Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Apr. 2016 - 3 M 51/16

bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner unter dem 17. April 2015 u.a. erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die von ihr auf den Flurstücken ... und ..., Flur ..., Gemarkung ... errichtete Einfriedung bis zum 31. Mai 2015 zu entfernen. Die Anordnung galt ausweislich Ziffer 1. ihres Tenors für die gesamte Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze, bestehend aus einem mit Feldsteinen errichteten Hochbeet, Metallpfählen und Lampen sowie Glaselementen. Die Anlage weist eine Höhe von ca. 1,60 bis 1,70 m auf. Auf dem eingefriedeten Grundstück betreibt die Antragstellerin eine Eisdiele.

2

Den gegen die sofort vollziehbare Anordnung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche Überwiegendes dafür, dass insbesondere die Beseitigungsanordnung rechtmäßig sei. Daher überwiege das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Voraussetzungen einer auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützten Beseitigungsanordnung lägen vor. Das gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a LBauO M-V verfahrensfreie Vorhaben sei materiell baurechtswidrig bzw. nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Die streitgegenständlichen Flurstücke befänden sich im Geltungsbereich des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 5 der Stadt ... für das Gebiet „...“. Die Fläche befinde sich im SO2 des Bebauungsplans. In Ziffer 6.1 Satz 2 (richtig: Ziffer II 6.1 Satz 3) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sei bestimmt, dass Einfriedungen im SO1, SO2 und SO3 unzulässig seien. Ziffer 6.1 Satz 3 (richtig: Ziffer II 6.1 Satz 4) besage, dass die Einfriedungen des SO1-Gebietes und des SO2-Gebietes gegenüber der nördlich festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche als Laubholzhecke herzustellen seien. Ziffer 6.1 Satz 1 enthalte u.a. eine Höhenbegrenzung der in den übrigen Sondergebieten zulässigen Einfriedungen auf 80 cm. Der Begründung des Bebauungsplanes lasse sich unter Ziffer 7.6 – Einfriedungen – entnehmen, dass die Höhenbegrenzung auf 80 cm auch für die ausnahmsweise im SO1-Gebiet und SO2-Gebiet zulässigen Laubholzhecken gelte. Diesen Voraussetzungen entspreche die errichtete Einfriedung nicht. Sie sei zum einen nicht als Laubholzhecke hergestellt, sondern bestehe aus Glaspaneelen in Verbindung mit einer Feldsteinmauer. Zum anderen verlaufe sie auch entlang der westlichen Seite der Terrasse. Zudem halte die Einfriedung die Höhenbegrenzung von 80 cm nicht ein. Auch wenn die als Windschutz dienende Einfriedung aus Sicherheitsglas später durch eine davor stehende Hecke von der angrenzenden Straße aus nicht mehr sichtbar wäre, handele es sich weiterhin um eine Einfriedung aus nach dem Bebauungsplan nicht zulässigen Materialien. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass ihre Terrasse ohne die Einfriedung versanden würde bzw. Überschwemmungen durch Niederschlagswasser ausgesetzt wäre, sei dies zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Grundstück befinde sich auf einem schmalen Landstreifen zwischen Haffküste und Ostsee. Der Antragsgegner weise zutreffend darauf hin, dass eine zeitweise Versandung eines Grundstückes in unmittelbarer Strandnähe bei stärkerem Wind oder Sturm aufgrund dieser besonderen Lage normal und grundsätzlich hinzunehmen sei. Darüber hinaus rechtfertige auch die Gefahr von Überschwemmungen bei Starkregen wegen mit Sand verstopfter Gullys keinen Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 BauGB haben könnte, seien nicht ersichtlich. Durch das Vorhaben seien – was näher ausgeführt wird – bereits die Grundzüge der Planung berührt. Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Duldung des rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar scheide nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung grundsätzlich aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiege regelmäßig schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand des in Rede stehenden Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden seien. Unter bestimmten, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls geklärten Voraussetzungen sei jedoch die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung zulässig. Der vorliegende Sachverhalt sei jedenfalls in zwei Fallgruppen einzuordnen, die die sofortige Vollziehung rechtfertigten. Die besondere Dringlichkeit sei zum einen zu bejahen, weil die Vorbildwirkung des illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lasse, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden müsse. Das materiell nicht genehmigungsfähige Vorhaben befinde sich in einer touristisch und landschaftlich sehr attraktiven Umgebung. Gerade hier bestehe eine besondere Gefahr, dass sich benachbarte Gastronomen in vergleichbarer Lage ein Beispiel an dem Vorhaben der Antragstellerin nehmen und ebenfalls illegale Einfriedungen zum Schutz bzw. der Erhöhung der Anziehungskraft ihrer Betriebe für Besucher errichten würden. Dass diese Gefahr konkret bestehe, ergebe sich aus ihrem Vorbringen selbst. So habe sie im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass ihr Pächter, der ein Restaurant im selben Haus betreibe, dieses gerne entsprechend umgestalten würde.

