Tenor

Das Amtsgericht Rottweil wird zum zuständigen Insolvenzgericht bestimmt.

Gründe

 
I.
Nach Übernahme aller Geschäftsanteile der Antragstellerin am 10.4.2003 hat sich der neue Alleingesellschafter - nach eigenem Vortrag - auf einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt, deren Firma und den Unternehmensgegenstand geändert, den Betrieb am bisherigen Standort „völlig eingestellt“ und gewerberechtlich abgemeldet, die dortigen Betriebsräume aufgegeben sowie den Mitarbeitern fristgerecht gekündigt; die Geschäftsunterlagen hat er nach Berlin verbracht, wo er unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ein Büro angemietet hat, von dem aus die weitere Abwicklungstätigkeit unter Mitwirkung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft durchgeführt werden soll. Eine Verlegung des Sitzes der Antragstellerin hat nicht stattgefunden.
Unter dem 6.5.2003 hat der (neue) Geschäftsführer „zwecks Fristwahrung“ beim Amtsgericht Rottweil Insolvenzantrag über das Vermögen der Antragstellerin gestellt „mit dem gleichzeitigen Ersuchen, durch Beschluss eine Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - vorzunehmen“. Nähere Angaben zum Eröffnungsgrund enthält der Antrag nicht. Der Verweisungsantrag ist damit begründet, nicht nur er - der Geschäftsführer - habe seinen Wohnsitz in Berlin, sondern auch die Wirtschaftsberatungsgesellschaft S. GmbH, die  mit der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten beauftragt sei, habe dort ihren Sitz; die nunmehr erforderliche Abwicklung, bestehend aus diversen aufgezählten Maßnahmen, erfolge ausschließlich von Berlin aus.
Das Insolvenzgericht Rottweil hat nach Erhebung von Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste sowie der gewerberechtlichen Abmeldung am bisherigen Geschäftsort - auf Drängen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 17.6.2003 Bl. 21 d.A.) - das Verfahren durch Beschluss vom 11.8.2003 (Bl. 24 d.A.) „auf Antrag der Schuldnerin an das gemäß § 3 InsO zuständige Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg verwiesen, da es sich bei der Geschäftsadresse in Berlin um den Ort der Abwicklungstätigkeit handeln soll“.
Durch Beschluss vom 15.9.2003 (Bl. 27-31) hat sich das Amtsgericht (Berlin-) Charlottenburg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. Zur Begründung ist näher ausgeführt, dass nach den dort getroffenen Feststellungen in anderen Verfahren die angegebene Geschäftsadresse eine „Briefkastenanschrift“ sei und dass es sich um einen Fall der sogenannten „gewerbsmäßigen Firmenbestattung“ handle; die an sich gegebene Bindungswirkung der Verweisung nach § 281 ZPO greife hier - unabhängig von der Frage der Willkürlichkeit der Verweisung - schon deshalb nicht ein, weil die Antragstellerin den Normzweck des § 3 InsO verfehle; der Verweisungsantrag der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs mit Schriftsatz vom 21./22.10.2003 die vom AG Charlottenburg vertretene Ansicht als tatsächlich unzutreffend und rechtlich verfehlt angegriffen. Vielmehr sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die tatsächliche Verwaltung der Antragstellerin - und damit der Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit - zwecks Prüfung einer eventuellen Sanierung und Durchführung der Abwicklungstätigkeit nach Berlin verlegt worden. Dort habe die Antragstellerin nicht nur einen Briefkasten, sondern auch ein Büro mit Telefonanschluss, ein entsprechendes Firmenschild und sachkundiges Personal; dadurch sei sichergestellt, dass Anfragen von Gläubigern, Gerichten u.a. ordnungsgemäß beantwortet und die noch erforderlichen Abwicklungsarbeiten unter Mitwirkung der genannten Wirtschaftsberatungsgesellschaft ordentlich durchgeführt würden; die sonstigen Geschäftsunterlagen stünden allen Interessenten an einem anderen Aufbewahrungsort - einer Spedition - in Berlin zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine solche Abwicklungstätigkeit sei nach verbreiteter und richtiger Ansicht eine „selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO; jedenfalls sei aber die Verweisung des AG Rottweil nach § 281 ZPO bindend, wie bereits in der vorliegenden Fallkonstellation von anderen Oberlandesgerichten entschieden worden sei. Hilfsweise wird die Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragt.
