Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2009 - 2 L 434/04

02.09.2009

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 09. Juni 2004 wird auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die jagdrechtliche Angliederung von Flurstücken des Klägers an den Eigenjagdbezirk "Forst R." des Beigeladenen.

2

Der Kläger ist Eigentümer u.a. von Flurstücken in der Gemarkung Q. im Landkreis L. südlich des L. B.. Die genaue Lage der verfahrensgegenständlichen Flurstücke (Stand: 1995) ...., ....., ...., ...., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... der Flur ... der Gemarkung Q. im Landkreis L. ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung zum Bestandteil des Verfahrens gemachten Ausschnitt einer Flurkarte. Östlich dieser Flächen verläuft in Nord-Süd-Ausdehnung das im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück ..., dessen Größe der Beklagte im Rechtsmittelverfahren mit einer Länge von 400 m und einer Breite zwischen 28 und 62 m angegeben hat. Die westlich dieses Flurstücks gelegenen Flächen des Klägers sind insgesamt rund 30 ha groß; die östlich gelegenen Flächen, die den Eigenjagdbezirk "Q." ausmachen, sind umfangreicher als 75 ha. Das Flurstück des Beigeladenen wird in Ost-West-Ausrichtung von dem etwa 4 bis 5 m breiten und 45 m langen Flurstück ..., einem im Kataster als "G." bezeichneten Flurstück, das im Eigentum des Klägers steht, durchbrochen. Die westlich des Flurstücks ... gelegenen Flurstücke sind - ebenso wie ein Teil der östlich gelegenen Flächen - von dem Grundbesitz des Beigeladenen umgeben.

3

Mit Abrundungsbescheid vom 20. Januar 1995 gliederte der Beklagte die dem Kläger gehörenden o.g. Flurstücke westlich des Flurstücks ... sowie eine Teilfläche des als Graben bezeichneten Flurstücks ... dem angrenzenden Eigenjagdbezirk "Forst R." an. Mit weiteren - bestandskräftig gewordenen - Bescheiden vom selben Tag gliederte der Beklagte Flächen, die im Eigentum des Beigeladenen stehen, an den Eigenjagdbezirk "Q." des Klägers an und regelte den Grenzverlauf zwischen den Eigenjagdbezirken "Q." und "Forst R." unter Bezugnahme auf die Angliederungsbescheide neu. Die Flächen, die dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert wurden, machen von ihrer Ausdehnung etwa 2/3 der abgegliederten Flächen aus.

4

Den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995, zugestellt am 9. Juli 1995, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angegliederten Flächen wegen ihrer Größe und Lage zu keinem Jagdbezirk gehörten. Sie seien vom Eigenjagdbezirk "Forst R." voll umschlossen, weshalb auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2 LJagdG M-V keine andere Möglichkeit als die Angliederung bestanden habe.

5

Mit seiner am 7. August 1995 erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Flurstück ... nicht um einen Graben, sondern um einen Schilfstreifen handele, der Wild Deckung biete und bejagdbar sei. Das Flurstück stelle eine Verbindung der westlich und östlich des Flurstücks ... liegenden Flächen seines Eigenjagdbezirks her. Es sei daher keine Enklave.

6

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Flurstück ... habe keinen eigenständigen jägerischen Wert und sei als "ähnliche Fläche" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung sei das Teilstück des Flurstücks ... als Enklave nach § 4 Abs. 2 LJG M-V n.F. Bestandteil des umliegenden Jagdbezirks geworden. Die gesetzliche Neuregelung sei auch berücksichtigungsfähig, weil hinsichtlich der zugrundeliegenden Anfechtung eines Dauerverwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage - so der Beklagte - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend sei.

7

Der Beigeladene hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten im Wesentlichen angeschlossen.

8

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das dazu gefertigte Protokoll Bezug genommen.

