Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 12 A 202/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
3I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums von Oktober 2012 bis September 2013 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei seinen Eltern gewohnt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
4In seinem Urteil vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 -, juris Rn. 18, hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 BAföG, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgendermaßen zusammengefasst:
5„Ausgehend von der Wortbedeutung erfaßt die Formulierung ‚bei seinen Eltern wohnen‘, geprägt durch die Präposition ‚bei‘, das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt; sie läßt aber ein Wohnen ‚zusammen mit den Eltern‘ nicht ohne weiteres ausreichen, sondern verlangt, daß das Zusammenwohnen ein qualifizierendes Merkmal aufweist. Dabei muß es sich nicht um eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern handeln; auch ist nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden abzustellen. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild. Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt, weist dieses Bild jedoch zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Qualifizierend wirken sich zwar nicht mehr wie im Schulalter der Kinder die Erziehungspflicht und das Erziehungsrecht der Eltern aus. Wesensprägend ist vielmehr der Umstand, daß der Studierende, weil er noch in der Ausbildung ist, regelmäßig sich in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Es besteht kein Anlaß, diesen Begriff bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG strenger zu interpretieren. Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im übrigen die Erwägung zugrunde, daß durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden, weil anders, als wenn der Auszubildende in einer eigenen Wohnung oder einem selbständigen Zimmer wohnt, die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen. Grundsätzlich ist nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kennt nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals ‚bei den Eltern wohnen‘ unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Es ist deshalb rechtsunerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten oder nicht. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln.“
6Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - V C 69.76 -, juris Rn. 9 ff., Urteil vom 13. April 1978 - V C 54.76 -, juris Rn. 14 ff.
7Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Kläger die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Seine Zulassungsbegründung geht im Kern daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - auf das typische Erscheinungsbild der Wohnsituation des Auszubildenden abgestellt hat, und vermag daher das darauf beruhende Ergebnis der Wertung nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt namentlich für den Vortrag des Klägers dazu, dass er mit seinen Eltern in einer „Wohngemeinschaft“ gelebt habe, ohne von ihnen finanziell unterstützt worden zu sein. Soweit er sinngemäß vorträgt, die Abhängigkeit von Zuwendungen der Eltern müsse belegt oder nachgewiesen werden, deckt sich dies weder mit der zuvor zitierten Rechtsprechung noch mit dem von ihm in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1977 - V C 69.76 -. Dass das Verwaltungsgericht insoweit die Grenzen der typisierenden Betrachtung überschritten hat, auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Denn eine Wohnsituation kann, wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, auch dann dem Typus des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG entsprechen, wenn der Auszubildende im Einzelfall keine Unterhaltsleistungen von seinen Eltern erhält. Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, dass sich aus seinem persönlichen Werdegang und dem Umstand, dass seine Eltern vor Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums in die seit Jahren von ihm genutzte Wohnung eingezogen waren, eine Atypik ergibt.
8Aus den erstinstanzlichen Entscheidungen, auf die der Kläger ferner Bezug nimmt, ist für seinen rechtlichen Ansatz nichts herzuleiten. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 13. Januar 2012 - 15 L 1396/11 -, juris) als auch das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 2. Mai 2013 - M 15 K 12.2866 -, juris) haben sich bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitete typisierende Betrachtungsweise gestützt. Wertungswidersprüche zu den Entscheidungsgründen des hier angegriffenen Urteils zeigt der Kläger nicht auf.
9II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211, m. w. N.
11Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Eine konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung benennt der Kläger nicht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
13Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro, - 2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, - 2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.