Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2016 - 13 B 747/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juni 2016 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) im 2. Fachsemester innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe mangels Vorlage eines Anrechnungsbescheids keinen Anordnungsanspruch für die vorläufige Zulassung in einem höheren als dem ersten Fachsemester glaubhaft gemacht.
2Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO NRW ist der (innerkapazitäre) Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes im höheren Fachsemester mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Nach § 26 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW bestimmt die Hochschule, welche Unterlagen dem Zulassungsantrag mindestens beizufügen sind. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW für das erste Fachsemester. Die Hochschule legt neben der Form des Zulassungsantrags auch die Unterlagen fest, die mit dem Antrag im Zulassungsverfahren der Hochschulen einzureichen sind.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 13 C 37/16 -, juris.
4Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Antragsgegnerin im innerkapazitären Zulassungsverfahren keinen Anrechnungsbescheid verlangt, sondern dieser erst bei der Einschreibung vorzulegen ist. Dies ergibt sich schon aus den Vorgaben der Antragsgegnerin im Antragsformular, mit dem der Antragsteller sich innerkapazitär beworben hat, und ist von der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Die Zulassungsbescheide zum Studium für höhere Fachsemester erfolgten unter dem Vorbehalt der Vorlage der notwendigen Nachweise bis zum Zeitpunkt der Einschreibung. Der Antragsteller hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass ein Anrechnungsbescheid der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Bewerbung gar nicht vorgelegt werden konnte, da dieser, wie ihm die Studienfachberaterin mitgeteilt habe, erst nach erfolgter Zulassung ergehe. Bei dieser Ausgangslage kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, der Anrechnungsnachweis gehöre zu den nach § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorzulegen sind.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 13 B 65/13 -, juris, Rn. 13.
6Für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gilt nichts anderes. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW in der seit dem 27. März 2014 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) bedarf es beim Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen. Ungeachtet des Umstands, dass das außerkapazitäre Zulassungsverfahren ein selbstständiges Verwaltungsverfahren darstellt, bezweckte der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Regelung verfahrenstechnisch einen Gleichlauf der Bewerbungsverfahren. Verzichtet die Hochschule für das innerkapazitäre Bewerbungsverfahren auf die Vorlage von Unterlagen, gilt für das außerkapazitäre Verfahren nichts anderes.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 13 C 37/16 -, juris.
8Abgesehen davon hat der Antragsteller mit der Vorlage einer detaillierten Bescheinigung der Universität U. im Beschwerdeverfahren, wie von der Antragsgegnerin erstinstanzlich gefordert, dargelegt, dass er Prüfungsleistungen im ersten Semester erfolgreich erbracht hat.
9Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt.
10Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Die Antragsgegnerin macht geltend, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Bachelor Lehramt an Grundschulen mit dem Fach Bildungswissenschaften nicht zu, weil dem Antrag nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien. Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sei die Vorlage der Hochschulzulassungsberechtigung erforderlich. Diese habe der Antragsteller seinem Antrag nicht beigefügt.
3Dem ist nicht zu folgen.
4Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW in der seit dem 27. März 2014 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) gilt für den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, dass es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen bedarf. Aus dem Verweis auf § 3 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO NRW folgt, dass die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und auch die Unterlagen bestimmt, die dem Antrag im Zulassungsverfahren der Hochschulen mindestens beizufügen sind. Ungeachtet des Umstands, dass das außerkapazitäre Zulassungsverfahren ein selbstständiges Verwaltungsverfahren darstellt, bezweckte der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Regelung verfahrenstechnisch einen Gleichlauf der Bewerbungsverfahren. Bestätigt wird dies durch § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW, wonach antragsberechtigt nur solche Bewerberinnen und Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben und die deshalb ihrer innerkapazitären Bewerbung bereits die von der Hochschule für erforderlich gehaltenen Unterlagen beigefügt haben. Aus dem Gleichlauf der Verfahren folgt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass der Verzicht auf das Erfordernis der „erneuten“ Vorlage von Unterlagen im außerkapazitären Verfahren ins Leere geht, wenn die Hochschule - wie hier - für das innerkapazitäre Bewerbungsverfahren auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet.
5Anders als die Antragsgegnerin meint, beansprucht die Senatsrechtsprechung zu § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F., nach der ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung keine außerkapazitäre Studienzulassung erfolgt,
6vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2014 - 13 C 1/14 -, juris,
7insoweit keine weitere Geltung. Der Verordnungsgeber nahm diese Rechtsprechung vielmehr zum Anlass, durch die Änderung der Regelung den Gleichlauf der Verfahren herbeizuführen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.