9

Mit dem vom Beklagten und Beigeladenen angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide betreffend die Abrundung der klägerischen Flurstücke aufgehoben. Auch wenn es sich bei den angegliederten Flächen des Klägers - so das Verwaltungsgericht - nicht um eine Enklave handele, sei die Möglichkeit der Abrundung aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung eröffnet. Der Beklagte habe aber das ihm durch § 5 Abs. 1 BJagdG eingeräumte Ermessen verkannt. Zwar handele es sich bei dem das Flurstück ... kreuzenden Teil des Flurstücks ... um eine "ähnliche Fläche" i.S.d. § 5 Abs. 2 BJagdG, die einen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes der westlich des Flurstücks... gelegenen Flächen mit den östlich gelegenen Flächen nicht herstellen könne. Die klägerischen Flächen seien aber nicht vollständig vom Eigenjagdbezirk "Forst R." umschlossen, weil der durch das Flurstück ... verlaufende Teil des Flurstücks ... dennoch eine Verbindung der westlich und östlich des Flurstücks ... gelegenen Flächen des Klägers darstelle. Der Beklagte habe insbesondere die alternative Angliederung des Flurstücks ... an den Eigenjagdbezirk des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen und damit ermessensfehlerhaft gehandelt.

10

Das Urteil ist dem Beklagten und dem Beigeladenen am 20. August 2004 zugestellt worden.

11

Beide haben - am 15. bzw. am 17. September 2004 - die Zulassung der Berufung beantragt und ihre Zulassungsanträge am 7. bzw. am 12. Oktober 2004 begründet.

12

Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 hat der Senat die Berufung des Beklagten und die des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Juni 2004 wegen der dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO) zugelassen.

13

Der Beklagte und der Beigeladene machen geltend, das Verwaltungsgericht habe den jagdrechtlich auszulegenden Begriff der Enklave i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. unzulässig eingeengt. Es bestünden auch keine Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. auf die Angliederung kraft Gesetzes an Eigenjagdbezirke. Es widerspräche der gesetzgeberischen Absicht, den Verwaltungsaufwand der Jagdbehörden zu reduzieren, nähme man an, § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. sei nur auf die Angliederung an gemeinschaftliche Jagdbezirke anwendbar. Mit dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung seien die dem Streit zugrunde liegenden Flächen kraft Gesetzes angegliedert worden, sodass die angefochtenen Bescheide keine Regelungswirkung mehr entfalteten. Jedenfalls fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Auch habe der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft entschieden, weil eine alternative Abrundung nicht in Betracht gekommen sei. Das Flurstück ... sei keine "ähnliche Fläche" i.S.d. § 5 Abs. 2 BJagdG, sondern stelle den Zusammenhang zum restlichen Jagdbezirk des Beigeladenen her. Es unterscheide sich in seiner Beschaffenheit und Nutzung nicht von den umliegenden Flächen, sodass es an einer Vergleichbarkeit mit den beispielhaft in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten künstlichen Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern fehle. Von seinem hegerisch-jagdlichen Wert her habe das Flurstück einen für Mecklenburg aus der Bodenreform und dem kleinbäuerlichen Eigentum resultierenden weit verbreiteten Zuschnitt. Hingegen sei das Flurstück ... nicht ordnungsgemäß bejagdbar, zumal der Graben zwischenzeitlich zugeschüttet worden sei und damit das Flurstück praktisch nunmehr die Funktion eines Weges habe.

14

Ergänzend vertritt der Beigeladene die Auffassung, das Jagdausübungsrecht an den streitbefangenen Flächen sei ihm durch den gesonderten, bestandskräftig gewordenen Bescheid über den Grenzverlauf zwischen den Jagdrevieren zugeordnet worden. Dem Kläger fehle es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Abrundungsbescheides.

