Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2014 - 7 U 228/13

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 188/13 - vom 09.10.2013 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 95.413,18 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente (02/2007 bis 01/2014 = 55.692,00 EUR), Rückzahlung von geleisteten Versicherungsprämien für die Zeit 02/2007 bis 08/2011 (4.414,60 EUR), insgesamt somit 60.106,60 EUR, sowie Nebenforderungen in Höhe von 2.429,27 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und jeweiliger Rechtshängigkeitszinsen. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 02/2014 bis längstens 31.12.2025 in Höhe von 663,00 EUR/Monat. Hilfsweise beantragt der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.460,58 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der am … 1965 geborene Kläger hat bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen abgeschlossen (Versicherungsschein-Nummer ...368 [Jahr 1993] und Versicherungsschein-Nummer ...798 [Jahr 2000]). Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungs-Nummer ...798 [Jahr 2000]. Er hat bei der Beklagten am 21.12.2000 diese Lebensversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen (Anlage K 1, Bl. 17 ff.: Versicherungsschein vom 21.12.2000 zur Versicherungs-Nummer ...798). Für die Zeit ab 01.01.2007 bis längstens 31.12.2025 ist für den Fall 50 %iger Berufsunfähigkeit eine Rente in Höhe von 663,00 EUR/Monat vereinbart. In den Vertrag sind die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (BB-BUZ: Anlage B 2, Bl. 121 ff.) und die „Besonderen Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs“ (Anlage B 3, Bl. 125 ff.) mit einbezogen.
§ 1 BB-BUZ (Anlage B 2, Bl. 121) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Was ist versichert?
...
(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.
...“.
Der Kläger, der bei der Deutschen Post AG als Kraftfahrzeugführer beschäftigt war und nach einer Wiedereingliederung als Disponent bei der Deutschen Post AG arbeitet, hat bei der Beklagten am 20.01.2007 einen Leistungsantrag gestellt (Anlage B 4, Bl. 129 ff.). In der „Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge“ (Anlage B 4, Bl. 129 ff.) hat der Kläger als Zeitpunkt seiner eingetretenen Berufsunfähigkeit 17.08.2006 angegeben (Bl. 135).
Der Leistungsantrag vom 20.01.2007 zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente lautet unter der Rubrik „Angaben zum Gesundheitszustand“ zu den erlittenen „Erkrankungen oder Verletzungen“ wie folgt (Anlage B 4, Bl. 129 ff., 134):
- „Bandscheibenerkrankung - Nachwirkung“
- „motorische Ausfälle linkes Bein“
- „Bluthochdruck“
10 
Der Leistungsantrag vom 20.01.2007 (Anlage B 4, Bl. 129 ff.), der damals bezüglich beider BUZ-Versicherungen gestellt wurde, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2007 an den Kläger unter Nennung beider Lebensversicherungs-Nummern mangels vertraglicher Einstandspflicht zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 56 f.). Die Beklagte hat den Kläger im Schreiben vom 23.05.2007 insbesondere hinsichtlich des Versicherungsvertrags ...798 auf eine andere Tätigkeit verwiesen.
11 
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2011 wurden gegenüber der Beklagten erneut Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer ...368 unter Nennung der zusätzlichen „Vertragsnummer ...798“ geltend gemacht (Anlage K 10, Bl. 58 ff.). Die Beklagte wies zur hier nicht streitgegenständlichen Lebensversicherung mit der Nummer ...368 mit Schreiben vom 16.04.2012 (Anlage K 12, Bl. 63 f.) die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erneut zurück.
12 
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Klage vom 24.05.2013 folgende Erkrankungen zum Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ...798 geltend gemacht (Bl. 5):
13 
a) Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule im Sinne eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms infolge multisegmentaler degenerativer Bandscheibenveränderungen. Massenvorfall von Bandscheibengewebe bei L2/3 am 25.09.2006 mit Kompression des Rückenmarks und Cauda-Syndrom im Sinne einer inkompletten Querschnittslähmung. Verbliebene Teillähmung des linken Beines mit statodynamischen Funktionsstörungen, Minderung von Kraft und Ausdauer und Störungen der Oberflächensensibilität.
