Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Apr. 2016 - 5 K 4/14
Tenor
Die vom Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12.03.2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs)Genehmigung für eine Abfallverbrennungsanlage in Rostock.
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Mit Bescheid vom 04. September 2000 erteilte das seinerzeit zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Rostock zu Gunsten der EVG Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock eine Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Restabfallbehandlungsanlage im Seehafen Rostock (RABA Rostock), bestehend aus den Anlagenteilen mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und thermische Abfallbehandlungsanlage (TAB), mit einer Gesamtkapazität von 230.000 Mg/a (1 Mg [Megagramm] entspricht 1 t [Tonne]). Bei der TAB, deren genehmigte Kapazität 166.440 Mg/a betrug, handelte es sich um eine Verbrennungsanlage, die überwiegend in der MBA vorbehandelten Abfall verbrennen sollte. Zum Verhältnis von MBA und TAB hieß es in den Antragsunterlagen, zwar sei es Hauptziel der RABA Rostock, durch die Vorbehandlung in der MBA einen definierten Brennstoff für die Behandlung in der TAB herzustellen, doch könnten beide Anlagenteile grundsätzlich weitgehend unabhängig voneinander betrieben werden. Die TAB sei auch dafür geeignet und ausgelegt, andere Abfälle als die in der MBA behandelten zu verbrennen; dies sei auch vorgesehen. Deshalb sollte die RABA zur Nachweisführung für die ordnungsgemäße Entsorgung für MBA und TAB zwei getrennte Entsorgernummern erhalten. In der Beschreibung der MBA hieß es, der vorbehandelte Abfall sei stabilisiert und könne z. B. bei Stillstand der TAB zu lagerfähigen Ballen verpresst werden. In der Regel werde er aber direkt in den Müllbunker der TAB gefördert. Die Beschreibung der TAB führte aus, die der MBA nachgeschaltete thermische Behandlung sei als Rostfeuerung ausgeführt; nach Beschickung über die Krananlage werde der Abfall über einen Aufgabetrichter der Feuerung zugeleitet. Das Genehmigungsverfahren wurde mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
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Die MBA wurde am 01. Juni 2005 in Betrieb genommen; für die TAB wurde zunächst die Frist zur Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebes bis zum 01. Juni 2008 verlängert.
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Bereits ab 2004 fanden zwischen der EVG mbH bzw. der ####, deren Rechtsnachfolgerin die nunmehrige Beigeladene ist, und dem StAUN Rostock Gespräche über die Errichtung und den Betrieb einer TAB durch die #### statt. Im November 2006 trat die EVG mbH die Genehmigung vom 04. September 2000 bezogen auf die TAB an die #### ab. Der Betreiberwechsel wurde dem StAUN Rostock am 28. November 2006 angezeigt.
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Schon zuvor hatte die EVG mbH am 04. April 2006 einen – von der ####, ihrem Vertragspartner für die Errichtung und den Betrieb des Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes Rostock erarbeiteten – Antrag zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e UVPG vorgelegt. Die hierzu eingereichten Unterlagen umfassten u.a. eine Emissions- und Immissionsprognose für Luftschadstoffe sowie eine Schallprognose. Das StAUN Rostock beteiligte das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) und das Umweltamt der Hansestadt Rostock, die keine Einwände gegen einen Verzicht auf die Durchführung einer UVP erhoben. Das StAUN Rostock schloss die Prüfung mit einem kurzen Vermerk vom 04. Dezember 2006 mit dem Ergebnis ab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und eine UVP daher nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde am 08. Januar 2007 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit Schreiben vom 10. November 2006 beantragte die #### die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG der genehmigten Restabfallbehandlungsanlage zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes (SBS-HKW). In dem formularmäßigen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung finden sich folgende Angaben zu Umfang und Leistung:
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"Brennstoffdurchsatz 21,6 Mg/h bei Hu= 14,5 MJ/kg; Annahmekapazität: 230.000 Mg/a; Feuerungswärmeleistung: max. 95,7 MW, nominal 87 MW, Thermische Kesselleistung: 70 MW."
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Als Gegenstand der Änderung wurde eine thermische Abfallbehandlungsanlage angegeben; auf Grund der Änderung der Brennstoffqualität werde bei nahezu gleicher Brennstoffmenge eine wesentlich höhere Feuerungswärmeleistung erzielt, verbunden mit einem deutlich höheren Abgasvolumenstrom. In einer vergleichenden Übersicht der Unterschiede des geplanten SBS-Kraftwerks gegenüber der genehmigten Anlage (Kap. 1-8 der Antragsunterlagen) wurden der maximale Durchsatz mit 230.000 Mg/a (frühere Anlage: 166.440 Mg/a) bzw. 23,76 Mg/h (20 Mg/h), die Volllastbetriebsstunden mit 8.400 h (8.322 h) das Heizwertband mit 11-18 MJ/kg (keine Angabe), der Auslegungsheizwert mit 14,5 MJ/kg (8,9 MJ/kg), die Feuerungsleistung nominal mit 87,0 MW (49,57 MW) und der Abgasvolumenstrom mit 140.000 Nm3(tr) (92.017 Nm3(tr) angegeben. Zu den Antragsunterlagen gehörte u.a. eine "Emissions- und Immissionsprognose für Luftschadstoffe für das Vorhaben SBS-HKW" der GfBU mbH vom 22. Januar 2007 (BA H, 1), auf die verwiesen wird. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend dem Antrag der Antragstellerin nicht durchgeführt.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. März 2007 erteilte das StAUN Rostock der #### die Genehmigung,
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„die im Seehafen Rostock (…) genehmigte Restabfallbehandlungsanlage, bestehend aus den Anlagenteilen mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und thermische Abfallbehandlungsanlage (TAB), mit einer Gesamtkapazität von 230.000 Mg/a durch die Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes (SBS-HKW) mit einer Kapazität von max. 230.000 Mg/a (199.600 Mg/a bei einem Heizwert des Brennstoffes von 14,5 MJ/kg) wesentlich zu ändern und täglich im durchgehenden Schichtbetrieb von 0.00 bis 24.00 Uhr zu betreiben. (...)
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Das SBS-HKW soll der Verwertung von heizwertreicher Fraktion bzw. Sekundärbrennstoffen aus Abfallbehandlungsanlagen dienen. Das Heizwertspektrum des hoch- und mittelkalorischen Sekundärbrennstoffes reicht von 11 bis 18 MJ/kg bei einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 95,7 MW.“
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Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen wurden unter Ziff. 2.3.2 des Bescheides Emissionsgrenzwerte geregelt.
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Auf Antrag der Betreiberin ordnete das StAUN Rostock unter dem 21. März 2007 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Anlage wurde sodann realisiert und wird betrieben.
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Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks in ####, Ortsteil ####, auf dem er mit seiner Familie lebt. Das Grundstück liegt etwa 1,6 km östlich der genehmigten Anlage, deren Standort sich im Gebiet des Seehafens südlich der Ost-West-Straße befindet.
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Am 06. März 2008 legte der Kläger Widerspruch ein, den das StAUN Rostock mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008, zugestellt am 23. Dezember 2008, als unbegründet zurückwies. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sah ursprünglich die Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin vor, was die Behörde mit Schreiben vom 12. Januar 2009, zugestellt am 14.01.2009, korrigierte.
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Der Kläger hat am Montag, den 16. Februar 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch den angegriffenen Bescheid ohne weiteres möglich sei, da er mit seiner Familie im Beurteilungsgebiet nach der TA Luft lebe und arbeite. Mit einem Abstand von 1.600 m zwischen Verbrennungsanlage und Wohnhaus liege das Haus innerhalb des möglichen Einwirkungsraumes der Anlage und befinde sich zudem in der Hauptwindrichtung. Er erwarte, von der Anlage der Beigeladenen durch schädliche Umwelteinwirkungen vor allem über den Luftpfad, also in Form von Luftschadstoffen, betroffen zu sein. Die angegriffene Genehmigung stelle nicht das Gegenteil sicher.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Genehmigung hätte nicht als Änderungsgenehmigung und nicht ohne Durchführung einer UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen. Auf Grund der falschen Verfahrensart und insbesondere des Verzichts auf UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sei er in seinen Rechten verletzt bzw. habe einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. Mangels Anlagenidentität sei das einzig zutreffende Verfahren ein Neugenehmigungsverfahren mit der dann obligatorischen UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. MBA und Verbrennungsanlage bildeten keine einheitliche Anlage i. S. d. BImSchG bzw. der 4. BImSchV. Es fehle an einem gemeinsamen Betriebsgrundstück, auch handele es sich nicht um denselben Anlagenbetreiber. Soweit bekannt, sei die Beigeladene auch nicht Teil des gleichen Konzerns wie der Betreiber der MBA. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Reststoffe der MBA – vergleichbar mit dem ursprünglichen Anlagenkonzept – bestehe nicht; ein privatrechtlicher Vertrag reiche nicht aus. Eine Abluftleitung von der MBA zur Verbrennungsanlage bewirke noch keine gemeinsame Anlage. Es handele sich lediglich um eine Option. Die MBA habe daneben nach wie vor eigene Geruchsreinigungsanlagen, mit denen sie bereits vor Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage gearbeitet habe. Dass es zu Einschränkungen des Betriebs komme, wenn die Verbrennungsanlage nicht genutzt werden könne, sei nicht ersichtlich. Eine gemeinsame Löschwasservorrichtung könne ebenfalls nicht als gemeinsame Betriebseinrichtung von erheblichem Gewicht angesehen werden.
