Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2014 - 4 Bf 200/12

bei uns veröffentlicht am22.09.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze.

2

Der am ... Februar 1980 geborene Kläger erwarb im Dezember 2009 nach dem Besuch eines Abendgymnasiums die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 2010/2011 nahm er das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg auf und beantragte bei der Beklagten, dass ihm hierfür Ausbildungsförderung bewilligt werden möge. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er in einem Schreiben vom 27. Februar 2011 mit, dass er sich „ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen in Hamburg beworben“ habe, da er eine günstige Genossenschaftswohnung habe und somit gebunden sei.

3

Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Da der Kläger bei Beginn des Studiums bereits dreißig Jahre alt gewesen sei, könne Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG geleistet werden. Zwar erfülle er die Ausnahmevoraussetzungen aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG, da er die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium erworben habe. Jedoch habe er die Ausbildung nicht unverzüglich i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG begonnen, da er sein Studium auch bereits zum Sommersemester 2010 hätte aufnehmen können.

4

Gegen den Bescheid vom 8. März 2011 erhob der Kläger Widerspruch: Der Studiengang Wirtschaftsinformatik könne an der Universität Hamburg nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Auf ein – zum Sommersemester beginnendes – Fachhochschulstudium könne er nicht verwiesen werden, da dieses nicht gleichwertig sei. Andere Universitäten seien nicht alternativ in Betracht gekommen. Teilweise könne auch dort das Studium nur zum Wintersemester aufgenommen werden, teilweise seien die Studiengänge auf sieben und nicht – wie in Hamburg – auf sechs Semester angelegt. Er wolle angesichts seines Alters möglichst zügig studieren. Überdies sei der Studiengang Wirtschaftsinformatik an anderen Universitäten anders ausgerichtet als an der Universität Hamburg. Insbesondere die Bereiche „Mensch-Computer-Interaktion“ sowie „Grundlagen der Wissensverarbeitung“ würden nur in Hamburg in dieser Kombination angeboten. Auch sei nur in Hamburg eine Schwerpunktbildung während des Studiums vorgesehen. In Hamburg gebe es zudem den freien Wahlbereich, in dem fachfremde Veranstaltungen besucht werden könnten. Es komme hinzu, dass er bis zum Sommer 2010 einen Nebenjob in Hamburg gehabt habe. Hiermit habe er sein Studium teilfinanzieren wollen. Dieses Arbeitsverhältnis sei überraschend zum 30. September 2010 gekündigt worden. Des Weiteren bewohne er mit seinem Bruder eine Genossenschaftswohnung in Hamburg, deren Mieter er sei. Die Miete betrage 721,72 Euro und werde zur Hälfte von seinem Bruder getragen. Verliere er die Wohnung, müsse auch sein Bruder ausziehen. Hierdurch würde das familiäre Verhältnis unzumutbar belastet. Schließlich wohne seine Mutter im gleichen Haus. Diese sei erkrankt und bedürfe der Unterstützung, die er – der Kläger – bislang leiste.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 zurück: Der Kläger hätte sein Studium zu einem früheren Zeitpunkt an einer anderen Hochschule – ggf. auch an einer Fachhochschule – aufnehmen können, da die angebotenen Studiengänge im Fach Wirtschaftsinformatik vergleichbar seien. Die vorgebrachten familiären Umstände könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen, da sie nicht ausbildungsbezogen seien.

6

In dem anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vor allem auf die nur an der Universität Hamburg mögliche Schwerpunktbildung und darauf verwiesen, dass ein Fachhochschulstudium kein vergleichbarer Studiengang sei. Zu Unrecht meine die Beklagte überdies, die familiären Verhältnisse könnten im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht berücksichtigt werden.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 abgewiesen: Der Kläger habe sein Studium nicht unverzüglich i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach Erlangen der Hochschulreife aufgenommen, da er bereits zum Sommersemester 2010 jedenfalls an einer anderen Universität hätte anfangen können zu studieren. Grundsätzlich sei es, sofern ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfinde, erforderlich, dass sich der Studierende bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten bewerbe. Dies habe der Kläger unterlassen. Seine hiergegen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Insbesondere sei es ihm nicht mit Blick auf seine besonderen fachlichen Interessen unzumutbar gewesen, sich an anderen Universitäten als nur an der Universität Hamburg zu bewerben. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – die Förderung eines Bachelorstudienganges in Rede stehe, seien besondere Spezialisierungs- und Vertiefungswünsche als Gründe für eine Beschränkung der Bewerbungsanstrengungen im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht anerkennungsfähig, denn nicht Bachelor-, sondern postgraduale Studiengänge wie Masterstudiengänge dienten dem vertieften Studium gemäß spezifischer Forschungs- oder Ausbildungsinteressen. Der Kläger habe seinen Studienbeginn auch nicht deshalb verzögern dürfen, weil er davon ausgegangen sei, seine Arbeitsstelle in Hamburg behalten zu können. Es sei ihm zumutbar gewesen, die Möglichkeit einer Nebenerwerbstätigkeit dem geeigneten Studienort unterzuordnen. Auch sein Einwand, es wäre zu familiären Spannungen mit seinem Bruder gekommen, wenn er die Wohnung in Hamburg verloren hätte, greife im Ergebnis nicht durch. Schließlich könne er auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er seine Mutter betreuen müsse. Durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Familie habe dafür Sorge getragen werden können, dass die Mutter des Klägers trotz dessen studienbedingter Ortsabwesenheit auf die notwendige Unterstützung nicht hätte verzichten müssen.