14 
b) Halswirbelsäulensyndrom infolge muskulärer Dysbalance ohne wertige Funktionsbehinderung.
15 
c) Beginnender Verschleiß der Kniescheibengleidbahngelenke ohne wertige Funktionsbehinderung.
16 
d) Bluthochdruck.
17 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer ...798 seien gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt, weil der Kläger dieselben Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bereits am 20.01.2007 geltend gemacht habe. Vertragliche Ansprüche seien nicht erst gem. § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nach 5 Jahren, d. h. mit Ablauf des 31.12.2012, verjährt, sondern wegen Art. 3 Abs. 3 EGVVG innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB gem. § 195 BGB. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seien gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens am 01.01.2011 verjährt gewesen. Die Klage sei erst am 27.05.2013 beim Landgericht Stuttgart eingegangen. Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens des Klägers bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle in Hamburg (Anlage K 14, Bl. 69 ff.) habe die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen können. Mit Wirkung ab 01.01.2011 sei auch das „Stammrecht“ verjährt, sodass auch ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenleistung nicht mehr hergeleitet werden könne. Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung seien mit Leistungen aus einer Lebensversicherung, Unfallversicherung oder Invaliditätsentschädigung in Form einer Rente vergleichbar.
18 
Auch die mit den Hilfsanträgen gestellten Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Verweisungsklausel durch den Versicherungsvertreter der Beklagten seien verjährt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2013 (Bl. 167 ff.) auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruches ebenfalls die Rückzahlung von Prämien beantragt habe, könne offen bleiben, ob diese Ansprüche verjährt seien. Der erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 17.09.2013 hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weshalb das Landgericht die dort genannten Beweisantritte als verspätet zurückgewiesen hat. Eine Ladung zur Vernehmung der benannten Zeugen D. und W. wäre nicht mehr möglich gewesen.
19 
Die Berufung begehrt die Zahlung der rückständigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente für die Zeit 02/2007 bis 01/2014, somit 55.692,00 EUR, die Rückzahlung von geleisteten Versicherungsprämien für die Zeit 02/2007 bis 08/2011 in Höhe von 4.414,60 EUR (Berechnung vgl. Bl. 11 f.) und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.429,27 EUR nebst jeweiliger Rechtshängigkeitszinsen. Die Berufung verfolgt auch die BUZ-Rente für die Zukunft (02/2014 bis 12/2025) in Höhe von 663,00 EUR/Monat und darüber hinaus ihren zuletzt gestellten Hilfsantrag in Höhe von 7.460,58 EUR weiter.
20 
Die Primäransprüche auf BUZ-Rente und Beitragsbefreiung seien nicht gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG verjährt; die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien nicht anzuwenden. Art. 3 Abs. 3 EGVVG sei restriktiv auszulegen, was das Landgericht verkannt habe. Die Beklagte habe in ihrem Ablehnungsschreiben vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) im Betreff nicht die streitgegenständliche Versicherung und damit nicht richtig die Versicherungsvertragsnummer ...798 bezeichnet, sondern die zweite Lebensversicherung mit der Nummer ...368. Die Beklagte könne sich gem. § 242 BGB nicht auf die erhobene Einrede der Verjährung bezüglich aller Ansprüche berufen, weil es die Beklagte kraft überlegenen Wissens unterlassen habe, den Kläger mittels eines „Informationsbriefes“ o. ä. über die geänderten und auch verkürzten Verjährungsfristen von 5 Jahre auf 3 Jahre zu informieren. Zu dem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.460,58 EUR ist der Kläger weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihn ausdrücklich falsch beraten. Ihm sei mitgeteilt worden, wenn er in dem damals ausgeübten Beruf ausfalle, bekomme er die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dies würde mit der Verweisung durch die Beklagte im Jahr 2007 und auch weiterhin in Frage gestellt. Die Zurückweisung der Beweismittel im ersten Rechtszug als verspätet wird durch die Berufung nicht mehr gerügt und geltend gemacht.
