Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Nov. 2011 - 8 W 427/11

bei uns veröffentlicht am25.11.2011

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Notariats - Grundbuchamts - Bretzfeld vom 3. November 2011, Az. Referat I GRG 747/2011 Unterheimbach GB 1442, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 EUR

Gründe

 
I.
Am 2. August 2011 beantragte der Beteiligte Ziff. 3 als beurkundender Notar die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 im Grundbuch von ... Bl. 1228, ... Bl. 1312 sowie Unterheimbach Bl. 1442 und 1367 als Alleineigentümerin aufgrund Erbfolge und des notariellen Erbteilsübertragungsvertrags vom 20. Juli 2011, beurkundet vom Beteiligten Ziff. 3 (Urkundenrolle 2011 Nr. 625). Die Erbfolge wurde durch Vorlage von Erbscheins-Ausfertigungen insoweit nachgewiesen, als die Schwestern, die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie ..., Miterben je zu einem Drittel geworden sind. Die Erbfolge nach der am 22. April 2011 verstorbenen ... ist nicht nachgewiesen. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben in dem Erbteilsübertragungsvertrag erklärt, dass sie kraft Gesetzes je hälftige Miterben ihrer Schwester geworden seien. Der Vertrag wurde von der Beteiligten Ziff. 1 nicht nur in eigenem Namen abgeschlossen, sondern zugleich aufgrund der ihr erteilten General- und Vorsorgevollmacht ihrer verstorbenen Schwester vom 26. April 2001, nachdem diese über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus in Kraft bleiben sollte und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 angeordnet, dass zum Nachweis der Erbfolge nach ... entweder ein Erbschein (Ausfertigung) oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigter Abschrift) bis zum 15. Dezember 2011 vorzulegen seien. Auf die Begründung der Zwischenverfügung wird verwiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte Ziff. 3 am 18. November 2011 Beschwerde eingelegt, weil es sich lediglich um eine Eigentumsberichtigung handle und die hierfür erforderliche Berichtigungsbewilligung eingereicht worden sei.
Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Es wurde eingelegt durch die Beschwerdeführer, vertreten durch den Beteiligten Ziff. 3 (§ 15 Abs. 2 GBO).
Das Rechtsmittel wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO beim Grundbuchamt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.
Über die Beschwerde hat das Oberlandesgericht gemäß § 72 GBO zu entscheiden, nachdem das Notariat ihr nicht abgeholfen hat (§ 75 GBO).
Zwar erfolgte die Nichtabhilfe und Vorlage durch ein einfaches Schreiben anstelle eines mit einer Begründung zu versehenden Beschlusses, in dem sich das Grundbuchamt insbesondere mit dem Beschwerdevorbringen hätte auseinandersetzen müssen. Es soll aber ausnahmsweise von einer Rückgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens abgesehen werden, weil der Senat durchentscheiden kann.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn das Grundbuchamt hat das Bestehen des in der angefochtenen Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgeführten Vollzugshindernisses zu Recht festgestellt.
10 
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO nicht aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit beantragt haben, sondern aufgrund einer Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO.
11 
Diese muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird. Betroffen werden kann sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 22 GBO Rn. 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 362 und 100d; Böttcher in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 22 GBO Rn. 102, der in diesem Fall die Ermittlung des wahren Berechtigten dem Grundbuchamt nicht aufbürdet; je m.w.N.).
12 
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf, sofern nicht die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden (§ 22 Abs. 2 GBO).
13 
Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Diese Regel wird gemäß § 40 GBO durchbrochen für den Fall, dass der Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Bei einer Übertragung des Rechts, also in Fällen, in denen die persönliche Berechtigung des Erben aus dem Grundbuch verschwindet, sollen ihm die Kosten für seine vorherige Eintragung erspart bleiben (Demharter, a.a.O., § 40 GBO Rn. 1).
14 
Insoweit bedarf es vorliegend nicht der Voreintragung der drei Schwestern als Miterben. Der Nachweis ihrer Erbfolge ist hinreichend durch die Vorlage der Erbscheinsausfertigungen geführt worden (§ 35 Abs. 1 GBO).
15 
Dieser Nachweis fehlt jedoch für die Erbfolge nach ... und ist insoweit auch nicht entbehrlich durch die der Beteiligten Ziff. 1 erteilte transmortale Generalvollmacht. Bei dieser verbleibt mit dem Erbfall dem Bevollmächtigten aufgrund der Ermächtigung des Erblassers zwar die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Er vertritt also nach dem Tod seines Vollmachtgebers dessen Erben bis zum Vollmachtswiderruf, so dass lediglich eine Änderung in der Person des Vertretenen eingetreten ist, nicht aber hinsichtlich Umfang und Inhalt der Vollmacht. Zum Widerruf der post-/transmortalen Vollmacht ist jedoch der Erbe befugt, bei Miterben jeder einzelne für seine Person - auch während des Bestehens einer Erbengemeinschaft und ohne Rücksicht darauf, ob der Vollmacht ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt oder nicht (Weidlich, a.a.O., Einführung vor § 2197 BGB Rn. 9 ff, m.w.N.).