II.
1. Die Vorlage des Amtsgerichts Charlottenburg ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach § 36 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 4 InsO sind erfüllt, weil der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Insolvenzgerichte ist und das AG Rottweil zunächst mit der Sache befasst war. Die auf den nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des AG Rottweil erfolgte Ablehnung der Übernahme durch das AG Charlottenburg genügt den Anforderungen an eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGHZ 102,338; BGH NJW 2002,3634; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. (2003), § 3 Rn 7).
2. Als zuständiges Insolvenzgericht war das Amtsgericht Rottweil zu bestimmen, weil dessen Verweisungsbeschluss entgegen § 281 Abs. 2 S.4 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) ausnahmsweise nicht bindend ist. Der Amtsrichter hat den ihm obliegenden Ermittlungspflichten nach § 5 InsO, die sich auch auf die stets von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zuständigkeit beziehen, nicht im hier gebotenen Umfange entsprochen und außerdem seine Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit nicht ausreichend begründet.
a) Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein - grundsätzlich bindender und unanfechtbarer - Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht verbindlich ist, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und auf das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (so BayObLG in Beschlüssen vom 25.7.2003 -1Z AR 72/03 -, vom 13.8.2003 -1Z AR 84/03 - und vom 19.9.2003 -1Z AR 102/03 - in ebenfalls die  S. GmbH betreffenden Parallelfällen; BGH NJW 1993, 1273 („ständige Rechtsprechung“); BayObLGZ 1993, 317; KG-Rep 2002,296; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 281 Rn 17 m.w.N.). Dabei sind die Voraussetzungen der Unverbindlichkeit niedriger angesetzt als im Falle der Rechtswegverweisung nach § 17a GVG, weil letztere gesondert anfechtbar ist (vgl. BGH - X ARZ 138/03 - v. 8.7.2003; BGHZ 144, 21).
Als solche Fälle objektiver Willkür werden nicht nur die Fälle der Gehörsverletzung - die hier angesichts des Verweisungsantrags der Antragstellerin und mangels weiterer Verfahrensbeteiligter nicht vorliegt - und Fälle völliger Gesetzlosigkeit angesehen, sondern auch Fälle, in denen mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verweisung erfolgt ist. Dazu gehört nicht nur die formelhafte Benennung einer gesetzlichen Vorschrift, sondern auch die Ermittlung und Darlegung der Umstände, aus denen sich die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts ergeben soll; soweit die Zuständigkeitsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird, erfordert dies auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung, warum das Gericht der eine Verweisung befürwortenden Meinung folgt. Ist eine solche Prüfung und Begründung allerdings erfolgt, tritt Verbindlichkeit der Verweisung ein, und zwar auch dann, wenn sie vom „angewiesenen“ Gericht für unzutreffend erachtet wird.
10 
Diese Anforderungen an die Ermittlungs- und Begründungspflicht  gelten insbesondere im Insolvenzverfahren, das - im Gegensatz zum Zivilprozess - vom Amtsermittlungsprinzip (§ 5 InsO) bestimmt ist. An die Ermittlungen der die Zuständigkeit begründenden Umstände sind vor allem dann höhere Ansprüche zu stellen, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, dass über die Bindungswirkung des § 281 ZPO möglicherweise ein Gerichtsstand bei einem an sich unzuständigen Gericht erreicht werden soll.
11 
b) Das Amtsgericht Rottweil hat mit der Verweisung zwar gezögert, aber letztlich seine Ermittlungs- und Begründungspflichten nicht so erfüllt, wie es rechtlich geboten war. Deshalb ist auch hier - wie im Parallelfall 8 W 19/03 - die Unverbindlichkeit der Verweisung wegen objektiver Willkür zu bejahen.