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Charakter und Funktionsweise der Verbrennungsanlage hätten sich gegenüber der ursprünglichen Genehmigung komplett verändert. Es sei offenbar zu 100 Prozent neu geplant worden. Nicht einmal der Standort sei identisch. Alle Betriebs- und Schadstoffparameter seien – zumeist zum Nachteil der Nachbarn – geändert worden. Es gehe um eine technisch völlig anders konzipierte, in sich geschlossene Abfallverbrennungsanlage mit anderer Verbrennungs- und Abgasreinigungstechnik, anderen technischen Rahmendaten, völlig anderen zu verbrennenden Abfällen (sog. Sekundärbrennstoffe statt Restabfälle), stark erhöhter Kapazität, stark erhöhtem Abluftvolumenstrom, erhöhtem Schadstoffpotential im Abfallinput, und bei den meisten Schadstoffen nach der Änderung weitaus höheren zulässigen Emissionsgrenzwerten. Wegen des Vergleichs der maximalen Schadstoffgehalte im Abfallinput, der Grenzwerte für Schadstoffe und der maximal zulässigen Emissionsmassenströme wird auf die Aufstellungen des Klägers Bezug genommen (Bl. 435 f d. GA.; ebenso nochmals Bl. 470 f d. GA), wegen der Unterschiede bei der Abgasreinigungstechnik auf die Gutachtliche Stellungnahme des #### vom 15. August 2008 (s. d. S. 6; GA 167, 171).
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Eine UVP einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung sei rechtswidrig unterlassen worden. Nach dem UVPG (Anlage 1 Nr. 8.1.1.2 Spalte 1) bestehe für eine Abfallverbrennungsanlage bereits ab einem Durchsatz von 3 Tonnen pro Stunde eine UVP-Pflicht. Vorliegend gehe es um einen Durchsatz von 27,5 Tonnen pro Stunde.
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Auch wenn man annehme, dass es sich um eine Anlagenänderung handele, sei nicht lediglich eine UVP-Vorprüfung durchzuführen, sondern zwingend eine vollständige UVP. Das streitgegenständliche Vorhaben erreiche auch bezogen auf die geänderten Parameter den Schwellenwert für eine zwingende UVP, weil sich durch die angegriffene Genehmigung die Stundenkapazität von 20 t auf 27,5 t und damit auf mehr als das Doppelte des Schwellenwertes von 3 t/h erhöhe. Bei dieser Berechnung sei die maximale Kapazität von 230.000 t/a zu Grunde zu legen. Auf die derzeit tatsächlich genutzte Kapazität komme es nicht an. Ein entsprechend hoher Abfalldurchsatz sei auch tatsächlich möglich, weil erforderlichenfalls auch Abfälle schlechterer Qualität, also mit schlechterem Brennwert, angenommen werden könnten.
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Soweit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Schwellenwert des UVPG von 3 t/h noch nicht gegolten habe, sei die Änderung gleichwohl UVP-pflichtig gewesen. Denn die seinerzeitige Rechtslage sei strenger gewesen. Die 3 t/h-Schwelle sei im Rahmen eines Infrastrukturbeschleunigungs- und -erleichterungsgesetzes eingeführt worden. Die Formulierung "Größen- oder Leistungswerte" in § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG beziehe sich auf die im Anhang zum UVPG vielfach erfolgte Differenzierung nach Größenschwellen zwischen Spalte 1- und Spalte 2-Anlagen. Einer solchen Abgrenzung habe es bei Abfallverbrennungsanlagen, die nach damaligem Recht immer UVP-pflichtig gewesen seien, nicht bedurft. Anders ausgedrückt habe der geregelte Schwellenwert bei > 0,1 t/h gelegen.
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Jedenfalls habe auch im Falle einer Änderungsgenehmigung eine UVP wegen der Überschreitung des europäischen Schwellenwertes von mehr als 100 t pro Tag durchgeführt werden müssen, der sich aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 10 und Nr. 22 der UVP-RL 85/337/EWG in der maßgeblichen Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL 2003/35/EG ergebe. Darauf, ob der Verbrennungsvorgang als Beseitigung oder Verwertung einzustufen sei, komme es nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 23.11.2006 – Rs. C-486/04 –) nicht an. Der Schwellenwert von 100 t/d werde überschritten. Nunmehr sei eine Kapazität von 230.000 t/a genehmigt, was bei 8.400 zulässigen Betriebsstunden pro Jahr 27,38 t/h bzw. 657,12 t/d entspreche. Auch im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung, mit der eine Kapazität von 166.440 t/a bzw. 20 t/h oder 480 t/d genehmigt gewesen sei, ergebe sich noch ein Plus von 7,38 t/h bzw. 177,12 t/h.
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Auch eine UVP-Vorprüfung für das genehmigte Vorhaben habe – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nicht ordnungsgemäß stattgefunden.
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Anders als der Beklagte zu suggerieren versuche, werde nicht etwa mit der Änderungsgenehmigung "alles besser". Wie im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des #### (Gutachten vom 15.08.2008 u. 26.06.2009, Bl. 167 u. 198 d. GA.) näher ausgeführt wird, erhöhe sich vielmehr der maximal zulässige Schadstoffausstoß in die Umwelt (zulässiger Emissionsgrenzwert multipliziert mit dem zulässigen Abgasmassenstrom), außer bei Quecksilber und Dioxinen/Furanen, bei denen eine leichte Verbesserung eintrete.
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Sowohl nach nationalem Recht als auch nach Europarecht führe das rechtswidrige Unterlassen einer UVP unabhängig von einer möglichen Rechtsverletzung zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für das nationale Recht ergebe sich dies aus den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, für das Europarecht aus dem Altrip-Urteil des EuGH vom 07.11.2013 – C-72/12 –, nach dem ein Fehler in der UVP, der die europäischen Beteiligungsgarantien der Nachbarn im Genehmigungsverfahren betreffe, immer erheblich sei und ein Nachweis der fehlenden Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Ergebnis nicht geführt werden könne. Im Übrigen sei Gegenstand von UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Einhaltung von Immissionswerten; vielmehr gehe es auch darum, ob die erwarteten Auswirkungen zutreffend und umfassend ermittelt worden seien, ferner ob bei der Art der angenommenen Abfälle samt der zugelassenen Schadstoffgehalte und der vorgesehenen Reinigungstechnik die angenommenen Emissionswerte realistisch seien und ob durch die Eingangskontrolle sichergestellt sei, dass nicht Abfälle mit deutlich höheren Schadstoffgehalten in die Anlage gelangten.
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Eine Nachholung der UVP sei bisher nicht erfolgt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO komme eine Tenorierung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht in Betracht. Eine Aussetzung des Verfahrens wäre nicht prozessökonomisch, weil nach durchgeführter UVP bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung für die betroffene Öffentlichkeit ohnehin ein neues Klagerecht bestünde.
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Auch wenn man von einer Änderung ausgehe, ergebe sich ferner ein zwingendes Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls aus Art. 15 Abs. 1 der IVU-RL in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung anzuwendenden Fassung der RL 2003/35/EG, weil der dort in Nr. 5.2 des Anhangs I bereits zu einem früheren Zeitpunkt als in der UVP-RL vorgesehene Schwellenwert von 3 t verbrannter Abfälle pro Stunde überschritten gewesen sei. Im Sinne der europarechtskonformen Auslegung sei deshalb die Ausnahme des § 16 Abs. 2 BImSchG gesperrt gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 12. März 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte, das nunmehr zuständig gewordene Amt, beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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die Verhandlung gemäß § 4 Abs. 1 b Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz auszusetzen.