4

Darüber hinaus habe die Antragstellerin die streitgegenständliche Einfriedung zum anderen trotz der bereits bei Baubeginn erfolgten Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit unbeirrt fertig gebaut. Bestehe Grund zur Besorgnis, dass einem Bauherren, der wiederholt bauliche Anlagen illegal erstellt hat („notorischer Schwarzbauer“), ohne die sofortige Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht mit Nachdruck vor Augen geführt und ihm sonst nicht nachhaltig der Anreiz genommen werden könne, sein Verhalten gegebenenfalls fortzusetzen, rechtfertige dies ebenfalls ihre sofortige Vollziehbarkeit. Die Antragstellerin habe ihre Bautätigkeit trotz der erfolgten Hinweise der zuständigen Behörden auf die materielle Illegalität ihres Vorhabens fortgesetzt. Ihrem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie den Verstoß gegen das öffentliche Baurecht aufgrund ihrer privaten Interessen als gerechtfertigt angesehen habe. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch künftig rechtswidrige Baulichkeiten errichten werde.

II.

5

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Januar 2016 mit am 30. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

6

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

7

Die mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 07. Januar 2016 – 2 B 3178/15 SN –.

8

Soweit die Antragstellerin ausführt, eine Beseitigungsanordnung könne nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V nur angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, vorliegend hätte die Antragstellerin beauflagt werden können, nur Teile des von ihr errichteten Windschutzes zurückzubauen und vor dem verbleibenden Mauersockel, dem Pflanztrog, eine Hecke zu ziehen und den bestehenden Pflanztrog intensiver mit der bereits angepflanzten Bauernrose zu bepflanzen, dringt sie damit nicht durch. Zwar knüpft sie zutreffend an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBauO M-V an, inwieweit durch eine entsprechende Beauflagung „rechtmäßige Zustände“ hergestellt werden könnten, ist allerdings weder hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) noch sonst ersichtlich. Auch wenn der Mauersockel – teilweise – nicht mehr zu sehen wäre, widerspräche die damit hergerichtete Einfriedung nach wie vor den vom Verwaltungsgericht angeführten Festsetzungen des Bebauungsplanes.

9

Soweit die Antragstellerin meint, die sofortige Vollziehung sei nicht im öffentlichen Interesse geboten, ist dem entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen.

10

Ohne dass dies Bedenken begegnen würde, ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Beseitigungsanordnung zulässig ist. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist danach im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig:

11

1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist,

12

2. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss,

13

3. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder

14

4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert.

15

Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 06.02.2008 – 3 M 9/08 –, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608; Beschl. v. 12.02.2003 – 3 M 124/02 –, NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch Beschl. v. 14.01.2005 – 3 M 194/04 –, juris; Beschl. v. 17.12.2007 – 3 M 170/07 –, juris). Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.02.2003 – 3 M 124/02 –, a.a.O.).

16

Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 06.02.2008 – 3 M 9/08 –, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608).

17

Das Verwaltungsgericht hat danach ohne Weiteres nachvollziehbar auf die Vorbildwirkung des Vorhabens (2. Fallgruppe) der Antragstellerin verwiesen, die sich insbesondere daraus ergebe, dass sich das betreffende Grundstück in einer touristisch und landschaftlich sehr attraktiven Umgebung befinde (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon Senat, Beschl. v. 02.11.1993 – 3 M 89/93 –, NVwZ 1995, 608, und Beschl. v. 17.12.2007 – 3 M 170/07 –, juris). Die bloße gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, eine solche Gefahr bestehe nicht, vermag diese Erwägung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Wenn die Antragstellerin meint, der Wunsch, einen entsprechenden Windschutz errichten zu wollen, begründe noch nicht die Gefahr, dass dies auch getan werde, denn die Behörde könne die etwaigen Mitbewerber ohne Mühe auf das bestehende Verbot, die Abrissverfügung und den bestehenden Rechtsstreit hinweisen, ändert dies nichts an der sowohl von der Behörde als auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorbildwirkung. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hin, es sei nicht sichergestellt, dass er rechtzeitig, das heißt vor Beginn etwaiger Errichtungsarbeiten, Kenntnis erlange, zum anderen darauf, dass es der Gleichheitsgrundsatz dann geböte, dass er Nachahmern eine vergleichbar illegale Einfriedung zumindest bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens belassen müsste. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die von ihm angesprochene Gefahr auch konkret bestehe, weil sich schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst ergebe, dass ihr Pächter, der ein Restaurant im selben Haus betreibe, dieses gerne entsprechend umgestalten wolle. Wenn die Antragstellerin hierzu meint, eine Nachahmungsgefahr bestehe insoweit nicht, denn ihr Pächter sei nicht befugt, die Pachtsache entsprechend zu verändern, er kenne auch den Rechtsstreit der Antragstellerin, geht dies an der Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit plausibel auf den konkreten Wunsch des Pächters als Beispiel für die von dem Vorhaben der Antragstellerin ausgehende Vorbildwirkung ab. Dessen vertragliche Bindungen sind dafür nicht von Bedeutung. Dritte unterliegen ihnen nicht, ebenso wenig müssen sie Kenntnis vom hier streitigen Vorgehen der Behörde haben.

