Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 1 A 2720/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.267,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage, welche sich gegen die Rückforderung von der Klägerin als Auslandsdienstlehrkraft gewährten laufenden Inlands- und Auslandszuwendungen i.H.v. insgesamt 4.313,31 Euro sowie von einmaligen Auslandszuwendungen i.H.v. 5.954,00 Euro (Übersiedlungs- und Reisekostenpauschalen i.H.v. 5.450,00 Euro bzw. i.H.v. 504,00 Euro) richtet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe die der Klägerin bekannten einschlägigen Richtlinien genau angewandt; ein der Überprüfung durch das Gericht unterliegender Fehler sei insoweit nicht erkennbar. Infolge der zum 15. Juni 2010 durch den inländischen Dienstherrn ausgesprochenen Beendigung der (damit nur 4 ½ Monate andauernden) Beurlaubung der Klägerin für die Tätigkeit an der Auslandsschule seien nach den – in den angefochtenen Bescheiden angeführten und vom Gericht in Bezug genommenen – Regelungen im Zuwendungs- und Verpflichtungsbescheid sowie in den maßgeblichen Richtlinien die streitgegenständlichen Zuwendungen zurückzufordern gewesen.
7a) Hiergegen wendet die Klägerin zunächst ein: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Inquisitionsmaxime verletzt. Das ergebe sich schon aus der folgenden Chronologie: Die Rückforderung der laufenden Zuwendungen sei nicht schon mit dem (allein die einmaligen Zuwendungen betreffenden) Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010, sondern erst mit weiterem Bescheid vom 27. September 2010 erfolgt, gegen welchen die Klägerin am 31. August 2011 einen bislang nicht beschiedenen Widerspruch erhoben habe. Wegen dieser „Nichtberücksichtigung des 'zweiten Widerspruchsverfahrens'“ hätten die Sachurteilsvoraussetzungen der (am 25. August 2011 erhobenen) Klage hinsichtlich der Rückforderung der laufenden Zuwendungen mangels Vorverfahrens nicht vorgelegen; auch sei insoweit gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen worden.
8Dieses nur ergebnishafte Vorbringen greift angesichts der sich aufdrängenden abweichenden Bewertung, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung erkennbar zugrundegelegt hat, schon mangels hinreichender Darlegung, aber im Übrigen auch der Sache nach nicht durch. Der Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 war nach dem „Empfängerhorizont“ in der Weise zu verstehen, dass mit ihm die Rückforderung auch der überzahlten laufenden, betragsmäßig eindeutig ermittelbaren Zuwendungen ausgesprochen werden sollte, wenn auch insoweit noch nicht in bezifferter Form. Denn die Beklagte hat dort in der Form eines Bescheides unter Angabe der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die Zahlung der laufenden Inlandszuwendungen zum 15. Juni 2010 ende und dass die Zahlung der laufenden Auslandszuwendungen mit Unterrichtsende am 27. Mai 2010 eingestellt werde, sowie darauf verwiesen, dass die „Rückrechnung“ der „Zuwendungen/Berechnung des Überzahlungsbetrages“ später erfolgen und die Klägerin hierüber separat „Nachricht“ erhalten werde. Dementsprechend hat die Beklagte den auf die laufenden Zuwendungen entfallenden Überzahlungsbetrag in ihrem nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgten, nicht als Bescheid ausgestalteten Schreiben vom 27. September 2010 auch nur zur Vervollständigung „mitgeteilt“ und in Bezug auf den hiergegen separat gerichteten späteren Widerspruch vom 31. August 2011 mit Schreiben vom 6. September 2011 ausgeführt, dass dieser Widerspruch mangels Verwaltungsakts unzulässig sei und dass die Klägerin gegen den alle Zuwendungen betreffenden Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 bereits Klage erhoben habe. Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 23. Juni 2010 auch tatsächlich in der dargestellten Weise verstanden hat, ergibt sich aus ihrem Widerspruch vom 7. Juli 2010. Denn dort wird u.a. negiert, dass hinsichtlich der Inlandszuwendungen eine Überzahlung eingetreten ist (S. 3, dritter Absatz). Diesen Widerspruch, den die Klägerin auch in Ansehung der Mitteilung vom 27. September 2010 bis nach Klageerhebung unverändert gelassen hat, hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011, gegen welchen sich die Klage u.a. richtet, vollumfänglich zurückgewiesen. Dass der Widerspruchsbescheid die Rückforderung aller Zuwendungen und damit auch die Rückforderung der – nun auch betragsmäßig fixierten – laufenden Zuwendungen betrifft, ergibt sich ohne weiteres aus seiner unter dem Gliederungspunkt II. gegebenen Begründung. Denn dort spricht die Beklagte ausdrücklich von einem „Rückforderungsbetrag von insgesamt 10.267,31 Euro“.
