Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Sept. 2015 - 7 U 78/15

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 10.03.2015 - 3 O 162/14 -

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.204,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit 08.05.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.204,32 EUR

Gründe

 
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Die Klägerin leitet den von ihr mit der Klage als Hauptforderung geltend gemachten Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … her. Mit diesem Fahrzeug erlitt die Klägerin am 31.01.2014 einen Verkehrsunfall. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 5.504,32 EUR verlangt die Klägerin abzüglich des Selbstbehalts von 300,00 EUR mit der Klage ersetzt. Die Beklagte hat sich gegen den geltend gemachten Anspruch ausschließlich damit verteidigt, sie sei mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlage B 1; Bl. 18 f.) wirksam nach § 37 Abs. 1 VVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, zudem sei sie nach § 37 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Diese Einwände der Beklagten greifen indes entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch, weil die Beklagte die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht bewiesen hat.
1. Nach § 37 Abs. 1 VVG ist der Versicherer, wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, solange zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wie die Zahlung nicht bewirkt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Voraussetzung von Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit ist es demnach, dass die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, was das Ausbleiben der Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussetzt (vgl. etwa Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 37 Rn. 6). Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Erstprämie, auf deren Nichtzahlung sich die Beklagte zur Begründung ihres auf § 37 Abs. 1 VVG bzw. aus § 37 Abs. 2 VVG gestützten Einwands beruft, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 31.01.2014 bzw. zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 26.02.2014 erklärten Rücktritts zur Zahlung fällig gewesen sein muss. Fälligkeitsvoraussetzung ist indes der Zugang des Versicherungsscheins (s. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 7, § 38 Rn. 10 ff.), für den der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. etwa OLG Hamm, r+s 1992, 258; LG Hannover, VersR 1990, 1377; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 8, § 38 Rn. 16 ff.; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20). Einen solchen Zugang beweist nicht - auch nicht prima facie - die Absendung. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen, zumal es in der Hand des Versicherers liegt, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 258; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 16; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20).
2. Die Beklagte hat den nach allem ihr obliegenden Beweis, dass der einschlägige Versicherungsschein der Klägerin vor dem Verkehrsunfall am 31.01.2014 bzw. vor Zugang des Rücktrittsschreibens vom 26.02.2014 zugegangen ist, nicht geführt. Hierauf wurde bereits in der Terminsverfügung hingewiesen. Sollte das Landgericht eine gegenteilige Feststellung getroffen haben, hätte diese nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand.
a) Die Beklagte behauptet zumindest sinngemäß, der Versicherungsschein sei der Klägerin in dem genannten Zeitraum zugegangen. Sie führt aus, der Versicherungsschein sei am 26.11.2013 oder kurz danach per einfachem Schreiben an die Klägerin übersandt worden, dieses Schreiben sei nicht zurückgekommen (S. 3 des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 54]). Die Klägerin bestreitet einen solchen Zugang (s. den Schriftsatz vom 23.09.2014 [Bl. 33 f. d. A.], S. 1 des Schriftsatzes vom 30.10.2014 [Bl. 45 d. A.] sowie S. 2 der Berufungsbegründung vom 28.05.2015 [Bl. 101 d. A.]). Dieses Bestreiten ist ausreichend; der Versicherungsnehmer kann sich grundsätzlich auf einfaches Bestreiten beschränken (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 18).
b) Die Beklagte ist beweisfällig geblieben.
aa) Die Absendung und der Umstand, dass die Sendung nicht zurückgekommen ist, beweisen - wie erwähnt - auch nicht prima facie den streitigen Zugang, zumal die Übersendung mit einfacher Post erfolgt ist (vgl. auch OLG Hamm, r+s 1992, 258). Die Beklagte hat für ihre bestrittene Behauptung auch nach erfolgtem Hinweis keinen Beweis angeboten.
10 
bb) Der Umstand, dass die Klägerin weder in der Klagschrift vom 27.06.2014 (Bl. 1 ff.) noch in dem außergerichtlichen Schreiben vom 28.04.2014 (Anlage B 2; Bl. 44) den Zugang bestritten und sich in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 (Bl. 26 f.) dahin eingelassen hat, sie habe lediglich einen Versicherungsschein erhalten, jedoch keine Zahlungsaufforderung, sowie dass das erstmalige Bestreiten des Zugangs des Versicherungsscheins auf die gerichtliche Verfügung vom 04.09.2014 (Bl. 30) hin erfolgt ist, mag - allenfalls - gewisse Zweifel daran begründen, dass der Klägerin der Versicherungsschein tatsächlich nicht zugegangen ist. Solche Zweifel rechtfertigen aber nicht, den der Beklagten obliegenden Beweis als geführt anzusehen, wie dies die Beklagte den Erwägungen des Landgerichts entnehmen will.
11 
