Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. März 2014 - 1 E 34/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren VG Arnsberg 13 K 2683/13 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Kläger kann Prozesskostenhilfe beanspruchen; die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg; die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen – namentlich was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft – stehen hier nicht in Frage.
4Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO dürfen die Anforderungen an die (prognostisch vorzunehmende) Beurteilung der Erfolgsaussichten aber nicht derart überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie hinreichend bemittelten Personen zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dies setzt insbesondere nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Nur dann, wenn sich die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos erweist, die Erfolgschance in der Hauptsache also nur eine entfernte ist und auch keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen, darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.
5Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 1 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317 = juris, Rn. 10, vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 10 f., und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 14 ff.; ferner etwa den Beschluss des Senats vom 23. November 2012 – 1 E 1052/12 –, n.v.
6In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein hinreichender Grad an Erfolgsaussicht zu bejahen.
7Zwar ist dem angefochtenen Beschluss insofern zuzustimmen, als die streitige Rückforderung von Bezügen nicht daran scheitert, dass es einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistungen gäbe, und voraussichtlich auch nicht daran, dass hier der Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung durchgriffe, weil der Kläger keiner verschärften Haftung unterläge. Problematisch und nach dem derzeitigen Sachstand, soweit er sich aus den vorliegenden Akten ergibt, nicht ohne Weiteres zu Ungunsten des Klägers zu bewerten ist demgegenüber die Frage, ob die Beklagte auch eine den Umständen dieses Einzelfalles angemessene und ausreichende Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen hat, welche den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht namentlich in seinem Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – (RiA 2013, 232 = NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 23 ff.) aufgestellt hat, gerecht wird. Fehlte es hieran, würde dies zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen.
8Vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, IÖD 2013, 204 = juris, Rn. 61 = NRWE.
9Hierzu weist der Senat auf das Folgende hin:
10Anders, als in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 6 unten des amtl. Abdrucks) noch zugrunde gelegt wurde, hat der Kläger jedenfalls im Beschwerdeverfahren nähere Angaben dazu gemacht, wann, wem und mit welchem Inhalt er im Anschluss an den Gerichtstermin vom 19. Oktober 2012 Mitteilung von dem Ausgang seines strafgerichtlichen Berufungsverfahrens beim Amtsgericht I. gemacht hat (siehe Schriftsätze vom 27. Dezember 2013 und vom 26. Januar 2014). Dies betrifft bestimmte namentlich benannte Vorgesetzte bei der militärischen Einheit, bei welcher der Kläger seinerzeit Dienst geleistet hat (in der Kaserne E. ). Mögen diese Angaben, um im Ergebnis einen Erfolg der Klage zu rechtfertigen, auch wohl noch weiteren Substantiierungs- bzw. sonstigen Aufklärungsbedarf (vgl. z.B. Schreiben des Kompaniechefs 2./Nachschubbataillon 462 an WBV West vom 20. März 2013, 1. Absatz) nach sich ziehen, so bilden sie gemessen an den nach dem Vorstehenden nicht allzu hohen Anforderungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe doch im Ansatz bereits eine taugliche Grundlage dafür, dass auch im Bereich der Beklagten ein ins Gewicht fallender und unter Umständen den eigenen Beitrag des Klägers überwiegender Verursachungs-/Verantwortungsbeitrag zu der entstandenen Überzahlung geleistet worden sein kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird im Klageverfahren (u.U. auch durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens) weiter zu ermitteln und zu prüfen sein.
11Es dürfte in dem betreffenden Zusammenhang wohl auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob sich der Kläger im Rahmen der von ihm angesprochenen Meldungen auch bezogen auf die juristische Terminologie exakt ausgedrückt und namentlich den Begriff „Rechtskraft“ oder „rechtskräftig“ mit erwähnt hat. Falls insofern Unklarheiten bestanden haben sollten, hätten vielmehr die Adressaten der Mitteilungen auf Seiten der Beklagten Anlass zur Nachfrage gehabt, zumal nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass diesen durchaus bekannt war, dass im Oktober 2012 über ein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Verurteilung verhandelt wurde. So hatte der Kläger nach dem Inhalt des oben angeführten Schreibens vom 20. März 2013 die Dienststelle zu jeder Zeit über das Verfahren unterrichtet und diese keineswegs getäuscht; darüber hinaus hatte auch die höhere Kommandobehörde Kenntnis von dem Vorgang.
12Schließlich überzeugt es auch nicht, wenn dem Umstand, dass der Kläger nach Eintritt der Rechtskraft seines Strafurteils faktisch noch über 2 Monate in der Bundeswehr Dienst geleistet hat, ohne dass dem ein Anspruch auf Besoldung gegenüberstand, im Rahmen der Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Billigkeitsentscheidung kaum Beachtung geschenkt wurde. Wie gesagt, hat der Kläger dieses „faktische Dienstverhältnis“ nicht durch Täuschung herbeigeführt (siehe auch den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gesprächsvermerk des Personalfeldwebels der 2. Kompanie des Nachschubbataillons 462 vom 18. März 2013). Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich auch bei der faktischen Dienstleistung des Klägers um einen Gesichtspunkt, der in die anzustellenden Billigkeitserwägungen – ggf. zusätzlich zu der vorzunehmenden Bewertung, wer für das Entstehen der Überzahlung (überwiegend) verantwortlich ist – mit eingestellt hätte werden müssen.
13Vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 – 1 E 1330/05 –, n.v.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
15Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152
Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.