9Die Darlegungen der Klägerin führen aber auch dann nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn ihrer (erst seit dem 31. August 2011 vertretenen) Ansicht gefolgt werden könnte, die Mitteilung vom 27. September 2010 stelle sich als der die laufenden Zuwendungen betreffende Rückforderungsbescheid dar und der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 31. August 2011 sei noch nicht beschieden. Denn in einem solchen Falle wäre das Vorverfahren analog § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es vor der Erhebung der Anfechtungsklage einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ausgangsbehörde irrtümlich der Meinung ist, sie habe bereits einen Verwaltungsakt erlassen (hier: Rückforderung der laufenden Zuwendungen mit Bescheid vom 23. Juni 2010), und ein diesbezügliches (Antrags-) Vorbringen (hier: Eingabe vom 7. Juli 2010) als zu bescheidenden Widerspruch interpretiert.
10Vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 68 Rn. 20, Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 149 f., Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 68 Rn. 12, und Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 23.
11b) Ferner macht die Klägerin (sinngemäß) geltend, die Beklagte habe – vom Gericht fehlerhaft nicht beanstandet – bei dem mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 6. Juli 2009 durch den Bescheid vom 23. Juni 2010 kein Ermessen ausgeübt, obwohl die von der Beklagten im Ausgangsbescheid herangezogene Regelung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides, welche sich standardmäßig in den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheiden und auch in dem der Klägerin erteilten Bescheid vom 6. Juli 2009 befindet, dahin lautet, dass die Zentralstelle den Bescheid auch widerrufen „kann“, wenn die Auslandsdienstlehrkraft die Verpflichtungen dieses Bescheides oder des Vertrages mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung nicht erfüllt.
12Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage, ob die zitierte Regelung nur eine Befugnis statuieren (vgl. etwa die im Bescheid auch enthaltene Regelung, nach welcher dieser widerrufen werden „kann“, sofern Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen) oder Ermessen einräumen will, nicht durch. Zunächst verfehlt es schon den einschlägigen Widerrufsgrund. Denn die Beklagte hat sich in dem – maßgeblichen – Widerspruchsbescheid zur Begründung des Widerrufs allein auf die Beendigung des Zuwendungsverhältnisses durch Aufhebung der Beurlaubung, aber nicht mehr auf den im Ausgangsbescheid angeführten Grund gestützt. Bezogen auf den im Widerspruchsbescheid herangezogenen Widerrufsgrund aber ist, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 unwidersprochen vorgetragen hat, nach ihrer – nicht zu beanstandenden – maßgeblichen Verwaltungspraxis
13– zur Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis, auch für die Auslegung der einschlägigen ZfA-Richtlinien,näher: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012– 1 A 1733/10 –, juris, Rn. 5 ff., = NRWE, m.w.N. –
14für Ermessenserwägungen kein Raum (vgl. insoweit auch die Richtlinie II des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, „Laufende Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK)“ vom 17. Mai 1999, B. I. 1. 1.3, wonach die Zahlung der Inlandszuwendung maximal für den Zeitraum der Beurlaubung durch den innerdeutschen Arbeitgeber erfolgt).
