Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2017 - 3 Nc 165/16

01.02.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Psychologie/MSc nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 1. März 2017 beantragt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Rechtsverhältnissen.

2

Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie. Zusätzlich stellte sie einen Härtefallantrag, weil sie aus familiären Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sei.

3

Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. August 2016 ab, weil die zur Verfügung stehende Kapazität erschöpft sei. Auch über die Härtequote habe die Antragstellerin keinen Platz innerhalb der Kapazität erhalten können, weil andere Härtefallanträge vorrangig berücksichtigt worden seien. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. August 2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch, mit dem sie auch betonte, ihren Härtefallantrag aufrecht zu erhalten.

4

Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 16. November 2016 abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vorhandene Ausbildungskapazität von 100 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie sei mit der kapazitätswirksamen Immatrikulierung von insgesamt 102 Studienanfängern erschöpft. Zu einer möglichen Berücksichtigung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihres Härtefallantrags enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 keine Ausführungen.

II.

5

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).

7

Mit ihrer Beschwerde erschüttert die Antragstellerin die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016. Sie wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, es sei tatsächlich vorhandene Lehre nicht berücksichtigt worden, die Deputatsverminderungen i.S.v. §§ 16 ff. LVVO hätten nicht berücksichtigt werden dürfen und der CA-Wert für den Masterstudiengang Psychologie sei mit der Folge zu korrigieren, dass deutlich mehr als die von dem Verwaltungsgericht angenommenen Studienplätze zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdegericht ist deshalb eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, die sich auch auf die Prüfung vorhandener Ausbildungskapazitäten innerhalb der festgesetzten Kapazität erstreckt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).

8

Die nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie ergibt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der auf 98 Studienanfängerplätze festgesetzten Kapazität (vgl. die Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 30. Juni 2016, GVBl. S. 271) hat. Sie kann voraussichtlich eine Zulassung im Rahmen der Härtequote nach §§ 16 Abs. 1, 17 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (UniZS) beanspruchen.

9

Gemäß § 16 Abs. 1 UniZS, der auf den §§ 9, 10 HZG beruht und eine gegenüber § 7 UniZS vorrangige Sonderregelung für die Auswahl nach Härtegesichtspunkten in den Masterstudiengängen enthält, ist von den für einen Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen (nach Abzug der bevorzugten Zulassungen i.S.v. § 4 UniZS) ein Anteil von 10 % für Fälle außergewöhnlicher Härte vorweg abzuziehen (Härtequote Masterstudiengänge). Danach stehen, da die Studienanfängerzahl im Masterstudiengang Psychologie mit 98 festgesetzt worden ist und es offenbar keine bevorzugten Zulassungen gegeben hat, zehn Plätze im Rahmen der Härtequote für den Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung. Hiervon geht, wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Januar 2017 ergibt, auch die Antragsgegnerin aus.

10

Bei den Härtefällen unterscheidet § 17 Abs. 2 UniZS zwischen Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 UniZS, sog. Eilfälle), und Personen, die – wie die Antragstellerin, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt – aus besonderen gesundheitlichen, familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UniZS, sog. Ortsbindungsfälle). Dabei sind nach der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS geregelten und auf § 9 Abs. 1 Satz 1 HZG beruhenden sog. Binnenquote (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 UniZS) 30 % der Härtequote für Eilfälle und 70 % der Härtequote für Ortsbindungsfälle zu berücksichtigen. Für die Verteilung der zehn im Rahmen der Härtequote für den Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Plätze (s.o.) bedeutet dies, dass drei Plätze für Eil- und sieben Plätze für Ortsbindungsfälle zur Verfügung stehen.

11

Im Rahmen der Ortsbindungsquote steht noch wenigstens ein Platz zur Verfügung, den die Antragstellerin beanspruchen kann. Denn die im Rahmen der Ortsbindungsquote zur Verfügung stehende Kapazität ist nicht ausgeschöpft. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Januar 2017 hat sie lediglich sechs Plätze nach der Ortsbindungsquote vergeben. Das Verwaltungsgericht hat erstinstanzlich auch keine weiteren Studienplätze nach der Ortsbindungsquote (vorläufig) zugewiesen.

12

Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – da sie vier Plätze im Rahmen der Härtequote für Eilfälle vergeben hat – insgesamt zehn Plätze im Rahmen der Härtequote vergeben hat und damit die nach der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze im Ergebnis erschöpft sind. § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS regelt die Verteilung der nach der Härtequote zu vergebenden Studienplätze verbindlich und abschließend. Die Regelung steht nicht unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Verteilung durch die Antragsgegnerin im Einzelfall. Nur innerhalb des in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS vorgegebenen Rahmens erfolgt die weitere Verteilung durch die Antragsgegnerin (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.5.2011, 9 S 599/11, NVwZ-RR 2011, 764, juris Rn. 20), die hierbei allerdings an die Vorgaben des § 17 Abs. 5 UniZS gebunden ist. Eine „Überbuchung“ der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS vorgesehenen Quoten ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 UniZS nur zulässig, wenn innerhalb einer Binnenquote freie Plätze verbleiben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall und hat zur Folge, dass die Vergabe eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote für Eilfälle nicht kapazitätswirksam erfolgt ist und dieser damit für die Antragstellerin noch zur Verfügung steht.

13

Dem Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Ortsbindungsquote steht auch nicht entgegen, dass die Studienplatzbewerber, die einen Platz über die Quote für Eilfälle erhalten haben, auch als Ortsbindungsfälle aus gesundheitlichen Gründen hätten berücksichtigt werden können und Vorrang gegenüber der Antragstellerin, deren Ortsbindung (nur) auf familiären Gründen beruht, gehabt hätten. Dieser Ansatz greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin, selbst wenn sie einen oder mehrere der im Rahmen der Quote für Eilfälle vergebenen Plätze auch im Rahmen der Ortsbindungsquote hätte vergeben können, eine derartige Verteilung tatsächlich nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat sie die Quote für Eilfälle überbucht, ohne dass es hierfür eine (rechtliche) Grundlage gibt. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Eilfälle i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 UniZS „automatisch“ auch Ortsbindungsfälle aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 UniZS sind. Die Frage, ob ein Studienbewerber aus gesundheitlichen Gründen auf die sofortige Aufnahme des Studiums angewiesen ist, ist von der Frage zu trennen, ob es gesundheitliche Gründe erforderlich machen, das Studium in Hamburg durchzuführen. Dies zeigt sich auch vorliegend daran, dass die Studienplatzbewerberin, die die Antragsgegnerin auf Rangplatz vier im Rahmen der Quote für Eilfälle zugelassen hat (Vorgangsnummer ), in der Begründung ihres Härtefallantrags zwar gesundheitliche Gründe geltend macht, nach denen die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Gründe dafür, dass dies in Hamburg erfolgen muss, lassen sich der Begründung des Härtefallantrags demgegenüber nicht entnehmen.

14

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin schließlich ein, im Rahmen der Ortsbindungsquote gingen der Antragstellerin zahlreiche Studienplatzbewerberinnen und -bewerber aufgrund des Härtegrades vor (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 UniZS). Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176). Insoweit gilt für die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität nichts anderes als für die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. Für den Masterstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Rechtsverhältnissen ist bei dem Senat nur ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig. Der dortige Antragsteller hat aber einen Härtefallantrag nicht gestellt. Seine etwaige (vorrangige) Berücksichtigung im Rahmen der Ortsbindungsquote kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.