Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2014 - 16 A 242/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für Berufungszulassungsverfahren auf 196.000 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall.
3Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Sanierungsverfügung für rechtmäßig gehalten und zur Begründung im Kern ausgeführt, der Kläger habe die ‑ als solche unstreitige ‑ schädliche Bodenveränderung auf dem später von der Beigeladenen genutzten Betriebsgrundstück in einem Maße mitverursacht, dass er als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden könne. Erhebliche Bodenverunreinigungen seien jedenfalls auch im Zeitraum bis Mitte September 1989, dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer der A. J. M. Ölhandelsgesellschaft mbH (nachfolgend B. genannt), entstanden. Hierfür sei der Kläger aufgrund seiner pflichtwidrigen Betriebsführung persönlich verantwortlich.
4Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund zunächst eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, begründet sein Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch zeigt es einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. Dass sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf anderweitig erstellte Gutachten gestützt hat, ohne selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist für sich betrachtet unbedenklich. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung mittels Einholung eines solchen Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Das Vorgehen bei der Erforschung des Sachverhalts steht dabei grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insofern verstößt das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es anderweitig erstellte Gutachten oder gutachtliche Äußerungen von Sachverständigen beizieht und im Wege des Urkundenbeweises (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 415 ff. ZPO) verwertet. Auch die Einholung eines zusätzlichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist eine Frage tatrichterlichen Ermessen. Dieses Ermessen wird jenseits eines förmlichen Beweisantrags nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung absieht, obwohl die Notwendigkeit sich ihm wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und gutachtliche Stellungnahmen sind etwa dann ungeeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
5St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 ‑ 10 B 20.06 ‑, juris, Rdnr. 12 (= Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353), und vom 12. Oktober 2009 ‑ 3 B 55.09 ‑, juris, Rdnr. 6.
6So liegt es hier nach dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht pauschal geltend, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten seien zum Teil widersprüchlich, zeigt im Folgenden jedoch nicht näher auf, welche konkreten gutachtlichen Aussagen sich nach seiner Sicht widersprechen. Trifft ein Gutachten zu einer bestimmten entscheidungserheblichen Frage keine Aussage, wohl aber ein anderes, liegt darin allein noch kein Widerspruch. Dass ein oder mehrere Gutachten, soweit sie eine bestimmte Tatsachenfrage beantworten, unrichtig sind, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger ausdrücklich das Gutachten des Büros Dr. O. & C. vom 14. März 2007 als fehlerhaft beanstandet und zur Begründung ohne weitere Konkretisierung beispielhaft auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. August 2009, Seite 12 bis 20, verweist (vgl. Zulassungsbegründung vom 1. März 2010, Seite 3 und 6, sowie Schriftsatz vom 27. Mai 2010, Seite 2), genügt das dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. "Darlegen" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben oder etwas nur behaupten, sondern verlangt vom Rechtsmittelführer, etwas zu erläutern oder näher auf etwas einzugehen und dabei ein Mindestmaß an Substantiierung zu wahren. Darüber hinaus muss die Zulassungsbegründung nach dem Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses aus sich heraus verständlich sein. Dies schließt eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke zwar nicht aus. Allerdings muss der in Bezug genommene Schriftsatz seinerseits den Anforderungen an eine Zulassungsbegründung genügen.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 194 und 198.
8Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter ‑ zulässiger ‑ Bezugnahme auf die entsprechenden und seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem Eilbeschwerdebeschluss vom 13. Juli 2009 ‑ 20 B 1228/08 ‑ (Beschlussabdruck Seite 6 f.) angenommen, dass das Gutachten des Büros Dr. O. & C. keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Angesichts dessen wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, unter konkreter Auseinandersetzung hiermit näher zu erläutern, warum das Gutachten nichtsdestotrotz ungeeignet sein soll, etwas zur Klärung der Frage beizutragen, wie die relevanten Schadstoffeinträge zeitlich einzuordnen sind. Diese konkrete Auseinandersetzung wird mit dem Schriftsatz vom 4. August 2009, der teilweise wörtlich Passagen aus der Beschwerdebegründung übernimmt, nicht in der erforderlichen Weise geleistet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Gutachten des Büros Dr. O. & C. vom 14. März 2007 ohnehin lediglich insoweit bemüht, als dort auf Seite 24 ‑ eher beiläufig ‑ davon ausgegangen wird, dass die Belastung durch BTEX-Aromaten bereits vor dem Jahr 1987 eingetreten sein muss (vgl. Urteilsabdruck Seite 11). Was den zeitlichen Rahmen der Belastung von Boden und Grundwasser mit CKW und damit den eigentlichen Gegenstand des Gutachtens angeht, hat es sich hingegen auf andere Erkenntnisse gestützt (vgl. Urteilsabdruck Seite 12 ff.). Dass auch die dabei mit herangezogenen gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. C1. und des Büros Dr. I. & Partner, die jeweils aus der hohen Konzentration von cis-1,2-Dichlorethen, das beim Abbau von Trichlorethen entsteht, auf einen älteren Schaden schließen, für die tatrichterliche Überzeugungsbildung ungeeignet gewesen sind, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht schlüssig entnehmen. Diese geht hierauf nicht konkret ein. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang allgemein angeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 2. Oktober 2009 bestätigt ausdrücklich, dass es möglich ist, dass LCKW-Schadstoffeinträge vor Mitte September 1989 und damit zu einem Zeitpunkt vor Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer stattgefunden haben. Im Ergebnis Gleiches gilt für das Gutachten des Sachverständigen Dr. I1. vom 19. August 2008. Soweit beide Gutachten davon ausgehen, dass mit rein naturwissenschaftlich-technischen Verfahren eine exakte Altersbestimmung der in Rede stehenden Verunreinigungen nicht erfolgen kann, ergibt sich daraus mit Blick auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat sich rechtlich zutreffend davon leiten lassen, dass die Verantwortlichkeit des pflichtigen Handlungsstörers objektiv feststehen muss und nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden darf. Allerdings kann gerade im Bodenschutzrecht, wenn es um die Aufklärungen von Kontaminationen auf zum Teil über lange Zeiträume und von mehreren Nutzern gewerblich genutzten Grundstücken geht, mitunter der unmittelbare ‑ etwa mittels naturwissenschaftlich-technischer Methoden geführte ‑ Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht erbracht werden. In einem solchen Fall ist daher zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien zurückzugreifen, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen müssen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht.
9Vgl. dazu bereits im Eilbeschwerdeverfahren OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2009 ‑ 20 B 1228/08 ‑, Beschlussabdruck Seite 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
10Diesem Ansatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass es die Annahme, CKW seien (auch) bereits in dem Zeitraum, in dem der Kläger Geschäftsführer der B. war, in den Boden eingetragen worden, nicht allein mit den sich aus den Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. C1. und des Büros Dr. I2. & Partner ergebenden Anhaltspunkten für eine Altersbestimmung begründet hat, sondern sich darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller erkennbaren Umstände wesentlich auch auf die Grundwasseruntersuchungen am Quellensee bezogen hat (vgl. Urteilsabdruck Seite 13). Diese aber hatten nach ‑ unbestrittenen ‑ erstinstanzlichen Feststellungen bereits bei Probenahmen im Oktober 1988 sowie im November 1989 und damit schon vor bzw. unmittelbar nach dem Betriebsübergang eine bedeutende Grundwasserbelastung mit Trichlorethen ergeben, die eindeutig auf das Betriebsgrundstück zurückzuführen war. Ergänzend zu den aus den Grundwasser- und Bodenanalysen gezogenen Folgerungen hat das Verwaltungsgericht schließlich sowohl die Ergebnisse einer Nutzungsrecherche des Büros Prof. N. und Partner als auch die Aussagen von Zeitzeugen als Beleg für eine CKW-Verunreinigung bis Mitte September 1989 berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck Seite 13 f.). Warum sich ihm gleichwohl die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, zumal nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein exakter naturwissenschaftlicher Nachweis des Alters der fraglichen Verunreinigungen ohnehin nicht möglich ist. Aus diesem Grunde ist auch nicht erkennbar, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, den Gutachter Dr. E. persönlich anzuhören. Einen hierauf bezogenen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Übrigen nicht gestellt.
11Entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung ist es auch unschädlich und führt nicht auf einen Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht die Zeugen nicht selbst einvernommen, sondern sich auf die Beweisaufnahme in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht L. (3 O 65/97) gestützt hat. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen den aus § 96 Abs. 1 VwGO ableitbaren Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung u. a. durch die Vernehmung von Zeugen und die Heranziehung von Urkunden. Die Vorschrift regelt Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Demgegenüber ergibt sich aus ihr kein abstrakter Vorrang bestimmter Beweismittel vor anderen. Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel zu nutzen ist. Es verstößt daher nicht grundsätzlich gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn das Gericht beigezogene Akten auswertet und in einem anderen Verfahren protokollierte Aussagen als Urkundenbeweis verwendet. Abweichendes gilt allerdings etwa für den Fall, dass es entscheidend auf persönliche Eindrücke ankommt oder einem Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen, und dieser Beteiligte deshalb begründet die Vernehmung der ‑ erreichbaren ‑ Zeugen verlangt. Denn durch die Verwendung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren entstanden sind, dürfen die Beteiligten im anhängigen Gerichtsverfahren keine Rechte verlieren, die ihnen zustehen würden, wenn die Beweismittel gerade in ihrem Prozess eingeholt worden wären.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 ‑ 2 C 28.10 ‑, juris, Rdnr. 16 bis 20 (= BVerwGE 140, 199), mit weiteren Nachweisen.
13Nach diesen Grundsätzen ist es nicht ersichtlich, dass es vorliegend einer (erneuten) gerichtlichen Vernehmung der Zeugen bedurft hätte. Der Kläger war als Beklagter an dem Zivilverfahren vor dem Landgericht L. beteiligt und hatte die Möglichkeit, an der damaligen Beweisaufnahme teilzunehmen, von der er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. November 1997 auch Gebrauch gemacht hat. Dass der Kläger die Einvernahme der Zeugen durch das Verwaltungsgericht verlangt oder der Verwendung des Vernehmungsprotokolls widersprochen hätte, wird mit der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen. Einen Beweisantrag hat der Kläger unstreitig nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anders beurteilt als das Landgericht, sodass es insofern verpflichtet gewesen wäre, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. So hat ausdrücklich auch das Landgericht in dem ‑ nicht rechtskräftig gewordenen ‑ Urteil vom 12. März 1998 die Verwendung von Trichlorethen bis 1989 aufgrund von Zeugenaussagen als bewiesen angesehen (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen zu dem rechtlichen Schluss gelangt ist, dass der Kläger für die eingetretenen Bodenverunreinigungen in Folge einer pflichtwidrigen Betriebsführung als Verursacher verantwortlich ist, während das Landgericht es auf der Grundlage der Beweisaufnahme für nicht erwiesen gehalten hat, dass der Kläger anlässlich des Verkaufs seiner Geschäftsanteile eine Kontamination des Betriebsgrundstücks arglistig verschwiegen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Beide Fragestellungen unterscheiden sich in ihren rechtlichen Voraussetzungen ganz wesentlich, sodass allein daraus nichts für die Erforderlichkeit einer unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht hergeleitet werden kann. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht insoweit einzelne Aussagen in entscheidungserheblicher Weise anders verstanden oder ihnen ein anderes Gewicht beigemessen hat als das Landgericht, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.
14Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht durch den Verzicht auf die persönliche Vernehmung der Zeugen schließlich auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil sich ihm die Notwendigkeit der ‑ vom Kläger nicht beantragten ‑ Zeugenvernehmung danach nicht aufdrängen musste.
15Auch was die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung angeht, führt die Zulassungsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
16Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1).
