Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2004 - 8 W 108/04

bei uns veröffentlicht am30.03.2004

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Heilbronn vom 15.3.2004 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschwerdewert: 9.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien haben im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 einen Vergleich geschlossen mit folgendem Inhalt:
1. „Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche verpflichtet sich der Beklagte, an die Klägerin 9.000,-- EUR zu bezahlen.
Der Betrag ist ab 20.2.2004 mit 9 % zu verzinsen.
2. (Kosten) ...
3. Beiden Parteien wird nachgelassen, diesen Vergleich durch an das Gericht zu richtenden Schriftsatz binnen 3 Wochen
zu widerrufen.“
Ein Widerruf dieses Vergleichs ist nicht erfolgt. Auf Antrag der Klägerin/Gläubigerin vom 24./25.2.2004 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das mit einem Vermerk der Geschäftsstelle über den Nicht-Eingang eines Widerrufs versehene Sitzungsprotokoll vom 29.1.2004 mit der Vollstreckungsklausel versehen. Weil der Schuldnervertreter die Zustellung dieser vollstreckbaren Ausfertigung unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat, hat die Gläubigerin unter dem 8./9.3.2004 beantragt, ihr nach § 726 ZPO eine qualifizierte Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger zu erteilen.
Durch Beschluss vom 15.3.2004 (Bl. 89 ff d.A.) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel abgelehnt mit der Begründung, entgegen der Ansicht des BAG seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger nicht erfüllt, denn nicht die Vollstreckung des Titels, sondern dessen Wirksamkeit insgesamt hänge vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, nämlich Fristablauf ohne Widerruf, ab; § 726 ZPO gelte nach seinem Wortlaut nur, wenn allein die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig sei.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der Beschwerde vom 19./22.3.2004, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO weiter verfolgt; ihr dürfe die Vollstreckbarkeit des Vergleichs nicht durch einen - für einen Laien nicht nachvollziehbaren - Streit um die „richtige“ Klausel erschwert werden. Der Schuldner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
10 
1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Rechtspflegerentscheidung statthaft und zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG). Die im Rahmen der Parteizustellung erfolgte Zurückweisung der erteilten Klausel durch den Schuldner als unwirksam - da nicht vom zuständigen Rechtspflegeorgan erteilt - begründet ein Rechtschutzbedürfnis.
11 
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
12 
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung der Rechtspflegerin, die die Rechtsansicht vertreten hat, dass im Falle eines während einer bestimmten Frist widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleichs nur eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich ist, so dass die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO abzulehnen war. Der neuerdings vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss v. 5.11.2003 -10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701) vertretenen abweichenden Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
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a) Zwar erscheint die vom OLG Braunschweig (RPfl 1972,421) getroffene und von der Rechtspflegerin für durchschlagend erachtete Unterscheidung zwischen einer Bedingung, von der die Wirksamkeit des Titels abhängt - dann einfache Klausel nach § 724 ZPO -, und einer Bedingung, von der allein die Vollstreckung des Titels abhängt - dann qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO -, nicht als tragfähig. Für den dort entschiedenen Fall der Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist seither ganz überwiegend die gegenteilige Auffassung befürwortet worden (z.B. OLG München RPfl 1984,106; JurBüro 2001,438 = FamRZ 2002,405; KG InVo 2001,63; vgl. auch Blomeyer RPfl 1972,385; 1973,80 und Hornung RPfl 1973,77). In der Kommentarliteratur wird diese Unterscheidung verbreitet abgelehnt (insbes. Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 2.Aufl., § 726 Rn 9; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl., § 726 Rn 3, § 794 Rn 58; § 794 Rn 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl., § 726 Rn 1,4; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl., § 726 Rn 8 (Fn 14); Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl., § 726 Rn 2; Baumbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl, § 726 Rn 4; § 794 Rn 8) und geltend gemacht, dass nach dem Wortlaut des § 726 Abs. 1 ZPO nicht danach unterschieden werden könne, ob der Titel als solcher von einer Bedingung abhängt oder nur dessen Vollstreckung. Angesichts der Vielzahl möglicher Bedingungen (anschaulich: Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl., § 726 Rn 2; vgl. auch Senat NJW-RR 1986,549) ist dem BAG insoweit zuzustimmen.
14 
Anerkannt ist weiter, dass es sich bei dem im Rahmen eines Vergleichsabschlusses vereinbarten Vorbehalt, der Vergleich könne innerhalb einer bestimmten Frist schriftsätzlich widerrufen werden, im Hinblick auf die Beendigung des Rechtsstreits und damit für das Entstehen eines Vollstreckungstitels (§ 794 Nr. 1 ZPO) regelmäßig um eine aufschiebende Bedingung handelt (vgl. BGHZ 46,277 = NJW 1967,440; BGHZ 88,367 = NJW 1984,312; BVerwG NJW 1993,2193; BAG aaO). Ebenso wie bei einem Urteil ist die Wirksamkeit des Vergleichs als Vollstreckungstitel notwendige Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung auf Grund dieses Titels.
15 
b) Gleichwohl bildet der „nicht widerrufene Widerrufsvergleich“ einen Sonderfall eines Vollstreckungstitels, der nach Ansicht des Senats der qualifizierten Vollstreckungsklausel nicht bedarf.
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aa) Ist die vereinbarte Frist ohne Widerruf verstrichen, ist der Vergleich wirksam geworden und der Rechtsstreit beendet. Der Nicht-Eingang eines Widerrufs bei Gericht erfordert weder einen Sachvortrag seitens des Gläubigers noch gar einen Nachweis, weshalb für eine qualifizierte Prüfung nach § 726 ZPO kein Raum ist. Die Beendigung des Rechtsstreits ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, bei der auch ein eventueller Widerruf einzugehen hat, von Amts wegen festzustellen, damit die Sache als „Erledigung“ ausgetragen werden kann. Diese Feststellung wird von der Urkundsbeamtin auf die Urschrift des den Vergleich enthaltenen Protokolls gesetzt unabhängig davon, ob es zu einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung kommt und ob der Vergleich überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Mit Ablauf der Widerrufsfrist ohne Widerruf ist bei einem Vergleich mit vorstehendem Inhalt unbedingte Vollstreckbarkeit eingetreten.
17 
Nach dem Inhalt des Vergleichs hat weder der Gläubiger bei Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel noch der Schuldner einen „Eintritt von Tatsachen“ zu beweisen. Ein eventueller Streit über den rechtzeitigen Widerruf des Vergleichs ist regelmäßig im alten Rechtsstreit zu klären; auch das Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, seinen rechtzeitigen Widerruf geltend zu machen. Deshalb kommt es beim Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf eine Beweislastverteilung überhaupt nicht an. Die Frage, ob der Gläubiger über den Titel hinaus weitere Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zu beweisen hat oder ob eine Beweislast des Schuldners anzunehmen ist (so bes. Sauer/Meiendresch, RPfl 1997,289, 290 f - die allerdings eine zu weitgehende Prüfungspflicht bei Vergleichen befürworten), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
18 
In Abweichung zur Ansicht des BAG befürwortet der Senat eine einschränkende Auslegung des § 726 ZPO dahin, dass ein Bedarf nach einer qualifizierten Prüfung von Bedingungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit vorliegen muss, auch wenn diese dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Die Auslegung gesetzlicher Normen ist nicht auf den isolierten Wortlaut beschränkt; daneben sind auch der systematische Zusammenhang einer Norm und ihr erkennbarer Sinn heranzuziehen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor § 1 Rn 50 ff m.RsprNw).
19 
