Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Jan. 2014 - 1 Bf 135/12.Z

bei uns veröffentlicht am06.01.2014

Tenor

Der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sein Begehren auf eine Nachversicherung seiner erworbenen beamtenrechtlichen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften weiter.

2

Der Kläger trat im August 1988 in den Dienst der Bundeszollverwaltung. Von Januar 2003 bis Januar 2008 wurde er für eine Tätigkeit bei der Europäischen Kommission unter Wegfall seiner Dienstbezüge beurlaubt. Der Kläger ist zum 1. Mai 2006 auf seinen Antrag aus dem bundesdeutschen Beamtenverhältnis entlassen worden und wurde in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. Gegen die Nachversicherung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 1. Mai 2004 die direkte verlustfreie Übertragung seiner erworbenen beamtenrechtlichen Rentenanwartschaften in das Pensionssystem der Europäischen Gemeinschaft. Er macht geltend, durch die Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung hätten sich seine im Beamtenverhältnis erworbenen monatlichen Rentenansprüche von 886,38 Euro auf 347,93 Euro reduziert.

3

Den Widerspruch gegen die Nachversicherung und die vom Kläger beantragte direkte Übertragung der deutschen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft wies die Beklagte ab. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen nationalen Ruhegehaltsansprüche an die Europäische Gemeinschaft begehrt, wies das Verwaltungsgericht Hamburg ab. Der Kläger stützt sich maßgeblich auf Art. 11 Anhang VIII der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, Abl 2004 L 124/1, nachfolgend: Beamtenstatut n.F.). Danach kann ein Beamter auf Lebenszeit den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund anerkennungsfähiger bisheriger Tätigkeit außerhalb des Dienstes der Europäischen Gemeinschaften erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen. Die zuvor geltende Regelung, nach der der Beamte auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche an die Gemeinschaften zahlen lassen konnte (Verordnung [EWG, EURATOM, EGKS] des Rates Nr. 571/92 vom 2.3.1992, Abl Nr. L 62/1, nachfolgend: Beamtenstatut a.F.) wurde damit abgelöst.

II.

4

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO.

5

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

7

„ob nach der Neufassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut (Amtsblatt 2004 L 124 - VO Nr. 733/2004 v. 22.3.2004, …) die Möglichkeit besteht, Versorgungsansprüche direkt zu übertragen und ob Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut jetzt unmittelbar anwendbar ist. Dies beinhaltet auch die Frage, was unter der Formulierung „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ zu verstehen ist.“

8

Zur Begründung macht er geltend, dass sich ein Beamter nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Beamtenstatuts (a.F.) entweder den „versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufswert der Ruhegehaltsansprüche“ übertragen lassen konnte, hingegen nach der Neufassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut den „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ an die Gemeinschaften zahlen lassen könne. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, der „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ beschränke sich nicht auf den versicherungsmathematischen Gegenwert der erworbenen Ruhegehaltsansprüche, sondern umfasse als Oberbegriff sowohl den versicherungsmathematischen Gegenwert als auch den pauschalen Rückkaufwert, sei keineswegs eindeutig und bedürfe der höchstrichterlichen Klärung.

9

Eine höchstrichterliche Klärung der Frage ist nicht erforderlich, nachdem der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-166/12, Casta) diese Rechtsfrage entschieden hat. Danach ist geklärt, dass - wie das Verwaltungsgericht es angenommen hat - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatut n.F. dahingehend auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts oder auch anderer Methoden berechnen kann. Demgemäß verbleibt es für die Übertragung der klägerischen Ruhegehaltsansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften - wie der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags ausführt - bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Durchführungsabkommen; Gesetz vom 11.5.1994, BGBl. S. 622). Dieses sieht eine Übertragung der in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherten Ansprüche, nicht aber die vom Kläger geltend gemachte Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen nationalen Ruhegehaltsansprüche an die Europäische Gemeinschaft vor.

10

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

11

Eine Rechtssache weist dann besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124 Rn. 9). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, die Rechtsfrage konkret zu bezeichnen, in Bezug auf die sich besondere Schwierigkeiten ergeben. Zudem muss aufgezeigt werden, worin die - aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 10 mit Fn. 5) - besonderen Schwierigkeiten liegen sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 53).