15c) Ferner wendet die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 6 des Urteils konstatiert, dass sie nicht krankheitsbedingt und ohne entsprechende Abstimmung mit der Zentralstelle nach Deutschland zurückgekehrt sei. Tatsächlich sei sie aber ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen aus gesundheitlichen Gründen zurückgekehrt, so dass ihr nach den Richtlinien III, Punkt 4.2, und IV, Punkt A. I. 4., (zumindest) die einmaligen Leistungen zu belassen seien. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt allerdings nicht schon mit Blick darauf, dass die zitierte „Feststellung“ des Verwaltungsgerichts lediglich eine im Tatbestand des Urteils erfolgte Wiedergabe des auf die Klage erwidernden Vorbringens der Beklagten darstellt. Denn der Sache nach hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tatsächlich die Annahme zugrundegelegt, die vorzeitige Rückkehr der Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Denn es hat sich hinsichtlich der Rückforderung der einmaligen Zuwendungen zur näheren Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen, welcher seinerseits insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Ausgangsbescheid (dort S. 2, erster Absatz) verweist. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber aus einem von der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 vorgetragenen und auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Grund nicht, welchem das Zulassungsvorbringen nichts entgegengesetzt hat: Die Beklagte hat bereits in dem soeben angeführten Schriftsatz auf ihre ständige Verwaltungspraxis hingewiesen, nach welcher eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung und damit eine akzeptierte vorzeitige Rückkehr der Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn prognostisch von einer (dauerhaften) Erkrankung während des gesamten Vertragszeitraumes (hier: bis zum 31. August 2012) auszugehen ist. Ein solcher Fall hat hier aber unstreitig nicht vorgelegen.
16d) Schließlich macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, sie sei entgegen dem Gebot der Normenklarheit nicht ausdrücklich – etwa auf einem gesonderten Formblatt – über die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückkehr, Aufhebung der Beurlaubung etc. belehrt worden; namentlich genüge Ziffer V. im Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid diesen Anforderungen nicht. Auch dieser Vortrag verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich seines Urteils (UA S. 8, Beginn des letzten Absatzes) davon ausgegangen, dass der Klägerin (neben dem ihr gegenüber erlassenen Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid) auch die einschlägigen Richtlinien bekannt gewesen seien. Das ist vor dem Hintergrund, dass der Klägerin eine dennoch etwa gegebene mangelnde Kenntnis als Verletzung einer Obliegenheit anzulasten wäre, nicht zu beanstanden.
17Hinsichtlich der laufenden Zuwendungen gilt Folgendes: Unter der erwähnten, die Dauer der Gewährung der laufenden Zuwendungen betreffenden Ziffer V. heißt es u.a., dass der Anspruch auf Zuwendungen erlischt, wenn der innerdeutsche Dienstherr die Beurlaubung aufhebt. Mit dieser Formulierung ist klar und deutlich gesagt, dass der Lehrkraft nach dem Ende der Beurlaubung ein Anspruch auf laufende Zuwendungen nicht mehr zusteht. Kommt es trotz fehlenden Anspruchs nach diesem durch den innerdeutschen Dienstherrn (hier: auf Betreiben der Klägerin) festgelegten Zeitpunkt noch zu Zahlungen, so handelt es sich um Überzahlungen, welche der Beklagten zustehen. Es liegt daher aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers schon ohne besondere Regelung auf der Hand, dass solche Überzahlungen laufender Inlands- und Auslandszuwendungen zu erstatten bzw. zurückzufordern sind. Zudem ist die Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen auch in der ZfA-Richtlinie I vom 1. Januar 2003 unter Ziffer 6. („Sind bei einer Zuwendung Überzahlungen eingetreten, so sind die überzahlten Beträge zu erstatten“) sowie im Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid unter dem Gliederungspunkt IV.3. („Überzahlte Zuwendungen sind zu erstatten“) geregelt. Die Klägerin ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen, an sie gerichteten Schreibens der Beklagten vom 6. Juli 2009 (dort: S. 3) darauf hingewiesen worden, dass sie alle gültigen Richtlinien im Internet unter www.auslandsschulwesen.de auf der Seite Auslandsschularbeit / Zuwendungen für Auslandslehrer abrufen könne. Es hat ihr daher oblegen, sich entsprechend kundig zu machen.