16 
Welche Erben von der Beteiligten Ziff. 1 nach dem Tod ihrer Schwester aufgrund der Generalvollmacht vertreten werden, ist urkundlich nicht nachgewiesen. Es ist deshalb nicht bekannt, wer die von ihr Vertretenen sind, ob ein Vollmachtswiderruf erfolgt ist oder ob das von der Beteiligten Ziff. 1 vorgenommene Insichgeschäft im Rahmen des Erbteilsübertragungsvertrags einen Vollmachtsmissbrauch im Innenverhältnis zu den von ihr nunmehr vertretenen Erben der Schwester darstellt.
17 
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die ein Dritter für einen Beteiligten - hier für die Erben nach ... - abgibt, hat der Notar die Vertretungsmacht zu prüfen (§§ 12, 17 BeurkG; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 3576, m.w.N.). Dies ist geschehen bei der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrags. Die Generalvollmacht vom 26. April 2001 hat dem Beteiligten Ziff. 3 in Ausfertigung vorgelegen und ist in beglaubigter Abschrift der Urkunde vom 20. Juli 2011 beigefügt worden.
18 
Hierdurch entfällt aber nicht die selbstständige Prüfungspflicht des Grundbuchamtes im Eintragungsverfahren, wobei die Berichtigungsbewilligung eine Unterart der Eintragungsbewilligung ist (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 31). Es hat das Vorliegen der Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vertretungsweise erklärten Bewilligung festzustellen, ohne an eine Auslegung des Notars gebunden zu sein. Ob eine formgerecht (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesene Vollmachtserteilung - wie vorliegend - in diesem Zeitpunkt noch Bestand hat, unterliegt der freien, nicht jedoch willkürlichen oder anhaltspunktlosen Beweiswürdigung des Grundbuchamts (vgl. zur Problematik insgesamt: Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 3576 ff und 3579 ff; Hertel in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 29 GBO Rn. 39 ff; Otto in Beck'scher online-Kommentar, GBO, Hrsg. Hügel, Stand 1. Juni 2011, Edition 12, § 29 GBO Rn. 74 ff; OLG München DNotZ 2007, 41 mit Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 1488, und Anmerkung Munzig sowie Entscheidungsbesprechung von Wilsch in NZM 2007, 909; OLG des Landes Sachsen-Anhalt FGPrax 2002, 241; OLG Stuttgart/Senat MittBayNot 1997, 370; BayObLG NJW-RR 1986, 14; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 102 und 103; je m.w.N.).
19 
Auch ein Vollmachtsmissbrauch, d.h. Verletzung interner Abreden zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, berechtigt das Grundbuchamt im Rahmen des Legalitätsprinzips, also bei entsprechender Kenntnis, zur Beanstandung.
20 
Dabei ist ein eine Zwischenverfügung rechtfertigendes Eintragungshindernis schon bei begründeten Zweifeln bezüglich einer notwendigen Eintragungsvoraussetzung gegeben und nicht erst, wenn das Fehlen derartiger Voraussetzungen positiv feststeht.
21 
Vorliegend sind die Erben der .... und damit die von der Beteiligten Ziff. 1 Vertretenen unbekannt, solange die Erbfolge dem Grundbuchamt nicht urkundlich nachgewiesen wird. Zwar können sie infolgedessen nicht an dem Verfahren beteiligt werden und etwaige Einwendungen bezüglich des Fortbestandes der Vollmacht oder eines Vollmachtsmissbrauchs erheben, die dann der Prüfungspflicht und freien Beweiswürdigung des Grundbuchamtes unterlägen.
22 
Dies kann aber der Beteiligten Ziff. 1, die gerade den von ihr verlangten urkundlichen Nachweis der Erbfolge verweigert und damit das dem Notariat zustehende Prüfungsrecht vereitelt, nicht zum Vorteil gereichen und möglicherweise dazu führen, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Eigentumsänderung unrichtig werden würde. Denn ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn sich aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 28, m.w.N.).
3.
23 
Die Auflagen des Notariats in der angefochtenen Zwischenverfügung sind danach nicht zu beanstanden und die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen mit der Kostenfolge von § 84 FamFG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
4.
24 
Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.
25 
Nachdem mit der Möglichkeit der Behebung des Eintragungshindernisses gerechnet werden kann, wurde lediglich ein Bruchteil von 20 % des geschätzten Verkehrswertes der hier infrage stehenden Grundstücke als Gegenstandswert des gegen die Zwischenverfügung eingelegten Rechtsmittels in Ansatz gebracht (Demharter, a.a.O., § 77 GBO Rn. 37, m.w.N.).
5.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 78 GBO liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Nov. 2011 - 8 W 427/11 zitiert 19 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Grundbuchordnung - GBO | § 40


(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers


(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstre

Grundbuchordnung - GBO | § 77


Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.