Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Aug. 2014 - 3 O 74/14

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bleibt, unbeschadet der Frage ihrer Statthaftigkeit, ohne Erfolg.‎

2

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden ‎Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Der Kläger verfolgte letztlich das Begehren, ein Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurück übertragen zu erhalten. In derartigen ‎Fällen bemisst sich das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse nach dem aktuellen Verkehrswert des ‎betroffenen Grundstücks. Hier ist gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG von 500.000 Euro auszugehen.‎

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Indes hat der Kläger nicht den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden ‎Rückübertragungsbescheid gestellt, sondern die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur ‎Entscheidung des benannten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt. Dies hat er in der Klageschrift vom 22.10.2013 zum Ausdruck gebracht. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil einen solchen Klageantrag zu Grunde gelegt. Nicht maßgebend ist, ‎welchen Antrag er im Verwaltungsverfahren gestellt hatte. Diesen Klageantrag hat das ‎Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Es hat sich ausdrücklich mit der Auffassung des ‎Beklagten auseinander gesetzt, die Klage sei – in Wirklichkeit – auf die Verpflichtung zur ‎Rückübertragung gerichtet. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten können nicht im ‎Streitwertfestsetzungsverfahren ein anderes Verständnis des Klageantrags geltend machen, als es – ‎nach (zutreffender) Auffassung des Verwaltungsgerichts - Gegenstand des gesamten Verfahrens war. ‎

5

Für ein Verfahren, das sich auf die Aussetzung und das Ruhen des Verwaltungsverfahrens bezieht, ist ‎allenfalls 1/4 des für die Hauptsache maßgebenden Werts in Ansatz zu bringen. Im Allgemeinen findet ‎der Rechtsstreit um die Aussetzung oder das Ruhen eines Verfahrens als Zwischenstreit statt. Es ist ‎angemessen, den Wert eines solchen Zwischenstreits mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes in ‎Ansatz zu bringen. Dabei ist es an sich üblich, im Falle des Zwischenstreits um die Ablehnung eines ‎Aussetzungsantrags den Wert des darauf bezüglichen Rechtsmittelverfahrens auf 1/5 des ‎Hauptsachewerts festzusetzen (OLG Hamburg, B. v. 30.11.2001 - 12 W 23/01 -, MDR 2002, 479, zit. ‎nach juris unter Hinweis auf VGH München, B. v. 09.07.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR, 156). Eine ‎Erhöhung auf 250.000 Euro und damit ½ des Hauptsachestreitwerts, wie es die Prozessbevollmächtigten des Beklagten „hilfsweise“ geltend machen, scheidet danach aus.‎

6

Maßgeblich ist nur das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Interesse des Klägers an der ‎Durchsetzung seines Klageziels. Ein hinter dem Verfahren stehendes mögliches weiteres - mittelbares - ‎wirtschaftliches oder ideelles Interesse der einen oder anderen Partei bleibt unberücksichtigt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 22.09.2009 – 1 Ta 204/09 –, juris). Auf die Erwägungen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, welche Ziele der Kläger „eigentlich“ verfolgt habe, kommt es daher nicht an.

7

Der Senat hält somit die angefochtene Festsetzung des Streitwerts für angemessen. Daher kommt es ‎nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht in anderen Zusammenhängen oder einem früheren ‎Verfahrensstadium eine andere Auffassung vertreten hat. ‎

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).‎

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).‎

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.