cc) Die Darlegungen der von dem Landgericht als Zeugin vernommenen Vermittlerin sind für das hier in Frage stehende Beweisthema unergiebig, jedenfalls stützen sie nicht die Behauptung der Beklagten. Die Zeugin hat zu der Frage des Zugangs des Versicherungsscheins keine belastbaren Angaben gemacht, sondern lediglich geäußert, sie wisse nicht mehr, ob die Klägerin bei einem Gespräch, das am 06.03.2014 stattgefunden habe, den Versicherungsschein dabei gehabt habe, es sei möglich, dass sie den Versicherungsschein für die Klägerin „nochmal ausgedruckt habe“, im Übrigen könne sie nicht sagen, was auf dem Versicherungsschein vom 26.11.2013, der im Rechtsstreit in Kopie vorgelegt worden ist (Bl. 9 f. d. A.), handschriftlich vermerkt sei (s. S. 5 f. des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 56 f.]). Soweit die Zeugin angab (s. S. 4 f. des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 55 f.]), die Klägerin habe in einem mit ihr, der Zeugin, geführten Gespräch am 06.03.2014 gefragt, ob sie die Erstprämie später bezahlen könne, und die Klägerin habe mitgeteilt, sie habe wegen eines Unfalls einen längeren Krankenhausaufenthalt gehabt und deshalb nicht mehr nach der Post geschaut, sind auch diese Umstände ohne tragfähige indizielle Bedeutung für den hier in Rede stehenden Zugang des Versicherungsscheins.
12 
dd) Aus eigenen Angaben der Klägerin im Rechtsstreit ergibt sich nichts für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Beklagten. Die Klägerin hat an dem Termin vor dem Landgericht, der am 31.10.2014 stattfand, selbst nicht teilgenommen und sich im Rechtsstreit auch sonst nicht selbst geäußert. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in diesem Termin jedoch erklärt, seine Mandantin wisse nicht mehr genau, wann sie eine Kopie des Versicherungsscheins erhalten habe, sie meine aber, dass sie das Original nicht erhalten habe, sondern eine Kopie erst nachträglich im Zuge der ganzen Unklarheiten, Genaueres könne sie hierzu nicht sagen (S. 3 des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 54 f.]). Dies deckt sich mit dem gehaltenen Prozessvortrag der Klägerin, die sich im Übrigen grundsätzlich auf einfaches Bestreiten auch mit der Begründung hätte beschränken können, sie wisse nicht mehr, wann ihr der Versicherungsschein zugegangen sei (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 18).
13 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu der in Rede stehenden Frage Weiteres beitragen könnte. Schon deshalb hat der Senat davon abgesehen, auf den von der Beklagten gestellten Antrag hin (S. 2 der Berufungserwiderung vom 03.08.2015 [Bl. 109 d. A.]) das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem Termin vor dem Senat anzuordnen und die Klägerin in diesem Termin persönlich anzuhören. Ob eine Parteianhörung nach § 141 ZPO erfolgt oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Gerichts (s. nur etwa OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 754 - juris Tz. 36).
14 
Ein Ausnahmefall (vgl. etwa BGHZ 186, 152 - Tz. 16; BGH, NJW 2011, 2889 - Tz. 19; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 754 - juris Tz. 36; OLG München, NJW 2011, 3729; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1; Greger, MDR 2014, 312 ff.) liegt hier nicht vor. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Beweisnot (vgl. etwa BGHZ 186, 152 - Tz. 16; Greger, MDR 2014, 312, 316; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1) und deshalb auch nicht auf eine Beweiserleichterung berufen. Es liegt - wie bereits erwähnt - in der Hand des Versicherers, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden; verzichtet er - wie hier - auf die Übersendung des Versicherungsscheins durch Einschreiben mit Rückschein, ist dies ein Ergebnis seiner Kostenkalkulation, die ihm überlassen ist, allerdings dazu führt, dass dann die Kosten zu tragen sind, die durch Beweisfälligkeit entstehen (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20). Im Übrigen steht hier die Anhörung der nicht beweisbelasteten Gegenpartei in Rede, Antrag auf Parteivernehmung (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist von der Beklagten indes nicht gestellt.
15 
ee) Sollte das Landgericht - woran mangels eindeutiger Formulierungen im Urteil bereits gewichtige Zweifel bestehen - zu der Feststellung gelangt sein, der einschlägige Versicherungsschein sei der Klägerin vor dem Verkehrsunfall am 31.01.2014 bzw. vor Zugang des Rücktrittsschreibens vom 26.02.2014 zugegangen, hätte diese Feststellung nach allem gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand. Soweit das Landgericht auf an dem Vortrag der Klägerin angeblich bestehende Zweifel abstellt (S. 5 oben des angefochtenen Urteils), verkennt es die maßgebende Darlegungs- und Beweislast. Die einschlägige Behauptung der Klägerin (gemeint: das Bestreiten des Zugangs) aufgrund der Angaben der als Zeugin vernommenen Vermittlerin als „widerlegt“ anzusehen (s. S. 5 des angefochtenen Urteils), ist ohne Basis. Demnach liegen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weshalb der Senat diese etwaigen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen hat. Die damit ausgeübte Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils obliegt dem Senat im Fall eines zulässigen Rechtsmittels, wie es hier gegeben ist, ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge (vgl. BGHZ 158, 269 - juris Tz. 19 ff.; BGH, VersR 2014, 1018 - Tz. 10). Schon deshalb greift die Rüge der Berufungserwiderung nicht durch, die Berufungsbegründung bezeichne keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
16 
Der Zinsantrag ist aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Antragsgemäß zuzuerkennen sind der Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder - wie es hier der Fall war - ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 1262 - Tz. 17). Die sich aus § 280 Abs. 1 Satz BGB ergebende Verschuldensvermutung kann die Beklagte nicht entkräften, sie trägt hierzu auch nicht vor.
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt


(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie


(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.