Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 B 415/13
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den zweitinstanzlich so gestellten Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 28.03.2013 Az. 12 L 226/13 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2136/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Zuweisungsbescheid der E. U. AG vom 17.12.2012 wiederherzustellen,
4verfolgt, hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend. Zum Teil genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beschwerdegründe sind nämlich nur dann in diesem Sinne dargelegt, wenn sie unter eingehender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen und erläutern, aus welchen Gründen der geltend gemachte Anspruch besteht. Im Übrigen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 17. Dezember 2012 sowie die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden summarischen Prüfung gegeben sind, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie der sonstigen Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren auch der Sache nach jedenfalls im Ergebnis als richtig.
61. Zunächst ist von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats auszugehen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ist der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten u. a. nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG – also etwa der hier streitgegenständlichen Zuweisung – zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten hat der Betriebsrat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 PostPersRG ein Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 29 Abs. 2 PostPersRG gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn er dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden E. U. AG als erteilt.
7Zu Recht weist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zwar darauf hin, dass die Anfang 2010 erfolgten Zustimmungen hier ohne Belang sind. Dabei kann offen bleiben, ob diese Zustimmungen allein mit Blick auf den zeitlichen Ablauf von fast drei Jahren schon überholt waren. Jedenfalls betrafen sie eine Zuweisung des Antragstellers in eine andere Tätigkeit. Die seinerzeitigen Zustimmungen bezogen sich – allein das ist nach der Aktenlage schlüssig – auf die beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers als Servicemanager Operation. Dies behauptet jedenfalls der Antragsteller nachvollziehbar unter Vorlage des Anhörungsbogens vom 17. März 2010, ohne dass diese Einlassung von der Antragsgegnerin insoweit in Frage gestellt worden ist. Die nunmehrige Zuweisung betrifft demgegenüber eine Tätigkeit als Projektmanager. Wie sich aus den ausführlichen Aufgabenbeschreibungen betreffend beide Tätigkeiten ergibt – auf die jeweiligen Beschreibungen auf Blatt 120 und Blatt 22 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen – unterscheiden sich beide Tätigkeitsfelder in beachtlicher Weise. Die Zustimmung zur Tätigkeit in dem einen Bereich kann deshalb nicht ohne Weiteres als Zustimmung für jeden weiteren Bereich gewertet werden.
8Demgegenüber gilt die Zustimmung des abgebenden Betriebsrates aufgrund seiner Befassung in der Sitzung vom 4./5. Dezember 2012 als erteilt. Er hat die Wochenfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG verstreichen lassen, ohne seine Zustimmung schriftlich zu verweigern. Dass der Betriebsrat der W1. (hier: Region West II) ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin beteiligt wurde, ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 vorgelegten Ergänzung des Verwaltungsvorgangs (Blatt 33). Hierin wird auf die Sitzung des Betriebsrates vom 4./5. Dezember 2012 Bezug genommen, und es werden sowohl der Name des Antragstellers als auch die konkrete Maßnahme („Dauerhafte Zuweisung W. “) bezeichnet. Bestätigt wird dieser Vorgang auch durch die bereits im ursprünglichen Verwaltungsvorgang enthaltene E-Mail der Frau C. (W1. Deutsche U. AG, I. S. Operations) an Herrn P. vom 7. Dezember 2012, in der sie dem Adressaten gegenüber bestätigt, dass „unser Betriebsrat“ sich nicht zu der Zuweisung geäußert habe und dass sie diese (gemeint: die Zuweisung) jetzt starten werde. Der enge zeitliche Zusammenhang zu der Sitzung des Betriebsrates vom 4./5. Dezember 2012 lässt nur den Schluss zu, dass Frau C. die Ergebnisse dieser Sitzung am 7. Dezember 2012 vorlagen und eine Verweigerung der Zustimmung nicht enthalten war.
9Einer Beteiligung des Betriebsrates der aufnehmenden W. GmbH bedurfte es nicht, sodass etwaige Fehler hierbei ohne Bedeutung sind. Gemäß § 28 Abs. 2 PostPersRG ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, u. a. der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn sie bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf Maßnahmen, die einen Beamten betreffen, der bereits zugewiesen ist, nicht jedoch auf einen Beamten, der erst zugewiesen werden soll.
10Vgl. Beschluss des Senats vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 10 = NRWE.
11Die Vorschrift hat den Zweck, dass so die Belange der Belegschaft „des Betriebs, bei dem die Beamtin ihre oder der Beamte seine zugewiesene Tätigkeit ausübt, bei der Entscheidungsfindung des Betriebsrats bei der Q. -AG Berücksichtigung finden können“.
12Vgl. BT-Drs. 15/3404, S. 9 (zu Art. 1 Nr. 4b des Gesetzentwurfs – Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes).
13Auch diese Formulierung macht deutlich, dass es allein um bereits zugewiesene, nicht aber um zuzuweisende Beamte geht.
14Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. in deren Vorfeld weder der W. GmbH noch einer anderen Tochtergesellschaft der E. U. AG zugewiesen war, bedurfte es daher keiner Beteiligung des Betriebsrates eines Zuweisungsunternehmens.
152. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Annahme, ohne die Zuweisung des Antragstellers müsse zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden, eine „von einer gewissen Dreistigkeit“ gekennzeichnete Behauptung sei, genügt sein Vorbringen nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn er beschränkt sich zur Erläuterung auf die pauschale Behauptung, dass zahlreiche Mandanten seines Prozessbevollmächtigten „in den Räumlichkeiten der W. GmbH in H. arbeitslos und beschäftigungslos und gelangweilt rumsitzen, im Internet rumsurfen, sofern sie einen entsprechenden Zugang haben, Zeitung lesen, aus dem Fenster blicken, vor sich hindösen“. Da es vorliegend allein um die ihn betreffende Zuweisungsverfügung geht, wäre es aber erforderlich gewesen, auf seine konkrete Situation einzugehen, was jedenfalls in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in hinreichendem Maße erfolgt ist.