21 
Zudem seien die im Schreiben der Beklagten vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) genannten Ansprüche, was auch beim Schadensersatzanspruch einzuwenden sei, wegen der nicht klaren Benennung der Lebensversicherungsnummern nicht verjährt, weil beim Kläger insoweit von keiner Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen sei.
22 
Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 60.106,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 43.531,60 seit dem 17.12.2011 und aus jeweils EUR 663,00 seit dem 01.01.2012, dem 01.02.2012, dem 01.03.2012, dem 01.04.2012, dem 01.05.2012, dem 01.06.2012, dem 01.07.2012, dem 01.08.2012, dem 01.09.2012, dem 01.10.2012, dem 01.11.2012, dem 01.12.2012 und dem 01.01.2013, dem 01.02.2013, dem 01.03.2013, dem 01.04.2013, dem 01.05.2013, dem 01.06.2013, dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013 und dem 01.01.2014 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.429,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.02.2014 bis 31.12.2025 eine monatliche Rente in Höhe von EUR 663,00 fällig jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus an den Kläger zu zahlen.
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Hilfsweise:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 7.460,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagerhebung zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt:
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Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
29 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
II.
30 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
31 
Die behauptete 50 %-ige Berufsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls und der damit einhergehenden Folgen im linken Bein und der Bluthochdruck können, wie auch die Verweisung, dahinstehen. Sämtliche vertragliche Ansprüche auf BU-Rente und Beitragsbefreiung aufgrund der genannten Erkrankungen sind seit spätestens 01.01.2011 verjährt. Gleiches gilt für den vom Kläger in Form eines Schadensersatzanspruches geltend gemachten Sekundäranspruch in Höhe von 7.460,58 EUR.
32 
Mangels Hauptanspruchs, weil verjährt, stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch keine Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB und Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Ansprüche aus den Nebenforderungen sind mit dem Hauptanspruch ebenfalls verjährt, § 217 BGB.
33 
1. Vertragliche Ansprüche aus dem hier geltend gemachten Versicherungsfall zum Versicherungsvertrag Nummer ...798, der bereits mit Leistungsantrag vom 20.01.2007 identisch geltend gemacht wurde, sind verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
34 
a) Die mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2011 (Anlage K 10, Bl. 58 ff.) geltend gemachten Ansprüche aus dem bereits früher geltend gemachten Versicherungsfall verjähren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG).
35 
aa) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VVG a.F. bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Parteien haben den hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsvertragsnummer ...798 im Jahr 2000 geschlossen, weshalb Versicherungsvertragsrecht a. F. nach Maßgabe der Übergangsregelungen anwendbar ist.
36 
Ansprüche aus einer - selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen - Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren in der für die Lebensversicherung geltenden Frist von 5 Jahren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VVG a.F. und nicht in 2 Jahren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 1. Hs. VVG a.F. (BGH VersR 1988, 1233 ff.).
37 
Art. 3 Abs. 1 EGVVG bestimmt, dass § 195 BGB, somit die Regelverjährung von 3 Jahren, auf Ansprüche anzuwenden ist, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG unterwirft den konkreten Versicherungsfall der jeweiligen Verjährungsfrist, die kürzer ist, weshalb der Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 nicht erst nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VVG a.F. endet (31.12.2012), sondern bereits nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (31.12.2010).
38 
Entgegen der Auffassung der Berufung gibt es keine Anhaltspunkte, dass Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG restriktiv auszulegen ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG nicht die „kürzere“, sondern die „längere“ Verjährungsfrist anzuwenden ist. Die Ansprüche aus dem Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 verjähren deshalb nicht in der längeren 5-Jahres-Frist des § 12 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VVG a.F., sondern gesetzeswortlautkonform gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG innerhalb der verkürzten Frist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der 3-jährigen Regelverjährung.