15

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 9. Juni 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er macht geltend: Bei der zugrundeliegenden Anfechtungsklage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung streitentscheidend, sodass es auf die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Rechtsänderung im Landesjagdrecht nicht ankomme. Am Rechtsschutzbedürfnis fehle es ihm auch deshalb nicht, weil die angefochtenen Bescheide weiterhin Rechtswirkung entfalteten. Zudem finde § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. als Ausführungsbestimmung zu § 8 BJagdG keine Anwendung auf die Angliederung an Eigenjagd -, sondern nur an gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die gegenteilige Ansicht verstoße gegen den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" und gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die auch den Eigenjagdbezirk schütze. Es handele sich bei der das Flurstück ... durchbrechenden Fläche des Flurstücks ... nicht um eine "ähnliche Fläche" i.S.d. § 5 Abs. 2 BJagdG. Von einer "ähnlichen Fläche" in diesem Sinne sei dann nicht mehr auszugehen, wenn die fragliche Fläche einen nicht unerheblichen hegerischen und jagdrechtlichen Wert habe. So verhalte es sich hier. Der feuchte, langgezogene Streifen biete einer großen Zahl von Tieren Deckung, Äsung und Überlebensmöglichkeiten. Die Jagd mit Fallen auf Fuchs, Dachs, Mader etc. sei auf ihr möglich und erfolgversprechend. Darüber hinaus könne von dieser Fläche gefahrlos in die weiteren, östlich und westlich gelegenen Flächen des Klägers geschossen werden. Außerdem regele § 5 Abs. 2 l. Alt. BJagdG nur den Fall, in dem es auf einen Zusammenhang zur Begründung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen ankomme. Hier machten jedoch die östlich des Flurstücks ... gelegenen Flächen des Klägers bereits einen Eigenjagdbezirk aus. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 1. Alt. BJagdG sei damit gerade nicht eröffnet, weil nicht erst ein Eigenjagdbezirk begründet werden solle. Der Beklagte habe im Übrigen das ihm eingeräumte Ermessen auch insoweit verkannt, als er die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V nicht beachtet habe. Nach dieser Vorschrift solle bei der Abrundung von Jagdbezirken möglichst ein Flächentausch im Verhältnis von 1:1 zwischen den Jagdbezirken erreicht werden. Schließlich wendet der Kläger ein, dass der Bescheid über die Grenzfestlegung nur deklaratorisch wiederhole, was sich aus der Angliederungsverfügung ergebe, sodass dessen Bestandskraft keine Relevanz für den zugrundeliegenden Streit habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die angefochtene jagdrechtliche Angliederungsentscheidung zu Unrecht stattgegeben.

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1. Auch die Berufung des Beigeladenen ist zulässig, denn die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Beklagten über die jagdrechtliche Angliederung von Flächen des Klägers an den Eigenjagdbezirk des notwendig Beigeladenen beschwert ihn in eigenen Rechten, §§ 65 Abs. 2, 66, 113 Abs. 1 Satz 1 analog VwGO.

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2. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage dürfte (weiterhin) zulässig sein. Dem Kläger fehlt es wohl nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.

24

a) Die Bestandskraft des gleichfalls unter dem 20. Januar 1995 erlassenen Bescheides über die Grenzfestlegung zwischen den Eigenjagdbezirken "Forst R." und "Q." steht schon deshalb dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hier nicht entgegen, weil in jenem Bescheid lediglich auf die Regelungen betreffend die Angliederung Bezug genommen wird. Dies ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Angliederungsbescheide eingangs des Bescheides über die Grenzfestlegung, sondern auch aus der allgemeinen Erwägung, dass bei verständiger Würdigung nicht zwei Bescheide vom gleichen Tag mit gleichem bzw. jedenfalls überschneidendem Regelungsbereich gewollt gewesen sein können.

25

b) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dürfte auch nicht mit dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. März 2000, GVOBl. M-V S. 126 ff.; im Folgenden: n.F.) entfallen sein. Die vom Beklagten und vom Beigeladenen vertretene Auffassung, die durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten angegliederten Flächen des Klägers seien aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG n.F. kraft Gesetzes Bestandteil des Jagdbezirks "Forst R." geworden, überzeugt nicht.