12 
aa) Bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung haben unter Geltung des § 36 ZPO a.F. derartige negative Kompetenzkonflikte die Rechtsprechung beschäftigt. Der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 20.3.1996 (X ARZ 90/96 - BGHZ 132, 195 = ZIP 1996,847 = MDR 1996,1064 u.a. zu § 71 KO) hat in einer ähnlichen Fallkonstellation zwar grundsätzlich die Unverbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung anerkannt, sie im konkreten Fall jedoch verneint; diese Entscheidung hat im Schrifttum erhebliche Kritik erfahren (vgl. Uhlenbruck aaO § 3 Rn 11/12 m.w.N.).
13 
In § 3 InsO ist die örtliche Zuständigkeit unter Anlehnung an § 71 KO neu formuliert worden. Dadurch hat sich schärfer als früher die Streitfrage gestellt, ob nach Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit noch eine Zuständigkeitsveränderung nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO dadurch herbeigeführt werden kann, dass die verbliebenen Geschäftsunterlagen vom Sitz der Schuldnerin als allgemeinem Gerichtsstand (§ 17 ZPO) an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts verbracht werden. Dabei hat sich das Zuständigkeitsproblem auf die Frage zugespitzt, ob „reine Abwicklungstätigkeit“ noch als „selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S.v. § 3 Abs. 1 S.2 InsO angesehen werden kann, die eine Verlagerung der Zuständigkeit rechtfertigt.
14 
bb)  Die überwiegende Meinung hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass nach Einstellung der aktiven Betriebstätigkeit bzw. Eintritt der Insolvenzreife eine wirksame Verlegung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist mit der Folge, dass allein zuständiges Insolvenzgericht das Gericht am Satzungssitz (§ 3 Abs. 1 S.1 InsO) ist (BayObLG ZIP 1999,1714 = NJW-RR 2000,349; ZinsO 2001,517; ZIP 2003,676; OLG Düsseldorf NZI 2000,601; OLG Köln ZIP 2000,672; OLG Celle OLGRep 2000, 205; OLG Hamm ZinsO 1999,533; NZI 2000,220; OLG Braunschweig OLG-Rep 2000,105; NZI 2000,266; OLG Naumburg InVo 2000,12; ZIP 2001,753; OLG Zweibrücken, InVo 2002,367).
15 
cc) Andererseits ist die Ansicht, dass auch eine solche Abwicklungstätigkeit - ggf. unter Fortführung der Geschäftsbücher - als „wirtschaftliche Tätigkeit“ angesehen werden kann (vgl. BGHZ 132, 195 zum früheren Recht), zumindest als vertretbar qualifiziert worden, so dass eine Verweisung an das Insolvenzgericht am Abwicklungsort entgegen der überwiegend vertretenen Meinung als bindend erachtet wurde (z.B. OLG Köln ZIP 2000,672; OLG Celle OLG-Rep 2000,205; OLG Frankfurt NZI 2000,523; OLG Naumburg InVo 2000,12 sowie die - gleichfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des OLG Karlsruhe - 15 AR 35/03 - vom 16.10.2003, des OLG Brandenburg - 1 AR 60/03 - vom 8.8.2003 und des OLG Schleswig - 2 W 117/03 - vom 28.7.2003).
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dd) Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung wegen objektiver Willkür verneint wurde (z.B. BayObLG ZinsO 2001,517; KG NZI 1999,499; OLG Hamm ZinsO 1999,533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLG-Rep 2000,105; OLG Rostock ZinsO 2001,1064; OLG Naumburg ZIP 2001,753; OLG Frankfurt ZIP 2002,1956 sowie die - ebenfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des Oberlandesgerichts Hamm (1 Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003.
17 
ee)  Der vorliegende Fall - wie auch der Parallelfall - unterscheidet sich von den zuvor entschiedenen Fällen insbesondere dadurch, dass sich der neue GmbH-Eigner - als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung - auf „Abwicklungsaktivitäten“ und die Mitwirkung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft beruft.
18 
Jedenfalls in Fällen, in denen eine „professionelle Abwicklung“ in der eingangs geschilderten Form als Dienstleistung Dritter geboten wird, liefe die Berufung auf § 3 Abs. 1 S.2 InsO auf eine Verfehlung des Normzwecks der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung hinaus. Im Falle der „gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung“ können entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als „selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“ qualifiziert werden, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde. Der ausdrückliche Verzicht auf eine formelle Sitzverlegung darf nicht dazu führen, die zur missbräuchlichen Sitzverlegung entwickelten Kriterien zu unterlaufen (vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Ganter (2001) § 3 Rn 38 ff; Uhlenbruck aaO Rn 11f; Kirchhof in HK-InsO § 3 Rn 7; Schmerbach in FrankfKomm-InsO, 3. Aufl., § 3 Rn 18 ff, 9 ff (teilw. abweichend)).
