrichten habe.
23Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen:
24Das Eisenbahn-Bundesamt sei nicht befugt gewesen, vom klägerischen Antrag abzuweichen und eine andersartige Verteilung anschlussbedingter Kosten anzuordnen. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 13 AEG oder § 316 BGB analog befugt, die Gegenleistung für die ihr auferlegte Anschlussverpflichtung im Rahmen der Billigkeit zu bestimmen. Dass sie Eigentümerin der Weichen sei, stehe der Kostentragungspflicht der Beigeladenen nicht entgegen; der Vergleich mit anderen Netzwirtschaften zeige, dass der Netzbetreiber für die in seinem Eigentum stehenden Anschlüsse vom Anschlussnehmer eine Kostenerstattung verlangen könne. Der bestehende Entscheidungsspielraum stehe vorrangig ihr und nicht der Beklagten zu. Vorliegend entspreche die von ihr begehrte Kostengrundentscheidung einer Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen. Das Eisenbahn-Bundesamt sei nur dann zur Festsetzung eines Entgelts ermächtigt, wenn und soweit der Anschlussverpflichtete die Grenzen seines Spielraums zur Festsetzung eines billigen Entgelts überschritten habe. Da die Klägerin eine billige Kostenentscheidung beantragt habe, habe das Eisenbahn-Bundesamt hiervon nicht abweichen dürfen.
25Zudem sei die Kostengrundentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts nicht i. S. v. § 13 Abs. 2 AEG angemessen. Das Gleisanschlussrecht gehe grundsätzlich davon aus, dass der anschlussverpflichteten Eisenbahn alle anschlussbedingten Kosten dem Grunde nach zu erstatten seien. Eine Kostentragungspflicht habe sich vor der Bahnreform aus den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) ergeben. Der unbeschränkten Anschlusspflicht stehe eine volle Kostenerstattung gegenüber. Dies belegten auch die Gesetzesmaterialien zu § 13 AEG. Einen Zubringervorteil durch zusätzliche Trasseneinnahmen gebe es nicht. Das Anschlussregime des § 13 AEG und das Zugangsrecht gemäß § 14 AEG seien zwei eigenständige Rechtsinstitute, die auch auf der Kostenseite getrennt voneinander zu betrachten seien. Dass die Weiche 13 vor dem Anschluss der Beigeladenen vorhanden und zu warten gewesen sei, führe nicht zu einer Kostenbeteiligung der Klägerin. Sie hätte jederzeit entscheiden können, den Anschluss zu entfernen. Wenn das anschließende Unternehmen die Kosten für den Einbau einer Anschlussweiche zu übernehmen habe, müsse es bei Beendigung des Anschlussverhältnisses die entsprechenden Rückbaukosten tragen. Anderes folge auch nicht daraus, dass die beiden in Rede stehenden Anschlussweichen vorhanden gewesen seien, als die Beigeladene die Gleise 14 und 19 übernommen habe. Auch das Befahren der Weiche 13 durch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen entlaste die Beigeladene nicht, weil die Weiche 13 dem Zweck diene, Züge in den Anschluss der Beigeladenen zu leiten.
26Die Klägerin beantragt,
27das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 zu verpflichten, der Beigeladenen dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten und alle Rückbaukosten für die Weiche 13 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Ergänzend trägt sie vor: Ein Leistungsbestimmungsrecht stehe der Klägerin mangels gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage nicht zu. Die Klägerin trage grundsätzlich die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des gesamten von ihr betriebenen Schienennetzes nebst allen Weichen gemäß § 8 Abs. 4 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSchwAG), mithin auch für die in ihrem Eigentum stehenden Anschlussweichen 13 und 16.
31Die Beigeladene beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen,
33und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen: Der Klägerin stehe kein Leistungsbestimmungsrecht zu. Eine gesetzliche Grundlage sei nicht ersichtlich, vielmehr entscheide das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 13 Abs. 2 AEG im Falle einer Nichteinigung. Die Klägerin generiere durch alle Gleisanschlüsse sämtliche Einnahmen im Güterverkehr und hinsichtlich der Beigeladenen Trasseneinnahmen i. H. v. 80.000 Euro. Kosten der Erneuerung oder Entstörung der Weichen könnten auch durch ein Verschulden eines Eisenbahnverkehrsunternehmens entstehen, das auf dem Weg zu den Gleisanschlüssen der HGK oder der C1. Stahlhandel GmbH die Weiche 13 befahre.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 16 A 2689/13 der Beigeladenen sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
37Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, der Beigeladenen dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten und alle Rückbaukosten für die Weiche 13 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kostenaufteilung in Ziffer 1 bis 3 des Tenors des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 des Eisenbahn-Bundesamtes ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
38Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beanspruchte Kostengrundentscheidung ist § 13 Abs. 2 AEG. Danach entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten, wenn ‑ wie hier - eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen in § 13 Abs. 1 AEG: Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Im Übrigen gilt § 14.