Das Erfordernis einer qualifizierten Vollstreckungsklausel auf Grund qualifizierter Prüfung durch den Rechtspfleger hat angesichts der gesetzlichen Systematik von § 724 (iVm § 725) ZPO als Vorschrift für den Regelfall einerseits und den Sonderfällen der §§ 726 - 729 ZPO andererseits nur dann eine sachliche Berechtigung, wenn prüfungsfähige Tatsachen zur Prüfung anstehen. Aus der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einerseits und Rechtspfleger andererseits lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die qualifizierte Prüfung durch den Rechtspfleger auf Ausnahmefälle mit konkretem Prüfungsbedarf beschränkt sein soll; nur dort, wo die Prüfung auf ohne weiteres feststellbare Förmlichkeiten durch den Urkundsbeamten nicht ausreicht, besteht Anlass für eine qualifizierte Prüfung durch den Rechtspfleger ebenso wie im Falle der Rechtsnachfolge usw. Der Schuldnerschutz, dem das zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren angesiedelte Klauselerteilungsverfahren dient, wird durch Erteilung einer einfachen Klausel bei Widerrufsvergleichen nicht verkürzt; durch das Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO ist der Zugang zu einer umfassenden Nachprüfung durch den Richter eröffnet.
20 
bb) Gegen die Entscheidung des BAG spricht vor allem die Verfahrensökonomie; am Ende seiner Entscheidung ist ausgeführt:
21 
„Dieses Ergebnis ist zwar unbefriedigend, weil es den Geschäftsgang im täglichen Massengeschäft der Behandlung von Widerrufsvergleichen verkompliziert, und dürfte auch der Praxis der meisten Gerichte widersprechen, jedoch ist es Sache des Gesetzgebers, diese Kompetenzverteilung zu verändern. Eine einschränkende Auslegung des § 726 Abs. 1 ZPO kann dieses Ziel nicht erreichen.“
22 
Der erkennende Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass es nicht nur rechtlich zulässig, sondern hier geboten ist, gesetzliche Normen nach den anerkannten Regeln so auszulegen, dass auch praktisch befriedigende Ergebnisse herauskommen, die die Bewältigung des Massengeschäfts nicht in vermeidbarer Weise erschweren, sondern möglichst erleichtern, zumal das Klauselverfahren als eigenständiges Zwischenverfahren ohnehin nicht der Umständlichkeit entbehrt (vgl. Wolfsteiner aaO § 724 Rn 2). Gerade in Zeiten knapper Ressourcen ist schwer einzusehen, warum eine über Jahrzehnte gefestigte Auslegungspraxis einer über 100-jährigen Norm geändert und eine bis vor kurzem unangefochtene, unter dem Gesichtspunkt des Prüfungsumfangs sachgerechte Aufgabenteilung für einen bedeutenden Teil der Verfahrenserledigungen zugunsten eines aufwendigeren und häufig auch zeitraubenderen Verfahrens der höheren Stufe aufgegeben werden soll.
23 
c) Auch eine Verpflichtung der Rechtspflegerin, eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO schon dann gleichsam zur Sicherheit zu erteilen, wenn Unsicherheiten über die richtige Klausel aufgetreten sind, damit die Gläubigerin möglichst schnell und einwendungsfrei vollstrecken kann, sieht der Senat nicht. Zwar wird überwiegend angenommen, dass eine durch den Urkundsbeamten erteilte Klausel, deren Erteilung gemäß § 726 ZPO dem Rechtspfleger vorbehalten ist, unwirksam ist (BAG aaO; OLG München FamRZ 2002,405(406)), während umgekehrt § 8 Abs. 5 RPflG gilt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich der qualifizierten Klausel nur deshalb - entgegen der gesetzlichen Aufgabenverteilung - so weit zu ziehen, wie es das BAG getan hat.
24 
3. Da sich der Senat mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu einer neuen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts setzt, sind die Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 3 und Abs. 2 ZPO) erfüllt. Es bedarf einer alsbaldigen Klärung durch den Bundesgerichtshof, ob er der Rechtsansicht des BAG trotz des „unbefriedigenden Ergebnisses“ folgt oder nicht.
25 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2004 - 8 W 108/04 zitiert 11 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 725 Vollstreckungsklausel


Die Vollstreckungsklausel:"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 8 Gültigkeit von Geschäften


(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertrage

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(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)