19 
c) Der durch Ermittlungen näher zu prüfende Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung musste sich hier dem Amtsrichter schon dadurch aufdrängen, dass die Antragstellerin einen Insolvenz-Eigenantrag an ein nach eigenem Vorbringen örtlich unzuständiges Gericht gerichtet und sofort Verweisungsantrag gestellt hat. Denn ein redlicher Antragsteller richtet seinen Antrag von vornherein an das von ihm für zuständig angesehene Gericht. Da ein auf Antrag des Schuldners eingeleitetes Insolvenzeröffnungsverfahren jedenfalls zunächst ein Verfahren ohne Gegner ist, gibt der damit verbundene Verweisungsantrag Grund zur Prüfung, ob der Antragsteller nicht die Bindungswirkung des § 281 ZPO zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzen will.
20 
Zusätzlichen Anlass zu Misstrauen gibt die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht nur einen neuen Anteilsinhaber und Allein-Geschäftsführer erhalten hat, sondern sofort die Firma geändert hat. Dies legt den Verdacht nahe, dass das Geschäftsmodell der nunmehr hinter der Antragstellerin stehenden Wirtschaftsberatungsgesellschaft darauf hinauslaufen soll, ein ordnungsgemäßes Insolvenz(eröffnungs)verfahren an dem Ort, der bisher der Satzungssitz und – regelmäßig - der wirtschaftliche Mittelpunkt des Unternehmens war, zu verhindern, die verantwortliche(n) Person(en) rechtstatsächlich möglichst weitgehend von den gesetzlichen Folgen einer Insolvenz freizustellen und die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erschweren. Dies wird verbreitet (und nicht nur im Vorlagebeschluss des AG Charlottenburg) als „gewerbsmäßige Firmenbestattung“ oder „Unternehmensbestattung“ bezeichnet (z.B. BayObLG in den 3 Parallelverfahren oben dd); Uhlenbruck aaO § 3 Rn 12; MünchKomm-InsO/Ganter § 3 Rn 40). Der Normzweck des § 3 InsO, die Vermögensabwicklung im Wege des Insolvenzverfahrens dort durchzuführen, wo der Schuldner oder das Schuldnerunternehmen den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entfaltet hat und wo die Gläubiger ihr Vertrauen gelassen haben (Uhlenbruck aaO § 3 Rn. 2), wird damit planmäßig verfehlt.
21 
d) Dem Hilfsantrag der Antragstellerin, den Zuständigkeitsstreit im Hinblick auf unterschiedliche OLG-Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen, konnte der Senat nicht stattgeben. Wie bereits mehrfach entschieden (z.B. OLG Celle OLG-Rep 2000,205; OLG Köln ZIP 2000,672; OLG Schleswig NJW-RR 2000,349; BayObLG Beschl. v. 19.9.2003 - 1Z AR 102/03 - und OLG Dresden, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 AR 69/03 - jeweils in Parallelverfahren), ist die Frage, ob ein Insolvenzgericht vor einer Verweisung die Sach- und Rechtslage ausreichend geprüft und seine Verweisungsentscheidung nachvollziehbar begründet hat, eine Frage des konkreten Einzelfalls, die keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen.
22 
Zwar wird auch die Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen das zuerst angegangene Insolvenzgericht nach § 5 InsO von Amts wegen anzustellen hat, um dem Vorwurf einer objektiv willkürlichen Verweisung zu entgehen, von den einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilt. Es bleibt aber immer eine Frage des Einzelfalls; auch das OLG Karlsruhe (Beschl. v.16.10.2003) hat keine allgemeine Rechtsfrage beantwortet, sondern nur das Vorgehen des dortigen Insolvenzgerichts als noch „vertretbar“ angesehen und daraufhin die Verbindlichkeit der Verweisung bejaht. Die Vorlagepflicht des § 36 Abs. 3 ZPO erfasst nicht alle Fälle, in denen bei gleichartigem Sachverhalt unterschiedliche Entscheidungen über die Zuständigkeit ergehen, sondern nur solche, in den entscheidungserhebliche „Rechtsfragen“ unterschiedlich beantwortet werden (vgl. BGH NJW 2000,80(81)).