17Soweit es die Überzeugung des Verwaltungsgerichts betrifft, dass das Betriebsgrundstück bereits vor dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer Mitte September 1989 infolge der stattgefundenen betrieblichen Tätigkeiten der Firma B. erheblich mit MKW, BTEX und CKW belastet war, beruht diese im rechtlichen Ansatz auf einer Gesamtwürdigung objektiver Indizien. Wie schon oben ausgeführt, ist diese Form der Beweisführung als solche zulässig. Nicht zielführend ist daher der Einwand des Klägers, lediglich für die Zeit der Betriebstätigkeit der Beigeladenen seien insgesamt neun konkrete Schadensfälle belegt, während Entsprechendes für die Zeit seiner Geschäftsführung nicht der Fall sei. Das mag zutreffen und ist vom Verwaltungsgericht auch so unterstellt worden (vgl. Urteilsabdruck Seite 14), schließt es aber für sich genommen nicht aus, aufgrund einer Vielzahl von Indizien darauf zu schließen, dass es auch schon vorher zu erheblichen Bodenkontaminationen gekommen sein muss. Hinsichtlich der Kontaminationen mit MKW und BTEX handelt sich dabei ‑ jeweils schlagwortartig umschrieben ‑ um folgende Umstände: Bodenverunreinigungen vor allem im Bereich von Anlagen, die bereits vor dem Betriebsübergang 1989 stillgelegt wurden; Schadensbild im Tankstellenbereich, insbesondere MKW-Konzentrationen in einer Tiefe von 3 bis 3,5 m; Lagerung von Heizöl und Kraftstoffen in lediglich einwandigen Tanks; gemauerte Domschächte; Überfüllsicherungen in den Tanks erst ab Mitte der 1970er Jahre; Zeugenaussagen zu einem sorglosen und freizügigen Umgang mit Mineralölprodukten (vgl. Urteilsabdruck Seite 11 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass diese Indizien in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, die darauf beruhende Schlussfolgerung zu tragen.
18Wenn sich das Verwaltungsgericht darauf bezogen hat, dass starke Belastungen des Bodens mit MKW und BTEX vor allem im Bereich von Anlagen (Tankstelle und Tanklager) nachgewiesen werden konnten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gar nicht mehr in Betrieb waren, und deshalb angenommen hat, dass die entsprechenden Einträge in der Hauptsache schon während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers entstanden sind, ist das ohne Weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber macht der Kläger zwar geltend, es handele sich um einen bloßen Trugschluss, da nach 1989 auf der Grundstücksoberfläche nach wie vor ein erheblicher Umschlag von Mineralölprodukten stattgefunden habe. Insbesondere seien beim ständigen Umpumpen von einem in einen anderen Tankwagen im Zusammenhang mit dem Lösen der Schlauchverbindungen Ölprodukte auf den Boden getropft und in diesen eingedrungen. Darüber hinaus seien Restmengen an Mineralöl, die sich im Domblendenraum der Tankfahrzeuge angesammelt hätten, nach deren Abstellen ‑ anders als zu seiner Zeit ‑ einfach auf den Boden abgelassen worden. Dieser Vortrag ist jedoch zu wenig konkret, um die Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel ziehen zu können. Namentlich bleibt völlig offen, inwieweit sich die vom Kläger behaupteten Vorfälle im Bereich der ehemaligen Tankstelle und/oder des stillgelegten (unterirdischen) Tanklagers abgespielt haben. Der Zulassungsbegründungsschrift vom 1. März 2010 ist hierzu über die unsubstantiierten und in keiner Weise näher belegten Angaben, das Umpumpen der Tankwagen habe sich "auch im Bereich der bereits stillgelegten unterirdischen Anlagen" ereignet bzw. die Stellflächen der Tankwagen hätten sich "in unmittelbarer Nähe" der nicht mehr betriebenen unterirdischen Tankanlagen befunden, nichts zu entnehmen. Ist die Zulassungsbegründung damit zu diesem Punkt gemessen an dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend, ändert sich an diesem Ergebnis nichts dadurch, dass der Kläger mit Schriftsätzen vom 9. August 2010, 11. November 2010 und 18. Oktober 2011 insoweit weiter vorgetragen hat. Der dortige Vortrag ist zum einen schon deswegen unbeachtlich, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 1. März 2010 erfolgt ist. Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist nur beachtlich, soweit hierdurch ‑ anders als vorliegend ‑ eine bereits für sich zureichende Darlegung ergänzt oder vertieft wird. Hingegen kann ein in offener Frist nicht ausreichend begründeter Zulassungsgrund nicht nachträglich erstmals in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden Weise angereichert werden.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 ‑ 16 A 1406/13.A ‑ und vom 30. Dezember 2010 ‑ 16 A 183/09 ‑; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 53; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdnr. 133.