18

Wenn sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Gefahr gesehen hat, sie werde ihre illegale Bautätigkeit fortsetzen, und meint, soweit sie sich in der Vergangenheit illegal verhalten habe, lasse sich daraus ein solcher Rückschluss nicht ziehen, genügt ihr entsprechendes Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die 3. Fallgruppe maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin trotz der bereits bei Baubeginn erfolgten Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit unbeirrt fertig gebaut habe. Damit war für das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass die Antragstellerin – durch einen entsprechenden Vorsatz – in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht an geltendes Baurecht halten zu wollen. Soweit sie darauf verweist, sie habe im Widerspruchs- und Klageverfahren bereits erklärt, zur Veränderung der errichteten Anlage bereit zu sein, zeigt auch dies eher, dass sie bestrebt ist, die illegal zu ihren Gunsten geschaffene Sachlage mindestens teilweise festzuschreiben. Im Übrigen gibt das entsprechende Verhalten eines Bauherrn Veranlassung, die angesprochene Fallgruppe, die die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung regelmäßig zu rechtfertigen vermag, dahingehend zu modifizieren, dass auch ein Schwarzbauer, der von Beginn seiner Bautätigkeit an um die materielle Baurechtswidrigkeit seines Vorhabens weiß, im Falle einer später ergehenden Beseitigungsverfügung auch einen mit einer sofortigen Vollziehung einhergehenden weitgehenden Substanzverlust und hohe Rückbaukosten hinzunehmen hat. Wer es mit einer frühzeitigen Einstellung seiner Bautätigkeit in der Hand gehabt hätte, im Falle einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung größere Substanzverluste zu vermeiden, kann sich im Sinne selbstwidersprüchlichen Verhaltens nicht auf einen solchen erheblichen Substanzverlust berufen, wenn er seine Bautätigkeit dennoch fortgesetzt oder gar das baurechtswidrige Vorhaben fertiggestellt hat und dann sofort vollziehbar zur Beseitigung aufgefordert wird. Die Antragstellerin mag zwar nicht als „notorische Schwarzbauerin“ zu bezeichnen sein, sie hat sich aber – auch wenn wohl zum Zeitpunkt des ersten Hinweises nicht unerhebliche Teile des Vorhabens schon errichtet waren – vorsätzlich über die Hinweise sowohl des Antragsgegners als auch der Stadt ... auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens hinweggesetzt, damit eine besondere Missachtung baurechtlicher Vorschriften zum Ausdruck gebracht und die Konsequenzen einer sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung billigend in Kauf genommen. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach seinem Eindruck im Übrigen nicht erkennbar ist, dass die Beseitigung der errichteten Einfriedung zu einem erheblichen Substanzverlust führen würde. Lampen und Glasscheiben dürften ohne weiteres demontierbar, ebenso der Mutterboden und die Bepflanzung zu entfernen sein. Auch eine nachhaltige Beschädigung der Stahlträger sowie der verwendeten Feldsteine dürfte nicht zu befürchten zu sein und wird insbesondere auch nicht geltend gemacht.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass die angefochtenen Verwaltungsakte des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig sind, insbesondere das Vorgehen des Antragstellers nunmehr dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Es hat jedoch die besondere Rechtfertigung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verneint, nachdem der Antragsteller etwa 6 Jahre nach Kenntniserlangung von dem baurechtswidrigen Zustand nicht eingeschritten sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde im Ergebnis zu Recht.

3

Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen.

4

Grundsätzlich scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiegt schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand dieses Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden sind. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen. Ist diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubtanz entschieden ist (vgl. nur OVG Hamburg, B. v. 28.02.1997 - Bs II 5/97, zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.).

5

Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B.v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1288 m.w.N.):

6

1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist,

7

2. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss,

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3. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder

9

4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert.

10

Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 10.05.1994 - 1 M 1046/94 - BRS 56 Nr. 208; OVG Münster, B. v. 13.09.1996 - 11 B 1083/96 - BRS 58 Nr. 128). Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen ( vgl. Senat, B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02).

11

Die erste Fallgruppe betrifft diejenigen Fälle, in denen im Einzelfall die Entfernung einer genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Anlage mangels wesentlichen Substanzverlusts ohne schwerwiegenden Nachteil möglich ist. Sie stellt dann keinen schwereren Eingriff dar als die Untersagung der Nutzung einer ungenehmigt fertig gestellten Anlage. Ein Nutzungsverbot kann in einem solchen Falle regelmäßig schon zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden, um die Effektivität des Baugenehmigungsverfahrens zu sichern (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1287). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zudem dann, wenn zur formellen Baurechtswidrigkeit noch eine materielle hinzu kommt und diese offensichtlich ist, unter Umständen auch die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung geboten sein, selbst wenn diese zu einem Substanzverlust führt, wenn eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, B. v. 12.02.2003, a.a.O.).

12

Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus (VGH Kassel, B. v. 28.01.1992 - 4 TH 1539/91 -, HessVGRspr. 1992, 90 [92], zit. nach juris). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637).

13

Danach ist im vorliegenden Fall die besondere Dringlichkeit schon nach Maßgabe der ersten Fallgruppe zu bejahen. Die Anlage ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2007 ausgeführt hat - formell rechtswidrig und auch offensichtlich materiell nicht genehmigungsfähig. Die Beseitigungsverfügung kommt angesichts der leichten Abbaubarkeit der Werbetafel einer Nutzungsuntersagung gleich. Ein Nutzungsverbot würde, wenn es nicht sofort wirksam ist, seinen Zweck verfehlen, weil der erstrebte Nutzen oder Erfolg aus der illegal aufgestellten Anlage vom Aufsteller bereits (weitgehend) erzielt ist, bevor eine Verbotsverfügung bestandskräftig wird. Bei Werbeträgern kommt hinzu, dass bei einer - wie vorliegend - vollständig fertig gestellten Anlage ein "reines" Nutzungsverbot ins Leere geht, weil die Werbeanlage allein durch ihre Existenz den vom Antragsteller gewünschten Erfolg bringt (OVG Münster, B. v. 29.10.1979 - XI B 1447/79 - BRS 35 Nr. 143; Finkelnburg u.a., a.a.O., Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1289).