39I. Das Eisenbahn-Bundesamt darf im Hinblick auf die Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten für den Anschluss an eine Eisenbahninfrastruktur eine Teilentscheidung über den Kostengrund treffen und zu einem späteren Zeitpunkt, wie dies mit Bescheid vom 1. August 2014 geschehen ist, über die Kostenhöhe entscheiden. Denn Teilentscheidungen sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung allgemein zulässig für Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen gesonderten Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich sind. Ob die Behörde von der Möglichkeit, vorweg Teilentscheidungen durch Verwaltungsakt zu treffen, Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Denn die Ermächtigung zum Erlass eines vollständigen Verwaltungsakts umfasst grundsätzlich die Befugnis, Teilregelungen zu erlassen. Einer besonderen Ermächtigung bedarf es in der Regel nicht.
40Vgl. Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, Kommentar zum VwVfG, 2010, § 9 Rn. 30; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 252.
41Demnach ist es auch im Rahmen von § 13 Abs. 2 AEG nicht zwingend geboten, dass eine abschließende Regelung über sämtliche Bedingungen und Kosten eines Gleisanschlusses nach dem Maßstab der Angemessenheit getroffen wird. Vielmehr kann das Eisenbahn-Bundesamt zunächst einzelne Teilregelungen erlassen, soweit dies nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) ist, wofür hier nichts ersichtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die weiterführenden Entscheidungsgründe des Urteils 16 A 2689/13 vom heutigen Tag in dem Verfahren der Beigeladenen verwiesen.
42II. Die Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen, die Kosten für die Anschlussweichen dem Grunde nach im beantragten Umfang zu tragen. Dem widerspricht die ergangene Kostengrundentscheidung, die eine hälftige Kostenteilung hinsichtlich der laufenden Kosten für die Anschlussweiche 13 in Ziffer 1 und 2 des Bescheidtenors bestimmt (1.) und in Ziffer 3 der Klägerin die Rückbaukosten für die Anschlussweichen 13 und 16 zur Gänze auferlegt, soweit der Bau nicht noch von der Beigeladenen veranlasst werde (2.). Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob die Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht hat (3.).
431. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Tragung der Kosten in dem von der Klägerin beantragten Umfang ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AEG.
44§ 13 Abs. 2 AEG ist eine grundsätzliche Kostenpflicht des Anschließers zu entnehmen, obgleich der Wortlaut von § 13 AEG nach Auffassung des Senats sowohl eine grundsätzliche Kostentragungspflicht der anschlussgewährenden und der anschlussnehmenden Eisenbahn nach Anteilen als auch eine alleinige grundsätzliche Kostentragungspflicht des anschließenden Unternehmens zulässt. Die Begriffsbildung in § 13 AEG ist zudem ungenau, weil die Kosten für den Anschluss nicht geregelt werden können; gemeint ist eine billige Regelung der Kostenerstattung.
45So Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 13 AEG Rn. 20.
46In beiden Absätzen des § 13 AEG kommt aber das Gebot einer vertraglichen Kostenregelung zwischen den Beteiligten zum Ausdruck. Nach Absatz 1 erfolgt der Anschluss „unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten“ und nach Absatz 2 entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt „im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten“.
47Geklärt ist daher nicht, ob die vertragliche Regelung nach § 13 AEG zwischen den Parteien auch die Frage der Kostengrundentscheidung behandeln muss oder nur die Kostenhöhe betrifft. Nach Auffassung des Senats ist allein letzteres der Fall. Hierauf bezieht sich auch die Entscheidung der nach § 13 AEG zuständigen Behörde. Die eindeutige historische Entwicklung des heutigen § 13 AEG lässt den Schluss auf eine nur erforderliche Kostenhöheregelung zu.
48Bereits Art. 41 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 enthielt eine Bestimmung zur Anschlussverpflichtung und eine entsprechende Kostenregelung zur Kostentragung des Anschließers. Danach war jede bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet, sich den Anschluss neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der Letzteren gefallen zu lassen. Auch Art. 94 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung enthielt ebendiese Regelung. Beiden Bestimmungen war eine grundsätzliche Kostenlast der anschließenden Eisenbahn zu entnehmen. Auf die letztgenannte Bestimmung nahm die Gesetzbegründung zu § 7 AEG in der Fassung vom 29. März 1951 Bezug (BT-Drucks. Nr. 1342, S. 10): Es entspreche dem öffentlichen Verkehrsinteresse, dass jede öffentliche Eisenbahn den Anschluss durch angrenzende öffentliche Eisenbahnen zu gestatten habe. Dieser Grundsatz sei bereits in Art. 94 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ausdrücklich festgelegt gewesen. Ferner hieß es, der Anschluss und die damit zusammenhängende Mitbenutzung der Anlagen sollten nicht an der Kostenfrage scheitern, wo es die betrieblichen und verkehrlichen Gesichtspunkte forderten. Deshalb sei für den Streitfall eine behördliche Entscheidung vorgesehen. § 7 AEG vom 29. März 1951 AEG a. F. lautete sodann: „Jede öffentliche Eisenbahn hat den Anschluss und die damit zusammenhängende Mitbenutzung ihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisenbahnen unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten (Absatz 1). Bei Streit über die Bedingungen des Anschlusses oder der Mitbenutzung sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die Deutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundesminister für Verkehr, in den übrigen Fällen die Oberste Landesverkehrsbehörde (Absatz 2).“ Dies erhellt, dass der Bundesgesetzgeber von dem bisherigen Grundsatz über die Kostenlast der anschließenden Eisenbahn nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich abgerückt ist. Der materiellrechtliche Kostengrundsatz wurde vielmehr um ein verfahrensrechtliches Element erweitert. Wenn Streit zwischen den Eisenbahnen über die Anschließungskosten entstand, sollte eine zuständige Behörde die Kostenfrage klären.
