Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Okt. 2010 - 1 M 176/10

bei uns veröffentlicht am14.10.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. Juli 2010 (6 B 773/10) wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zwar nach dessen Zustellung am 29. Juli 2010 am 05. August 2010 fristgemäß erhoben und mit am 27. August 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgemäß begründet worden. Sie bleibt jedoch mit dem Antrag,

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der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. Juli 2010 aufzugeben, die Straßenbaumaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller Hohe Straße 3 und 4 in A-Stadt/Müritz (Flurstücke 5 und 6, Flur 4, Gemarkung A-Stadt) mit sofortiger Wirkung einzustellen,

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in der Sache ohne Erfolg.

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Die auf die dargelegten Gründe beschränkte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses führt nicht zu der von den Antragstellern begehrten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit der schon allein tragenden Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Straßenbau (Umgestaltungs-)Maßnahmen seien nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Damit setzen sich die Antragsteller bereits nicht hinreichend auseinander. Zum einen geht ihr Vortrag hierzu, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, wo die Grenze der Unzumutbarkeit zu ziehen und in welchem Verhältnis diese zu dem Fortschritt der Baumaßnahmen zu sehen sei, an den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes vorbei. Denn das Gericht hat die Frage der Zumutbarkeit nicht im Zusammenhang mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller thematisiert, sondern bei Abhandlung des im erstinstanzlichen Verfahren weiter gestellten Antrages auf Wiederherstellung des Zustandes vor Durchführung der Baumaßnahmen. Zum anderen erschöpft sich ihr Beschwerdevorbringen an dieser Stelle in der nicht weiter begründeten Behauptung, die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen und beeinträchtigten ihr Eigentum an den von der Straße in Anspruch genommenen Grundstücksflächen auch in Zukunft in nicht hinnehmbarer Weise. Ausführungen, die diese Feststellung nachvollziehbar belegten, fehlen.

5

Die Beschwerde der Antragsteller kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie für ihren Antrag auf Einstellung der Straßenbauarbeiten keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO haben. Anders als sie meinen, können sie einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Abwehranspruch nicht aus ihrem Eigentumsrecht an den von der Hohen Straße in A-Stadt in Anspruch genommenen Grundstücken (Flurstücke 5 und 6, Flur 4, Gemarkung A-Stadt) herleiten.

6

Nach dem Sachverhalt, wie er sich im vorliegenden summarischen Verfahren darstellt, wird die im Eigentum der Antragsteller stehende Fläche vor ihrem Haus seit den 1970-er Jahren als mit Betonplatten befestigter und mit (zum Teil abgesenktem) Hochbord sowie Waschbetonkübeln ausgestatteter öffentlicher Gehweg der Gemeindestraße "Hohe Straße" genutzt. Die dem entsprechende örtliche Situation wird durch die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen aus dem Monat März 2010 veranschaulicht. Die nunmehr durchgeführten und womöglich auch noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen, deren Umfang die zu den Akten gereichte Ausführungsplanung verdeutlicht, haben die Antragsteller danach zu dulden, auch wenn eine dafür in Anspruch genommene Teilfläche in ihrem Eigentum stehen sollte. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V.

7

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V steht dem Straßenbaulastträger die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern, wenn er nicht Eigentümer der Grundstücke ist, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Hohe Straße ist allem Anschein nach eine "vorhandene" öffentliche Gemeindestraße nach §§ 3 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 StrWG M-V mit Widmungsfiktion (vgl. dazu grundlegend OVG B-Stadt, 13.02.2002 - 1 L 151/00 -, NordÖR 2002, 324). Die Antragsgegnerin ist nach § 14 StrWG M-V Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Teil der Hohen Straße ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V der hier interessierende Gehweg. Daraus folgt, dass die Rechte aus dem Grundstückseigentum, so sie denn überhaupt noch den Antragstellern zustehen, der Antragsgegnerin zur Ausübung insoweit übertragen sind, als dies u.a. die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. In diesem Sinne erforderlich sind die hier streitgegenständlichen Straßenausbauarbeiten.

8

Nach den vorliegenden Fotografien war der Gehweg der Hohen Straße mit unterschiedlichen Materialien befestigt, im Wesentlichen mit größtenteils beschädigten Betonplatten aus "DDR-Produktion". Womöglich war der Unterbau des Gehweges, vor allem in dem Bereich einer Grundstückszufahrt mit abgesenkter Bordsteinkante, nicht mehr intakt. So ließen sich die erkennbaren Verwerfungen der Gehwegbefestigung (vgl. Blatt 44 der Gerichtsakte) erklären. Danach dürfte die Lebensdauer des Gehweges abgelaufen gewesen sein. Die hier in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen stellen sich daher als Neuanlegung bzw. Verbesserung i.S.v. § 11 Abs. 1 StrWG M-V dar, die u.a. Gegenstand der Straßenbaulast und damit Aufgabe des Straßenbaulastträgers sind. Solche Maßnahmen unterfallen § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V. Sie gehören zu den für die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlichen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers. Die Voraussetzung "Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert" in § 19 Abs. 1 StrWG M-V erfüllen alle mit der Nutzung der Straße zusammenhängenden Maßnahmen des Straßenbaulastträgers, die für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand: Februar 2006, Art. 13, Rn. 12; Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 11, Anm. 6; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage, § 12, Rn. 5; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 160, Rn. 23). Sind Straßen abgängig oder entsprechen sie den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr, können auch umfangreiche Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich sein (OVG Lüneburg, 28.02.2007 - 12 ME 95/07 -, NordÖR 2007, 253, 255).

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Sind die Rechte aus dem Eigentum an dem Grundstück Hohe Straße 3 und 4 in A-Stadt danach, soweit der Gehweg der Hohen Straße über dieses Grundstück verläuft, der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin der Gemeindestraßen übertragen, so sind die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke gehindert, selbst Ansprüche aus diesem Recht geltend zu machen. Ein auf ihr Grundstückseigentum gestützter, gegen die Straßenbaumaßnahmen gerichteter Abwehranspruch scheidet aus.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.