Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Okt. 2016 - 11 A 1155/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 25. November 1983 in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geborene Kläger ist der Sohn der 1957 geborenen F. Q. C. , geborene M. , und des 1957 geborenen Q1. O. C1. . Die Mutter des Klägers ist in der am 1. Dezember 1983 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers mit deutscher und der Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Die Eltern des Klägers sind nach seinen Angaben seit dem 12. Februar 1992 geschieden. Sein im Jahr 1987 geborener Bruder begehrt im Verfahren 11 A 1156/13 ebenfalls die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Der im Jahr 1979 geborenen Schwester des Klägers wurde unter dem 27. Juli 2005 ein Aufnahmebescheid erteilt. Sie verließ das Aussiedlungsgebiet am 9. Dezember 2005 und traf am 14. Dezember 2005 im Bundesgebiet ein. Unter dem 9. Februar 2006 wurde der Schwester eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt.
3Am 9. Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antrag gab er u. a. an: Er habe die deutsche Sprache von der Mutter und anderen Verwandten erlernt. Außerdem habe er in der Mittelschule ab der fünften Klasse Deutschunterricht gehabt.
4In dem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 12. Oktober 2011 durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass mit dem Kläger ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich sei („Systemeintrag I“). Anlässlich des Sprachtests machte der Kläger folgende Angaben: Seine Mutter, sein Großvater väterlicherseits und andere Verwandte hätten ihm die deutsche Sprache vermittelt; er habe auch außerhalb des Elternhauses in der Schule, im Kolleg, durch das Internet und über das Festnetztelefon Deutsch gelernt. Im Zusatzprotokoll zur Anhörung vom 11. Oktober 2011 erklärte der Kläger: Seine deutschen Verwandten hätten ihn mit einzelnen Wörtern und Phrasen auf Deutsch angesprochen. Er habe mehr verstehen als sprechen können. Dass seine Schwester besser Deutsch spreche, liege daran, dass sie fünf Jahre älter sei als er und noch mit der Großmutter deutsch gesprochen habe, die im Jahr 1985 gestorben sei. Sein Bruder und er hätten früher nur wenig Deutsch sprechen können, aber durch die modernen Kommunikationstechniken gut Deutsch gelernt. Vielleicht habe er sich beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher eintragen lassen.
5Durch Bescheid vom 4. November 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Darüber hinaus stehe seiner Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger auch das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 zurück.
6Am 26. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Ihm seien die deutschen Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden. Er habe mit seiner Mutter und deren sechs Geschwister, die alle miteinander deutsch gesprochen hätten, deutsch gesprochen. Seit 1998 nehme er an Veranstaltungen der Wiedergeburt teil. Bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses habe ein Formular ausgefüllt werden müssen, in welches die Nationalität einzutragen gewesen sei. Er habe sich mit der deutschen Nationalität eintragen lassen.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
9hilfsweise zum Beweis dafür,
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1. dass er sich bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses, anlässlich derer er eine sogenannte Forma Nr. 19 einreichen musste, mit deutscher Nationalität eingetragen hat, wird die Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft beantragt,
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2. weiter hilfsweise zum Beweis dafür,
dass er sich in der deutschen Gesellschaft der Wiedergeburt, deren Mitglied er ist, mit deutscher Nationalität eingetragen hat und sich sowohl bei den Schulbehörden als auch gegenüber allen anderen amtlichen Stellen als Deutscher ausgegeben hat, wird die Zeugeneinvernahme der Schwester, Frau K. M1. , wohnhaft T.--ring 27, X. im B. , sowie des Herrn B1. S. , T1. . 39, C2. , beantragt,
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3. weiter hilfsweise wird die Einvernahme der Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass er aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht hatte, das ihn zur Führung eines einfachen Gesprächs befähigte.
Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Das Bekenntnis des Klägers werde nicht durch die Teilnahme an Veranstaltungen der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ belegt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Besuch nur deutschen Volkszugehörigen offenstehe. Da im Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisreife des 1983 geborenen Klägers keine Nationalitätseinträge mehr in den Inlandspässen vorgesehen gewesen seien, habe auch kein Formular ausgefüllt werden müssen, in das die deutsche Nationalität einzutragen gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte eine per Email über das Auswärtige Amt eingeholte informelle Auskunft vom 21. März 2013 über die Angabe des Klägers betreffend die Eintragung seiner deutschen Nationalität im ersten Inlandspass bzw. dessen Antragstellung vorgelegt.
20Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der 1983 geborene Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr durch Abgabe einer entsprechenden Nationalitätenerklärung bei der Beantragung seines Inlandspasses abgeben können, da in der Russischen Föderation seit dem 1. Oktober 1997 die Nationalität des Passinhabers nicht mehr in den Inlandspass eingetragen werde. Er habe auch kein Bekenntnis auf vergleichbare Weise abgelegt. Kulturelle Aktivitäten, Vereinsmitgliedschaften und das Befolgen deutscher Traditionen und Bräuche stünden einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vortrage, er habe bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular ausfüllen müssen, in dem die Nationalität einzutragen gewesen sei und er sich mit deutscher Nationalität eingetragen habe, habe er diese Behauptung nicht belegt. Seiner Auffassung, sein Bekenntnis liege in der Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Formular zum ersten Inlandspass, auch wenn dieses Bekenntnis amtlich nicht mehr registriert sei, sei nicht zu folgen. Denn die bloße Nationalitätenangabe gegenüber einer staatlichen Stelle in einem Formular sei ein bloß interner Vorgang, zumal dann, wenn es sich um eine freiwillige Angabe handele. Den Hilfsbeweisanträgen sei nicht nachzugehen. Der unter Ziffer 1 gestellte Hilfsbeweisantrag stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag dar. Der unter Ziffer 2 gestellte Hilfsbeweisantrag sei abzulehnen, weil er nicht entscheidungserheblich sei, soweit es um das Beweisthema gehe, ob sich der Kläger in der deutschen Gesellschaft Wiedergeburt mit deutscher Nationalität eingetragen habe, und im Übrigen, weil das Beweisthema nicht bestimmt und klar definiert sei, zu welchen Tatsachen die Zeugen eigene Wahrnehmungen gemacht hätten.
21Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.
22Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltsbescheids sei inzwischen entfallen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache durch Beschluss vom 14. April 2016 - 1 B 3.16 - an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 und seines Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
25hilfsweise,
26zum Beweis dafür, dass er aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht hatte, das ihn zur Führung eines Gesprächs befähigte, die Einvernahme von Frau K. M1. , T.--ring 27, X. im B. , als Zeugin.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31A. Der Senat ist trotz Ausbleibens des Klägers, dessen persönliches Erscheinen er nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet hatte, nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Der Kläger war durch seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Vertagung mit erneuter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers musste sich dem Senat nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 ‑ III C 59.68 -, JR 1969, 194 (195); W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 95 Rn. 4.
33(Nur) Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat und der Kläger rechtzeitig einen begründeten Vertagungsantrag stellt, kann sich eine Verpflichtung des Gerichts ergeben, die Sache zu vertagen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 -, NJW 1961, 892; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 95 Rn. 4.
35Ausgehend hiervon war eine Vertagung nicht erforderlich. Der Kläger ist seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er ist zum Termin nicht erschienen. Er hat sein Ausbleiben bei Gericht nicht entschuldigt. Sein Prozessbevollmächtigter hat keinen Vertagungsantrag gestellt. Diesem hatte der Kläger nach Erhalt der Ladung mit Email vom 20. Mai 2016 erklärt, er werde erscheinen. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er seinen Prozessbevollmächtigten aber weder nochmals kontaktiert noch davon in Kenntnis gesetzt, dass und warum er entgegen seiner Ankündigung nicht am Termin teilnehmen werde.
36B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
38Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).
39Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann.
40Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
41Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger.
42I. Der Kläger erfüllt das Merkmal der Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Er stammt von einer deutschen Volkszugehörigen ab. In der im Jahr 1983 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Er hat auch den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erbracht, dass er zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach dem Ergebnis des am 12. Oktober 2011 bei der Deutschen Botschaft in Moskau durchgeführten Sprachtests war ein Gespräch mit dem Kläger auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich.
43II. Der Kläger hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben.
441. Bei der Ausstellung seines ersten und seines weiteren Inlandspasses im Jahr 2000 war eine Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass nicht mehr möglich. In der Russischen Föderation wird seit dem 1. Oktober 1997 die Nationalität nicht mehr in die Inlandspässe eingetragen.