14

Was die Vorbildwirkung angeht, so ist zu berücksichtigen, dass die Aufsteller von Werbeanlagen sich praktisch in allen Verfahren auf andere angeblich illegal aufgestellte oder rechtswidrig genehmigte Werbeanlagen in der Umgebung berufen. Erfahrungsgemäß ermutigt ein solches Vorgehen, wie es der Antragsgegner praktiziert hat, zur Nachahmung in anderen Fällen, so dass die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unterlaufen wird (vgl. OVG Münster, B. v. 13.09.1996 a.a.O.). Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich: Der Antragsgegner beruft sich auf eine Vielzahl von anderen Fällen, in denen der Antragsteller nicht gegen illegale Werbetafeln eingeschritten sei. Mit den in der Antragserwiderung vom 01.10.2007 aufgeführten mehr als 57 Werbeanlagen geht der Antragsgegner davon aus, dass es sich jeweils um vergleichbare Fälle handele, in denen der Antragsteller nicht eingeschritten sei. Allein der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Werbeanlagen vermittelt wird, löst hier die Vorbildwirkung aus. Sie tritt wechselseitig zwischen den verschiedenen Werbeanlagen ein.

15

Der Antragsteller macht in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend, dass der Anordnung des Sofortvollzugs nicht der Zeitablauf von Kenntnisnahme der rechtswidrigen Errichtung der Anlage bis zum Einschreiten durch den Antragsteller entgegensteht. Ein langes Nichttätigwerden der zuständigen Ordnungsbehörde kann allerdings dazu führen, dass die Eilbedürftigkeit im Sinne des §80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. Dies bedarf aber jeweils einer den Einzelfall berücksichtigenden Würdigung. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 1183/87 - BRS 47 Nr. 198) lässt sich für den vorliegenden Fall keine parallele Wertung entnehmen. Dieser Beschluss betrifft eine Fallgestaltung, in der die zuständige Behörde bereits über eine vollstreckbare Verfügung gegenüber einem der Störer verfügte, aus der sie jahrelang nicht vollstreckt hatte, während sie nun gegenüber dessen Ehefrau unter Anordnung des Sofortvollzugs vorging. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der hier zu beurteilende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass - wie dargelegt - einerseits die Werbeanlage ihre Nutzung entfaltet, solange sie unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage trotz ihrer formellen und materiellen Rechtswidrigkeit stehen bleibt, und andererseits eine Vorbildwirkung entfaltet. Würde in einem solchen Falle die Dringlichkeit verneint werden, nachdem die Behörde sich entschlossen hat, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gegen derartige rechtswidrige Zustände einzuschreiten, müsste sie diese möglicherweise mehrere Jahre lang hinnehmen, weil sämtliche Verantwortliche für illegale Werbetafeln sich auf die fehlende Dringlichkeit berufen könnten. Gerade die angesprochene Vorbildwirkung bedingt aber, dass die zuständige Behörde, hat sie sich nunmehr zu einem effektiven Einschreiten entschlossen, entsprechend verfahren kann. Ansonsten würde eine Perpetuierung des formell und materiell rechtswidrigen Zustandes eintreten.

16

Die angefochtenen Bescheide genügen entgegen der Ansicht des Antragsgegners, die er in seinem Schriftsatz vom 01.10.2007 geäußert hat, nunmehr auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verpflichtet die Baurechtsbehörde, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Sie muss das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, B. v. 22.04.1995 - IV B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 m.w.N.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.08.2007 - 3 M 48/07 - weiter ausgeführt:

17

"Die Bauaufsichtsbehörde muss bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt allerdings nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360)."

18

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner keine in diesem Sinne gleichgelagerten Fälle benannt, hinsichtlich derer dem Antragsteller der Vorwurf der Ungleichbehandlung gemacht werden könnte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu einem nach Zeitpunkt und Modalitäten gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Unterschiede Abweichungen rechtfertigen. Die Rechtsprechung hat im Baurecht den räumlichen Bezug des Gleichheitssatzes bei einer entsprechenden Rüge im Prozess aus der Erkenntnis eingeschränkt, dass der Bauaufsichtsbehörde ein gleichmäßiges Einschreiten in ihrem gesamten Bereich aus verschiedenen praktischen Gründen unmöglich ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt somit nur dann zur Aufhebung einer Maßnahme, wenn die Behörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht (OVG Weimar, B. v. 07.07.1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl 1994, 291; VG Oldenburg, U. v. 21.04.2005 - 4 A 59/03). Maßgebend ist ein bestimmter topographischer Bereich (VGH Mannheim, U. v. 29.02.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR1997, 465).

19

Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsgegner von vornherein nicht eine Gleichbehandlung mit denjenigen Werbetafeln verlangen, die außerhalb der Ortschaft A. aufgestellt worden sein sollen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung mit Anlagen endet somit an den Ortsgrenzen. Für die Ortschaft A. hat der Antragsgegner auf die Werbeanlagen der B. GmbH verwiesen. Insoweit führt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2007 zu Recht aus, dass der Antragsteller durch die jeweils angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Werbetafeln geschritten ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners.