39 
bb) Die Beklagte verhält sich nicht entgegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn sie sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
40 
Entgegen der Auffassung der Berufung bestand keine Informationspflicht der Beklagten, ihre Versicherungsnehmer und damit auch den Kläger von der Gesetzesänderung in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EGVVG zu unterrichten. Zwar hat die Beklagte als Versicherung hier ein überlegeneres Wissen, wie es die Berufung nennt, jedoch führt dies nicht dazu, dass die Beklagte über die Änderungen der Rechtsfolgen im Verjährungsrecht gem. Art. 3 EGVVG zu belehren hatte.
41 
b) Verjährt sind gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sämtliche „wiederkehrenden Leistungen“ und alle Ansprüche aus dem bereits 2007 identisch geltend gemachten Versicherungsfall (unscharf: aus dem „Stammrecht“ 2007).
42 
aa) Die 3-jährige regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB, wenn erstens der „Anspruch entstanden“ ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
43 
Ansprüche aus dem Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 wegen Folgen aus dem Bandscheibenvorfall (L2/3) und der geltend gemachten „Krankheit Bluthochdruck“ sind bereits 2007 komplett entstanden und damit alle wiederkehrenden Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
44 
aaa) Der „Anspruch“ gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Gem. § 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
45 
bbb) Ein Anspruch ist gem. § 199 Abs. 1 BGB „entstanden“, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178) und damit erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (allgemeine Meinung: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 4 m.w.N.; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 3 m.w.N.). Versicherungsvertragsrechtlich gilt bei Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, insbesondere nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz, nichts anderes: § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt für den Beginn der Verjährung eines Anspruchs dessen Fälligkeit voraus, weil auch im Versicherungsrecht ein Anspruch erst entstanden ist, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 21, Rn. 6 ff. m.w.N.).
46 
ccc) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen entstehen regelmäßig mit der Fälligkeit der einzelnen Leistung (allg. Meinung: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rn. 3 a.E.; MüKo, BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 8 m.w.N.). Richtet sich ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, entsteht er für jede Teilleistung besonders und gesondert mit dem Zeitpunkt, in dem die Teilleistung verlangt werden kann (MüKo, BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 8 m.w.N.). Stellen die einzelnen Leistungen jedoch „Nutzungen“ eines in sich geschlossenen „Stammrechts“ dar, verjährt das „Stammrecht“, das man als Anspruch im Ganzen bezeichnen könnte, neben den Ansprüchen auf die einzelnen Teilleistungen (MüKo, BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 8, § 194 Rn. 3, § 217 Rn. 4).
47 
Von einem „Stammrecht“ spricht man entstehungsgeschichtlich im Allgemeinen bei sachenrechtlichen Ansprüchen oder Ansprüchen mit sachenrechtlichem Einschlag, insbesondere bei erbbauzinsrechtlichen (etwa BGH NJW 2010, 224 f.) und leibrentenrechtlichen Ansprüchen. Insbesondere bei der Leibrente gem. §§ 759 ff. BGB, beispielweise wenn sie als Immobilienleibrente über eine Reallast gem. §§ 1105 ff. BGB abgesichert ist, spricht man von einem schuldrechtlichen Grundgeschäft (causa), der Bestellung des „Stammrechts“ selbst und den einzelnen Rentenzahlungen (Nutzungen in Form der Früchte). Die Rentenzahlungen sind die „Früchte des Stammrechts“.
48 
Von einem „Stammrecht“ wurde etwa auch bei punktuellen (Schadens-) Ereignissen gem. §§ 823 ff. BGB und der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a. F. oder analog § 852 Abs. 1 BGB a. F. gesprochen (BGH NJW 2002, 1791 f.; BGH MDR 2012, 345 f.). Die „Früchte“ wären dort in den wiederkehrenden Leistungen (z. B. Verdienstausfallschaden) zu sehen, die dort gleichwohl in den Fristen für die wiederkehrenden Leistungen und folglich je nach Entstehung und Fälligkeit separat verjähren (BGH MDR 2012, 345 f.).