452. Der Kläger hat seine deutsche Nationalität auch nicht auf einem Antragsformular angegeben.
46a. In der zurzeit der Beantragung des ersten Inlandspasses des Klägers verwandten „Forma 1 P“ war - wie dem Senat aus zahlreichen vertriebenenrechtlichen Verfahren bekannt ist - die Angabe der Nationalität nicht vorgesehen.
47b. Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgestellten Behauptung des Klägers, er habe bei der Beantragung seines Inlandspasses eine „Forma Nr. 19“ ausgefüllt, ist nicht nachzugehen. Ein Gericht muss seiner Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht weiter nachkommen, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen muss.
48Vgl. hierzu etwa, BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 10 BN 1.15 -, juris, Rn 3, m. w. N.
49So liegt es hier. Der Kläger hat es unterlassen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geeignete Beweisanträge zu stellen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Sein Vorbringen bietet auch keinen Anlass für eine Aufklärung von Amts wegen.
50aa. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind bereits nicht schlüssig. Im Verwaltungsverfahren war von einer Eintragung seiner Nationalität in eine Forma Nr. 19 (noch) nicht die Rede. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Anhörung bei der Deutschen Botschaft in Moskau im Oktober 2011 erklärt, es gebe in der Russischen Föderation keine Möglichkeit mehr, sich in amtlichen Dokumenten als Deutscher eintragen zu lassen. Es könne sein, dass er sich beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher habe eintragen lassen. Hätte er tatsächlich einen Nationalitätseintrag in einer „Forma Nr. 19“ angebracht, hätte es nahegelegen, dies – statt der gemachten vagen Angaben über einen möglichen Eintrag seiner Nationalität bei der Schulbehörde – schon im Verwaltungsverfahren zu erklären.
51Weder dem für das Vertriebenenrecht zuständigen Senat noch dem Bundesverwaltungsamt ist zudem eine „Forma Nr. 19“ bekannt. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine solche bisher zweimal gesehen zu haben, hierbei handele es sich um einen Fragebogen, der bei der Passbeantragung eingereicht werden müsse und persönliche Daten enthalte, sind weder substantiiert noch belegt. Der Prozessbevollmächtigte hat weder eine Quelle angegeben, aus der Entsprechendes hervorginge noch konkrete Beispiele aus anderen vertriebenenrechtlichen Mandaten vorgelegt oder benannt. Aus seinem Vortrag ergibt sich auch nicht, dass zu den „persönlichen Daten“ auch die Angabe der Nationalität gehört.
52Abgesehen vom Fehlen eines schlüssigen Vorbringens zu einem angeblichen Nationalitätseintrag in eine Forma Nr. 1 oder Forma Nr. 19 drängt sich eine Beweiserhebung durch Einholung einer diesbezüglichen Auskunft russischer Behörden auch deshalb nicht auf, weil die Beklagte eine über das Auswärtige Amt eingeholte ‑ wenn auch nur informelle - Auskunft vorgelegt hat, wonach der Kläger bei der Beantragung seines ersten und weiteren Inlandspasses am 5. September 2000 in der „Forma 1“ die Nationalität nicht angegeben habe.
53III. Der Kläger hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgelegt.
541. Die in § in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispiele des Bekenntnisses auf andere Weise erfüllt der Kläger nicht.
55a. Er hat das Bekenntnis nicht durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVFG). Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat er - trotz mehrfacher diesbezüglicher Anfragen durch den Senat - kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt.
56b. Der Kläger hat auch keinen Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht. Einer Beweiserhebung in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal bedarf es nicht. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Er hat mit Blick auf seine eigenen widersprüchlichen Angaben schon nicht schlüssig dargelegt, dass ihm seine deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind.
57Grundsätzlich hat jeder Beteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die „in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse“.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 (37), hinsichtlich des persönlichen Schicksals eines Asylbewerbers; W ‑R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 11.
59Sind seine Angaben unstimmig und widersprüchlich, braucht das Gericht nicht in weitere Sachverhaltsermittlungen einzusteigen. So muss es – auch substantierten – Beweisanträgen nicht nachgehen, wenn der Kläger entscheidungserhebliche Tatsachen mit unplausibeln Behauptungen darzutun versucht oder die Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unglaubhaft ist.