2

Mit Verfügung vom 22.01.2007 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, den durch ihn auf dem Flurstück 88 der Flur 1 der Gemarkung W. errichteten Unterstand bis zum 28.02.2007 vollständig zu entfernen und auch zukünftig nicht wieder aufzustellen, solange er, der Antragsteller, nicht im Besitz einer notwendigen Baugenehmigung ist.

3

Den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.02.2007 gerichteten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.08.2007 ab. Die Beseitigungsanordnung erweise sich als rechtmäßig. Der Unterstand sei mangels der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal errichtet worden. Er sei auch nicht genehmigungsfähig, da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde und ein Privilegierungstatbestand nicht gegeben sei. Insbesondere handele es sich bei der vom Antragsteller beabsichtigten Schafhaltung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da nach dem vorgelegten Betriebskonzept Zweifel an der Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit sowie am Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestünden. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der zum Abstellen von Pkw genutzte Unterstand der angestrebten Schafhaltung diene. Das im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide" belegene Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er das ehemals vorhandene Fachwerkgebäude abgetragen und durch einen Neubau ersetzt habe.

II.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da sich auch danach die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

5

Zunächst vermag die Behauptung des Antragstellers, die Baumaßnahmen hätten sich lediglich auf die sukzessive Renovierung eines bereits vorhandenen Unterstandes durch Auswechslung angefaulter Fachwerkbalken beschränkt, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass es sich um einen Neubau handelt. Bereits ein Vergleich der bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte - BA - A, Bl. 3 und 13 f) befindlichen Fotos zum Zustand des Unterstandes vor und nach den Baumaßnahmen macht hinreichend deutlich, dass nicht nur die gesamten Ausfachungen und die Dachkonstruktion sondern offensichtlich auch der weit überwiegende Teil der Fachwerkbalken erneuert wurden. So zeigt sich etwa eine derart unterschiedliche Gliederung des Fachwerks, dass eine nennenswerte Wiederverwendung alter Fachwerkbalken an gleicher Stelle nahezu ausgeschlossen erscheint. Verbleibt neben dem Standort von der alten Substanz danach allenfalls das Fundament, handelt es sich offensichtlich um einen Ersatzneubau, für den der Antragsteller sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann.

6

Des weiteren ist der Hinweis des Antragstellers auf die Einschätzung seines Betriebes im Schreiben des Amtes für Landwirtschaft Bützow vom 14.03.2007 nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht verneinte Privilegierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass in dem genannten Schreiben das vom Antragsteller vorgelegte Betriebskonzept insoweit angezweifelt wird, als eine Überprüfung der Größe des geplanten Stallgebäudes bzw. Gebäudeteils im Hinblick auf den für eine tragfähigen Schafhaltungsbetrieb erforderlichen Mindesttierbestand von 200 Schafen für erforderlich gehalten wird. Hieraus wird zum einen deutlich, dass Zweifel an dem Betriebkonzept hinsichtlich des erforderlichen Mindesttierbestandes bestehen, andererseits der seinerzeitige Tierbestand von 25 Mutterschafen für einen Schafhaltungsbetrieb offenbar nicht tragfähig ist. Diese, mit der Beschwerde nicht weiter angegriffenen Ausführungen rechtfertigen jedenfalls unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung die vom Verwaltungsgericht dargelegten Zweifel am Vorliegen des Privilegierungstatbestandes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so dass es auf die Frage des "Dienens" des Unterstandes für den Betrieb entscheidungserheblich nicht mehr ankommt.

7

Handelt es sich damit nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 31 Abs. 1 BauGB, kommt auch eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Das Vorhaben liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide und Wallbach" und es sind Beeinträchtigung der entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, wie sie etwa in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde es Antragsgegners vom 01.03.2007, Bl. 29 BA C, dargelegt sind, zu befürchten. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und es fehlt auch entsprechenden Darlegungen, dass entgegen der bereits erwähnten Einwände der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah eine verbindliche Bauleitplanung oder eine andere städtebauliche Satzung der Gemeinde beschlossen werden, die eine entsprechende Bebauung und Nutzung zuließe.

8

Wegen fehlender Genehmigung erweist sich die Errichtung des Unterstandes als formell und mangels Genehmigungsfähigkeit auch als materiell rechtswidrig. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das ihm bei Erlass der Beseitigungsverfügung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Substanzverlust steht dem nicht entgegen. Es wird weder mit der Beschwerde dargetan noch ist sonst ersichtlich, welcher geringere Eingriff als die Anordnung der Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Anlage zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände in Betracht kommen sollte.

9

Letztlich greifen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht durch. Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar für den Regelfall wegen der nicht zumutbaren Substanzverletzung ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die überwiegenden Interessen des Betroffenen verneint (vgl. etwa OVG Weimar, B. v. 13.05.1997 - 1 EO 609/96 -, BRS 59 Nr. 211 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167). Eine derartige negative Vorbildwirkung rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Baulichkeit im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung besteht (vgl. VGH Kassel, B. v. 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -, BRS 44, Nr. 206). Anerkannt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, wenn der Bauherr wiederholt bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet hat (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.07.1984 - 4 TH 73/83 , BRS 42 Nr. 222).