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Er trägt vor, dass der Kernbestand der Anlage nicht verändert worden sei. Es handele sich weiterhin um eine Rostfeuerungsanlage, in der aus Sekundärbrennstoffen Energie erzeugt werde. Durch die Optimierung des Heizwertbereiches des Heizkraftwerkes werde nunmehr die gesamte heizwertreiche Fraktion aus der Abfallbehandlungsanlage Rostock dort verbrannt. Qualitative Änderungen seien geringfügige Lageverschiebungen der Anlage, die Änderung von Gebäuden sowie die Änderung der Positionierung und Ausrichtung von Betriebseinheiten. Bei der Änderung des Durchsatzes, des Heizwertes und der Feuerungswärmeleistung handele es sich um typische quantitative Änderungen. Die Rauchgasreinigungsanlage entspreche vom Prinzip her der bereits im Jahr 2000 genehmigten Anlage, die ebenfalls nach dem quasi-trockenen Verfahren arbeite. Sowohl die ursprünglich genehmigte als auch die geänderte Rauchgasreinigungstechnologie – die im Einzelnen näher erläutert wird – seien im BVT-Merkblatt über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung vom Juli 2005 aufgeführt.
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Antragsgemäß seien die Emissionsgrenzwerte für alle Schwermetalle sowie Dioxine/Furane und Benzoapyren wesentlich niedriger festgelegt worden als nach der 17. BImSchVO. Dadurch lägen sämtliche Schadstoffimmissionen im Irrelevanzbereich. Es sei ein hoher Grad an Vorsorge getroffen worden; erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 2 BImSchG und § 3 e Abs. 1 Ziff. 2 UVPG, wie sie für den Drittschutz entscheidend seien, seien ausgeschlossen. Auch der Gutachter des Klägers komme in seiner Stellungnahme zu dem Fazit, bei einem Abgasvolumenstrom von 140.000 Nm3/h(tr) würden die Irrelevanzschwellen der TA-Luft-Werte bzw. davon abgeleitet die LAI-Werte nicht überschritten. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine bestimmte Technik (hier der Rauchgasreinigung) verwendet werde, sondern nur auf Einhaltung der Normen, durch die seine subjektiven Rechte geschützt würden.
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Die maßgebliche Vorschrift für die Frage der UVP-Pflicht eines Änderungsvorhabens sei § 1 Abs. 2, 3 der 9. BImSchV. Danach sei hier eine erneute UVP nicht erforderlich gewesen. Die in Ziff. 8.1.1.2 des Anhangs 1 zum UVPG genannte Durchsatzkapazität von mindestens 3 t Abfall je Stunde sei nicht maßgeblich, weil diese Regelung erst mit Wirkung vom 30. Oktober 2007 in das UVPG eingefügt worden sei. Rechtlich maßgeblich sei jedoch der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Anlage 1 zum UVPG eine Mengenschwelle nicht geregelt gewesen. Im Übrigen gehe der Kläger zu Unrecht von einem maximalen Durchsatz der Anlage von 27,5 t/h aus. Bei einem der Genehmigung entsprechenden Auslegungsheizwert von 14,5 MJ/kg und einem maximalen Durchsatz von 199.600 Mg/a ergebe sich bei 8.400 Betriebsstunden pro Jahr ein maximaler Durchsatz von 23,76 t/h. Dieser liege nur um 3,76 t /h höher als nach der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2000.
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Die daher nur erforderliche UVP-Vorprüfung sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – ordnungsgemäß durchgeführt worden.
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Auch habe eine etwa unterlassene UVP-Vollprüfung nicht zwangsläufig zur Folge, dass die erteilte Genehmigung aufzuheben sei. Vielmehr wäre der unterstellte Verfahrensfehler nur beachtlich, wenn er sich kausal auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Nach der Altrip-Entscheidung des EuGH sei der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG mit dem Ziel der UVP-RL, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, vereinbar. Vorliegend stehe fest, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Wie sich aus der UVP-Vorprüfung ergebe, hätte auch eine UVP-Vollprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lasse, so dass die beantragte Genehmigung – als gebundene Entscheidung – zu erteilen gewesen sei.
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Zu einer etwa erforderlichen Nachholung einer UVP-Vollprüfung werde angeregt, das gerichtliche Verfahren auszusetzen. Die Aufhebung der Genehmigung würde demgegenüber unverhältnismäßige Folgen haben, weil die Abfallentsorgungssicherheit für die Stadt und den Landkreis Rostock zumindest zeitweise erheblich gefährdet würde.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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die Verhandlung gemäß § 4 Abs. 1 b Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz auszusetzen.
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Sie ist der Ansicht, die angefochtene Änderungsgenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe in zulässiger Weise für das Vorhaben eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG erteilt und eine Errichtungsgenehmigung nicht für erforderlich gehalten. Durch das Vorhaben werde weder der Charakter der Gesamtanlage noch der Kernbestand der Verbrennungsanlage grundlegend verändert. Das ursprüngliche Anlagenkonzept sei hinsichtlich der Behandlung des anfallenden Hausmülls in der benachbarten Anlage zur mechanisch-biologischen Aufbereitung und der thermischen Behandlung der heizwertreichen Fraktion im Kraftwerk beibehalten worden. Die vom Kläger angesprochenen Änderungen begründeten nicht das Vorliegen einer Neuerrichtung, sondern machten eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.
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Es sei nicht Gegenstand des Vorhabens, eine ursprünglich einheitliche Anlage in zwei separate Anlagen zu trennen. Das ursprüngliche Konzept einer einheitlichen Anlage mit zwei Anlagenteilen sei unverändert geblieben. Der Verbrennungsteil der Anlage diene zu einem erheblichen Teil dazu, Rückstände aus der Aufbereitung von Abfällen im MBA-Teil der Anlage thermisch zu verwerten. Insoweit bestehe eine vertragliche Verpflichtung bis mindestens 2025 zur Übernahme von Abfällen in einem Umfang von 82.000 Mg/a. Ferner bestehe eine betriebstechnische Verbindung dadurch, dass die Abluft des MBA-Teils der Anlage im Regelbetrieb zum Verbrennungsteil der Anlage (TAB) geleitet und dort thermisch behandelt werde. Ein separater Betrieb des MBA-Teils der Anlage sei nur als Sonderbetrieb möglich, wie er während der zwei planmäßigen revisionsbedingten Stillstände des Verbrennungsteils pro Jahr auftrete; er sei mit Betriebseinschränkungen für die MBA verbunden. Ferner bestünden für den MBA-Teil und den Verbrennungsteil der Anlage gemeinsame Löschwasservorrichtungen.
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Im Übrigen könnte die Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn tatsächlich ein Neugenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, weil die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen würde.
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Der Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei rechtmäßig. Eine UVP-Pflicht für immissionsschutzrechtliche Änderungsvorhaben sei nicht in § 3e UVPG, sondern in der spezielleren und daher vorrangig anzuwendenden Vorschrift des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV geregelt. Die 1. Alternative der Regelung sei nicht anwendbar, weil ein Größen- oder Leistungswert als Schwellenwert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 12. März 2007 in der Anlage 1 zum UVPG noch nicht angegeben gewesen sei. Dieser Zeitpunkt sei bei Drittanfechtungsklagen maßgeblich. Daher sei die 2. Alternative einschlägig, wonach die UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens durch eine UVP-Vorprüfung zu ermitteln gewesen sei. Diese sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – vom Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden.
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Auf die Frage, ob der Schwellenwert der UVP-Richtlinie 85/337/EWG unmittelbar gelte, komme es nicht an. Jedenfalls liege keine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Nr. 10 Anhang I dieser Richtlinie vor, weil dort auf Anhang IIA der RL 75/442/EWG Bezug genommen werde, die streitgegenständliche Anlage jedoch eine Abfallverwertungsanlage nach Nr. R1 des Anhanges IIB der Richtlinie 75/442/EWG sei. Im Übrigen überschreite die änderungsbedingte Kapazitätserhöhung den dort geregelten Schwellenwert von 100 Mg/d nicht. Die Durchsatzkapazität sei von 20 Mg/h lediglich auf 23,76 Mg/h und damit um 3,76 Mg/h erhöht worden, was 90,24 Mg/d entspreche. Andere Differenzbildungen seien wegen des unterschiedlichen Heizwertbezugs methodisch nicht korrekt und damit unzulässig.