49Auch die Gesetzesbegründung zu dem neu zu fassenden § 13 AEG (BT‑Drucks. 15/3280, S. 25), der die Wörter „öffentliche“ und „öffentlichen“ nicht mehr enthalten sollte, entspricht dieser Rechtstradition zur grundsätzlichen Kostenlast der anschließenden Eisenbahn. Dort wurde ausgeführt, dass in den Landeseisenbahngesetzen vieler Länder das Recht einer nicht-öffentlichen Eisenbahn auf Anschluss an eine öffentliche Eisenbahn sowie unter nicht-öffentlichen Eisenbahnen geregelt sei. Kosten würden der anschlussgewährenden Eisenbahn hierdurch nicht auferlegt. Die Streichung der bisherigen Einschränkungen des Geltungsbereichs des § 13 AEG würde eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich aller Eisenbahnen bedeuten. Damit ging der Bundesgesetzgeber weiterhin davon aus, dass die Anschlusskosten grundsätzlich von dem anschließenden Unternehmen zu tragen sind. Eine andere rechtspolitische Auffassung vertrat er nicht.
50Auch landesrechtliche Bestimmungen sehen und sahen eine Kostentragung der Eisenbahn vor, die den Anschluss beantragt. So sind nach § 21 Abs. 1 des Landeseisenbahngesetzes Rheinland-Pfalz Unternehmer von Eisenbahnen, die der öffentlichen Güterbeförderung dienen, verpflichtet, den Anschluss von Anschlussbahnen zu gestatten (Satz 1); der Unternehmer der Anschlussbahn trägt die durch den Anschluss entstehenden Kosten (Satz 2). Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landeseisenbahngesetzes Hamburg und nach § 14 des Landeseisenbahngesetzes Bremen. Auch § 17 Abs. 1 Satz 2 des am 31. Dezember 2008 außer Kraft getretenen Landeseisenbahngesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 45 des Gesetzes) sah die Kostentragung desjenigen vor, der den Anschluss beantragt hatte.
51Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diesen landesrechtlichen Vorschriften auch keine Beschränkung der Kostentragungspflicht in der Weise zu entnehmen, dass nur die - gemeint ist wohl - unmittelbar durch den Anschluss entstehenden Kosten von dem anschließenden Unternehmen zu tragen sind. Damit bestünde eine Kostenpflicht nur hinsichtlich des Einbaus einer Anschlussweiche, aber nicht hinsichtlich ihrer Unterhaltung und Wartung sowie Erneuerung. Der Senat hält eine solche Beschränkung nicht für gerechtfertigt. Diese lässt sich aus den Normen nicht ableiten. Zu den durch den Anschluss entstehenden Kosten gehören vielmehr auch diejenigen, die über den bloßen Einbau einer Anschlussweiche hinausgehen. Denn auch die Kosten für den Betrieb der Anschlussweiche verursacht das anschließende Unternehmen. Dies rechtfertigt es, die anschließende Eisenbahn auch insoweit die Kosten tragen zu lassen und nicht dem Anschlussgeber diese Kosten aufzuerlegen. Auch eine drittverschuldete Beschädigung einer Anschlussweiche kann ‑ entgegen der Auffassung der Beigeladenen ‑ nicht zu einer Entpflichtung der anschließenden Eisenbahn führen. Sie bleibt kostenpflichtig, kann allerdings ggf. nach den allgemeinen Regeln von dem Schädiger Ersatz der Kosten ihres Aufwands beanspruchen.
52Von einer Kostentragungspflicht des anschließenden Unternehmens geht auch die Kommentarliteratur aus. Aufgrund des Anschlussrechts könne jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und jeder Betreiber der Schienenwege (BdS) verlangen, an die Infrastruktur des benachbarten Unternehmens Anschluss zu erhalten. Allerdings müsse die angeschlossene Eisenbahn dafür die anfallenden Kosten übernehmen.
53Vgl. Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 13 AEG Rn. 5, sowie Gerstner, a. a. O., § 13 Rn. 23: Erstattung aller entstandenen Kosten.
54Dieses Ergebnis entspricht der Interessenlage der beteiligten Eisenbahnen. Der Vorteil für die anschließende Eisenbahn liegt in dem technischen Anschluss an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur und ermöglicht eine die Grenzen der Eisenbahninfrastruktur des Anschließers überschreitende Nutzung der benachbarten Infrastruktur. Die Anschließung dient dem erkennbaren Ziel des Gesetzes einer weitergehenden Vernetzung von Eisenbahnen. Die anschlussgewährende Eisenbahn erhält dabei kein Anschlussentgelt. Deshalb ist es angemessen, dass diese Eisenbahn eine billige Regelung der Kostenerstattung beanspruchen kann. Eine andere Gewichtung würde zu einer unangemessenen Belastung der anschlussgewährenden Eisenbahn führen und widerspräche der Austauschgerechtigkeit in diesem gesetzlichen Rechtsverhältnis.