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Die mit diesem Einwand aufgeworfene Problematik zur Bedeutung und Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben (hier: "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") auf das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht mit der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts identisch.

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aa) Hinsichtlich letzterer ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts maßgebliche Sach- und Rechtslage auch beim Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes - zu der die jagdrechtliche Abrundungsverfügung wegen ihrer Dauerwirkung zählt - vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtet (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 - 5 B 90/05 -, zit. nach juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 - 8 C /03 - BVerwGE 120, 246; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 -, zit. nach juris). Für eine abweichende Regelung zur Ermittlung insbesondere der maßgeblichen Rechtslage gibt die im Jahr 2000 eingeführte Neuregelung des gesetzlichen Zuwachsens von jagdrechtlichen Enklaven i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. nichts her. Es bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung getroffene behördliche Entscheidungen über Abrundungen durch die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge überholt werden sollten.

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bb) Die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von Widerspruch und Klage des Klägers haben im hier zugrundeliegenden Fall dafür gesorgt, dass jedenfalls derzeit keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen aus der angefochtenen Angliederungsverfügung gezogen werden dürfen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rn. 4), so dass die maßgeblichen Grundflächen als bisher noch keinem Eigenjagdbezirk angegliedert gelten. Damit stünde dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die zugrundeliegende Klage der dolo-agit-Einwand entgegen, wenn die Flächen des Klägers westlich des Flurstücks ... ohnehin aufgrund der gesetzlichen Wirkungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zugewachsen wären. Der Kläger könnte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das ihm mit der zugrundeliegenden Angliederungsverfügung entzogenen Jagdrecht nicht herausverlangen, wenn seine Flächen westlich des Flurstücks ... kraft Gesetzes, nämlich aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zuwachsen würden.

29

Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein. Denn der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. scheint bereits nicht eröffnet. Eine Anwachsung kraft Gesetzes aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. dürfte für die Angliederung von Enklaven an Eigenjagdbezirke ausscheiden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

30

Insbesondere der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V lassen sich - entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen - keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch eine gesetzliche Angliederung an Eigenjagdbezirke mit der Aufnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V konstituiert werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 3/913 S. 37) soll die Herabsetzung der Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im § 4 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V n.F. der Erhaltung von Jagdmöglichkeiten für eine Vielzahl von Jägern - also Jagdgenossenschaften - und dem Abbau von Verwaltungsaufwand dienen. Auch die konkret auf § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. bezogene Begründung des Gesetzentwurfs "Die neue Regelung, dass Enklaven ohne zusätzlichen Verwaltungsakt als angegliedert gelten (Abs. 1 Satz 2), dient ebenfalls dem Abbau des Verwaltungsaufwands der Jagdbehörden.", gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auch im Sinne einer gesetzlichen Angliederung von Grundflächen an Eigenjagdbezirke. Ob für eine solche gesetzliche Anwachsung, worauf Beklagter und Beigeladener hinweisen, ein praktisches Bedürfnis besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls stünden verfassungsrechtliche Bedenken einer derartigen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. entgegen.

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Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung des Jagdrechts und die Gestaltung der Jagdbezirke sind zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn - wie § 3 Abs. 1 BJagdG bestätigt - ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das Bundesjagdgesetz schränkt jedoch den Gebrauch des Eigentums insoweit ein, als es die Ausübung des Jagdrechts dem Jagdausübungsberechtigten vorbehält, § 3 Abs. 3 BJagdG. Unbedingt jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer nur, wenn sein zusammenhängender Grundbesitz eine bestimmte Größe aufweist und deshalb einen Eigenjagdbezirk bildet (vgl. Mitzschke/ Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, Vor. § 4 Rn. 1).