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Auch der Verfahrensfehler einer zu Unrecht unterlassenen UVP würde nicht zur Aufhebung der Genehmigung führen, weil er für das Ergebnis des Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht kausal gewesen wäre. Dies gelte auch im Rahmen von § 4 UmwRG, weil es auch insoweit bei der Geltung der Vorschrift des § 46 VwVfG bleibe. Aus der Altrip-Entscheidung des EuGH ergebe sich nichts anderes. Durch diese Entscheidung sei geklärt, dass das Unionsrecht einer Anwendung des § 46 VwVfG und damit des Kausalitätserfordernisses auf die Fehler einer zu Unrecht unterlassenen UVP bzw. Vorprüfung nicht entgegenstehe. Die Durchführung einer UVP hätte nichts an der Irrelevanz der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei eine gebundene Entscheidung. Die Genehmigungsbehörde sei an die Immissionsrichtwerte der 17. BImSchV gebunden, so dass sie in der Genehmigung nicht ohne Zustimmung der Beigeladenen strengere Immissionsgrenzwerte hätte festlegen können.
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Schließlich führe das Fehlen einer erforderlichen UVP auch deshalb nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil ein solcher Verfahrensfehler durch Nachholung der UVP heilbar sei. Dem entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – lediglich die Nichtvollziehbarkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt und damit der Behörde die Gelegenheit zur Fehlerbehebung gegeben. Nach der Wells-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei die Heilungsmöglichkeit auch europarechtskonform.
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Das gerichtliche Verfahren müsse ggf. nach § 94 VwGO ausgesetzt werden, um dem Beklagten Gelegenheit zur Behebung des in dem Absehen von einer UVP liegenden Verfahrensfehlers zu geben. Alternativ könne das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden. Dass ein Aussetzen des Verfahrens nicht der Prozessökonomie diene, treffe nicht zu. Vielmehr würde der Kläger mit der Nachholung einer UVP und der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung gerade sein eigentliches Rechtsschutzziel erreichen.
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Auch von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16 Abs. 2 BImSchG sei zu Recht abgesehen worden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch dann erfüllt, wenn wie hier die Immissionen oder sonstigen Einwirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter gering und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen seien. Eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 IVU-RL. Eine unmittelbare Geltung dieser Regelung sei nicht anzunehmen. Ein wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie zunächst eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren sei nach Inkrafttreten des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes und des Umweltrechtsbehelfsgesetzes eingestellt worden. Offenbar sei auch die EU-Kommission der Auffassung gewesen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie damit vollständig umgesetzt worden sei. Gegen eine unmittelbare Geltung spreche auch, dass dies auf eine unzulässige umgekehrt vertikale Wirkung zu Lasten der Beigeladenen als Gesellschaft des Privatrechts hinauslaufen würde; ferner spreche dagegen die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, denen im Bereich der Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. Im Übrigen gälten die Bestimmungen des Art. 15 IVU-RL nach deren Übergangsbestimmung in Art. 20 Abs. 1 für bestehende Anlagen nicht, solange Maßnahmen i.S.v. Art. 5 IVU-RL noch nicht getroffen worden seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung noch nicht der Fall gewesen. Soweit damit die RL 84/360/EWG fortgegolten habe, habe diese eine Bekanntgabe der Genehmigungsanträge und Entscheidungen an die betroffene Öffentlichkeit lediglich „unter Beachtung der nationalen Vorschriften“ vorgesehen, womit auf § 16 Abs. 2 BImSchG verwiesen worden sei.
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Schließlich wäre auch eine etwa fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 46 VwVfG M-V unbeachtlich, weil nicht die Möglichkeit bestehe, dass sich der – unterstellte – Verfahrensfehler auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Da die streitige Änderung der Anlage an der Irrelevanz der anlagenbedingten Umweltauswirkungen nichts geändert habe, wäre nicht damit zu rechnen, dass die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu zusätzlichen Auflagen oder einer sonstigen Änderung der Genehmigung geführt hätte. Im Übrigen wäre ein solcher – unterstellter – Verfahrensfehler auch deshalb unbeachtlich, weil es an einer materiellen Betroffenheit des Klägers fehle. Die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts, insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten gem. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zudem sei ein – unterstellter – Verfahrensfehler der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung dadurch geheilt worden, dass die Beteiligung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum hiesigen Genehmigungsverfahren, die Antragsunterlagen zur ursprünglichen Genehmigung für die Restabfallbehandlungsanlage sowie zur Änderungsgenehmigung für die MAB Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht am Montag, den 16. Februar 2009 binnen eines Monats nach der am 14. Januar 2009 erfolgten Zustellung des erstmals mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides erhoben worden.
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Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage erstinstanzlich zuständig, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VwGO.
- 58
Der Kläger ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.
- 59
Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger Umstände darlegt, die seine Verletzung in eigenen Rechten möglich erscheinen lassen. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtung eine Verletzung von Rechten des Klägers ausgeschlossen ist (vgl. nur BVerwG Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353, juris Rn. 18 m. w. N.). Allerdings ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO enger als die Einwendungsbefugnis in einem Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG, die auch Belange z. B. wirtschaftlicher, ideeller oder ökologischer Art umfasst (vgl. Schütz in: Ziekow, Hdb. d. Fachplanung, 2. Aufl., 2014, § 8 Rn. 20). Der Nachbar einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann geltend machen, durch eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden, weil diese gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 5 Rn. 133). Als Nachbarn sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von der Quelle ausgehende Immissionsbeitrag noch belegbar ist. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage (jedenfalls) das Beurteilungsgebiet nach Ziff. 4.6.2.5 TA Luft anzusehen. Hieran anknüpfend wird die Nachbareigenschaft in der Rechtsprechung für Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines Radius bejaht, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe der Anlage entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2007 – 11 S 83.06 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2008 – 12 MS 16/07 –, juris Rn. 26 sowie ausführlich Beschl. v. 28.02.1985 – 7 B 64/84 –, NVwZ 1985, 357; OVG Münster, Urt. v. 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, NuR 2010, 583, juris Rn. 41 sowie Urt. v. 03.12.2008 – 8 D 21/07.AK –, juris Rn. 53; OVG Weimar, Beschl. v. 22.02.2006 – 1 EO 708.05 –, juris Rn. 46; vgl. a. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3 Rn. 33 m. w. N.).
- 60
Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers erfüllt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks in einer Entfernung von etwa 1,6 km von der Anlage; die Schornsteinhöhe beträgt 50 m, somit liegt das Grundstück innerhalb des (50 x 50m =) 2,5 km langen Radius.
- 61
Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte des Klägers kann auch nicht unter Verweis auf die Einhaltung der Irrelevanzgrenzen der TA Luft verneint werden. Denn eine Überschreitung von Beurteilungswerten durch die Gesamtbelastung kann nach dem Inhalt der Immissionsprognose zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Nach der Immissionsprognose erreicht die Zusatzbelastung durch die Konzentration von Benzo(a)pyren die Irrelevanzgrenze von 3 % des Beurteilungswertes gemäß Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft; Entsprechendes gilt für die Zusatzbelastung durch die Deposition von Dioxinen/Furanen im Hinblick auf die Irrelevanzgrenze von 5 % des Beurteilungswertes gemäß Nr. 4.5.2 Buchst. a TA Luft (Kap. 17.1 der Antragsunterlagen zur Genehmigung, S. 34, 35 – BA 7). Hinsichtlich beider Schadstoffe geht die UVP-Vorprüfung davon aus, dass die Vorbelastung die Beurteilungswerte bereits überschreitet (s. d. S. 44 f. – BA 3). Damit wäre genau die Grenze des Zulässigen erreicht; die Beurteilungswerte würden nicht etwa nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft. Dass es sich um eine „worst-case“-Betrachtung handeln dürfte (Antragsunterlagen Kap. 17.1 S. 19 – BA 7) und die Immissionsprognose das Erreichen der Irrelevanzgrenze durch die Zusatzbelastung lediglich für den räumlichen Bereich des Immissionsmaximums annimmt, das Grundstück des Klägers aber nicht in diesem Bereich liegt, führt nicht dazu, dass bereits die Klagebefugnis des Klägers verneint werden kann. Denn der Kläger muss bei einer derartigen Betroffenheit die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Gutachten im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
II.
- 62
Die Klage ist auch begründet.
- 63
Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen (Änderungs-)Geneh-migung.
- 64
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG, nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 [BGBl I S. 2069]). Dieses Gesetz ist anwendbar. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auch die Bestimmungen des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015, das am 26. November 2015 in Kraft getreten ist, sind mangels besonderer Übergangsvorschriften auf anhängige Verfahren anwendbar. Dies entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (s. bereits Senatsbeschl. v. 14.12.2015 – 5 M 303/15 –, S. 21).