10

Hiervon ausgehend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung jedenfalls deshalb als gerechtfertigt, weil dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen: es liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung und wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen verboten ist und es liegen auch keine Befreiungstatbestände vor. Von der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners wird die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung angeführt, die der Genehmigung einer Außenbereichssatzung der Gemeinde entgegenstehe. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges angeführte und nach o.g. Grundsätzen anerkennungsfähige negative Vorbildwirkung wird nicht nachhaltig durch den Einwand der Beschwerde entkräftet, dass die dem Vorhaben nächstgelegenen fünf Nachbarn schriftlich erklärt haben, einen vergleichbaren Unterstand nicht errichten zu wollen. Zum einen entfalten derartige Erklärungen keine verbindliche Unterlassungsverpflichtung, die der Antragsgegner der Errichtung entsprechender Anlagen durch die Nachbarn entgegengehalten könnte. Zum anderen beschränkt sich die negative Vorbildwirkung weder auf den genannten Personenkreis noch auf die Art der Anlage. In der Beschwerdeerwiderung weist der Antragsgegner zudem auf die infolge der erfolglosen Bauvoranfragen bestehende Kenntnis des Antragstellers von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ungeachtet derer er den Unterstand errichtet hat. Wenn der Antragsteller dann das Vorhaben in der von ihm detailliert beschriebenen aufwendigen und kostenintensiven Weise errichtet, trägt er das Risiko für den von ihm behaupteten, bei der Beseitigung eintretenden Substanzverlust.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass die angefochtenen Verwaltungsakte des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig sind, insbesondere das Vorgehen des Antragstellers nunmehr dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Es hat jedoch die besondere Rechtfertigung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verneint, nachdem der Antragsteller etwa 6 Jahre nach Kenntniserlangung von dem baurechtswidrigen Zustand nicht eingeschritten sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde im Ergebnis zu Recht.

3

Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen.

4

Grundsätzlich scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiegt schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand dieses Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden sind. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen. Ist diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubtanz entschieden ist (vgl. nur OVG Hamburg, B. v. 28.02.1997 - Bs II 5/97, zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.).

5

Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B.v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1288 m.w.N.):

6

1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist,

7

2. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss,

8

3. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder

9

4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert.

10

Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 10.05.1994 - 1 M 1046/94 - BRS 56 Nr. 208; OVG Münster, B. v. 13.09.1996 - 11 B 1083/96 - BRS 58 Nr. 128). Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen ( vgl. Senat, B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02).

11

Die erste Fallgruppe betrifft diejenigen Fälle, in denen im Einzelfall die Entfernung einer genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Anlage mangels wesentlichen Substanzverlusts ohne schwerwiegenden Nachteil möglich ist. Sie stellt dann keinen schwereren Eingriff dar als die Untersagung der Nutzung einer ungenehmigt fertig gestellten Anlage. Ein Nutzungsverbot kann in einem solchen Falle regelmäßig schon zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden, um die Effektivität des Baugenehmigungsverfahrens zu sichern (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1287). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zudem dann, wenn zur formellen Baurechtswidrigkeit noch eine materielle hinzu kommt und diese offensichtlich ist, unter Umständen auch die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung geboten sein, selbst wenn diese zu einem Substanzverlust führt, wenn eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, B. v. 12.02.2003, a.a.O.).

12

Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus (VGH Kassel, B. v. 28.01.1992 - 4 TH 1539/91 -, HessVGRspr. 1992, 90 [92], zit. nach juris). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637).

13

Danach ist im vorliegenden Fall die besondere Dringlichkeit schon nach Maßgabe der ersten Fallgruppe zu bejahen. Die Anlage ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2007 ausgeführt hat - formell rechtswidrig und auch offensichtlich materiell nicht genehmigungsfähig. Die Beseitigungsverfügung kommt angesichts der leichten Abbaubarkeit der Werbetafel einer Nutzungsuntersagung gleich. Ein Nutzungsverbot würde, wenn es nicht sofort wirksam ist, seinen Zweck verfehlen, weil der erstrebte Nutzen oder Erfolg aus der illegal aufgestellten Anlage vom Aufsteller bereits (weitgehend) erzielt ist, bevor eine Verbotsverfügung bestandskräftig wird. Bei Werbeträgern kommt hinzu, dass bei einer - wie vorliegend - vollständig fertig gestellten Anlage ein "reines" Nutzungsverbot ins Leere geht, weil die Werbeanlage allein durch ihre Existenz den vom Antragsteller gewünschten Erfolg bringt (OVG Münster, B. v. 29.10.1979 - XI B 1447/79 - BRS 35 Nr. 143; Finkelnburg u.a., a.a.O., Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1289).

14

Was die Vorbildwirkung angeht, so ist zu berücksichtigen, dass die Aufsteller von Werbeanlagen sich praktisch in allen Verfahren auf andere angeblich illegal aufgestellte oder rechtswidrig genehmigte Werbeanlagen in der Umgebung berufen. Erfahrungsgemäß ermutigt ein solches Vorgehen, wie es der Antragsgegner praktiziert hat, zur Nachahmung in anderen Fällen, so dass die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unterlaufen wird (vgl. OVG Münster, B. v. 13.09.1996 a.a.O.). Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich: Der Antragsgegner beruft sich auf eine Vielzahl von anderen Fällen, in denen der Antragsteller nicht gegen illegale Werbetafeln eingeschritten sei. Mit den in der Antragserwiderung vom 01.10.2007 aufgeführten mehr als 57 Werbeanlagen geht der Antragsgegner davon aus, dass es sich jeweils um vergleichbare Fälle handele, in denen der Antragsteller nicht eingeschritten sei. Allein der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Werbeanlagen vermittelt wird, löst hier die Vorbildwirkung aus. Sie tritt wechselseitig zwischen den verschiedenen Werbeanlagen ein.

