Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 8 W 109/10

bei uns veröffentlicht am04.03.2010

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Betreuungsgericht - vom 22. Januar 2010, Az. F 3 UR III 579/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

 
1.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird verwiesen auf den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2010, durch den der Standesbeamte angewiesen wird, auf den Sachverhalt bezüglich der Führung des Familiennamens des Kindes M. T. mongolisches Recht anzuwenden und das Kind mit dem Familiennamen "M." zu beurkunden.
Gegen die am 2. Februar 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziff. 3 am 25. Februar 2010 Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels wurde von einer Anhörung der Antragsteller im Beschwerdeverfahren abgesehen.
2.
a) Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG n. F. i. V. m. §§ 58 ff Fam FG zulässig.
Nachdem das Verfahren durch die Antragsteller am 16. November 2009 beim Amtsgericht Stuttgart eingeleitet wurde, ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG das am 1. September 2009 (Art. 112 FGG RG) in Kraft getretene Fam FG anwendbar (Engelhardt in Keidel, Fam FG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG RG Rdnr. 2 ff).
Das Amtsgericht hat eine Endentscheidung i. S. des § 38 Fam FG erlassen. Hiergegen ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 Fam FG statthaft.
Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Ziff. 3 ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Fam FG i. V. m. § 53 Abs. 2 PStG n. F..
Das Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlichen Frist des § 63 Abs. 1 Fam FG in der vorgeschriebenen Form (§ 64 Abs. 2 Fam FG) beim Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 Fam FG) eingelegt.
10 
Nach neuem Recht ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. i. V. m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG n. F..
11 
b) Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss (§ 69 Fam FG) zurückzuweisen.
12 
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Betreuungsgerichts Bezug genommen und lediglich ergänzend zu diesen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf folgendes hingewiesen:
13 
Streit besteht darüber, ob gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB die Antragsteller eine Rechtswahl dahin ausüben können, dass der Familienname des Kindes sich nach mongolischem Recht bestimmt.
14 
Die Beteiligte Ziff. 3 vertritt die Auffassung, dass die von den sorgeberechtigten Eltern erklärte Rechtswahl unzulässig sei.
15 
Denn Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse die Rechtswahl ausschließlich zur Bestimmung des Familiennamens zu. Daraus folge, dass sich die Wahl eines Rechts - wie des mongolischen - verbiete, das keine Familiennamen kenne (Hepting in Staudinger, EGBGB/IPR, 2007, Art. 10 EGBGB Rdnr. 424; Hepting, StAZ 2001, 257, 259 Fn. 23; Krömer, StAZ 2006, 152, 153; je m. w. N.).
16 
Richtig ist, dass es einen Familiennamen im westlichen Verständnis in der Mongolei traditionell nicht gab (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Mongolei, S. 29, m. w. N.).
17 
Gem. Art. 24.1 FamGB (Familiengesetzbuch vom 11. Juni 1999) haben die Eltern jedoch zwischenzeitlich auf Grund gemeinsamer Vereinbarung ihrem Kind einen Eigen- und einen Beinamen zu geben.
18 
Auch wenn anders als beim Nachnamen im westlichen Verständnis der Beiname nicht automatisch von Generation zu Generation weiter "vererbt" wird (§ 1616 BGB bei gemeinsamem Ehenamen), sondern von den Eltern jeweils neu festzulegen ist und dabei eine Beschränkung der Wahl auf einen der beiden Beinamen der Eltern vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 30 und Fn. 77) - wie nach deutschem Recht (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) -, so kennt das mongolische Recht doch die Unterscheidung zwischen dem Eigennamen als Individualname, der nur mit dieser einen Person verbunden ist, und dem Beinamen, durch den familiäre Zusammenhänge nach außen erkennbar gemacht werden sollen.
19 
Denn weil das Kind insoweit gem. Art. 24.3 FamGB den Eigennamen des Vaters annimmt, leitet es seinen Beinamen nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften von einer anderen Person ab, wodurch der familiäre Zusammenhang nach außen in einer Weise erkennbar wird (Hepting, StAZ 2001, 257), die im Zuge der heutigen "Dynamisierung" bzw. Liberalisierung des Namensrechts als ausreichend angesehen werden muss.
20 
Den von der Beteiligten Ziff. 3 vorgelegten Übersetzungen des mongolischen Geburtszeugnisses und des Auszuges aus der Staatlichen Zentralstelle der Registrierung bezüglich des Vaters kann im übrigen entnommen werden, dass in den Urkunden sehr wohl unterschieden wird zwischen dem Vornamen "M." und dem Familien-/Nachnamen "Mu.", den der Beteiligte Ziff. 2, dessen Vater offensichtlich unbekannt ist, von seiner Mutter als Beinamen erhalten hat. Dabei handelte es sich wiederum um den Vornamen bzw. Eigennamen der Mutter, den er gem. Art. 24.4 FamGB als Beinamen bzw. ausweislich der Urkundenübersetzungen als Familien-/Nachnamen erhielt.
21 
Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Mongolei ihr Kind als nichtehelich angesehen würde, wenn es den Beinamen "Mu. ", einen weiblichen Vornamen, erhielte, da dies bei einer unverheirateten Mutter der Fall ist (Art. 24.4 FamGB), anderenfalls dagegen das Kind den männlichen Eigennamen des Vaters annehmen würde (Art. 24. 3 FamGB).
22 
Nachdem aber das mongolische Recht sehr wohl die Unterscheidung vornimmt zwischen Eigennamen und Beinamen, der mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar ist, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Wahl der Anwendung mongolischen Rechts bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes (Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) keine Bedenken entgegen.
23 
Bei der damit zulässigen Rechtswahl ist ausschließlich auf die Sachvorschriften des gewählten Rechts abzustellen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB; Krömer, StAZ 2006, 153 Fn. 1; Thorn in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Art. 4 EGBGB Rdnr. 10; BayObLG FamRZ 1997, 1558).
24 
Insoweit durften die Beteiligten Ziff. 1 und 2 gem. Art. 24.1 und 24.3 FamGB als Familiennamen ihres Kindes den Eigennamen des Vaters wählen und das Amtsgericht hat den Standesbeamten zu Recht angewiesen, auf den Sachverhalt bezüglich der Führung des Familiennamens des Kindes M. T. mongolisches Recht anzuwenden und das Kind mit dem Familiennamen "M." zu beurkunden.
25 
c) Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 war danach als unbegründet zurückzuweisen.
26 
Die Beteiligte Ziff. 3 ist als Aufsichtsbehörde gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von den Gerichtskosten befreit.
27 
Der Ausspruch einer Kostenerstattungspflicht gem. § 84 Fam FG kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ohne die Beschwerdegegner zuvor anzuhören (Schindler in Münchener Kommentar, ZPO/Fam FG, 3. Aufl. 2010, § 84 Rdnr. 12).
28 
Einer Geschäftswertbestimmung gem. § 131 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KostO n. F. bedurfte es im Hinblick auf die ergangene Kostenentscheidung nicht.
29 
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 und 2 Fam FG nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 8 W 109/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 8 W 109/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 8 W 109/10 zitiert 8 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge


(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a


(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

Personenstandsgesetz - PStG | § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen


Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Referenzen

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.