1.
- 65
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist.
- 66
Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, nämlich eine Entscheidung i. S. v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Da in diesem Zusammenhang nur die mögliche UVP-Pflichtigkeit von Bedeutung ist, kommt es hier nicht darauf an, ob das Vorhaben die Errichtung oder die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage zum Gegenstand hat. Nach der für die UVP-Pflichtigkeit maßgeblichen Fassung des UVPG in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819) bedurften gemäß Ziff. 8.1.1 der Anlage zum UVPG thermische Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen einer UVP. Für Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben sah § 3e UVPG zumindest eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls vor.
a)
- 67
Aus dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem tatsächlich hergestellten Sekundärbrennstoff-Heizkraft-werk (SBS-HKW) um eine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtung einer thermischen Abfallbehandlungsanlage handelt und nicht lediglich um die Änderung der bereits zuvor geplanten und genehmigten thermischen Abfallbehandlungsanlage (TAB). Für die (Neu)Errichtung einer solchen Anlage schrieb § 3b Abs. 1 S. 1 i. V. m. Ziff. 8.1.1 der Anlage zum UVPG bereits in der Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819) eine UVP zwingend vor.
aa.
- 68
§ 2 Abs. 2 UVPG unterscheidet u.a. Vorhaben, die die Errichtung und den Betrieb einer technischen Anlage zum Gegenstand haben (Nr. 1 Buchst. a) und Vorhaben, die die Änderung, einschließlich der Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage zum Gegenstand haben (Nr. 2 Buchst. a). Für die Abgrenzung der Errichtung von der Änderung liegt es nahe, die Maßstäbe des jeweiligen Fachrechts heranzuziehen (vgl. Appold: in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 2 Rn. 78). Dies sind hier die §§ 15, 16 BImSchG.
- 69
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG vor, wenn deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb geändert oder erweitert werden und dadurch für die Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Demgegenüber ist von einer Neuerrichtung auszugehen, wenn das Vorhaben nicht auf die genehmigte Anlage bezogen ist, sondern sich als Errichtung einer weiteren Anlage darstellt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV. Danach erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Ein neues Vorhaben stellt hiernach eine Änderung der genehmigten Anlage dar, wenn es als Nebeneinrichtung der genehmigten Anlage zuzuordnen ist oder mit ihr betriebstechnisch und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigt, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – 7 B 3/08 –, juris Rn. 3 m. w. N.; betr. die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Kraftwerksblocks in einem Heizkraftwerk). Zur Abgrenzung der Neuerrichtung von der wesentlichen Änderung wird auch formuliert, eine Neuerrichtung liege vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert werde bzw. die Änderungen derart prägend seien, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden müsse (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 16 Rn. 6a m. w. N.). Eine Neuerrichtung soll vorliegen, wenn der Kernbestand einer Anlage vollständig oder überwiegend verändert werde (Czajka in: Feldhaus, BImSchR, Stand: 05/15, § 16 BImSchG Rn. 23 m. w. N.) oder wenn im Kernbestand Anlagenteile grundlegend geändert würden, die für die Anlage im Ganzen und insbesondere für ihr Emissionsverhalten prägend seien, also zum Kernbereich der Anlage i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV zu rechnen seien (Führ, GK-BImSchG, 2016, § 16 Rn. 55 m. w. N.).
bb.
- 70
Die Annahme lediglich einer (wesentlichen) Änderung – in Abgrenzung zur Neuerrichtung – kann nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass das Vorhaben nur einen Teil der ursprünglich genehmigten –, nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten eine einheitliche Anlage darstellenden – RABA betreffen würde. Voraussetzung für eine solche Betrachtung wäre, dass das Vorhaben nach seiner Verwirklichung Teil dieser einheitlichen Anlage werden sollte. Dies ist aber nicht der Fall.
- 71
Die Beteiligten selbst sind ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 nach Erörterung der Frage, ob sich auf der Grundlage der angefochtenen Genehmigung die Sachlage nun so darstelle, dass von zwei verschiedenen Anlagen auszugehen sei, von letzterem übereinstimmend ausgegangen im Hinblick davon, dass „2 verschiedene Betriebe bestehen und keine gemeinsame Betriebseinrichtungen vorhanden sind“ (Bl. 632 d. GA. Bd. I). Soweit der Vertreter der Beigeladenen im Rahmen der Erörterungen am 10. Dezember 2014 in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass es insoweit eine gemeinsame Betriebseinrichtung gebe, als die Abluft der MBA zu der TAB geleitet und dort thermisch behandelt werde, stellt diese zuvor abgegebene Erklärung, diejenige hinsichtlich der Verschiedenheit der Anlagen insgesamt nicht infrage. Das gilt auch insoweit, als mit den Beteiligten auch in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 05. April 2016 diese Frage erörtert worden ist und der Vertreter der Beigeladenen dazu lediglich darauf verwiesen hat, dass „ein gemeinsamer Löschwasserbehälter betrieben wird und dass außerdem eine vertragliche Vereinbarung zur Abnahme von Stoffen aus der MBA besteht“ (Bl. 858 d. GA. Bd. II).
- 72
Die Einschätzung der Beteiligten trifft auch zu. Nach Realisierung des Vorhabens unter Einbeziehung des zu errichtenden SBS-HKW sollte nach dem Inhalt der Genehmigungsunterlagen eine einheitliche Anlage nicht (mehr) bestehen. Die streitgegenständliche Genehmigung ist einem anderen Betreiber erteilt worden als diejenige für die ursprüngliche RABA. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Genehmigung soll das SBS-HKW – anders als die ursprünglich vorgesehene TAB – nicht mehr mit der MAB auf einem einheitlichen Betriebsgelände und in einem Gebäudekomplex untergebracht werden; vielmehr soll ein selbständiges Betriebsgelände mit eigener Zufahrt entstehen. Insoweit verweist der Senat auf die in den Akten vorhandenen Übersichts- und Lagepläne (BA 1, 148 f. u. BA 4 jeweils nach Kap. 2-3 und Kap. 3-2). Eine betriebliche Verknüpfung zwischen der MBA und dem SBS-HKW ist allerdings insoweit vorgesehen, als nach der Kurzbeschreibung des Vorhabens (Kap. 1-12 der Antragsunterlagen – BA 4) in der Feuerung „optional“ die Mitverbrennung der MBA-Abluft in einer Größenordnung von bis zu 20.000 cbm/h erfolgen soll, bzw. nach den Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb – Betriebseinheit „Verbrennung/Dampf- und Stromerzeugung“ – 40 % der Sekundärluft, die wiederum 40 % der Verbrennungsluft ausmacht, insgesamt als Abluft der MBA abgezogen werden soll (Kap. 3-23 der Antragsunterlagen – BA 4). Damit wird jedoch lediglich eine Art „Entsorgungskooperation“ zwischen dem SBS-HKW und der MAB begründet, nicht aber eine betriebstechnische und organisatorische Verbindung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigen würde, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen. Dies ergibt sich auch aus den Antragsunterlagen, in denen es bei den Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb in Kap. 3-5f. (BA 4) unter der Überschrift „Schnittstellen zur vorhandenen MBA“ ausdrücklich heißt:
- 73
„Die MBA Rostock ist von dem geplanten SBS-HKW Rostock vollständig räumlich getrennt. Die Betriebsgelände beider Anlagen grenzen direkt aneinander, sind aber getrennt gesichert und verfügen über separate Straßenanbindungen. ...
- 74
Es bestehen keine ablauforganisatorischen Verbindungen des SBS-HKW Rostock zur benachbarten MBA Rostock. Der aus der MBA an das SBS-HKW zu liefernde Sekundärbrennstoff wird wie von anderen Anlieferern auch mit Containerfahrzeugen innerhalb der genehmigten Betriebszeiten angeliefert.
- 75
Im technologischen Prozess der MBA entsteht Anfallgas mit einer Menge von ca. 38.600 Nm3/h. Das SBS-HKW Rostock nutzt davon bis zu 20.000 Nm3/h. Dieses Anfallgas soll über eine aufgeständerte Rohrleitungstrasse von der MBA an das Kesselhaus des SBS-HKLW herangeführt werden. Das Anfallgas kann der Feuerung als zusätzliche Verbrennungsluft zugeführt werden.“
- 76
Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine bestehende gemeinsame Löschwassereinrichtung.
- 77
Soweit die Beigeladene vorgetragen hat, es bestehe auf der Grundlage eines mindestens bis zum Jahr 2025 laufenden Vertrages eine Pflicht zur Übernahme von 82.000 t Abfall jährlich aus der MBA, kommt es darauf nicht an. Diese Verbindung ist nicht Gegenstand der Genehmigungsunterlagen, sondern betrifft lediglich die tatsächliche Betriebsweise.
cc.