49 
bb) Nach der früheren versicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch Ansprüche aus einer Unfallversicherung nicht als Ansprüche aus einem Versicherungsfall, sondern als Ansprüche aus einem „Stammrecht“ zu werten.
50 
Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1955 (BGH, VersR 1955, 97 f.) im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung ist entschieden, dass die Verjährung eines Versicherungsanspruchs nicht schon mit seiner Entstehung, sondern erst mit seiner Fälligkeit entsteht und darüber hinaus dass der Gesamtanspruch, also wohl das teilweise so bezeichnete „Stammrecht“ als solches, der Verjährung zugänglich ist. In der Entscheidung vom 20.01.1955 lag dem Bundesgerichtshof ein Fall zur Verjährung gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. vor.
51 
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Urteil vom 25.01.1978 zwar nicht zur Verjährung gem. § 12Abs. 1 VVG a. F. (zur obergerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vergleiche OLG Koblenz VersR 2011, 1294 f. Rn. 33 ohne nähere Begründung) jedoch entschieden, wann ein Anspruch bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Sinne von § 12Abs. 3 S. 2 VVG a.F. „erhoben“ ist und hierbei zur 6-monatigen Klagefrist und zur Belehrung gem. § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 VVG a.F. wie folgt ausgeführt (BGH, VersR 1978, 313 ff. Rn. 15):
52 
„Etwas anderes gilt auch nicht für den Anspruch auf eine nach dem Versicherungsfall zu zahlende Rente. Indem der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall anzeigt und Versicherungsschutz begehrt, 'erhebt' er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versicherungsrente dem Grunde nach (als Stammrecht). Einer weiteren Aufforderung seitens des Versicherungsnehmers, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu zahlen, bedarf es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr, auch dann nicht, wenn eine Änderung der für den Rentenbezug relevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berechtigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder völlig einzustellen.“
53 
In der Entscheidung vom 25.01.1978 stellt der Bundesgerichtshof für § 12 Abs. 3 VVG a.F. klar, dass eine Ablehnung nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. durch den Versicherer keine Erhebung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer voraussetzt oder eine Fälligkeit bereits eingetreten sein muss, mit anderen Worten ein Anspruch ohne Fälligkeit gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. abgelehnt werden konnte, jedoch nicht gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. mangels Fälligkeit verjähren konnte (BGH VersR 1978, 313, Rn. 16).
54 
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.11.2005 zur 6-monatigen Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG und zu der „Erhebung“ eines Anspruchs für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Festhaltung an BGH VersR 1978, 313 ff. erneut entschieden (BGH VersR 2006, 102 ff., Rn. 14):
55 
„Indem der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall nach dem Unfall vom 12. Januar 1995 angezeigt und Versicherungsschutz begehrt hat, hat er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versicherungsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - 'erhoben'. Einer weiteren Aufforderung, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu zahlen, bedurfte es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr“.
56 
cc) Gemessen an diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, über deren Berechtigung und Fortsetzung im (Berufsunfähigkeits-) Versicherungsrecht gestritten werden kann, hat der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 20.01.2007 sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall, somit auch alle folgenden und wiederkehrenden Leistungen, geltend gemacht.
