Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2007 - 8 W 69/07

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm/Donau vom 2. Februar 2007, Az. 10 T 1/07 KfH, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.

Wert der weiteren Beschwerde: 3.000 EUR

Gründe

 
Es wird hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 2. Februar 2007 auf diesen vollinhaltlich Bezug genommen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Gem. § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen. Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis haben stets in genereller Form zu erfolgen, wie sie sich aus dem Gesetz (§ 35 GmbHG) oder der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dabei ist auch bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers anzugeben, dass dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich diese Berechtigung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Ist die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer besonders geregelt, ist daneben diese spezielle Befugnis zusätzlich anzumelden und einzutragen. (Zur gesamten Problematik: Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 8 Rdnr. 15; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 8 Rdnr. 30, 31; Ulmer in Ulmer, GmbHG, 2005, § 8 Rdnr. 38; Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 17, § 10 Rdnr. 2; OLG Köln DNotZ 1970, 748; OLG Hamm NJW 1972, 1763; BayObLG MDR 1974, 495; EuGH BB 1974, 1500; BGH NJW 1975, 213; BayObLG Rpfleger 1980, 110; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 419; OLG Düsseldorf NJW 1989, 3100; OLG Frankfurt BB 1993, 2474; BayObLG NJW-RR 1998, 400; je m. w. N.)
Diesem Erfordernis entspricht die seitherige Eintragung im Handelsregister. Sie gibt generell die im Gesellschaftsvertrag (§ 5) vorgesehene Vertretungsbefugnis wieder und enthält die konkrete Abweichung der Einzelvertretungsberechtigung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die namentlich bezeichneten Geschäftsführer.
Die nunmehr beantragte Eintragung des Geschäftsführers ... soll vorsehen, dass dieser die Vertretung der Gesellschaft nur mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen vornehmen kann.
Wenn diese Vertretungsbefugnis, wie von der Antragstellerin in den beiden Vorinstanzen geltend gemacht, der generellen Regelung entsprechen soll mit der zwingenden Folge der Alleinvertretungsberechtigung, sofern er einziger Geschäftsführer der Antragstellerin werden würde, wäre die Eintragung der Gesamtvertretungsbefugnis nicht erforderlich. Denn sie weicht von der generellen, im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen und bereits eingetragenen Regelung nicht ab und nur spezielle Befugnisse sind zusätzlich anzumelden und einzutragen.
Wenn aber, wie von der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen, dem neuen Geschäftsführer auch für den Fall, dass er Alleingeschäftsführer sein sollte, eine Einzelvertretungsbefugnis - zumindest derzeit - nicht eingeräumt werden soll, so steht das im Widerspruch zur generellen Regelung und müsste in der Anmeldung und Eintragung im Handelsregister deutlich zum Ausdruck gebracht werden - die materiellrechtliche Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unterstellt, die im Gesellschaftsvertrag weder unmittelbar noch durch eine entsprechende Ermächtigung vorgesehen ist (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 35 Rdnr. 106).
Die von der Antragstellerin selbst vorgenommene unterschiedliche Auslegung des Inhaltes ihrer Anmeldung verdeutlicht, dass die beantragte Eintragung in ihrer jetzigen Form unklar und mehrdeutig und damit nicht zulässig ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann auch nicht dahingestellt bleiben, welche Vertretungsregelung gelten soll, wenn der Geschäftsführer ... wegfällt. Für diesen Fall muss ebenfalls klar sein, in welcher Form der verbleibende Geschäftsführer ... vertretungsbefugt ist. Die Bindung an die Mitwirkung eines Prokuristen wäre unzulässig (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 35 Rdnr. 39). Das Erfordernis der Rechtsklarheit ist auch das maßgebliche Kriterium der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 63, 261 - und der dort zitierten Entscheidung des EuGH). Das Handelsregister dient der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Als öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen ist es ein Mittel zur Steigerung der Unternehmenspublizität mit der Aufgabe, den allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Sein Ziel ist es, die einzutragenden Tatsachen zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben (Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl. 2003, Rdnr. 1, m. w. N.). Das Handelsregister muss deshalb aus sich heraus, ohne Bezugnahmen und notwendige Schlussfolgerungen in seiner Aussage eindeutig und damit für jedermann verständlich sein.
Diesem Erfordernis entspricht die Anmeldung zur Eintragung nicht.
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Ein Rechtsfehler der Vorinstanzen ist danach nicht erkennbar und die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gem. § 13a Abs. 1 FGG liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2007 - 8 W 69/07 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 10 Inhalt der Eintragung


(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Pe

Referenzen

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.