- 78
Hinzu kommt die Betrachtung, in welchem Verhältnis die ursprünglich im Jahr 2000 – damals als Teil der RABA – genehmigte TAB zu dem nunmehr genehmigten selbständigen SBS-HKW steht.
- 79
Dass die ursprüngliche TAB lediglich genehmigt, aber noch nicht errichtet war, hindert nicht die Annahme einer Änderung. Die Vorschriften der §§ 15, 16 BImSchG sind auch auf zwar genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben anwendbar (vgl. VGH München Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, NVwZ-RR 2006, 456, 458; Czajka in: Feldhaus, BImSchR, Stand: 05/15, § 16 BImSchG Rn. 24 f.).
- 80
Der Umstand allein, dass die ursprünglich als Teil der RABA vorgesehene Verbrennungsanlage von dieser abgespalten und verselbständigt werden soll, begründet nicht bereits das Vorliegen einer Neuerrichtung. Die Aufteilung einer Anlage auf mehrere Betreiber mit jeweils eigenständiger Verantwortung wird – soweit sie nicht „genehmigungsneutral“ ist, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht personen- sondern anlagenbezogen erteilt wird – im Hinblick auf die Änderung der Betriebsabläufe regelmäßig nur zur Annahme einer Änderung führen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 6 Rn. 84 m. w. N.). In der Abspaltung erschöpft sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben aber nicht. Diese tritt vielmehr zu der Neukonzeption eines SBS-HKW lediglich hinzu. Bezogen auf die Frage, ob eine Neuerrichtung oder eine Änderung vorliegt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens.
- 81
Wesentlich sind die Unterschiede zwischen der Anlage(teilen). Die Übereinstimmungen der TAB als dem ursprünglich genehmigten Verbrennungsteil der RABA liegen in dem allgemeinen Zweck der Anlage, der thermischen Behandlung bzw. Verwertung (überwiegend) vorbehandelter Abfälle zu dienen, dem Prinzip der Rostfeuerungstechnik sowie darin, dass die Anlage auf dem ursprünglichen Baugrundstück und im ursprünglich vorgesehenen Baufeld errichtet werden soll. An Unterschieden ist zunächst die erhebliche Kapazitätserweiterung der TAB von 166.440 Mg/a auf 230.000 Mg/a und damit auf das knapp 1,4-fache zu nennen. Diese mag für sich genommen noch als quantitative Änderung anzusehen sein, auf die § 16 BImSchG Anwendung finden würde. Hinzu kommen aber der unterschiedliche Betriebsschwerpunkt einerseits der ursprünglich geplanten Müllverbrennungsanlage auch für vorbehandelte Abfälle mit niedrigem Heizwert und andererseits des nunmehr geplanten Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerks, in dem heizwertreichere aufbereitete Abfälle als sogenannte Ersatz- oder Sekundärbrennstoffe zur Energieerzeugung genutzt werden sollen. Mit der Kapazitätserweiterung und dem höheren Heizwert der Brennstoffe steigt die Feuerungswärmeleistung auf das 1,75-fache; die maximale Feuerungswärmeleistung wird fast verdoppelt. Es handelt sich um unterschiedlich angeordnete und aufgebaute Anlagen, in denen u. a. auch eine unterschiedliche Rauchgasreinigungstechnik vorgesehen ist. Damit verbunden sind unterschiedliche Abgasvolumenströme und unterschiedliche Schadstoffemissionen, was sich in den Genehmigungsbescheiden in jeweils unterschiedlich geregelten Grenzwerten ausdrückt (vgl. die Gegenüberstellungen in den Gutachterlichen Stellungnahmen #### v. 15.08.2008 u. 26.06.2009).
- 82
Insgesamt ist nach alldem der Gesamtcharakter der Anlage der TAB derart geändert worden, dass die gesamte Anlage als neue Anlage qualifiziert werden muss. Die Unterschiede zwischen der bisherigen und der nunmehr genehmigten Anlage sind sowohl nicht unerheblicher quantitativer Art als auch qualitativer Art in einer Weise, die den Kernbestand der Anlage betrifft.
- 83
Zudem ist das Vorhaben nicht – wie nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben für eine Änderung erforderlich – auf eine genehmigte Anlage bezogen. Voraussetzung für ein geändertes Vorhaben ist dessen Teilidentität mit dem ursprünglichen Vorhaben, d.h. es müsste möglich sein, das Vorhaben durch eine Differenzbetrachtung zu beschreiben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. In den Genehmigungsunterlagen und in der Genehmigung selbst wird auf die ursprüngliche Genehmigung – mit Ausnahme der Bezeichnung des Vorhabens als Änderung der genehmigten RABA – in keiner Weise Bezug genommen. Der Bescheid vom 12. März 2007 trifft vielmehr eine Vollregelung für die Errichtung und Inbetriebnahme eines SBS-HKW. Im Falle einer Änderung wird aber die ursprüngliche Genehmigung nicht ersetzt, sondern behält eine Bedeutung (ausführlich zu den unterschiedlichen Auffassungen betr. das Verhältnis von Errichtungs- und Änderungsgenehmigung: Führ in: GK-BImSchG, § 16 Rn. 151 ff.). Die Legalisierung eines geänderten Vorhabens wird durch die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung bewirkt. Können demgegenüber für das neue Verfahren keinerlei Unterlagen und Bestandteile des alten Verfahrens verwendet werden, und müssen alle erforderlichen Regelungen mit der Änderungsgenehmigung neu getroffen werden, so spricht dies dafür, dass eine Neuerrichtung in Rede steht. Vorliegend haben Beigeladene und Beklagter bei der Einreichung und Prüfung des Genehmigungsantrags die Maßstäbe für eine Errichtungsgenehmigung angelegt, nämlich vollständig neue Unterlagen erstellt und geprüft. Dafür, dass dies nicht erforderlich gewesen wäre und die nunmehrige Genehmigung im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung einen „wiederholenden Teil“ enthält, fehlt es an Anhaltspunkten. Auch im gerichtlichen Verfahren haben der Beklagte und die Beigeladene eine etwaige (erhebliche) Teilidentität der Anlagen nicht konkret beschrieben. Soweit sie auf Übereinstimmungen hinsichtlich der Anlagenart sowie hinsichtlich weiterer abstrakter Kriterien wie z.B. der Rostfeuerungstechnik hingewiesen haben, reichen solche abstrakten Übereinstimmungen nicht aus, um die Teilidentität der konkret genehmigten Anlagen zu begründen.
dd)
- 84
Das Fehlen der erforderlichen UVP führt gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung.
- 85
§ 4 UmwRG trifft eine eigenständige Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Die in der Vorschrift genannten Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Sie führen unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573, juris Rn. 21; ebenso Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
b)
- 86
Unabhängig von den vorstehenden Gründen wäre die Durchführung einer UVP auch dann erforderlich gewesen, wenn es sich nur um ein Änderungsvorhaben und nicht um eine Neuerrichtung handeln würde. Zwar sah in diesem Fall das nationale UVPG die Pflicht zur Durchführung einer UVP zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor (aa.). Diese Pflicht ergab sich jedoch aus der UVP-RL selbst, die insoweit unmittelbar anwendbar ist (bb.).
aa.
- 87
Für ein Änderungsvorhaben sahen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften lediglich eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls vor, nicht aber eine Pflicht zur Durchführung einer UVP.
- 88
Maßgebliche Vorschrift ist § 3e UVPG. Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV als gegenüber § 3e UVPG speziellere Vorschrift angesehen wird (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwR Bd III, Stand: 01.01.2014, § 16 BImSchG, Rn. 10 m.w.N.), gilt dies nicht, wenn es um die Prüfung eines Aufhebungsanspruchs gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG geht. Denn dort ist als maßgebliches Kriterium formuliert, dass eine "nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" erforderliche UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Das UmwRG nimmt damit ausdrücklich auf die Vorschriften des UVPG Bezug, nicht aber auf die der 9. BImSchV. Sachliche Unterschiede ergeben sich im Übrigen durch die Anwendung der einen oder anderen Vorschrift nicht; beide sind gleichlautend.
- 89
Würde auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 abzustellen sein, käme es auf die unmittelbare Anwendung der europäischen UVP-Richtlinie (dazu unter bb.) schon nicht mehr an, da bereits mit Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. 2007, 2470) die Anlage zum UVPG geändert worden ist und Mengenangaben (3 t/Std) eingeführt worden sind (zu den Folgen siehe die Berechnungen unter bb.).