55Der mögliche Vorteil in Form von Trassenmehreinnahmen wegen der Nutzung der klägerischen Eisenbahninfrastruktur hat im Zusammenhang mit der Kostenfrage des Anschlusses nach § 13 AEG unberücksichtigt zu bleiben. Denn die Anschlussverpflichtung nach § 13 AEG schafft nicht den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur selbst. Der Anschluss bewirkt allein die Möglichkeit der Verwirklichung des Netzzugangsrechts nach § 14 AEG.
56Vgl. Gerstner, a. a. O., § 13 Rn. 21 und 29.
57Es handelt sich daher bei dem Anschluss an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur und dem Zugang zu dieser Eisenbahninfrastruktur und ihrer daraus folgenden Nutzung um zwei eigenständige Rechtsinstitute, die getrennt zu betrachten sind.
58Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG verlangt kein anderes Auslegungsergebnis. Nach dieser Bestimmung dient das Allgemeine Eisenbahngesetz u. a. der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. Das damit angesprochene Eisenbahnregulierungsrecht setzt auf den durch die Regulierung zu bewirkenden wirksamen und unverfälschten Wettbewerb und damit auf die Kraft des freien Marktes.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 ‑ 13 A 884/13 ‑, DVBl 2014, 934 = juris, Rn. 85.
60Zu der Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kosten für den Anschluss der einen Eisenbahn an die andere Eisenbahn zu tragen sind, macht § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG keine Vorgaben. Das Eisenbahnregulierungsrecht, dessen rechtlicher Inhalt sich im Wesentlichen aus § 14 bis § 14g AEG ergibt, enthält im Übrigen keine Vorschriften, die den Zugangsberechtigten betriebswirtschaftliche Risiken für die Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen abnehmen will.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 ‑ 13 B 830/09 ‑, DVBl 2009, 1315 = juris, Rn. 26.
62Diesem Ergebnis steht nicht das Bundesschienenwegeausbaugesetz entgegen, das in § 1 den Ausbau des Schienenwegenetzes der Eisenbahnen des Bundes nach dem diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Bundesschienenwege bestimmt. § 8 Abs. 4 BSchwAG regelt zwar, dass die Eisenbahnen des Bundes Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege tragen. Die Bestimmung enthält daher eine grundsätzliche Kostentragungspflicht der Eisenbahnen des Bundes, der allerdings spezielle Regelungen wie die des § 13 AEG mit der Kostentragungspflicht Dritter vorgehen.
63Ein anderes Ergebnis bedingt hier nicht der Umstand, dass die Weiche 13 bereits vor dem Anschluss der Beigeladenen eingebaut wurde. Aufgrund des Erwerbs des Gleises 14 durch die Beigeladene liegt der Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur der Klägerin über die Weiche 13 im alleinigen Interesse der Beigeladenen. Dies rechtfertigt es, sämtliche laufenden Kosten (Inspektions-, Wartungs‑, Entstörungs- oder Erneuerungskosten) der Beigeladenen aufzuerlegen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass auch die Klägerin bzw. ein Tochterunternehmen der DB AG zu dem Verschleiß der Weiche 13 beiträgt. Denn die Anschlussweiche wird zur weiteren Infrastruktur jenseits der Gleise 14 und 19 der Beigeladenen nur notgedrungen befahren. Ein eigenes Interesse hat die Klägerin bzw. ein Tochterunternehmen der DB AG an der Anschlussweiche nicht mehr, seitdem das Eigentum an dem Gleis 14 auf die Beigeladene übergegangen ist.
64Mit dieser vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 13 AEG wird das Vertragsersetzungsverfahren nach dessen Absatz 2 schließlich nicht obsolet. Denn das Eisenbahn-Bundesamt hat zu überprüfen, ob die in Ansatz gebrachten Kosten etwa anschlussfremde Positionen enthalten oder die Anschlusskosten zutreffend bestimmt worden sind. Hierzu kann insbesondere die Höhe von Wartungskosten gehören, etwa wenn Wartungsintervalle in Frage stehen oder Pauschalen hinsichtlich des Kostenaufwands in Ansatz gebracht werden.