163. Die vom Antragsteller weiter mit Blick auf die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geäußerte Ansicht, wonach aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –) folge, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur dann zu erfüllen sei, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, und dass die gegenteilige - auch vom Verwaltungsgericht vertretene - Ansicht "heuchlerisch" sei, geht offensichtlich und immer noch,
17vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2011 im vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls vertretenen Verfahren 1 B 277/11 , juris, Rn. 11 = NRWE.
18fehl. Denn zum einen ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidung, dass es dem Bundesverwaltungsgericht darum ging, deutlich zu machen, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung berufe, nicht darauf verwiesen werden könne, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen stünde das vom Antragsteller in seiner Argumentation zum Ausdruck kommende Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung in Widerspruch zu seinen beamtenrechtlichen Treueverpflichtungen. Denn im Ergebnis führte seine Ansicht darauf, dass er jede Bemühung des Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist.
194. Soweit der Antragsteller beanstandet, es habe keine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung stattgefunden, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller kritisiert in diesem Zusammenhang die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats,
20vgl. etwa Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris, Rn. 31 = NRWE,
21stehende Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Beamter grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches hinnehmen müsse, wenn sein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gewahrt bleibe. Dem Dienstherrn komme danach bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorischen Dispositionsbefugnis zu. Diese werde nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden dürfe. Im Kern gehe es nur darum zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Nach Darstellung des Antragstellers gehe das Verwaltungsgericht damit davon aus, „alles in Bezug auf die Bewertung von Dienstposten, was die E1. behauptet, glauben zu müssen, es sei denn, man stelle einen Missbrauch fest“. Im Weiteren versäumt es der Antragsteller aber sowohl aufzuzeigen, dass die Auffassung falsch sei, dass die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn allein durch eine Art Missbrauchskontrolle begrenzt ist, als auch einen solchen Missbrauch aufzuzeigen. Jedenfalls einen dieser beiden denkbaren Begründungsstränge hätte er aber zur hinreichenden Darlegung durchgreifender Beschwerdegründe verfolgen müssen.
22Mit Blick auf den ersten denkbaren Begründungsstrang (Begrenzung der organisatorischen Dispositionsbefugnis allein durch Missbrauchskontrolle) beschränkt sich der Antragsteller auf die Aussage, dass dieser Auffassung entgegen zu treten sei.
23Mit Blick auf den zweiten denkbaren Begründungsstrang (Vorliegen eines Falles von Missbrauch) nennt der Antragsteller keine Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass die Bewertung des Dienstpostens nur vorgeschoben sei. Entsprechendes kann sich insbesondere nicht aus dem Einwand ergeben, dass diejenige Person, die angeblich die Dienstpostenbewertung vorgenommen habe, hierzu nicht kompetent sei. Zunächst bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert und genügt schon von daher nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Des Weiteren kann aus der mangelnden Kompetenz derjenigen Person, die die Dienstpostenbewertung (zunächst?) vornimmt, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Bewertung vom Dienstherrn nur vorgeschoben sei, um andere Gründe zu kaschieren. Denn die mangelnde Kompetenz lässt allenfalls auf Qualitätsmängel bei der Ausführung, nicht aber auf eine sachfremde Motivation auf Seiten des Dienstherrn schließen.
24Entsprechendes gilt auch für den Einwand, die in der Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen, sie beschreibe letztlich Aufgaben eines zu niedrigen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades. Selbst unterstellt, diese Einschätzung träfe zu, ließe sich hieraus noch nicht auf den beschriebenen Missbrauchsfall schließen. Maßgeblich ist aber darüber hinaus, dass jegliche Darlegung fehlt, aus der sich ergeben könnte, dass der Aufgabenbeschreibung tatsächlich ein zu niedriger Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad zu Grunde liegt. Soweit der Antragsteller pauschal auf das zur Gerichtsakte gereichte Urteil des VG Osnabrück vom 16. Januar 2013 (3 A 111/11) verweist, sind die darin enthaltenen Wertungen schon deswegen nicht ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen, weil das VG Osnabrück sich mit der Amtsangemessenheit von Aufgaben für einen Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befasst und hierbei die gehobene Stellung des Amtsrates im Gefüge des gehobenen Dienstes (zweithöchstes Beförderungsamt) betont hat. Der Antragsteller wird hingegen nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet, sodass insoweit in einem hier nicht näher zu bestimmenden Maße geringere Anforderungen zu stellen sind.
25Im Übrigen versäumt es der Antragsteller, seine schlichte Behauptung zu erläutern, wonach die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Aufgaben, den von ihm angesprochenen „Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, Schwierigkeit der dienstlichen Beziehungen, Grad der Selbständigkeit, Grad der Verantwortung, Grad der Vor- und Ausbildung und Grad der Erfahrung“, die gekennzeichnet sein müssten durch „hohe Ausführungsverantwortung und eine deutliche Leitungsverantwortung sowie Personalführungsaufgaben und hinzutretende Organisationsgestaltungen bei einem hohen Ausbildungsgrad“ (allesamt Merkmale, die das VG Osnabrück der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuordnet) nicht erfüllen.
265. Die weitere Behauptung des Antragstellers, die E1. habe ihre Entscheidungskompetenz und Kontrollmöglichkeiten mit Blick auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung durch das Zuweisungsunternehmen aus den Händen gegeben, bleibt ebenfalls ohne jede weitere Erläuterung, die zur Erfüllung der geschilderten Darlegungsanforderungen aber erforderlich wären.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – wegen der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.