23 
e) Da somit der Verweisungsbeschluss des AG Rottweil vom 11.8.2003 wegen objektiver Willkür keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, war der Zuständigkeitsstreit zwischen den beiden Insolvenzgerichten dahin zu entscheiden, dass das Amtsgericht Rottweil zum zuständigen Insolvenzgericht bestimmt wird.

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(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 138/03
vom
8. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es
auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der
Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu
durchbrechen.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 8. Juli 2003

beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:


I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- hrer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.
Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.

Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Vertragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger nachgekommen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem Kläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige Beteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von einem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.
Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten und von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stande verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert bestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene Kläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten als zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegenvorbringen des Klägers.
Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landgericht Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991
- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85, 116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß, deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung begründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.
3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin bestimmt.

Gründe

 
I. Mit Schriftsatz vom 09.04.2003 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin beim Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, verbunden mit dem weiteren Antrag, das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen, da sich sämtliche Firmenunterlagen in Berlin befinden würden. Mit Schriftsatz vom 19.05.2003 hat die S. G., die Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung erbringt, gegenüber dem Amtsgericht Pforzheim ergänzend darauf hingewiesen, die Schuldnerin werde von ihr beraten. Gleichzeitig hat die S.G. bestätigt, sämtliche Geschäftsunterlagen der Schuldnerin befänden sich in Berlin, wo auch die „komplexen Abwicklungsvorgänge“ von der S. G. für die Schuldnerin erfolgen würden. Mit Beschluss vom 30.05.2003 hat das Amtsgericht Pforzheim sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.08.2003 hat das Amtsgericht Charlottenburg sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Auffassung vertreten, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Es sei nicht ersichtlich, dass in Berlin eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO stattfinde. Die angeblichen Abwicklungsmaßnahmen für die Schuldnerin in Berlin seien in keiner Weise konkretisiert und nachgewiesen worden. Es bestünden schwerwiegende Indizien, dass es sich vorliegend um einen Fall der Zuständigkeitserschleichung handele. Hierfür sprächen vor allem Erfahrungen des Amtsgerichts Charlottenburg in einer Vielzahl von anderen Insolvenzverfahren, bei denen für die jeweiligen Schuldner die gleiche Adresse angegeben worden sei wie vorliegend und bei denen ebenfalls die S. G. tätig geworden sei. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 16.09.2003 im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Charlottenburg örtlich zuständig sei.
II. Zuständig ist das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Pforzheim als auch das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Bestimmungsverfahren beruht auf § 36 Abs. 2 ZPO.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für das Insolvenzverfahren beruht auf §§ 4 InsO, 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Verweisungsbeschlüsse sind nach der ausdrücklichen Regelung in der Zivilprozessordnung bindend; auf die Frage, ob das Amtsgericht Pforzheim hierbei die Rechtslage zutreffend beurteilt hat, kommt es nicht an.
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen würde, liegen nicht vor.
Nach den in der Rechtsprechung zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätzen entfällt eine Bindung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich anzusehen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 281 ZPO Rn.17 m.N.). Eine willkürliche Verweisung wird von der Rechtsprechung angenommen bei schweren Verfahrensverstößen, beispielsweise bei einer Versagung des rechtlichen Gehörs, und bei anderen eindeutigen und besonders groben Fehlern in der Rechtsanwendung. Solche Fehler kann der Senat bei dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.05.2003 nicht feststellen.
Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist der Begriff der „selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners“ in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO. Mit diesem Begriff ist zwar grundsätzlich eine werbende, nach außen gerichtete Tätigkeit des Schuldners gemeint. Es ist allerdings weitgehend anerkannt, dass auch reine Abwicklungstätigkeiten noch unter den Begriff der „selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ fallen (vgl. beispielsweise Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 3 InsO Rn. 7, 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 3 InsO Rn. 7; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 3 InsO Rn. 9). Es ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung, welche Tätigkeiten eines Geschäftsführers einer GmbH noch als - zuständigkeitsbegründende - Abwicklungstätigkeiten im Rahmen von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO angesehen werden können, Schwierigkeiten bereiten kann. Im Übrigen wird § 3 Abs. 1 S. 2 InsO in Fällen, in denen auch keinerlei Abwicklungstätigkeit mehr ausgeführt wird, teilweise erweiternd dahingehend ausgelegt, dass für die Zuständigkeitsbegründung nach dieser Vorschrift der Ort der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen maßgeblich sei (Schmerbach a.a.O., § 3 InsO Rn. 9 m.w.N.).
Sowohl das Amtsgericht Pforzheim als auch das Amtsgericht Charlottenburg gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schuldnerin an ihrem Sitz in B. (im Bezirk des Amtsgerichts Pforzheim) bei Einreichung des Insolvenzantrags keine wirtschaftlichen Tätigkeiten mehr entfaltet hat. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat in seinem Antrag angegeben, die Firmenunterlagen befänden sich in Berlin. Dies wurde von der S. G. mit Schreiben vom 19.05.2003 bestätigt mit der Ergänzung, dass dort auch „die komplexen Abwicklungsvorgänge“ erfolgen würden. Es erscheint zumindest vertretbar, wenn das Amtsgericht Pforzheim aufgrund dieser Informationen - insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Abwicklungsmaßnahmen - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin in Berlin angenommen hat (vgl. zur bindenden Wirkung von Verweisungen im Insolvenzverfahren in ähnlichen Fällen OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 349; Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O., § 3 InsO Rn. 28). Da die Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim jedenfalls nicht unvertretbar ist, bedarf der Begriff der „selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO keiner näheren Konkretisierung durch den Senat.
10 
Es ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg - jedenfalls im Rahmen der Überprüfung des Verweisungsbeschlusses auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Pforzheim die Angaben der S. G. im Schreiben vom 19.05.2003 nicht näher überprüft hat und auch keine Konkretisierung der „Abwicklungsvorgänge“ verlangt hat. Die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit hat das Amtsgericht im Insolvenzverfahren von Amts wegen zu prüfen (§ 5 Abs. 1 InsO). Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen richten sich hierbei nach pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts (vgl. Ganter a.a.O., § 5 InsO Rn. 21). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Umfang bestimmter Ermittlungstätigkeiten in vergleichbaren Fällen im Insolvenzverfahren bei verschiedenen Gerichten sehr unterschiedlich sein kann (nicht nur bei Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit). Auch unter Berücksichtigung üblicher Verfahrensweisen von Gerichten im Insolvenzverfahren erscheint es zumindest nicht unvertretbar, wenn das Amtsgericht Pforzheim sich bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich auf die Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin und auf die entsprechende Bestätigung im Schreiben der S. G. vom 19.05.2003 gestützt hat. Dass dem Amtsgericht Pforzheim bei seiner Entscheidung bestimmte Erkenntnisse des Amtsgerichts Charlottenburg aus anderen Verfahren, die eventuell zur Feststellung einer Zuständigkeitserschleichung hätten führen können (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 12 ZPO Rn. 19), nicht zur Verfügung standen, ist im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht vermeidbar und daher hinzunehmen.
11 
Es ist nicht zu verkennen, dass im Insolvenzverfahren generell die Möglichkeit missbräuchlicher Verweisungsanträge besteht (vgl. hierzu auch den Fall des OLG Rostock, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2001, 1064). Auf der Grundlage des geltenden Rechts lässt sich ein solcher Missbrauch nicht völlig ausschließen; denn § 3 Abs. 1 S. 2 InsO bietet zwangsläufig Raum für unterschiedliche Auslegung und unterschiedliche Anwendung in - grundsätzlich bindenden - Verweisungsbeschlüssen der Amtsgerichte. Soweit einige Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen teilweise eine Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren verneint haben (vgl. beispielsweise OLG Zweibrücken, Insolvenz und Vollstreckung 2002, 367; OLG Rostock, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2001, 1064, 1065), kann sich der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht anschließen im Hinblick auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.