Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2013 - 14 A 2096/11
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 160 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 28. August 2011 bereits gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Nichteinhaltung des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs (vgl. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) unzulässig. Soweit der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf diesen Zulassungsantrag bezogen ist, fehlt ihm schon deshalb die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4II.
5Auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in die inzwischen abgelaufene Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung mit Blick auf die Mittellosigkeit der Klägerin bei entsprechender Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch ein das Vertretungserfordernis wahrender Zulassungsantrag böte vorliegend i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten sonst ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO erkennbar ist.
6Zu Unrecht meint die Klägerin, die durch die Postzustellungsurkunde beurkundete Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten sei durch die von ihr dargelegten Umstände widerlegt. Zum einen belegt diese "Indizienkette" vor allem, dass eine Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten nach Entfernung des Sperrhakens des Briefkastendeckels möglich war. So ist es am 25. Juni 2008 ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerks des Polizeipräsidiums C. vom gleichen Tage geschehen. Dass die Klägerin für die Anbringung der Sperre zwei Stunden benötigt haben will, besagt nichts zur Möglichkeit der Überwindung der Sperre. Zum anderen ist die Indizienkette allenfalls geeignet, Zweifel am Vorliegen der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten zu wecken (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO), nicht aber ‑ was erforderlich wäre ‑ die Unrichtigkeit der urkundlich bezeugten Tatsache zu beweisen (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO), also zur vollen Überzeugung des Gerichts ohne vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass die Tatsache falsch bezeugt wurde. Das ist angesichts der Möglichkeiten, die Sperre zu überwinden, nicht der Fall.
7Im Übrigen bestehen selbst dann, wenn man entsprechend den Angaben der Klägerin zugrunde legt, dass ihr Briefkasten durch die von ihr installierte Sperrvorrichtung auch am 24. Januar 2008 blockiert gewesen sei und ein Schriftstück deshalb nicht habe eingeworfen werden können, so dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes ‑ VwZG - und § 180 ZPO,
8der Verweis auf §§ 177 bis 182 ZPO in § 3 Abs. 2 VwZG zeigt, dass die von der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vorgenommene Gegenüberstellung einer Zustellung nach ZPO und einer solchen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz der Rechtslage nicht gerecht wird,
9nicht festgestellt werden könnte, keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Klägerin auf den Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides nach den auch für öffentlich-rechtliche Verfahrensrechte geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben,
10vgl. BVerfG , Kammerbeschluss vom 26.01.1972 ‑ 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305 = juris, und Kammerbeschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 ‑ IV C 2.72 ‑, BVerwGE 44, 294 (298 f.) = juris, und Urteil vom 29.06.1990 - 8 C 22.89 -, BVerwGE 85, 213 (215 f.) = juris,
11jedenfalls nicht berufen kann, sondern ihr Recht in unzulässiger Weise ausüben würde, weil sie die Zustellung des Bescheides unter Verstoß gegen Mitwirkungspflichten schuldhaft vereitelt hat.
12Ein Zustellungsfehler ist zwar dann allein der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde zuzurechnen, wenn der Fehler außerhalb der vom Adressaten beherrschten und zu verantwortenden Sphäre liegt. Unter diesen Umständen kann er im Falle eines belastenden Bescheides in der Regel geltend machen, dieser sei ihm nicht wirksam bekannt gemacht worden. Dieser Einwand ist ihm indes versagt, wenn seine Erhebung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.
13Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt es, wenn aus eigenem Fehlverhalten eine vorteilhafte (verfahrensrechtliche) Rechtsposition abgeleitet wird. Hat der Adressat eines belastenden Bescheides dessen fehlerhafte Bekanntgabe maßgeblich mit zu verantworten, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber der Behörde nicht zu seinen Gunsten auf diesen Fehler berufen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2003 - 5 A 1064/02 -, juris (dort Rn. 35), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 6 B 8.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.1990 - 8 C22.89 -, BVerwGE 85, 213 = juris (dort R. 11).
15Entsprechendes gilt, wenn der Adressat die am Ort der versuchten Zustellung an sich bestehenden Möglichkeiten zu einer Ersatzzustellung behindert und damit letztlich der Behörde eine ordnungsgemäße Zustellung unmöglich macht. Danach handelt insbesondere treuwidrig, wer - wie hier die Klägerin ‑ geltend macht, die Zustellung sei unwirksam erfolgt, nachdem er zuvor die Behörde - ohne sie über die besonderen Umstände aufzuklären - veranlasst hatte, die zu erwartende Zustellung an eine Adresse mit manipulierter Empfangsvorrichtung vorzunehmen, die eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO unmöglich macht.
16Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht auf S. 7, 8 UA letztlich abgestellt. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Gründe. Der Einwand, sie habe "niemals geltend gemacht ..., dass (ihr) der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß an (ihre) Postfachadresse hätte zugesandt werden müssen", sondern nur darauf hingewiesen, "dass der normale Postweg zu (ihr) funktionierte", stellt die Einschlägigkeit der oben wiedergegebenen Grundsätze im vorliegenden Fall ebenso wenig in Frage wie der Hinweis der Klägerin, sie habe stets "die Auffassung vertreten, dass die von der Stadt L. veranlasste Zustellung ... rechtswidrig (sei), weil die Behauptung des Zustellers, er habe sie nach den Bestimmungen des § 180 ZPO in den zur Wohnung zugehörigen Briefkasten eingelegt, nicht zutreffen (könne), da dieser Briefkasten zwischen Dezember 2004 und August 2008 permanent verschlossen" gewesen sei. Der letztere Vortrag betrifft - abgesehen davon, dass jedenfalls für den kurzen Zeitraum vom 25. bis 28. Juli 2008 die Beseitigung der Briefkastensperre unstreitig ist - lediglich die hier offen gelassene Frage der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides.
17Anders als es der Klägerin vorschwebt schied jedenfalls bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Ersatzzustellung nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 181 ZPO durch Niederlegung unter Übersendung einer schriftlichen Mitteilung in das Postfach der Klägerin - ein Zustellungsweg, den sie nach der Formulierung in der Zulassungsbegründung "zu erzwingen" versucht hat - aus. Denn es besteht weitgehend Einigkeit, dass für die in § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Abgabe einer "schriftliche(n) Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" ein Einlegen in das Postfach gerade nicht genügt.
18Vgl. etwa Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 181 Rn. 4, und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, § 181 Rn. 16, jeweils m. w. N.
19Auch wenn der Adressat ein Postfach unterhält und seine Post postlagernd erhält, ist danach die Mittelung entsprechend dem Wortlaut des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise "am Ort der Zustellung" "abzugeben".
20Vgl. zur bis zum 30.06.2002 geltenden gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 182 ZPO:
21BayObLG, Urteil vom 10.10.1962 - 1 St 347/62 -, NJW 1963, 600 -; BSG, Urteil vom 1.2.1967 - 1 RA 23/66 -, NJW 1967, 903; BFH, Urteil vom 17.2.1983 ‑ V R 76/77 -, NJW 1984, 448; LG Köln, Urteil vom 30.11.1972 - 1 S 160/72 -, MDR 1973, 768;
22Aus der Formulierung "abzugeben" - sie knüpft an den Normalfall der Übermittlung durch Überbringen der Sendung in das Haus des Empfängers an, der im Gegensatz zur Selbstabholung beim Postfach steht - wird insoweit gefolgert, dass der Gesetzgeber die zulässigen Arten der Übermittlung auf solche im Wohnhaus des Adressaten einschränkt. Als weiteres Argument wird in diesem Zusammenhang die in § 181 erwähnte besondere Übermittlungsart des Anheftens an der Wohnungstür genannt. Wenn eine Abgabe der Benachrichtigungsmitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise am Ort der Zustellung nach den Umständen nicht möglich sein sollte, ist die schriftliche Mitteilung nach der genannten Vorschrift nämlich "an der Tür der Wohnung ... anzuheften", d. h. es ist vom Zusteller so zu verfahren, wie die Klägerin es in ihrem Fall nach ihren Worten durch "beharrliche(.) Interventionen" verhindern wollte.
23Nimmt man die von der Klägerin selbst beschriebenen Schwierigkeiten bei Zustellung durch einen privaten Zusteller und einem bei der Deutschen Post bestehenden Postfach hinzu, so bezeichnete die nach ihren Angaben auf dem Briefkastendeckel angebrachte Aufforderung an den Zusteller "... Zustellungen niederlegen mit Benachrichtigung ans Postfach" gerade keinen ohne weiteres erfolgversprechenden Weg der Zustellung.