652.) Auch hat die Beigeladene grundsätzlich etwaige Rückbaukosten für die Anschlussweiche 13 zur Gänze und für die Anschlussweiche 16 zur Hälfte unabhängig davon zu tragen, ob sie den Einbau veranlasst oder die Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer vertraglich übernommen hat. Wäre für den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur der Klägerin der Einbau einer Anschlussweiche notwendig gewesen, hätte die Beigeladene die Kosten ohne Weiteres hierfür zu tragen. Im Falle des Rückbaus dieser Weiche müsste sie gleichfalls den Kostenaufwand übernehmen. Dass die Beigeladene den Einbau der Anschlussweichen 13 und 16 nicht veranlasst hat, kann nicht zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin führen. Auch diese Kosten sind anschlussbedingt. Der Einbau der Anschlussweiche durch die Klägerin wird durch den jetzigen Anschluss der Beigeladenen an das Netz der Klägerin, also einer zweiten Ursache, überholt. Der klägerische Verursachungsbeitrag hat sich damit erledigt. Dass das anschließende Unternehmen den Rückbau einer zum Zeitpunkt des Anschlusses bereits vorhandenen Weiche zu finanzieren hat, ist daher Folge des Betriebs der Weiche in seinem Interesse. Der Rückbau und die Kosten hierfür fallen in seinen Verantwortungsbereich. Wenn die Nutzung der Gleise des anschließenden Unternehmens beendet wird, entfällt auch sein Interesse an der Nutzung der Anschlussweiche. Dies bedeutet auch, dass die Beigeladene für einen Rückbau nicht mehr kostenpflichtig ist, wenn die Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen auf eine andere Eisenbahn übergehen sollte. Dann wäre das aktuelle Eisenbahnunternehmen für die laufenden Kosten der Anschlussweiche und ihren eventuellen Rückbaukosten verantwortlich. Wenn indes die anschließende Eisenbahn den Anschluss aufgibt, ohne dass ein neues Eisenbahnunternehmen ihr nachfolgt, liegen die Gründe für die Beendigung des Anschlusses in ihrer Sphäre. Diese Wertung fand sich bereits in den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) vom 1. Januar 1955 in der Fassung vom 1. Juli 1973. Kündigte die Bundesbahn den Gleisanschlussvertrag aus vom Anschließer etwa zu vertretenden Gründen (§ 20 Abs. 1 lit. b) bis d) PAB) oder kündigte der Anschließer, so hatte dieser die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustands zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 PAB). Es besteht kein Grund, von diesen allgemeinen Wertungen abzuweichen.
663. Da allein die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostengrundentscheidung in Rede steht und eine Kostenhöheentscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht hat. Es dürfte allerdings ein wesentlicher Unterschied zu der zivilrechtlichen Sachlage insoweit bestehen, als der Anwendung des § 315 BGB in der Regel eine vertragliche Einigung über ein Leistungsbestimmungsrecht vorausgeht, eine Vertragspartei sich also der Möglichkeit begeben hat, die Leistung bei Vertragsschluss mit der anderen Vertragspartei zu regeln. Wenn zwischen den vertragsschließenden Parteien ein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart ist, ist die alleinige Befugnis zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gerechtfertigt. Demgegenüber dürfte § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG von dieser weitreichenden Befugnis des anschlussgewährenden Unternehmens nicht ausgehen. Die Eisenbahn gestattet den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten, so dass beide Eisenbahnen eine billige Kostenregelung zu treffen haben und nicht allein dem anschlussgewährenden Unternehmen diese Berechtigung zukommen dürfte.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
69Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Okt. 2014 - 16 A 2554/13
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen Bundesland ab.
(3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.
(4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege.
(5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahn).
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Grundbescheids über die Kosten von Anschlussweichen.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der im Bahnhof C. gelegenen Gleise 14 und 19, die sie im Jahr 2005 von der Beigeladenen erworben hat. Das Gleis 14 ist über die Weiche 13 an das Netz der Beigeladenen angebunden. Das Gleis 19 wird über die Weiche 16, an die zusätzlich die Firma C1. Stahlhandel GmbH anschließt, an die Weiche 15 angebunden, welche die Anlagen mit dem Netz der Beigeladenen verbindet. Die Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre und Lichtsperrsignal stehen im Eigentum der Beigeladenen.
4Im September 2011 beantragte die Beigeladene eine Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts nach § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) über die Bedingungen des Anschlusses und die Angemessenheit der Kosten beider Weichen. Hinsichtlich der Weiche 13 sei sie berechtigt, eine jährliche Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung zu erheben; die Klägerin sei demgegenüber verpflichtet, die Kosten für den Austausch von Weichengroßteilen im Entstörungsfalle und für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweiche und Gleissperre zu übernehmen. Hinsichtlich der Weiche 16 sei eine hälftige Kostentragung der Klägerin geboten, da ein weiterer Gleisanschließer die Weiche nutze. Die Klägerin sei lediglich zur jährlichen Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000 Euro pro Anschlussweiche bereit. Ferner legte die Beigeladene eine Zusammenstellung der mit der Kostenpauschale abzugeltenden Arbeiten vor; die Kosten wurden nicht konkret beziffert.