32

Vor diesem Hintergrund sieht das Landesjagdrecht im § 2 Abs. 2 LJagdG M-V einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen angegliedert wird (§ 2 Abs. 1 LJagdG M-V), vor. Ob diese Regelung erforderlich ist, weil eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung (vgl. allgemein Bryde, in: von Münch, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rn. 100a m.w.N.) des Jagdrechts zugrundeliegt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls dürfte der Annahme, § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. regele auch eine Angliederung kraft Gesetzes an Eigenjagdbezirke, Gründe der Gleichbehandlung entgegenstehen. Insoweit fehlt es nämlich im § 4 Abs. 1 S. 2 LJagdG M-V n.F. an einer Regelung der finanziellen Entschädigung des Grundeigentümers, zumindest aber an einer Bestimmung der entsprechenden Anwendbarkeit der Regelungen des § 2 Abs. 2 LJagdG M-V auch für Angliederungen kraft Gesetzes an Eigenjagdbezirke (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Jagdgesetz, § 8 Satz 3 Thüringer Jagdgesetz), wie sie bei der Angliederung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V n.F. noch aus der (pflichtigen) Angliederungsentscheidung der Jagdbehörde und dem damit einhergehenden Verweis auf die Regelungen des § 2 Abs. 2 LJagdG M-V entnommen werden kann. Für die gesetzliche Angliederung von Flächen an gemeinschaftliche Jagdbezirke, die von § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. unzweifelhaft erfasst wird, bedarf es im Gegensatz zur Angliederung an eine Eigenjagd keiner entsprechenden Ausgleichsregelung. Der Eigentümer der an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Flächen wird kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft für den durch die Angliederung vergrößerten gemeinschaftlichen Jagdbezirk (vgl. Mitzschke/ Schäfer, a.a.O., § 5 Rn. 25) mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

33

Auch die landesrechtliche Kommentierung des § 4 LJagdG M-V (bei Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2004, § 4 Rn. 2), die die Rechtsauffassung des Beklagten und Beigeladenen stützt, vermag - mangels Begründung - nicht zu überzeugen. Es wird unterstellt, dass eine Angliederung kraft Gesetzes an Eigenjagdbezirke durch das Landesgesetz geregelt sei. Auch der dortige Hinweis darauf, dass die Grundeigentümer einer Enklave nicht zur Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gehören, sondern eine Angliederungsgenossenschaft i.S. des § 9 LJagdG M-V bildeten, geht auf die Unterschiede bei der Angliederung an Eigenjagdbezirke gegenüber der an gemeinschaftliche Jagdbezirke nicht näher ein. Außerdem entsteht eine Angliederungsgenossenschaft erst dann, wenn die Grundflächen von mindestens sechs Eigentümern an einen Eigenjagdbezirk angegliedert wurden (§ 9 LJagdG M-V). Der Zweck der Angliederungsgenossenschaft besteht dann darin, die Entschädigung i.S. des § 2 Abs. 2 LJagdG M-V mit dem Eigenjagdbesitzer zu vereinbaren (vgl. Mitzschke, Schäfer, a.a.O., § 9 Rn. 9). Eine Sicherung der Eigentumsrechte von Einzeleigentümern bestünde danach gleichfalls nicht. Demgegenüber verbleibt es bei der Angliederung kraft Gesetzes von Flächen an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bei dem allgemeinen Grundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, nach dem die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft bilden; einer weitergehenden Sicherung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Jagdrechts bedarf es nicht.

34

3. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

35

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995, mit dem die klägerischen Flächen dem Eigenjagdbezirk "Forst R." angegliedert wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

36

a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Angliederungsentscheidung, die von Amts wegen ergangen ist, ist § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V a.F.. Gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und -ausübung notwendig ist. Die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 1 LJagdG M-V, die auf die rahmenrechtliche Vorschrift (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG) Bezug nimmt, korporiert die bundesrechtliche Regelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.02.2001 - 8 A 10973/00 - zit. nach juris Rn. 25).

37

Der Beklagte hat seine Verfügung zu Recht auf § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. gestützt.