- 90
Nach Ansicht des Senats dürfte jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 12. März 2007 geltende Fassung des UVPG maßgebend sein, hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften folglich in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl I, S. 1619, in Kraft getreten am 01.02.2007) sowie des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819, in Kraft getreten am 01.01.2007) (im Folgenden: UVPG-2007). Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung zur Baugenehmigung, nach der die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist und spätere Änderungen zu Lasten des Bauherren, d.h. auch solche, die während eines Widerspruchsverfahrens in Kraft treten – anders als Änderungen zu seinen Gunsten – außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 – 4 B 43.10 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179 m.w.N.), in dieser Allgemeinheit nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragbar sind, weil es dort – anders als im Baurecht – keinen Grundsatz gibt, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42/80 –, BVerwGE 65, 313 = juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl. 2012, 1181; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.06.2011 – 10 N 39.08 –, juris Rn. 11; anders wohl OVG Münster, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 145).
- 91
Der Senat geht gleichwohl davon aus, dass es für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung ankommen dürfe, denn die UVP-Pflichtigkeit betrifft die Durchführung des Verwaltungsverfahrens als solches und keine materiell-rechtlichen Anforderungen, für die auf den Zeitpunkt der (Dritt-)Widerspruchs-entscheidung abzustellen wäre (siehe zur Zulässigkeit einer „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren nach materiellem Recht auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 – 7 C 51/84 –, DVBl. 1987, 238). Sind – wie hier in dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2470), mit dem die Anlage zum UVPG und damit die Grundlage für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit geändert wurde – anderweitige Übergangsregelungen nicht getroffen worden, so ist nach Sinn und Zweck des Verfahrenserfordernisses davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vor Erteilung der Genehmigung maßgeblich sein soll. Hätte der Gesetzgeber vorsehen wollen, dass ggf. nachträglich ein ergänzendes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, so hätte er hierzu eine ausdrückliche Regelung treffen müssen.
- 92
§ 3e Abs. 1 UVPG-2007 sieht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, unter der Voraussetzung vor, dass in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (Nr. 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 2).
- 93
An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Ein Fall des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG-2007 liegt nach Auffassung des Beklagten nicht vor, da die durchgeführte Vorprüfung ergeben hat, dass die „Änderung“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat.
- 94
Auch gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG-2007 bestand keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Denn für das streitgegenständliche Vorhaben werden Größen- oder Leistungswerte, die durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten sein könnten, nicht genannt. Vielmehr wird das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG-2007 nur seiner Art nach beschrieben. Nach Ziff. 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG-2007 waren thermische Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere die Verbrennung generell UVP-pflichtig.
- 95
Nach § 3b Abs. 1 UVPG-2007 besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (S. 1); sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine UVP durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (S. 2). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Gesetz unterscheidet zwischen einerseits Vorhaben, die durch eine Bestimmung ihrer Art für UVP-pflichtig erklärt werden, und andererseits solchen, für die Größen- oder Leistungswerte angegeben sind. Letzteres kann nur angenommen werden, wenn die Anlage 1 zum UVPG-2007 solche Größen- oder Leistungswerte ausdrücklich nennt. Dies ist aber in Ziff. 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG-2007 nicht der Fall; vielmehr wird das Vorhaben dort gerade nur seiner Art nach beschrieben. Der Ansicht des Klägers, die Anlage 1 zum UVPG-2007 regele sinngemäß einen Größen- oder Leistungswert von > 0,1 t/h, mit der Folge dass jede Kapazitätserweiterung einer Abfallverbrennungsanlage gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG-2007 ihrerseits UVP-pflichtig war, ist deshalb nicht zu folgen.
bb.
- 96
Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ergibt sich eine zwingende UVP-Pflicht unmittelbar aus der UVP-RL 85/337/EWG in der maßgeblichen Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL vom 26. Mai 2003 (RL 2003/35/EG, ABl. L 156/17; im Folgenden: UVP-RL 2003).
(1)
- 97
Nach Anhang I Ziff. 10 zu Art. 4 Abs. 1 UVP-RL-2003 waren Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als100 t pro Tag einer UVP zu unterziehen. Dieser Schwellenwert wurde bereits in die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73/5) aufgenommen. Nach Ziff. 22 des Anhangs I – die durch Art. 3 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 in die Richtlinie 85/337/EWG eingefügt wurde – gilt Entsprechendes für jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht.
- 98
Soweit die Beigeladene meint, aus der Verweisung auf Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG ergebe sich, dass eine Abfallbeseitigungsanlage nicht vorliege, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die Verweisung sich lediglich auf die in Ziff. 10 des Anhangs I ebenfalls genannten Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen Behandlung bezieht, nicht aber auf die hier in Rede stehenden Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterfallen im Übrigen auch Anlagen zur Abfallverwertung dem Begriff der Abfallbeseitigung im Sinne der UVP-RL (Urt. v. 23.11.2006 – C-486/04 –, NVwZ 2007, 322 = juris Rn. 44).
- 99
Die Mehrkapazität der nunmehr genehmigten Anlage (SBS-HKW) im Vergleich zu der ursprünglichen genehmigten TAB übersteigt diese Mengenschwelle von 100 t/d. Die Kapazität der TAB gemäß ursprünglicher Genehmigung betrug 166.440 t/a, was bei 8.322 Volllast-Betriebsstunden 20 t/h bzw. 480 t/d entspricht. Die Kapazität von 230.000 t/a war nach dem Inhalt der ursprünglichen Genehmigung nicht als Summe der Kapazitäten von MBA und TAB zu verstehen. Den Antragsunterlagen zur ursprünglichen Genehmigung war vielmehr eine Kapazität von 230.000 t/a allein für die MBA zu entnehmen, von der etwa 60.000 Mg/a auf die biologische und 170.000 Mg/a auf die mechanische Aufbereitung entfallen sollte (Kap. 3-26); für die TAB wurde eine Kapazität von 166.440 t/a genehmigt. Die Kapazität des nunmehr genehmigten SBS-HKW ist in der Genehmigung mit „max. 230.000 Mg/a (199.600 Mg/a bei einem Heizwert des Brennstoffes von 14,5 MJ/kg)“ angegeben. Dabei entspricht die Maximalkapazität von 230.000 Mg/a bei 8.400 Volllast-Betriebsstunden einer Kapazität von 27,38 Mg/h bzw. 657,14 Mg/d (= t/d). Die Differenz der jeweils genehmigten Mengen beträgt auf dieser Grundlage mehr als 100 t/d.
- 100
Bei der Bestimmung der Mehrkapazität gegenüber der ursprünglichen Genehmigung die in der Genehmigung ausgewiesene Maximalkapazität von 230.000 Mg/a zu Grunde zu legen. Soweit der Beklagte und die Beigeladene darauf hinweisen, dass die maximal genehmigte Menge von 230.000 Mg/a nur eine theoretische Bedeutung für den Fall von Brennstoff mit dem niedrigst-möglichen Heizwert habe, vermag diese Argumentation den Senat nicht zu überzeugen. Die Beigeladene berechnet – ausgehend von einem Auslegungspunkt der Anlage bei etwa 182.000 Mg/a und einem Heizwert des Brennstoffs von 14,5 MJ/kg sowie einer Feuerungswärmeleistung von 87 MW – eine Stundenkapazität von 21,6 t und eine Tageskapazität von 518,4 t. Danach würde die Differenz zu der ursprünglich genehmigten Kapazität von 480 t/d weniger als 100 t/d betragen. Diese Werte können bei der Bestimmung der Mehrkapazität jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da sie nicht dem Umfang der Genehmigung entsprechen; allein dieser ist maßgebend.
- 101
Offenbar wurde bei Erteilung der Genehmigung davon ausgegangen, dass die Schwankungen in Heizwert und Feuerungswärmeleistung sich nicht sicher dahingehend auswirken, dass entsprechende Kapazitäten gar nicht erreicht werden können. Anderenfalls wäre eine niedrigere maximale Anlagenkapazität ausgewiesen worden. Darauf dass nach den Angaben der Beigeladenen in den letzten Jahren tatsächlich jeweils nur eine Jahreskapazität von 180.000 t erreicht wurde, kommt es nicht an. Entsprechendes gilt, soweit die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, sie gingen davon aus, dass die genehmigte Kapazität von 230.000 t/a auch gar nicht erreicht werden könne, weil es tatsächlich nicht möglich wäre, eine entsprechende Menge Abfall zu verwerten, der derart niedrige Heizwerte habe, zumal sie diese Annahme in den nachfolgenden Schriftsätzen nicht näher erläutert haben. Ist vom Erreichen einer bestimmten Anlagengröße die Durchführung eines bestimmten Prüfungsverfahrens für eine Anlage nach dem BImSchG abhängig, so ist nicht die tatsächlich genutzte oder technisch nutzbare, sondern die im Rahmen der Genehmigung zulässige Nutzung der Anlage maßgeblich (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2014 – 10 S 1920/14 –, juris Rn. 10 m.w.N).
