Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2017 - 2 M 169/14

bei uns veröffentlicht am20.01.2017

Tenor

Die Beschwerde wird des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.704,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenschutzverfahren.

2

Die Antragstellerin ist Beamtin im Rang einer … im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern und war beim Antragsgegner im Jahr 2014 als Referentin ihn Referat … tätig. Sie bewarb sich um die am 19.03.2014 ausgeschriebene Stelle als Leiterin des Referats …. In der Ausschreibung wird als „Persönliche und. fachliche Voraussetzungen'' u.a. gefordert eine „mehrjährige Leitungserfahrung, in der Schulaufsicht …. Das ausgeschriebene Amt ist der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet. Die Ausschreibung richtet sich an Beförderungsbewerber. Die Antragstellerin wurde zuletzt zum Beurteilungsstichtag 01.11.2011 mit der Gesamtnote „gut 8 Punkte“ beurteilt.

3

Um diese ausgeschriebene Stelle bewarb sich auch die Beigeladene. Diese war 2014 Beamtin … beim Antragsgegner seit dem 22.07.2011 Leiterin des Referates … das zuletzt mit den Aufgaben der Schulaufsicht… betraut war. Sie ist zum Beurteilungsstichtag 01.11.2011 mit der Gesamtnote „Sehr gut 10 Punkte" beurteilt worden.

4

Der Antragsgegner wählte die Beigeladene aus, weil er bei der Antragstellerin bereits das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht als erfüllt ansah. Der Antragstellerin fehle die mehrjährige Leitungserfahrung in der Schulaufsicht. Die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil. Weitere Bewerbungen auf die Stelle gab es nicht.

5

Die Antragstellerin hat gegen diese Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 04.09.2014 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2014 dem Antragsgegner vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der .Antragstellerin vom 04.09.2014 untersagt, die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der ausgeschriebenen Stelle der Leiterin des Referats … als Beginn der Erprobungszeit für die Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten zu werten. Seine Entscheidung hat es mit der Überlegung begründet, der Umstand, dass die Beigeladene den ausgeschriebenen Dienstposten „derzeit bereits seit Jahren innehat“ erlaube die Auslegung des Antrages der Antragstellerin im Sinne des Tenors des Beschlusses. Sowohl der Anordnungsgrund wie der Anordnungsanspruch lägen vor. Das Anforderungsprofil sei mit der Voraussetzung eine „mehrjährige Leitungserfahrung in der Schulaufsicht im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig auf die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens eingeengt worden und richte sich nicht an den Anforderungen des Statusamtes aus.

6

Sachliche Gründe dafür, die sich aus den Besonderheiten des Dienstpostens ergäben, seien nicht ersichtlich. Die Auswahl der Antragstellerin für den fraglichen Referatsleiterposten in einem fehlerfreien Auswahlverfahren erscheine zumindest auch möglich. Der Antragsgegner habe dann auf aktuell zum Beurteilungsstichtag 01.11.2014 zu erstellende Regelbeurteilungen abzustellen. Wie diese ausfielen, sei offen.

7

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die er damit begründet, das Anforderungsprofil sei rechtmäßig. Angesichts des zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorliegenden Unterschiedes in der Gesamtnote der Beurteilung von einer Notenstufe sei nicht erkennbar, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch nur die Möglichkeit bestehe, dass die .Antragstellerin ausgewählt werde.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2014 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und weist ergänzend: darauf hin, dass sich die dienstliche Aufgabenstellung sowohl der Antragstellerin wie der Beigeladenen seit den dienstlichen Beurteilungen aus 2011 wesentlich verändert hätten. Das Ergebnis zu erstellender Anlassbeurteilungen könne nicht antizipiert werden.

13

Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Antragsgegners ausdrücklich angeschlossen.

II.

14

Die. zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für die. Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen fristgerecht vorgetragenen Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des. Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt (§ 122 Abs. 2. Satz 3 VwGO).

15

Nur ergänzend weist .der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Besohl, v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14, lOD 2015, 38) das Anforderungsprofil am angestrebten Statusamt zu orientieren ist und nicht am konkreten Dienstposten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dazu nichts Substantiiertes vorgetragen. Dass ein Laufbahnbewerber auf einer mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Referatsleiterstelle Leitungsaufgaben wahrzunehmen hat, ist keine Besonderheit, die ein auf die konkrete Leitungsaufgaben zugeschnittenes Anforderungsprofil rechtfertigt; von einem für ein solches Amt qualifizierten Beamten kann erwartet werden, dass er in angemessener Zeit die Befähigung erlangt, diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Es handelt sich nicht um eine besondere Qualifikation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

16

Der Senat sieht auch in dem 2011 in den Beurteilungen festgestellten Leistungsvorsprung der Beigeladenen kein unüberwindbares Hindernis für eine mögliche erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin, bei der hinzukommt, dass sie im jetzt zur Beurteilung anstehenden Zeitraum mit 75% ihrer Arbeitskraft für Aufgaben der Personal- und Schwerbehindertentätigkeit freigestellt worden ist. Mit welcher Gesamtnote die noch anzufertigenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen abschließen, kann der Senat nicht prognostizieren. Die zwischenzeitlich im Jahr .2015 erstellten Beurteilungen können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich um nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 VwGO entstandene neue Umstände handelt, deren rechtliche Bewertung zwischen den Beteiligten streitig sind (zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandener Umstände (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 15.04.2008 - 5 Bs 239/07, juris).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 1 VwGO.

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz.3 GKG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.