12

2.1. Die vom Kläger für notwendig erachtete Klärung des Begriffs „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut n.F. weist keine besonderen Schwierigkeiten aus. Sie ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

13

2.2. Soweit der Kläger ausführt, je nach Auslegung des Begriffs „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ könne dann entschieden werden, ob Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut n.F. eine Direktübertragung der Ruhegehaltsansprüche ermögliche und unmittelbar anwendbar sei, sind damit besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger trägt im Zulassungsantrag vor, dass es bei der Anwendung des Durchführungsabkommens bleibe, wenn - wie vom Europäischen Gerichtshof entschieden - der Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ weiterhin sowohl den versicherungsmathematischen Gegenwert als auch den pauschalen Rückkaufwert umfasse.

14

2.3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten „insoweit als allgemeine Regeln des Völkerrechts, Art. 25 GG, betroffen sind“ zuzulassen. Der Kläger führt unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen von Gruber aus, die Loyalitätspflicht sei in der jetzigen Praxis teilweise verletzt, woraus sich ein Anspruch auf vollständige Übertragung ergebe. Jedenfalls seien Fragen der Loyalitätspflicht als allgemeine Regeln des Völkerrechts in der Praxis eher selten vorkommend und komplex.

15

Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von allgemeinem Völkerrecht nicht dargelegt. Gruber vertritt in den vom Kläger zitierten Aufsätzen (VSSR 2012 S. 73 ff.; RV 2010, S. 151 ff.) die Auffassung, dass die Mitglieder einer internationalen Organisation aus dem im Völkerrecht wurzelnden Loyalitätsgrundsatz verpflichtet seien, diesen die gesamten Ruhegehaltsanwartschaften aus dem nationalen Rentenversicherungssystem, insbesondere sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile zu übertragen. Gruber äußert sich nicht dahingehend, dass die nach deutschem Recht vorgesehene Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Gesetzlichen Rentenversicherung völkerrechtswidrig sei. Auf die deutsche Rechtslage geht Gruber in der Veröffentlichung in RV 2010 S. 151 ein und führt dort aus (RV 2010 S. 151), dass Deutschland bei einem Wechsel zur Europäischen Union sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers als auch diejenigen des Arbeitgebers übertrage. Dies entspricht dem von ihm vertretenen völkerrechtlichen Gebot (vgl. RV 2010 S. 155).

16

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Nach Art. 25 Satz 1 GG sind allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Rechtsvorschriften, die allgemein gelten, d.h. von der weltweit überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt werden und in der Staatenpraxis Berücksichtigung finden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 25, Rn. 5 m.w.N.). Selbst wenn das Loyalitätsprinzip an sich als Regel des Völkerrechts in diesem Sinne anerkannt werden könnte, so besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Loyalitätspflicht nach der von der weltweit überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannten Praxis die Pflicht umfasst, Ruhegehaltsansprüche von Beamten bei deren Wechsel zu internationalen Organisationen auf diese zu übertragen.

17

2.4. Der Kläger macht weiter geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe mit verschiedenen internationalen Organisationen Abkommen geschlossen, die eine Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes erworbener Versorgungsanwartschaften vorsähen (z.B. Europäische Patentorganisation, EUROCONTROL etc.). Insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, als selektiv Beamte beim Wechsel in internationale Organisationen besser gestellt würden.

18

Selbst wenn diesem Vorbringen die Frage zu entnehmen wäre, ob es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, dass nur bei einem Wechsel zu einigen internationalen Organisationen der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsanwartschaften übertragen wird, sind hiermit besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Alle deutschen Bundesbeamten, die zu einer bestimmten internationalen Organisation (z.B. der Europäischen Union) wechseln, werden gleich behandelt. Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen internationalen Organisationen beruht auf den unterschiedlichen mit diesen abgeschlossenen Vertragsabkommen. Den verschiedenen internationalen Organisationen steht ersichtlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die aus deren unterschiedlichen Behandlung folgende - reflexartige - verschiedene Behandlung der Beamten, die zu einer, und jener, die zu einer anderen internationalen Organisation wechseln, ist in den unterschiedlichen Vertragsabkommen sachlich begründet.

19

3. Das klägerische Vorbringen begründet aus den dargelegten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 71 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.