13

Mit Beschluss vom 26. Juni 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2014 zugestellt, hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2012 zugelassen.

14

Mit seiner am 4. Juli 2014 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: Er habe sein Studium unverzüglich i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG zum Wintersemester 2010/2011 aufgenommen. Es sei ihm nicht vorwerfbar, das Studium nicht bereits im Sommersemester 2010 aufgenommen zu haben. Hierzu wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

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Der Kläger beantragt,

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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

20

Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. August 2014 hat das Berufungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beklagte hat hierauf mitgeteilt, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

22

Die Sachentscheidung ergeht gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

23

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 8. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011, mit denen die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt hat, ihm Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Universität Hamburg zu bewilligen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Ausbildungsförderung bewilligt.

24

Dem Förderungsanspruch des am ... Februar 1980 geborenen Klägers steht nicht entgegen, dass – worauf die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich gestützt hat – er bei Beginn seines Studiums im Wintersemester 2010/2011 bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Zwar wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Einschränkung gilt vorliegend indes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht, denn der Kläger hatte die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung – die allgemeine Hochschulreife – an einem Abendgymnasium erworben.

25

Eine Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wegen der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzung aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ist, anders als die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen haben, nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger sein Studium nicht bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg, sondern erst zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg aufgenommen hat. Der Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 erfolgte unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Hierzu im Einzelnen:

26

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt. Unverzüglich, d.h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Dabei ist der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226, juris Rn. 12). Einem Studierenden, der die Altersgrenze überschritten hat, obliegt es im Grundsatz, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, sofern – wie vorliegend – ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfindet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 6; OVG Münster, Urt. v. 20.11.1990, 16 A 320/90, FamRZ 1991, 745, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 10 Rn. 22).

27

Der Kläger hat es unterlassen, sich zum Sommersemester 2010 für das Studium der Wirtschaftsinformatik oder einen vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg zu bewerben. Dies beruhte auf seinem Wunsch, in Hamburg zu studieren. Es kann dahin stehen, ob die von dem Kläger zur Rechtfertigung dieses Wunsches vorgebrachten Gründe – die Studienschwerpunkte und der Studienaufbau in Hamburg, die Hoffnung auf die Weiterführung der in der Vergangenheit ausgeübten Nebenbeschäftigung, die vorhandene günstige und mit dem Bruder geteilte Wohnung in Hamburg sowie der Wunsch, der Mutter bei der Bewältigung ihrer Erkrankung zur Seite stehen zu können – tatsächlich ausschlaggebend gewesen sind und jeweils für sich genommen oder jedenfalls in der Zusammenschau geeignet wären, das Unterlassen von Bewerbungen an anderen Hochschulen für das Sommersemester 2010 im Sinne fehlender Vorwerfbarkeit zu rechtfertigen. Denn es kann in dem vorliegenden (Einzel-) Fall schon nicht angenommen werden, dass der Kläger eine rechtliche Obliegenheit verletzt hat, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule als der Universität Hamburg das Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. ein vergleichbares Studium aufzunehmen bzw. sich hierfür zu bewerben.

28

Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach es einem Studierenden, der die Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat, obliegt, sich bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, kommen dort in Betracht, wo dies aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176, juris Rn. 11). Der vorgenannte Grundsatz beruht auf der – regelmäßig zutreffenden – Annahme, dass die danach geforderten Bewerbungsbemühungen regelmäßig einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung, für die Ausbildungsförderung begehrt wird, entsprechen. Eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wegen der unterlassenen Bewerbung bei allen in Frage kommenden Ausbildungsstätten kann aber ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der dadurch bewirkte Ausschluss von Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausbildungsförderungsempfängern führte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226, juris Rn. 15). So liegt es hier:

29

Ein vollständiger Ausschluss von Förderungsleistungen wegen eines verspäteten Ausbildungsbeginns führte zum einen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber solchen Auszubildenden in der Lage des Klägers, die – um ihren Wunsch realisieren zu können, in Hamburg Wirtschaftsinformatik zu studieren und hierfür Leistungen der Ausbildungsförderung zu erhalten – zunächst ein Parkstudium zur „Überbrückung“ des Sommersemesters, zu dem ein Studienbeginn im Fach Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg nicht möglich ist, aufnehmen. Hätte der Kläger nämlich zum Sommersemester 2010 ein Parkstudium unter Beibehaltung seines Wunsches aufgenommen, im darauf folgenden Wintersemester Wirtschaftsinformatik in Hamburg zu studieren, so wäre sein Förderungsanspruch hierdurch nicht gefährdet worden. Vielmehr hätte er Ausbildungsförderung bereits für das Parkstudium im Sommersemester 2010 erhalten – das Überschreiten der Altersgrenze wäre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen, ohne dass § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG entgegen stünde – und er hätte zum Wintersemester 2010/2011 einen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG zulässigen Fachrichtungswechsel vornehmen können, für den er ebenfalls Ausbildungsförderung hätte beanspruchen können. Einer erneuten Prüfung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG hätte es in diesem Fall nicht bedurft, denn ein Fachrichtungswechsel führt nicht zur Beendigung des Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1995, 11 C 6.94, BVerwGE 98, 50, juris Rn. 12 ff.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 10 Rn. 3). Demgegenüber hat sich der Kläger, indem er sich (nur und erst) zum Wintersemester 2010/2011 an der Universität Hamburg beworben hat, umsichtig und mit dem Verzicht auf ein Parkstudium auch hochschulrechtlich vernünftig verhalten. Dass der Kläger ein Parkstudium im Sommersemester 2010 unterlassen und sich statt dessen zum Wintersemester 2010/2011 entschieden hat, sein Wunschstudium aufzunehmen, erscheint daher im Sinne einer umsichtigen Ausbildungsplanung sachgerecht und ist deshalb nicht geeignet, ihn schlechter zu stellen, als er im Falle eines vorübergehenden Parkstudiums gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 24.92, NZS 1993, 226, juris Rn. 15).

30

Ein Ausschluss des Klägers von Förderleistungen wäre zum anderen und überdies unverhältnismäßig, da der Kläger durch das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen für das Sommersemester 2010 das Risiko, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten, nicht relevant erhöht hat. Die Frage, ob eine rechtliche Obliegenheit besteht, sich zum erstmöglichen Zeitpunkt bei allen Ausbildungsstätten zu bewerben, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann, hängt auch davon ab, ob die gesicherte Aussicht besteht, den „Wunschstudienplatz“ in Kürze – wenn auch nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt – zu erhalten und die gewünschte Ausbildung zeitnah aufzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2014, 4 Bs 419/13, BA S. 11 ff.). Diese Aussicht bestand für den Kläger: Er konnte mit Blick auf seine im Abitur erreichte Durchschnittsnote (2,7) mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, einen Studienplatz für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg im Wintersemester 2010/2011 zu erhalten. Denn ausweislich der Informationen, die die Universität Hamburg im Internet veröffentlicht, betrug der numerus clausus im Studiengang Wirtschaftsinformatik in den Jahren vor Beginn des Studiums des Klägers 3,2 (Wintersemester 2008/2009) bzw. 3,1 (Wintersemester 2009/2010). Eine weitere – über das Wintersemstester 2010/2011 hinausgehende – Verzögerung der Studienaufnahme war vor diesem Hintergrund auch aus Sicht des Klägers nicht zu erwarten.

31

Schließlich berücksichtigt der Senat im Rahmen der vorliegenden (Einzelfall-) Entscheidung den Umstand, dass der Kläger die Altersgrenze nur um einige Monate überschritten hat – er hatte im Februar 2010 das 30. Lebensjahr vollendet und sein Studium im Oktober 2010 aufgenommen – und die durch die Nichtaufnahme eines Studiums zum Sommersemester 2010 entstandene Verzögerung lediglich ein Semester betragen hat. Auch dies rechtfertigt – zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger damit rechnen konnte, seinen „Wunschstudienplatz“ zum Wintersemester 2010/2011 auch tatsächlich zu erhalten (s.o.) – einen großzügigen Maßstab bei der Anwendung und Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Denn die aus dieser Vorschrift folgenden Anforderungen sind umso strenger, je mehr der Auszubildende die allgemeine Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat und je geringer deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung seiner Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende Berufsdauer ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, 5 C 40.88, ZfS 1992, 176, juris Rn. 11). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 17) einen großzügigen Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil „jeder, der seine Schulausbildung auf dem normalen Bildungsweg abgeschlossen hat, selbst bei erheblichen Verzögerungen regelmäßig bis zum 30. Lebensjahr eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung beginnen kann“, während „dies bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges häufig nicht der Fall“ sei. Der danach zu beachtende rechtliche Ansatz, dass der bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG anzulegende Maßstab unterschiedlich streng ausfällt, je nachdem, in welchem Umfang die Altersgrenze überschritten wird, liefe letztlich leer, wenn das vorübergehende Unterlassen möglicher Bewerbungsbemühungen stets und unterschiedslos die zum vollständigen Förderungsausschluss führende Annahme rechtfertigte, die Studienaufnahme sei nicht unverzüglich erfolgt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

34

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.