20Zum anderen hat der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen mit den genannten Schriftsätzen zwar konkretisiert, als es um den zunächst ebenfalls nur pauschal beschriebenen Vorgang der unsachgemäßen Entsorgung von Restölmengen aus den Domblendenräumen der Tankfahrzeuge geht. Hinsichtlich der Frage, wo dies stattgefunden hat, bleiben seine Ausführungen hingegen unsubstantiiert. Weder die vorgelegten Erklärungen ehemaliger Mitarbeiter noch der Kläger selbst bezeichnen die Lage der in diesem Zusammenhang angeführten "Stellplätze" genauer. Der Kläger nennt auch keinen weiteren Beleg für die Behauptung, die Tankwagen seien "nach Belieben überall auf dem Grundstück" abgestellt worden. Dass sich die in Rede stehenden Stellplätze (zumindest auch) in dem Bereich der außer Betrieb genommenen Tankanlagen befunden haben und daher die vom Kläger angeführten Vorfälle die dort schwerpunktmäßig festgestellten Schadstoffeinträge ausschließlich oder jedenfalls in einem Maße verursacht haben könnten, das eine gleichsam gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auch des Klägers ausschließt, erscheint dementsprechend nach wie vor spekulativ.
21Schließlich ist aber auch losgelöst davon nicht substantiiert dargelegt, dass das, was der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen beschreibt, maßgeblich für das Schadensbild im Tankstellenbereich verantwortlich sein kann, wie es der Gutachter Dr. C1. ermittelt und das Verwaltungsgericht als zusätzlichen Beleg für einen ursächlichen Zusammenhang der MKW-Konzentrationen mit dem nur während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers durchgeführten Tankstellenbetrieb angesehen hat. Danach wurden signifikante MKW-Konzentrationen sowohl in einer Tiefe von 1 bis 2 m als auch in einer Tiefe von 3 bis 3,5 m festgestellt. Während der Gutachter Verkleckerungen und Kraftstoffaustritte beim Betanken von Fahrzeugen (nur) für die höher liegenden Verschmutzungen als wahrscheinliche Schadensursache genannt hat, hat er demgegenüber die tiefer liegenden Bodenbelastungen auf Überfüllungen der unterirdischen Tankanlagen bei undichten Domschächten zurückgeführt (vgl. Urteilsabdruck Seite 11 f.). Dazu, dass auch die behaupteten Kleckerverluste, die beim Umtanken der Tankwagen und dem Leeren von deren Domblendenräumen angefallen sein sollen, als mögliche Ursache in Betracht kommen könnten, verhält sich der Zulassungsvortrag nicht.
22Die Rüge des Klägers, hinsichtlich der Annahme, die Lagerung von Heizöl sowie Diesel- und Vergaserkraftstoffen in einwandigen Tanks habe den kontinuierlichen Austritt von Schadstoffen ermöglicht, habe das Verwaltungsgericht nichts als haltlose Vermutungen angestellt, geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand lediglich als Beleg dafür angeführt hat, dass Leckagen und dadurch bedingte Bodenverunreinigungen durch die Beschaffenheit der Lagertanks nicht ausgeschlossen waren. Dass es tatsächlich zu Leckageverlusten gekommen ist, hat das Verwaltungsgericht daraus allein nicht hergeleitet. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die nur gemauerten und deshalb weitgehend nicht flüssigkeitsdichten Domschächte, in denen die Lagertanks standen.
23Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Überfüllsicherungen oder sonstige Schutzvorkehrungen gegen das Auslaufen von Öl und Kraftstoffen bei Überfüllungen oder Undichtwerden der Lagerbehälter lange Zeit nicht vorhanden waren, setzt sich der Kläger nur teilweise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dadurch bedingte Tropfverluste nämlich nicht nur ‑ wie der Kläger beanstandet ‑ für möglich, sondern gestützt auf die Angaben des früheren Mitarbeiters S. auch für üblich gehalten. Dieser habe als Zeuge vor dem Landgericht L. bestätigt, dass beim Abklemmen des Schlauchs ohne die erst später eingebauten Grenzwertgeber in den Lagertanks, die ein Nachtropfen verhindert hätten, unvermeidlich immer ein paar Tropfen Öl mit in die Grube gefallen seien (vgl. Urteilsabdruck Seite 12). Ist das aber der Fall, spricht in der Tat alles dafür, dass aufgrund der nicht wasserdichten Domschächte Öl auch in den Boden gelangt ist.
24Soweit das Verwaltungsgericht schließlich abrundend ein in früheren Zeiten weniger ausgeprägtes Umweltbewussten in Rechnung gestellt hat, hat es sich ‑ entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung ‑ nicht mit allgemeinen und damit letztlich spekulativen Erwägungen begnügt, sondern einen tatsächlich sorglosen und nachlässigen Umgang mit Mineralölprodukten zur Zeit der Geschäftsführung des Klägers durch eine Reihe von Zeugenaussagen belegt (vgl. Urteilsabdruck Seite 12). Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein.
25Hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nachgewiesenen Boden- und Grundwasserbelastungen mit CKW ebenfalls mit hinreichender Gewissheit zumindest auch auf Verunreinigungen mit Trichlorethen vor 1989 zurückzuführen sind, und der Kritik des Klägers hieran, kann auf die obigen Ausführungen zur vermeintlich unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung verwiesen werden. Bereits daraus ergibt sich, dass die insoweit geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht durchgreifen.
26Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Weiteren angenommen hat, der auf den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Klägers entfallende Verursachungsbeitrag sei sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht erheblich und damit im Sinne eines sogenannten Summationsschadens ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Betriebstätigkeit der Beigeladenen zu dem Gesamtschaden beitragen habe, beachtlich (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen nicht auseinander. Der insoweit wiederholt geäußerte Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht schließe ohne dahingehende tatsächliche Anhaltspunkte lediglich aus der etwa 40 Jahre währenden Tätigkeit der B. , dass es in dieser Zeit auch irgendwann zu Kontaminationen gekommen sein müsse, trifft ‑ wie vorstehend gezeigt ‑ schon im Ansatz nicht zu. Der ‑ auch in der "Petition" des Klägers vom 31. Oktober 2011 zu findende ‑ Einwand, es sei geflissentlich übersehen worden, dass Trichlorethen während seiner Geschäftsführertätigkeit nur in geringem Umfang gehandelt und benutzt worden sei, die Beigeladene hingegen in der Zeit danach ganz erhebliche Mengen dieser Substanz bezogen habe, übergeht, dass das Verwaltungsgericht ein solches Szenario vorsorglich unterstellt und aus ‑ mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen ‑ Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat (vgl. Urteilsabdruck Seite 15 oben). Falsch ist im Übrigen die Behauptung, die vorliegenden Zeugenaussagen gäben nichts dafür her, dass Trichlorethen auch zur Zeit der Geschäftsführung des Klägers in erheblichem Umfang zu Reinigungszwecken genutzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass mehrere Zeugen vor dem Landgericht L. den Einsatz von Trichlorethen als Reinigungsmittel ausdrücklich bestätigt haben (vgl. Urteilsabdruck Seite 13 f.); darunter der Zeuge Hendrich, der ausgesagt hat, er habe seit Beginn seiner Beschäftigung 1978 bis zum Jahr 1984 die Kraftfahrzeughalle ‑ auf Anweisung des Klägers ‑ regelmäßig mindestens einmal in der Woche mit Trichlorethen gereinigt und dabei jeweils einen Kanister mit 20 l Inhalt benutzt.