60Vgl. in diesem Sinne betreffend die Schilderungen von Asylbewerbern: BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152, S. 14, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, S. 30, vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; W. ‑ R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 12.
61So liegt es hier. Die Angaben des Klägers zu den in „seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen“ sind widersprüchlich und unschlüssig.
62Bei der Beantragung des Aufnahmebescheids hat er angegeben, er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter und anderen Verwandten gelernt. Davon hat er auch anlässlich der Durchführung des Sprachtests im Oktober 2011 gesprochen, hat aber in dem dazu gefertigten Zusatzprotokoll ausdrücklich erklärt, seine deutschen Verwandten hätten mit ihn mit einzelnen Wörtern und Phrasen auf Deutsch angesprochen: Er habe mehr verstehen als sprechen können. Dass seine Schwester besser deutsch spreche, liege daran, dass sie fünf Jahre älter sei als er und noch mit der Großmutter deutsch gesprochen habe, die im Jahr 1985 gestorben sei. Sein Bruder und er hätten früher nur wenig Deutsch sprechen können, aber durch die modernen Kommunikationstechniken gut Deutsch gelernt.
63Der Bruder des Klägers hat sich ausweislich des anlässlich seiner Anhörung im Oktober 2011 erstellten Zusatzprotokolls ähnlich eingelassen und zudem erklärt, der Vater sei Russe. Es sei doch klar, dass in der Familie, bis auf die wenigen Worte, nur russisch gesprochen worden sei. Es seien aber niemals vollständige Sätze gewesen. Dass seine Schwester besser Deutsch spreche, liege daran, dass sie eine Frau sei und Frauen besser Sprachen lernten als Männer.
64Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger diesen Erklärungen entgegenstehende Angaben gemacht. Er hat behauptet, er habe die deutschen Sprachkenntnisse in der Familie erworben. Er habe die Sprache vor allem mit den Onkeln und den Tanten sowie mit der Mutter innerhalb der Familie gesprochen. Wenn innerhalb des eigenen Haushalts gesprochen worden sei, sei überwiegend Deutsch gesprochen worden.
65Der Kläger hat es unterlassen, diesen erheblichen Widersprüchen in seinem Vorbringen, insbesondere in Bezug auf den Umstand, welche Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden sei, im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens entgegenzutreten. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er unentschuldigt nicht erschienen. Weder im Zulassungs- noch im Berufungsverfahren hat er diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten etwas entgegengesetzt, was diese hätte auflösen oder auch nur ansatzweise hätte entkräften können.
662. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispiele abgelegt hätte.
67a. Der Kläger hat durch die Angabe im Zusatzprotokoll im Zusammenhang mit dem am 12. Oktober 2011 durchgeführten Sprachtest, „Vielleicht habe ich mich damals beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher eintragen lassen“, kein Bekenntnis „auf andere Weise“ abgelegt. Denn diese Angabe ist viel zu vage und auch zu keinem Zeitpunkt mit detaillierteren Ausführungen untermauert worden, sodass daraus nicht ansatzweise der Schluss gezogen werden kann, der Kläger habe sich gegenüber der russischen Schulbehörde zum deutschen Volkstum bekannt.
68b. Mit Blick auf die Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ ergibt sich nichts anderes. Auch wenn nach der nunmehr geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG das Bekenntnis nicht mehr auf „vergleichbare“, sondern (nur noch) auf „andere“ Weise abgelegt werden muss, entsprechen Aktivitäten für diesen Verein oder in solchen schulischen Veranstaltungen nach Gewicht und Aussagekraft (immer noch) nicht einer Nationalitätenerklärung.
69Vgl. hierzu insoweit ausdrücklich zum Bekenntnis „auf andere Weise“: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 41.03 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, S. 51.
70C. Dem Hilfsbeweisantrag, seine Schwester als Zeugin zu seiner Behauptung zu vernehmen, er habe aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht, das ihn zur Führung eines Gesprächs befähigt habe, war vor dem Hintergrund der unter B.III.1.b. genannten Gründe nicht nachzugehen.
71D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
72E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Okt. 2016 - 11 A 1155/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.