15

Der Antragsteller macht in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend, dass der Anordnung des Sofortvollzugs nicht der Zeitablauf von Kenntnisnahme der rechtswidrigen Errichtung der Anlage bis zum Einschreiten durch den Antragsteller entgegensteht. Ein langes Nichttätigwerden der zuständigen Ordnungsbehörde kann allerdings dazu führen, dass die Eilbedürftigkeit im Sinne des §80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. Dies bedarf aber jeweils einer den Einzelfall berücksichtigenden Würdigung. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 1183/87 - BRS 47 Nr. 198) lässt sich für den vorliegenden Fall keine parallele Wertung entnehmen. Dieser Beschluss betrifft eine Fallgestaltung, in der die zuständige Behörde bereits über eine vollstreckbare Verfügung gegenüber einem der Störer verfügte, aus der sie jahrelang nicht vollstreckt hatte, während sie nun gegenüber dessen Ehefrau unter Anordnung des Sofortvollzugs vorging. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der hier zu beurteilende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass - wie dargelegt - einerseits die Werbeanlage ihre Nutzung entfaltet, solange sie unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage trotz ihrer formellen und materiellen Rechtswidrigkeit stehen bleibt, und andererseits eine Vorbildwirkung entfaltet. Würde in einem solchen Falle die Dringlichkeit verneint werden, nachdem die Behörde sich entschlossen hat, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gegen derartige rechtswidrige Zustände einzuschreiten, müsste sie diese möglicherweise mehrere Jahre lang hinnehmen, weil sämtliche Verantwortliche für illegale Werbetafeln sich auf die fehlende Dringlichkeit berufen könnten. Gerade die angesprochene Vorbildwirkung bedingt aber, dass die zuständige Behörde, hat sie sich nunmehr zu einem effektiven Einschreiten entschlossen, entsprechend verfahren kann. Ansonsten würde eine Perpetuierung des formell und materiell rechtswidrigen Zustandes eintreten.

16

Die angefochtenen Bescheide genügen entgegen der Ansicht des Antragsgegners, die er in seinem Schriftsatz vom 01.10.2007 geäußert hat, nunmehr auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verpflichtet die Baurechtsbehörde, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Sie muss das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, B. v. 22.04.1995 - IV B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 m.w.N.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.08.2007 - 3 M 48/07 - weiter ausgeführt:

17

"Die Bauaufsichtsbehörde muss bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt allerdings nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360)."

18

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner keine in diesem Sinne gleichgelagerten Fälle benannt, hinsichtlich derer dem Antragsteller der Vorwurf der Ungleichbehandlung gemacht werden könnte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde zu einem nach Zeitpunkt und Modalitäten gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Unterschiede Abweichungen rechtfertigen. Die Rechtsprechung hat im Baurecht den räumlichen Bezug des Gleichheitssatzes bei einer entsprechenden Rüge im Prozess aus der Erkenntnis eingeschränkt, dass der Bauaufsichtsbehörde ein gleichmäßiges Einschreiten in ihrem gesamten Bereich aus verschiedenen praktischen Gründen unmöglich ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt somit nur dann zur Aufhebung einer Maßnahme, wenn die Behörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht (OVG Weimar, B. v. 07.07.1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl 1994, 291; VG Oldenburg, U. v. 21.04.2005 - 4 A 59/03). Maßgebend ist ein bestimmter topographischer Bereich (VGH Mannheim, U. v. 29.02.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR1997, 465).

19

Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsgegner von vornherein nicht eine Gleichbehandlung mit denjenigen Werbetafeln verlangen, die außerhalb der Ortschaft A. aufgestellt worden sein sollen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung mit Anlagen endet somit an den Ortsgrenzen. Für die Ortschaft A. hat der Antragsgegner auf die Werbeanlagen der B. GmbH verwiesen. Insoweit führt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2007 zu Recht aus, dass der Antragsteller durch die jeweils angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Werbetafeln geschritten ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners.

2

Mit Verfügung vom 22.01.2007 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, den durch ihn auf dem Flurstück 88 der Flur 1 der Gemarkung W. errichteten Unterstand bis zum 28.02.2007 vollständig zu entfernen und auch zukünftig nicht wieder aufzustellen, solange er, der Antragsteller, nicht im Besitz einer notwendigen Baugenehmigung ist.

3

Den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.02.2007 gerichteten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.08.2007 ab. Die Beseitigungsanordnung erweise sich als rechtmäßig. Der Unterstand sei mangels der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal errichtet worden. Er sei auch nicht genehmigungsfähig, da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde und ein Privilegierungstatbestand nicht gegeben sei. Insbesondere handele es sich bei der vom Antragsteller beabsichtigten Schafhaltung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da nach dem vorgelegten Betriebskonzept Zweifel an der Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit sowie am Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestünden. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der zum Abstellen von Pkw genutzte Unterstand der angestrebten Schafhaltung diene. Das im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide" belegene Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er das ehemals vorhandene Fachwerkgebäude abgetragen und durch einen Neubau ersetzt habe.