27Die Zulassungsbegründung weckt auch keine begründeten Zweifel daran, dass der Kläger für die bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer entstandene schädliche Bodenveränderung in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ‑ zusammengefasst ‑ angenommen, der Kläger könne als Verursacher der Verunreinigung des Bodens persönlich in Anspruch genommen werden, weil diese durch rechts- und pflichtwidrige betriebliche Abläufe ausgelöst worden sei, für die er als Geschäftsführer die unmittelbare Verantwortung getragen habe.
28Der Kläger stellt weder den rechtlichen Ausgangspunkt dieser Erwägungen, dass auch Leitungspersonen einer juristischen Person unter Umständen persönlich ordnungspflichtig sein können,
29vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 21. November 2012 ‑ 16 A 85/09 ‑, juris, Rdnr. 37 (= W+B 2013, 102),
30substantiiert in Frage noch bestreitet er, für die technischen Betriebsabläufe verantwortlich gewesen zu sein und die Firma auch sonst in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gesteuert zu haben. Vielmehr wendet er sich vorrangig gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ursache wesentlicher Verunreinigungen in den betrieblichen Abläufen zu suchen ist (vgl. Urteilsabdruck Seite 17). Dem ist indes nicht zu folgen. Anders als der Kläger meint, beruhen die fraglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht auf bloßen Mutmaßungen und Spekulationen. Dass Anlagen oder Anlagenteile teilweise schadhaft waren, hat das Verwaltungsgericht dem im selbständigen Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht L. eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. vom 7. Juni 2002 entnommen, das entsprechende Feststellungen sowohl zum Zustand des Schlammfangs bzw. Ölabscheiders als auch zur Verwendung durchweg nur gemauerter und damit regelmäßig nicht flüssigkeitsdichter Domschächte enthält (vgl. Gutachten Seite 89 und 94). Wiederholte Defekte an den Zapfpistolen sind durch die Aussage des Zeugen X. belegt (vgl. Urteilsabdruck Seite 19). Ebenfalls durch Zeugenaussagen belegt wird der vom Verwaltungsgericht angeführte unkritische Umgang mit Mineralölprodukten und Trichlorethen sowie das langjährige Fehlen von Vorrichtungen, die ein Nachtropfen der Schlauchverbindungen nach Befüllen der Lagertanks hätten verhindern können (vgl. Urteilsabdruck Seite 12 und 13 unten; dazu jeweils bereits oben). Der nicht fachgerechte Umgang mit Tankfahrzeugen lässt sich wiederum auf das Gutachten von Dr. C1. stützen, der dies aus dem Schadensbild im Tankstellenbereich abgeleitet hat (vgl. Gutachten Seite 56; auch dazu bereits oben). Gleiches gilt schließlich für die Interpretation der sehr hohen Trichlorethenbelastung des Bodens im Bereich der Fassrampe (vgl. Gutachten Seite 107). Zwar ist das ein- oder mehrmaliges Abstürzen, Leckschlagen und Auslaufen von Trichlorethenfässern nicht eindeutig nachgewiesen. Jedoch mangelt es gleichzeitig an anderen potentiellen Erklärungen, sodass die Einschätzung des Gutachters, der dortige Schaden sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf derartige Vorgänge zurückzuführen, nachvollziehbar erscheint. Von einer reinen Vermutung kann daher auch insoweit keine Rede sein.
31Ob der Kläger einzelne Kontaminationen unmittelbar selbst verursacht hat oder ihm konkrete Schadensfälle gemeldet worden sind, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass die von ihm zugrunde gelegten betrieblichen Abläufe in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Vorgaben und Verhaltenspflichten bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen verstoßen haben, für deren Einhaltung der Kläger als Geschäftsführer, der ‑ unstreitig ‑ das gesamte betriebliche Geschehen zentral organisiert und geleitet hat, verantwortlich war (vgl. Urteilsabdruck Seite 17 ff.). Der Richtigkeit dieser Ausführungen tritt die Zulassungsbegründung ebenso wenig entgegen wie der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die aus seiner Eigenschaft als Geschäftsführer resultierenden Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten nicht oder nur unzulänglich wahrgenommen (vgl. Urteilsabdruck Seite 19 f.).