5Mit Bescheiden vom 13. April 2012 gab das Eisenbahn-Bundesamt in Ziffer 1 des Tenors der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre jeweils zur Hälfte auf. Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 setzte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die Klägerin die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung zu tragen habe; die Beigeladene könne die andere Hälfte der Firma C1. Stahlhandel GmbH anlasten. Für diese Kosten könne eine Pauschale zu Grunde gelegt werden. Über die Höhe der zu zahlenden Pauschale könne erst dann entschieden werden, wenn die Beigeladene deren Angemessenheit nachweise. Nach Ziffer 2 des Bescheidtenors hatten die Klägerin und die Beigeladene die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre je zur Hälfte zu tragen; für die Anschlussweiche 16 wurden der Klägerin die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung hälftig angelastet; die andere Hälfte dieser Kosten könne die Beigeladene der Firma C1. Stahlhandel GmbH anlasten. Diese Kosten habe die Beigeladene dem Anschließer in jedem Einzelfall nachzuweisen. In Ziffer 3 des Tenors bestimmte das Eisenbahn-Bundesamt, dass im Falle eines Rückbaus des Gleisanschlusses nach Vertragsende die Rückbaukosten von der Beigeladenen zu tragen seien, soweit der Bau nicht noch von der Klägerin veranlasst werde. Zur Begründung des Bescheids hieß es: Maßstab für die Regelungen seien die in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anerkannten Billigkeitsgrundsätze. Danach sei die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Abwälzung aller Betriebs- und Erneuerungskosten auf den Anschließer sei unbillig. Da der Gleisanschließer durch den Betrieb des Anschlusses Mehrkosten verursache und zum Verschleiß beitrage, sei es aber angemessen, ihm einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Der Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der Weichen sei zulässig. Über die Höhe der Kostenpauschale könne nicht entschieden werden, weil die Beigeladene die Angemessenheit der Kostenpauschale bislang nicht nachgewiesen habe. Die Kosten eines eventuellen Rückbaus der Anschlussweichen und der sonstigen Infrastruktureinrichtungen nach Vertragsende dürfe die Beigeladene dem Anschließer nur dann anlasten, wenn er den Einbau der Weiche veranlasst oder die Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer übernommen habe.
6Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vertrat die Klägerin die Auffassung, dass dem Eisenbahn-Bundesamt eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenverteilung mangels dargelegter und nachgewiesener Kosten verwehrt sei. Die Beigeladene widersprach ebenfalls dem an sie gerichteten Bescheid und machte geltend: Die Klägerin habe alle Kosten der Weiche 13 inklusive der Rückbaukosten und für die Weiche 16 die hälftigen Kosten und Rückbaukosten zu tragen.
7Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. August 2012 hob das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung in Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheids auf, soweit beide sich hinsichtlich der Anschlussweiche 16 auf die Möglichkeit bezogen, der Firma C1. Stahlhandel GmbH Kosten anzulasten, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück: Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 scheide eine Anlastung der Hälfte der Kosten durch die Firma C1. Stahlhandel GmbH aus, weil das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 13 Abs. 2 AEG nur auf Antrag über Bedingungen eines Anschlussvertragsverhältnisses entscheiden dürfe. Ein solcher Antrag sei von keinem der beiden Beteiligten gestellt worden.
8Mit ihrer am 27. September 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen:
9Nach § 13 Abs. 2 AEG sei über die Bedingungen des Gleisanschlusses und über die Angemessenheit der Kosten insgesamt und nicht in Teilregelungen zu entscheiden. Eine zulässige Teilentscheidung müsse in einem Zweckmäßigkeitsverhältnis zur Schlussentscheidung stehen. Das sei der Fall, wenn eine präjudizielle Vorfrage entschieden werde. So liege es hier nicht, weil zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass sich die Klägerin an den Kosten des Gleisanschlusses zu beteiligen habe. Die Entscheidung der Beklagten sei weder für den Abschluss noch für eine Förderung des Verfahrens dienlich gewesen, weil sie keine Entscheidung über den Grund eines Anspruchs beinhalte, sondern lediglich die unbekannten Kosten in einer unbekannten Höhe zwischen den Parteien verteile. Die Zweckmäßigkeit der Teilentscheidung folge nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladene der Aufforderung zur Darlegung der Kosten keine Folge geleistet habe. Die Beklagte hätte den Antrag der Beigeladenen zurückweisen müssen.
10Aus § 13 AEG könne weder das Vollkostenprinzip der Klägerin noch der zum Ansatz gebrachte Halbteilungsgrundsatz der Beklagten abgeleitet werden. Eine Kostenverteilung nach dem Halbteilungsgrundsatz könne zwar angemessen sein; es bedürfe aber einer entsprechenden Begründung und der Kenntnis der Kosten des Gleisanschlusses. Mangels konkreter Angaben sehe die Klägerin sich außerstande zu beurteilen, welche Kostenverteilung vorliegend angemessen wäre.
11Die Beklagte sei mangels konkreter Angaben zu den Kostenpositionen zu einer billigen Kostenregelung außerstande gewesen. Ob eine Vertragspartei durch den zu tragenden Anteil der Kosten unverhältnismäßig belastet werde, könne nur beurteilt werden, wenn die Höhe der Kosten feststehe.
12Die Klägerin hat beantragt,
13Ziffer 1) und 2) des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2012 aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16und vorgetragen:
17Sie habe den angefochtenen Teilverwaltungsakt erlassen dürfen. Eine Behörde sei bei Teilbarkeit der Gesamtregelung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Teilentscheidung berechtigt, es sei denn, die Teilregelung führe zu einer Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie oder sei durch Gesetz ausgeschlossen.