38

§§ 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. sind auch für die Angliederung von Enklaven an Eigenjagdbezirke anwendbar. Für § 5 Abs. 1 BJagdG ergibt sich dies bereits ohne Weiteres aus der systematischen Stellung der Norm im Allgemeinen Teil über Jagdbezirke und im Anschluss an die Regelung des § 4 BJagdG, in der sowohl die Eigenjagd als auch die Gemeinschaftsjagd erwähnt werden. Der Beklagte konnte seine Verfügung auch auf die ehemalige Regelung des § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. stützen.

39

Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass die amtliche Überschrift des § 4 LJagdG M-V a.F. "Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)" einen Anwendungsbereich nahelegt, der einer Angliederung von Flächen an Eigenjagdbezirke entgegenstehen könnte, ist die Überschrift der landesrechtlichen Regelung zumindest unglücklich. Neben der faktischen Handhabung der Regelung in der jagdbehördlichen Praxis im Land erscheint dem Senat ein grundsätzlich erweiterter Anwendungsbereich auch auf die Angliederung an Eigenjagden jedoch auch deshalb als gesetzgeberisch gewollt, weil die (behördliche) Angliederung von Flächen an gemeinschaftliche Jagdbezirke andernfalls nur in geringem Maße überhaupt relevant wird. Insoweit hat der Beigeladene überzeugend darauf hingewiesen, dass bereits nach § 8 Abs. 1 BJagdG alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Jagdbezirk gehören, kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Der Anwendungsbereich des § 4 würde demnach mit Rücksicht auf diese bundesrechtliche Rahmenregelung weitestgehend leerlaufen, wäre er auf eine behördliche Angliederung an gemeinschaftliche Jagdbezirke beschränkt.

40

Die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats gegen eine weite Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. stehen dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zur gesetzlichen Anwachsung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. wurde durch § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. keine abschließende gesetzliche Verschiebung von Jagdbezirksgrenzen geregelt, sondern lediglich das der Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 2 Abs. 1 LJagdG M-V eingeräumte Ermessen ausgeschlossen und durch eine pflichtige Entscheidung ("... so sind diese Flächen ... anzugliedern ...") ersetzt. Damit verblieb es auch bei einer behördlichen Angliederung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. (wie auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V n.F.) bei den Grundsätzen des § 2 LJagdG M-V im Hinblick auf die behördliche Angliederungsverfügung, insbesondere also bei dem in § 2 Abs. 2 LJagdG M-V geregelten Entschädigungsanspruch des Eigentümers, dessen Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert wurde.

41

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG sind erfüllt. Insbesondere ist die Angliederung in diesem Sinne notwendig.

42

Notwendig ist eine Angliederung nicht schon dann, wenn sie aus jagdlichen Gründen zweckmäßig erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.02.2001 - 8 A 10973/00 -, a.a.O. Rn. 31 m.w.N..), sie muss sich vielmehr aus jagdrechtlichen Gründen als sachdienlich aufdrängen. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass es den Erfordernissen der Jagdpflege und -ausübung entspricht, Flächen, die infolge von Grundstücksverkäufen aus einem bestehenden Eigenjagdbezirk herausgelöst wurden bzw. solche, die aus sonstigen Gründen keinem Jagdbezirk zugehören und nicht befriedete Bezirke i.S. des § 6 BJagdG sind, zwingend einem Jagdbezirk anzugliedern sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1998, NVwZ-RR 1999, 206; Mitzschke/ Schäfer, a.a.O., § 5 Rn. 9 ff.). Dahinter steht der jagdrechtliche Grundsatz, dass jede Grundfläche grundsätzlich einem Jagdbezirk zugeordnet ist (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BJagdG).

43

Die Angliederung der knapp 30 ha großen Grundfläche des Klägers ist in diesem Sinne notwendig.

44

aa) Sie gehört nicht bereits einem Jagdbezirk an. Insbesondere besteht keine Zugehörigkeit zu dem Eigenjagdbezirk "Q." des Klägers. Bei der Verbindung der streitgegenständlichen Flächen über das Flurstück ..., das das Flurstücks ... quert, zu dem östlich davon gelegenen Eigenjagdbezirk "Q." handelt es sich um eine Fläche i.S. des § 5 Abs. 2 3. Alt. BJagdG; sie stellt also keinen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes her.