32Ferner bestehen die geltend gemachten Richtigkeitszweifel auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers hatte. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, es lägen keine ausreichenden Tatsachen vor, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen ließen. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, dass er neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in nicht unerheblicher Höhe nur noch eine monatliche Rente von ca. 1.400 Euro beziehe, seine Vermögensverhältnisse im Übrigen aber im Unklaren gelassen. Offensichtlich habe er ‑ jedenfalls als Miteigentümer ‑ über Grundbesitz verfügt. Konkrete Angaben dazu habe er ebenso wenig gemacht wie zur Höhe und dem Verbleib des Verkaufserlöses des im Jahr 1989 verkauften GmbH-Anteils (vgl. Urteilsabdruck Seite 21). Die damit tragend angeführten Unklarheiten über seine Vermögensverhältnisse hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend beseitigt. Was die Frage des Grundbesitzes angeht, beschränkt sich sein Vortrag auf den Einwand, dieser sei für ihn nicht allein verfügbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass der in Rede stehende Grundbesitz keinen realisierbaren Wert aufweist. Auch bleibt offen, um welchen Grundbesitz es sich im Einzelnen handelt. Der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte und auch in der Zulassungsbegründung in Bezug genommene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 weist immerhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von etwa 35.000 Euro aus, die nicht das ehemalige Betriebsgrundstück betreffen können, da dieses nach den Ausführungen in der Klagebegründung (vgl. Schriftsatz vom 4. August 2009, Seite 37) im Eigentum der Q. -Tank GmbH steht und hierfür zudem seit März 1996 keine Mietzahlungen mehr geleistet werden. Soweit er erstmals zum Verbleib des Verkaufserlöses vorträgt, sind seine Behauptungen, das Geld zum Teil ausgegeben und zum Teil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Erben übertragen zu haben, ausgesprochen vage. Der Kläger nennt nach wie vor weder die Höhe des erzielten Kaufpreises, noch erläutert er etwa, wofür das Geld ausgegeben worden sei, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit ihm Teile hiervon möglicherweise noch in anderer Form zur Verfügung stehen. Die Notwendigkeit, genaue Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen, musste sich für den anwaltlich vertretenen Kläger im Übrigen bereits aus dem Eilbeschwerdeverfahren ergeben, nachdem dort der 20. Senat des beschließenden Oberverwaltungsgerichts angenommen hatte, Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Überforderung seien nicht ersichtlich (vgl. Beschlussabdruck Seite 8 f.).
33Soweit der Kläger in dem nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 15. März 2010 geltend macht, dass er von der U. Mineraloel und Chemie GmbH zivilrechtlich im Rahmen eines Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auch für die Kosten der Grundwassersanierung in Anspruch genommen wird, ist dieses Vorbringen verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Der Kläger verdeutlicht und vertieft damit nicht lediglich schon bisher Vorgetragenes, sondern führt mit der dahinter stehenden Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Bestehen eines solchen Ausgleichsauspruchs die öffentlich-rechtliche Störerauswahl beeinflussen kann, einen ganz neuen, bislang nicht erörterten Gesichtspunkt in das Zulassungsverfahren ein.
34Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
35Für die Zulassung der Berufung nach diesem Zulassungsgrund kommt es darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres aufgrund summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.
36Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 108.
37Das ist hier, wie sich dem vorstehend Dargelegten entnehmen lässt, nicht der Fall.
38Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt zwar im Berufungszulassungsverfahren kein Kostenrisiko. Sie hat jedoch nicht nur einen Antrag gestellt, sondern sich zudem mit ausführlichen Stellungnahmen (vgl. Zulassungserwiderung vom 12. April 2010 sowie Schriftsatz vom 9. September 2010) aktiv am Verfahren beteiligt.
39Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2014 - 16 A 242/10
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.