18Die Kostengrundentscheidung sei abhängig von der Kostenveranlassung, der Kostenverursachung und den Interessen der Vertragsparteien, nicht jedoch von der Höhe der zu erwartenden Kosten. Für die Frage, wie die im zukünftigen Vertragsverhältnis anfallenden Kosten der Anschlussweiche zwischen den Vertragsparteien aufzuteilen seien, könne die Höhe der Kosten bereits deshalb nicht maßgeblich sein, weil diese zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 13 AEG häufig nicht feststünden.
19Die streitige Teilentscheidung sei zweckmäßig und erforderlich. Die Beigeladene habe trotz mehrfacher Aufforderung die Kostenhöhe nicht dargelegt. Eine Sachverhaltsermittlung zur Höhe der Kosten wäre somit nur im Wege des Verwaltungszwangs möglich gewesen. Die Teilentscheidung habe anderen Gleisanschließern ermöglicht, ihre Vereinbarungen unter Vorbehalt zu stellen, so dass ihnen weiterhin das Verfahren nach § 13 AEG offenstehe.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen:
21Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung seien in einem Verwaltungsverfahren Teilregelungen zulässig, sofern sie einer selbständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich seien. Im Falle der Rückbaukosten und der in Zukunft anfallenden Instandsetzungsmaßnahmen seien diese Kosten der Höhe nach noch nicht bestimmbar. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei durch die Aufteilung der Entscheidung in zwei Bescheide nicht zu erkennen, denn die noch nicht erfolgte Kostenfestsetzung führe lediglich dazu, dass die Klägerin den Infrastrukturanschluss seit geraumer Zeit nutze, ohne die dafür entstehenden Kosten an die Beigeladene zu entrichten.
22Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen: Die Kostengrundentscheidung sei auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 AEG ergangen. Da die Beteiligten sich nicht über die Angemessenheit der Kosten des Gleisanschlusses an die Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen geeinigt hätten, habe das Eisenbahn-Bundesamt zu entscheiden gehabt. Der Antrag der Beigeladenen sei auch (teil-)entscheidungsreif gewesen. Das Eisenbahn-Bundesamt habe ohne Kenntnis der genauen Kostenhöhe über den Grund der Kosten entscheiden dürfen. Rechtsgründe hätten dieser Entscheidung nicht entgegengestanden.
23Mit Teilbescheid vom 1. August 2014 setzte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die Klägerin für die Nutzung der Anschlussweichen 13 und 16 jährliche Kosten i. H. v. 1.068,86 Euro bzw. 1.074,86 Euro zu entrichten habe.
24Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor:
25Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhalts über den Kostengrund entschieden. Eine Entscheidung über die Billigkeit der Bedingungen und Kosten des Anschlusses sei stets eine Einzelfallentscheidung und erfordere eine vollständige Ermittlung der Bedingungen und Kosten des Anschlusses. Die Kostenaufteilung hinsichtlich der Anschlussweiche 13 sei unbillig.
26Die Klägerin beantragt,
27das angegriffene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin sie nicht eindeutig und bestimmt eingelegt habe und die Berufungsfrist abgelaufen sei. Denn die Klägerin habe offengelassen, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werde. Damit habe sie ein bedingtes und somit unzulässiges Rechtsmittel erhoben. In der Sache vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
31Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor:
32Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung fehle. Das Eisenbahn-Bundesamt habe keine Entscheidung entgegen dem Verfahrensantrag getroffen. Sie - die Beigeladene - habe im Widerspruchsverfahren eine Verteilung auch der Kostenarten dem Grunde nach beantragt.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 16 A 2554/13 der Beigeladenen sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
36Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin eine unbedingte Berufung erhoben. Dass die Klägerin die weitere Durchführung der Berufung zunächst offengelassen, mithin eine Rücknahme der Berufung als möglich in Aussicht gestellt hat, berührt die Anhängigkeit der Berufung nicht.
37Die Berufung ist aber unbegründet.
38Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
39Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012, durch den sie als Adressatin insoweit beschwert wird, als ihr eine Verpflichtung zur Kostentragung auferlegt wird. Im Hinblick auf diese sie belastende Regelung ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zudem besteht ein Rechtsschutzinteresse für ihre Anfechtungsklage, da es ihr um die Abwehr einer Beschwer (u. a. um eine andere Kostenverteilung) geht und nicht wie in dem Verfahren 16 A 2554/13 der Beigeladenen um eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten, antragsgemäß zu entscheiden.
40Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit ihr darin eine Kostentragungsverpflichtung auferlegt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Kostengrundentscheidung ist § 13 Abs. 2 AEG. Danach entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten, wenn ‑ wie hier - eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen in § 13 Abs. 1 AEG: Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Im Übrigen gilt § 14.