(2)
- 102
Die entsprechende Regelung der UVP-RL ist unmittelbar anwendbar. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 12. März 2007 bereits abgelaufen. Die Regelung wurde mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl Nr. L 73/8) eingeführt; danach lief die Umsetzungsfrist bis zum 14. März 1999. Die Regelung einer Mengenschwelle in Anlage 1 Nr. 8.1 des UVPG, durch die auch diese Mengenschwelle überschreitende Änderungen nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG zwingend UVP-pflichtig wurden, erfolgte jedoch erst mit dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl I, S. 2470), in Kraft getreten am 30. Oktober 2007. Die betreffende Richtlinienbestimmung ist ohne weiteres vollziehbar; ein Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten besteht insoweit nicht. Nachteilige Wirkungen zu Gunsten Privater stehen der unmittelbaren Geltung von Richtlinienbestimmungen nicht entgegen (vgl. bereits EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/02 –, NVwZ 2004, 593 = juris Rn. 54 ff - „Wells“; Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, Einl. Rn. 44 m.w.N.).
(3)
- 103
Die Nichtdurchführung einer auf Grund unmittelbarer Anwendbarkeit der UVP-RL erforderlichen UVP steht der Nichtdurchführung einer nach den Bestimmungen des UVPG erforderlichen UVP gleich und begründet die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3, Abs. 1 Umw-RG. Allerdings knüpft der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG nur an das Fehlen einer „nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche(n) UVP“ an. Es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendung dieser Vorschrift auch auf Fälle einer auf Grund unmittelbarer Anwendbarkeit der UVP-RL erforderlichen UVP zu erstrecken. In der Begründung des Gesetzentwurfes zum UmwRG (BT-Drucks. 16/2495, S. 13 f.) heißt es, die Vorschrift des § 4 sei zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Art. 10a in der durch die RL 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich. Zur europarechtskonformen Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung regele § 4 Abs. 1, dass die vollständige Nichtdurchführung einerrechtlich vorgeschriebenen UVP in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werde. Auch mit den Vorschriften des UVPG, auf die in § 4 Abs. 1 UmwRG Bezug genommen wird, sollen die Vorgaben der UVP-RL umgesetzt werden. Es liegt daher fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe an das Fehlen einer UVP, deren Erforderlichkeit sich aus der mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbaren UVP-RL ergibt, nicht dieselben Rechtsfolgen knüpfen wollen wie an das Fehlen einer UVP, die – nach Umsetzung der Vorgaben der UVP-RL – im UVPG vorgeschrieben ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem europarechtlichen Äquivalenzprinzip, das die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Rechtsfolgen eines Verstoßes dahingehend beschränkt, dass die entsprechenden Regelungen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (vgl. EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/02 –, NVwZ 2004, 593 = juris Rn. 67 - „Wells“).
c)
- 104
Das Verfahren kann – entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen – nicht zur Nachholung der erforderlichen UVP ausgesetzt werden.
- 105
Nach § 4 Abs. 1b S. 2 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I, S. 2069), die wie bereits ausgeführt im hiesigen Verfahren anwendbar ist, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne des Abs. 1 ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
- 106
Zu der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F., nach der § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften unberührt blieben, und die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers unberührt blieb, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Nachholung einer erforderlichen Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, weil der mit diesem Verfahrenserfordernis verfolgte Zweck auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, d.h. ohne Aufhebung der Verwaltungsentscheidung erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24). Hingegen soll die UVP selbst in der Regel im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden können (BVerwG, a.a.O., Rn. 26; ebenso Ziekow, NuR 2014, 229, 232; a.A. Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 4 UmwRG Rn. 30 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/01 – Slg. 2004 I-723, juris Rn. 70 u. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
- 107
"Ergibt die nachgeholte Vorprüfung ..., dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, eine Umweltverträglichkeitsprüfung also hätte durchgeführt werden müssen, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden können. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211>). Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen (§ 9 UVPG). Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62). Maßnahmen, die erst im Anschluss an eine Genehmigung getroffen wurden, sind unbeachtlich (Schlussanträge Kokott a.a.O.)."
- 108
Diese Überlegungen gelten auch für die nunmehrige Gesetzesfassung. Die Formulierung in § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG ist auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden, um hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Aussetzung Klarheit zu schaffen, da die VwGO eine entsprechende Möglichkeit bereits seit der Streichung des früheren § 94 Satz 2 VwGO im Jahr 2002 nicht mehr vorsah. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein (vgl. BT-Drs. 18/6288, S. 2).
- 109
Anlass zu einer anderen Bewertung besteht auch nicht deshalb, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Eine Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP gemäß § 12 UVPG ist nicht nur dahingehend möglich, dass eine solche Genehmigung gegebenenfalls zu versagen sein kann. Das Ergebnis kann sich vielmehr auch z.B. auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auswirken. Auch das o. a. Urteil des BVerwG vom 20. August 2008 ist zu einem Fall einer gebundenen Entscheidung ergangen. Ebenso hat das OVG Magdeburg im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Nachholung der erforderlichen UVP auszusetzen (OVG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012 – 2 L 192/09 –, juris, insbes. Rn. 74 ff).
2.
- 110
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2069) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies ist hier ebenfalls der Fall.
- 111
Das Vorhaben der Klägerin bedurfte einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 BImSchG. Dies gilt bei einem Vorhaben der Neuerrichtung einer Anlage wie hier ohne weiteres.
- 112
Im Ergebnis Gleiches gilt bei der Annahme, es handele sich (nur) um eine wesentliche Änderung der bereits genehmigten Anlage. Denn auch dann wäre eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil ein Fall des § 16 Abs. 2 BImSchG nicht vorlag. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind (Satz 1); dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (Satz 2). Diese Voraussetzungen durfte der Beklagte deshalb nicht annehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003, ABl Nr. L 156/17; im Folgenden: IVU-RL-2003) eine Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich vorsah und die Umsetzungsfrist für diese Regelung bereits am 25. Juni 2005 abgelaufen war.
- 113
Nach Art. 1 IVU-RL-2003 bezweckt die Richtlinie die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Folge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Hierzu gehören nach Ziff. 5.2 des Anhangs auch Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinien 89/369/EWG des Rates vom 08. Juni 1989 und 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 mit einer Kapazität von über 3 t/h. Gemäß Art. 15 Abs. 1 IVU-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an Verfahren zu beteiligen, die die Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen oder die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage betreffen (Satz 1); für die Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren. Als wesentlich gilt dabei jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs, die für sich genommen die in Anhang I festgelegten Schwellenwerte erreicht (Art. 2 Ziff. 10 Satz 2 IVU-RL-2003).
- 114
Da das hier in Rede stehende Vorhaben im Vergleich zu der zuvor genehmigten TAB eine Erhöhung der Kapazität um mehr als 3 t/h vorsieht (s. o.), unterfiel es auch für den Fall, dass es als Änderung einzuordnen sein sollte, der Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen der IVU-RL.
- 115
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus der Übergangsbestimmung in Art. 20 Abs. 1 IVU-RL. Diese betrifft zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der IVU-RL bereits bestehende Anlagen. Darum geht es hier jedoch nicht.
III.
- 116
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 117
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- 118
Die Revision war mit Blick auf die Fragen,
- 119
ob sich ein Anspruch auf Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz – insbesondere infolge der Gesetzesänderung im Anschluss an das Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs – auch aus der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie
bzw.
der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben kann,
- 120
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Apr. 2016 - 5 K 4/14
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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- –
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
- 1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, - 1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes, - 2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), - 3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, - 3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer, - 3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, - 4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, - 4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, - 5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden, - 6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich, - 7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, - 8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, - 9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen, - 10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes, - 11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9, - 12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt, - 12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, - 12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, - 13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, - 14.
Zulassungen von - a)
Rahmenbetriebsplänen, - b)
Hauptbetriebsplänen, - c)
Sonderbetriebsplänen und - d)
Abschlussbetriebsplänen
- 15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, - 2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, - 3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie - 4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
- 1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder - 2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1
- 1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder - 2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.