45

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist für die Anwendung des Begriffs der ähnlichen Fläche i.S. des § 5 Abs. 2 BJagdG zunächst maßgeblich, ob nach der äußeren Gestalt der Fläche diese Wasserläufen, Triften und Wegen ähnlich ist, d.h. in ihrer Geometrie vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1990 - 3 C 34/87 -, zit. nach juris Rn. 19; Urt. v. 28.01.1980 - 3 C 113/79, zit. nach juris Rn. 30). Um eine derartige Fläche handelt es sich hier bei dem das Flurstück ... kreuzenden schmalen und zugleich langgezogenen Streifen des Flurstücks ..., der mit einem Weg gleichgestellt werden kann. Besteht eine solche geometrische Ähnlichkeit, ergibt sich im Regelfall daraus ohne Weiteres, dass die Fläche keinen besonderen hegerischen und jagdlichen Wert aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1990 - 3 C 34/87 -, zit. nach juris Rn. 21; Urt. v. 15.02.1985 - 3 C 17/84 -, zit. nach juris Rn. 21 ff.).

46

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfläche des Flurstücks ..., die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im wesentlichen einen Graben ausmachte und später - zugeschüttet - einem Weg vergleichbar war, einen erheblich größeren hegerischen Wert besessen hat als die in § 5 Abs. 2 BJagdG aufgelisteten Flächen, bestehen mit Rücksicht auf den besonderen Zuschnitt des langgezogenen 4 bis 5 m breiten Streifens, für den Senat nicht. Das Flurstück stellt damit i.S. des

47

§ 5 Abs. 2 BJagdG keinen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen her.

48

Der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, das Teilstück des Flurstücks ... stelle eine - wenn auch nicht als "Jagdbrücke" zu qualifizierende - Verbindung zu den übrigen Flächen des Klägers westlich und östlich des Flurstücks ... dar, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch der Begriff der Enklave i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V n.F. ist jagdrechtlich auszulegen mit der Folge, dass es hinsichtlich des Teilstücks des Flurstücks ..., das das Flurstück ... quert, darauf ankommt, ob es i.S. des § 5 Abs. 2 BJagdG für eine eigenständige Bejagung geeignet wäre oder eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

49

bb) Die Angliederung ist auch als solche notwendig. Dies ergibt sich zusätzlich auch aus der Hegepflicht des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BJagdG. Schon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann aus der Größe der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als Wiese genutzten Flächen und mit Rücksicht auf den hohen Wildbestand im Land davon ausgegangen werden, dass es auf den Flächen der Hege bedarf, um den landschaftlichen und landeskulturellen Bedürfnissen durch einen angepassten Wildbestand gerecht zu werden. Auch der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht betont, dass die Flächen der jagdrechtlichen Hege und Pflege bedürfen, um den Wildschaden auf ihnen selbst einzudämmen. Damit werden zugleich auch die angrenzenden Flächen vor übermäßigen Wildschäden geschützt.

50

c) Danach waren auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. die streitgegenständlichen Flächen des Klägers dem umliegenden Eigenjagdbezirk "Forst R." des Beigeladenen anzugliedern. Soweit durch § 4 Abs. 2, letzter Halbsatz LJagdG M-V a.F. alternativ die Zulassung als Jagdbezirk durch die oberen Jagdbehörde (§ 36 Abs. 1 LJagdG M-V) möglich war, ist davon - beanstandungsfrei - im zugrundeliegenden Einzelfall kein Gebrauch gemacht worden. Das im Grundsatz nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V der Jagdbehörde eröffnet Ermessen ("können"), wurde damit durch § 4 Abs. 2 LJagdG M-V a.F. ausgeschlossen.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2009 - 2 L 434/04 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke


(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenba

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd


Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründ

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 4 Jagdbezirke


Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

Referenzen

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.