24Anders als die Klägerin geltend macht, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass ihr der Widerspruchsbescheid nur mittels Einschreiben und nicht mit Zustellungsurkunde zugestellt werden würde. Diesen Schluss rechtfertigte weder der - als richtig unterstellte - Umstand, dass ihr Bescheide städtischer Behörden bislang stets per Einschreiben zugestellt worden sind, noch der Gesichtspunkt, dass es sich dabei nach Angaben der Klägerin um die kostengünstigste Art der Zustellung im Verhältnis zu Privatpersonen handelt. Dies gilt schon deshalb, weil die Zustellung mit Postzustellungsurkunde gegenüber der Zustellung mittels Einschreiben für die Behörde verfahrenstechnische Vorteile bietet, insbesondere den, dass es der Adressat nur bei der letztgenannten Art der Zustellung in der Hand hat, den Erfolg der Zustellung durch Nichtabholen der niedergelegten Sendung zu unterlaufen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris (dort Rn. 34).
26Angesichts dessen genügte es - anders als nach Auffassung der Klägerin - nicht, dass der Behörde eine andere Art der Zustellung zur Verfügung gestanden hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG hat die Behörde vielmehr die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, war durch ihre Manipulationen am Briefkasten insbesondere eine Ersatzzustellung nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 180 ZPO nicht möglich, weil die verschlossene Klappe das Einlegen einer Sendung verhinderte.
27Im Gegensatz zu der von der Klägerin auf S. 10 ff. ihrer Antragsbegründung vertretenen Auffassung fällt es nach allem deshalb durchaus als Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie in ihrem Widerspruch die Anschrift ohne jeden Hinweis auf die von ihr selbst vorgenommene Sperrung des Briefkastens und ihr Einwirken auf die Zusteller, das Anheften von Benachrichtigungsmitteilungen an der Wohnungstür zu unterlassen, benannt hat, zumal auch das Postfach im Widerspruchsschreiben nicht erwähnt worden ist. Anders als es offenbar der Klägerin vorschwebt, braucht insoweit ein "absolutes Zustellungshindernis" nicht festgestellt zu werden. Es reicht, dass die Klägerin mit der vorbehaltlosen Angabe ihrer Anschrift bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, an diese Anschrift könne auf den üblichen Wegen durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, sie gleichwohl aber durch verschiedene Maßnahmen darauf hingewirkt hat, dass vor Ort die an sich möglichen Ersatzzustellungen nicht erfolgen konnten bzw. würden.
28Nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Antragsbegründung musste ihr auch klar sein, dass die zu erwartende Zustellung des Widerspruchsbescheides auf Schwierigkeiten stoßen würde. Sie selbst berichtet von "drei ... misslungene(n) amtliche(n) Zustellungen im Zeitraum Juni - November 2007", wobei "die Absender ... in zwei Fällen (Sozialgericht Köln, VG Gelsenkirchen) unmittelbar danach auf normalem Postweg ... Kopien der zugehörigen Zustellungsurkunden überlassen hätten." Wenn die Klägerin insoweit geltend macht, "die zwei als unzustellbar an den Absender zurückgeleiteten Zustellungen, über die (sie) von SG Köln und VG Gelsenkirchen verständigt (worden sei), ... habe sie für versehentliche Falschbehandlungen halten" müssen, "nachdem die von (ihr) gewünschte Praxis (nämlich Niederlegung nach § 181 ZPO) sich aufgrund (ihrer) beharrlichen Interventionen doch zunächst einmal etabliert" gehabt habe, so überzeugt das nicht. Die Klägerin trägt nämlich an anderer Stelle desselben Schreibens vor, "dass seit Sommer 2007 plötzlich ein anderer Umgang aufseiten diverser Zusteller mit denselben Umständen zu beobachten (gewesen sei), insofern als Zustellungen nunmehr (wegen Unmöglichkeit der Ersatzzustellung nach § 180 (Einlegung in den Briefkasten) als 'unzustellbar' an den Absender zurückgeleitet" worden seien, bzw. an wiederum anderer Stelle, dass sie schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 mit einem der Zusteller, nämlich der Fa. K. GmbH, mit Rücksicht auf deren Weigerung, sie über die Deutsche Post zu benachrichtigen, eine - nicht näher beschriebene und dann nicht eingehaltene - Vereinbarung für den Fall amtlicher Zustellungen getroffen habe. Dies spricht dafür, dass die Zustellungsverhältnisse seinerzeit auch aus der Sicht der Klägerin alles andere als gesichert waren.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
30Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
31Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2013 - 14 A 2096/11
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.