42Die Kostengrundentscheidung als solche durfte ergehen. Das Eisenbahn-Bundesamt darf im Hinblick auf die Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten zunächst eine Teilentscheidung über den Kostengrund erlassen und zu einem späteren Zeitpunkt, wie dies mittlerweile mit Bescheid vom 1. August 2014 geschehen ist, über die Kostenhöhe entscheiden. Denn Teilentscheidungen sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung allgemein zulässig für Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen gesonderten Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich sind. Ob die Behörde von der Möglichkeit, vorweg Teilentscheidungen durch Verwaltungsakt zu treffen, Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Denn die Ermächtigung zum Erlass eines vollständigen Verwaltungsakts umfasst grundsätzlich die Befugnis, Teilregelungen zu erlassen. Einer besonderen Ermächtigung bedarf es in der Regel nicht.
43Vgl. Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, Kommentar zum VwVfG, 2010, § 9 Rn. 30; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 252.
44Der angefochtene Bescheid ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mangels hinreichender Bestimmtheit fehlerhaft. Die Behörde darf entsprechend dem Rechtsgedanken des § 111 VwGO in einer Sache dem Grunde nach entscheiden, die Höhe des zu leistenden Betrags aber noch offenlassen.
45Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 15; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., § 37 Rn. 22.
46Demnach ist es auch im Rahmen von § 13 Abs. 2 AEG nicht zwingend geboten, dass eine abschließende Regelung über sämtliche Bedingungen und Kosten eines Gleisanschlusses nach dem Maßstab der Angemessenheit getroffen wird. Vielmehr kann das Eisenbahn-Bundesamt zunächst einzelne Teilregelungen erlassen, soweit dies nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) ist, wofür hier indes nichts ersichtlich ist. Auch bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die konkrete Kostenhöhe für die Anschlussweichen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt hat allein über die Kostenverteilung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen entschieden. Hierfür war es nicht erforderlich, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Beantwortung der Frage, ob die Beigeladene angemessene Kosten geltend gemacht hat, bereits festgestellt war. Die Frage der Angemessenheit der Kosten ist von einer etwaigen Kostenaufteilung grundsätzlich unabhängig. Auch ist der Bescheid nicht zu unbestimmt und deshalb fehlerhaft, weil er keine Regelung zu der Frage enthält, ob eine drittverschuldete Beschädigung der Weiche zu einer Entpflichtung der Klägerin führt. Auch in diesem Fall bleibt die Klägerin in der Verantwortung; sie kann allerdings ggf. nach den allgemeinen Regeln von dem Schädiger Ersatz der Kosten ihres Aufwands beanspruchen.
47Dass das Eisenbahn-Bundesamt die laufenden Kosten (Inspektions-, Wartungs- und Entstörungskosten sowie Kosten für die Erneuerung) nicht näher spezifiziert hat, steht der Kostengrundentscheidung als solcher nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um eine pauschale Einteilung der Kosten. Das gleiche gilt für die Rückbaukosten. Denn das Eisenbahn-Bundesamt hat lediglich die jeweiligen Kostenarten berücksichtigt, zu der jeweiligen Kostenhöhe indes nicht entschieden. Ebenso begegnet es keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, dass das Eisenbahn-Bundesamt den Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der Anschlussweichen grundsätzlich für zulässig erachtet hat. Eine exakte Berechnung der Kosten im Einzelfall wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und stünde in keinem Verhältnis zu den in Rede stehenden Kosten.
48Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kostengrundentscheidung nicht deshalb fehlerhaft, weil das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf die Anschlussweiche 13 nicht weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Kostenverteilung berücksichtigt hat. In den Entscheidungsgründen zu dem Urteil in dem Verfahren 16 A 2554/13 ist ausgeführt, dass allein die Klägerin im hier vorliegenden Verfahren ein Interesse an dem Anschluss ihrer Gleise an die Eisenbahn der Beigeladenen hat. Es kommt nicht darauf an, dass sonstige Eisenbahnverkehrsunternehmen die Anschlussweiche zur weiteren Infrastruktur jenseits der klägerischen Gleise 14 und 19 befahren. Die Anschlussweiche 13 wird wegen der Anschlussverpflichtung der Beigeladenen allein im Interesse der Klägerin betrieben.
49Dass die der Klägerin durch Bescheid vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2012 auferlegte Kostentragungspflicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
50Dass die Kostengrundentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts, wie dies aus dem Urteil in dem Verfahren 16 A 2554/13 folgt, rechtswidrig ist, weil die Klägerin im dortigen Verfahren zu Unrecht zu den laufenden Kosten und zu den Kosten eines eventuellen Rückbaus der Anschlussweichen anteilmäßig dem Grunde nach herangezogen worden ist, wirkt sich auf das Verfahren der Klägerin nicht aus. Die fehlerhafte Kostentragungspflicht der Klägerin im dortigen Verfahren beschwert die Klägerin in diesem Verfahren nicht. Im Ergebnis ist daher die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zur Kostentragung rechtmäßig; ihre Kostenlast wird aufgrund des Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 16 A 2554/13 ergänzt, so dass die Klägerin im Ergebnis die laufenden Kosten für die Anschlussweiche 13, die hälftige Kostenlast für die Anschlussweiche 16 und etwaige Rückbaukosten für die Weiche 13 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 zu tragen hat.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
53Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.
(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.
(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.
(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.