18Die angesprochenen Richtlinien enthalten auch hinsichtlich der gewährten einmaligen Zuwendungen eindeutige Belehrungen. So ergibt sich aus der in der Richtlinie III unter Ziffer 4.1. getroffenen Regelung, dass – abgesehen von den unter Ziffer 4.2. geregelten Ausnahmefällen – bei jeder vorzeitigen Rückkehr bereits gewährte Übersiedlungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Eine entsprechende Regelung für bereits gewährte Ausreisekosten enthält die Richtlinie IV unter Punkt A.I.4.
192. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, es liege eine „Überschneidung zweier Rechtsgebiete“ vor, nämlich des Arbeits- und des Beamtenrechts. Denn das Urteil des Arbeitsgerichts E. , mit welchem festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der „Deutschen Schule Beverly Hills L. “ nicht durch die Kündigung vom 14. Juni 2010 aufgelöst worden ist, ist für den vorliegenden Rückforderungsstreit mit Blick auf die unstreitige vorzeitige Beendigung der Beurlaubung und die vorzeitige, nicht wegen einer dauerhaften Erkrankung erfolgten Rückkehr der Klägerin (s.o. unter dem Gliederungspunkt 1. c)) unerheblich. Schließlich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen der Klägerin, es seien mit dem Bundesverwaltungsamt und dem Staatlichen Schulamt zwei Behörden „beteiligt“, nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Beteiligt ist im Rückforderungsstreit nämlich allein die durch das Bundesverwaltungsamt vertretene Bundesrepublik Deutschland, welche aus der – von der Klägerin (rechtsirrig) betriebenen, offenbar bestandskräftigen – Aufhebung der Beurlaubung durch das Staatliche Schulamt lediglich die für seine Entscheidungen gebotenen Schlüsse gezogen hat.
203. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
21Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, = NRWE, m.w.N.
22Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam allein die folgenden Fragen aufgeworfen:
23„Ist eine fristlose Kündigung, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichts aufgehoben wurde und das feststellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine fürsorgepflichtwidrige Aufhebung der Beurlaubung eines Landesbeamten / Auslandsdienstlehrkraft durch die zuständige Behörde und darf die (Zusatz des Senats: Aufhebung der) Beurlaubung durch den Landesdienstherrn damit gleichzeitig als Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides dienen und legitimiert dies die Rückforderung von Zuwendungen oder verstößt dies gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn?“
24Die erste Frage kann schon deshalb nicht auf die begehrte Zulassung der Berufung führen, weil sie offensichtlich nicht entscheidungserheblich ist. Sie betrifft nämlich allein die im vorliegenden Rückforderungsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zu erörternde Frage, ob die Landesschulbehörde die Beurlaubung der Klägerin rechtmäßig aufheben durfte. Die weitere Frage, ob die (bestandskräftige) Aufhebung der Beurlaubung „als Rechtsgrundlage“ für den Widerruf eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids und die Rückforderung von (laufenden) Zuwendungen dienen darf, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ausweislich der obigen Ausführungen unter Punkt 1. d) nämlich nach den einschlägigen Richtlinien bzw. der entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten ohne Weiteres bejahend beantworten. Namentlich kann insoweit im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorliegen. Denn die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt Dienstherrin der Klägerin gewesen, welche Landesbeamtin ist und während ihres Auslandseinsatzes wegen ihres Arbeitsvertrages mit einem privaten Schulträger lediglich beurlaubt war.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 VwGO.
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 1 A 2720/12
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.