II.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da sich auch danach die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

5

Zunächst vermag die Behauptung des Antragstellers, die Baumaßnahmen hätten sich lediglich auf die sukzessive Renovierung eines bereits vorhandenen Unterstandes durch Auswechslung angefaulter Fachwerkbalken beschränkt, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass es sich um einen Neubau handelt. Bereits ein Vergleich der bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte - BA - A, Bl. 3 und 13 f) befindlichen Fotos zum Zustand des Unterstandes vor und nach den Baumaßnahmen macht hinreichend deutlich, dass nicht nur die gesamten Ausfachungen und die Dachkonstruktion sondern offensichtlich auch der weit überwiegende Teil der Fachwerkbalken erneuert wurden. So zeigt sich etwa eine derart unterschiedliche Gliederung des Fachwerks, dass eine nennenswerte Wiederverwendung alter Fachwerkbalken an gleicher Stelle nahezu ausgeschlossen erscheint. Verbleibt neben dem Standort von der alten Substanz danach allenfalls das Fundament, handelt es sich offensichtlich um einen Ersatzneubau, für den der Antragsteller sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann.

6

Des weiteren ist der Hinweis des Antragstellers auf die Einschätzung seines Betriebes im Schreiben des Amtes für Landwirtschaft Bützow vom 14.03.2007 nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht verneinte Privilegierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass in dem genannten Schreiben das vom Antragsteller vorgelegte Betriebskonzept insoweit angezweifelt wird, als eine Überprüfung der Größe des geplanten Stallgebäudes bzw. Gebäudeteils im Hinblick auf den für eine tragfähigen Schafhaltungsbetrieb erforderlichen Mindesttierbestand von 200 Schafen für erforderlich gehalten wird. Hieraus wird zum einen deutlich, dass Zweifel an dem Betriebkonzept hinsichtlich des erforderlichen Mindesttierbestandes bestehen, andererseits der seinerzeitige Tierbestand von 25 Mutterschafen für einen Schafhaltungsbetrieb offenbar nicht tragfähig ist. Diese, mit der Beschwerde nicht weiter angegriffenen Ausführungen rechtfertigen jedenfalls unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung die vom Verwaltungsgericht dargelegten Zweifel am Vorliegen des Privilegierungstatbestandes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so dass es auf die Frage des "Dienens" des Unterstandes für den Betrieb entscheidungserheblich nicht mehr ankommt.

7

Handelt es sich damit nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 31 Abs. 1 BauGB, kommt auch eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Das Vorhaben liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet "Rostocker Heide und Wallbach" und es sind Beeinträchtigung der entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, wie sie etwa in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde es Antragsgegners vom 01.03.2007, Bl. 29 BA C, dargelegt sind, zu befürchten. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und es fehlt auch entsprechenden Darlegungen, dass entgegen der bereits erwähnten Einwände der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah eine verbindliche Bauleitplanung oder eine andere städtebauliche Satzung der Gemeinde beschlossen werden, die eine entsprechende Bebauung und Nutzung zuließe.

8

Wegen fehlender Genehmigung erweist sich die Errichtung des Unterstandes als formell und mangels Genehmigungsfähigkeit auch als materiell rechtswidrig. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das ihm bei Erlass der Beseitigungsverfügung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Substanzverlust steht dem nicht entgegen. Es wird weder mit der Beschwerde dargetan noch ist sonst ersichtlich, welcher geringere Eingriff als die Anordnung der Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Anlage zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände in Betracht kommen sollte.

9

Letztlich greifen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht durch. Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar für den Regelfall wegen der nicht zumutbaren Substanzverletzung ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die überwiegenden Interessen des Betroffenen verneint (vgl. etwa OVG Weimar, B. v. 13.05.1997 - 1 EO 609/96 -, BRS 59 Nr. 211 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167). Eine derartige negative Vorbildwirkung rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Baulichkeit im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung besteht (vgl. VGH Kassel, B. v. 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -, BRS 44, Nr. 206). Anerkannt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, wenn der Bauherr wiederholt bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet hat (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.07.1984 - 4 TH 73/83 , BRS 42 Nr. 222).

10

Hiervon ausgehend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung jedenfalls deshalb als gerechtfertigt, weil dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen: es liegt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Landschaftsschutzgebiet, in dem die Errichtung und wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen verboten ist und es liegen auch keine Befreiungstatbestände vor. Von der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners wird die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung angeführt, die der Genehmigung einer Außenbereichssatzung der Gemeinde entgegenstehe. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges angeführte und nach o.g. Grundsätzen anerkennungsfähige negative Vorbildwirkung wird nicht nachhaltig durch den Einwand der Beschwerde entkräftet, dass die dem Vorhaben nächstgelegenen fünf Nachbarn schriftlich erklärt haben, einen vergleichbaren Unterstand nicht errichten zu wollen. Zum einen entfalten derartige Erklärungen keine verbindliche Unterlassungsverpflichtung, die der Antragsgegner der Errichtung entsprechender Anlagen durch die Nachbarn entgegengehalten könnte. Zum anderen beschränkt sich die negative Vorbildwirkung weder auf den genannten Personenkreis noch auf die Art der Anlage. In der Beschwerdeerwiderung weist der Antragsgegner zudem auf die infolge der erfolglosen Bauvoranfragen bestehende Kenntnis des Antragstellers von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ungeachtet derer er den Unterstand errichtet hat. Wenn der Antragsteller dann das Vorhaben in der von ihm detailliert beschriebenen aufwendigen und kostenintensiven Weise errichtet, trägt er das Risiko für den von ihm behaupteten, bei der Beseitigung eintretenden Substanzverlust.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.