57 
aaa) Der Kläger hat mit Leistungsantrag vom 20.01.2007 gegenüber der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 129 ff.) Erkrankungen und Verletzungen im Einzelnen angegeben und eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % für die Zeit ab 17.08.2006 geltend gemacht. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten folgende Erkrankungen im Leistungsantrag vom 20.01.2007 angegeben (Bl. 134):
58 
- „Bandscheibenerkrankung - Nachwirkung“
- „motorische Ausfälle linkes Bein“
- „Bluthochdruck“
59 
Der 9 Seiten umfassende Fragebogen zur „Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge“ hat der Kläger ausführlich und eingehend ausgefüllt und auf S. 9 mit Datum vom 20.01.2007 unterzeichnet. Die 2007 geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) zurückgewiesen. Weil der Kläger den Leistungsantrag vom 20.01.2007 (Anlage B 4, Bl. 129) auf beide bei der Beklagten bestehende BU-Versicherungen bezogen hatte (Versicherungsschein-Nummer ...798 und Nummer ...368), hat die Beklagte im Ablehnungsschreiben vom 23.05.2007, das der Kläger unstreitig erhalten hat, sowohl Ansprüche aus der Lebensversicherung mit der BUZ mit der Nummer ...368 und der Lebensversicherung mit der BUZ mit der Versicherungsvertragsnummer ...798 zurückgewiesen.
60 
Der Kläger macht mit seiner Klage vom 24.05.2013 hinsichtlich des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsvertragsnummer ...798 den identischen Versicherungsfall geltend (OLG Saarbrücken, VersR 2007, 270 ff.: zu den Anforderungen an die Mitteilung von Berufsunfähigkeit).
61 
Er behauptet eine mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit aufgrund einer Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule (L2/3) infolge multisegmentaler degenerativer Bandscheibenveränderungen bei einem Massenvorfall von Bandscheibengewebe bei L2/3 am 25.09.2006 (Bl. 5). Des Weiteren behauptet der Kläger eine 50 %ige Berufsunfähigkeit wegen der „Erkrankung Bluthochdruck“. Dieser Versicherungsfall wurde bereits mit dem Leistungsantrag vom 20.01.2007 (Anlage B 4, Bl. 129 ff.) geltend gemacht und wirksam mit Schreiben der Beklagten vom 23.05.2007 zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 56 f.).
62 
Die weiter geltend gemachten „Erkrankungen“ der Halswirbelsäule und ein beginnender Verschleiß der Kniescheibengleitbahngelenke werden jeweils ohne Funktionsbehinderung beschrieben und damit nicht selbstständig und als neuer Versicherungsfall (in anderer Terminologie: als neues „Stammrecht“) geltend gemacht. Ein weiterer Versicherungsfall für eine Behauptung einer 50 %igen Berufsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung (Halswirbelsäulensyndrom oder Kniescheibengleitbahngelenke-Arthrose) ist damit nicht mit der Klage vom 24.05.2013 geltend gemacht, weil sie aus Sicht des Klägers „ohne wertige Funktionsbehinderung“ sind.
63 
Die Ansprüche waren somit bereits mit Geltendmachung aufgrund des Leistungsantrags des Klägers vom 20.01.2007 (Anlage B 4, Bl. 129 ff.) mit Beginn des Monats der Mitteilung entstanden. Dies ergibt sich aus § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ. Nach § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ ist eine Berufsunfähigkeit, wenn sie später als 3 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird, erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entstanden.
64 
Der Anspruch war jedoch nicht alleine mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ entstanden, weil er damit noch nicht fällig war (vgl. BGH VersR 1955, 97 f.; BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178; allgemeine Meinung: MüKo, BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 4 m.w.N.; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rn. 3 m.w.N.; Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 21, Rn. 6 ff. m.w.N.).
65 
Gem. § 11 Abs. 1 VVG a.F. (= § 14 Abs. 1 VVG n.F.) sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Beklagte hatte die notwendigen Feststellungen und Erhebungen gem. § 11 Abs. 1 VVG a.F. spätestens im Mai 2007 abgeschlossen. Die Beklagte hat mit Ablehnungsschreiben an den Kläger vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) für beide BUZ-Versicherungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ansprüche aus ihrer Sicht abgelehnt werden müssen. Spätestens mit dem Schreiben vom 23.05.2007 waren die Feststellungen und Erhebungen gem. § 11 VVG a.F. abgeschlossen und die damit fälligen Ansprüche aus dem geltend gemachten Versicherungsfall gleichzeitig abgelehnt.
66 
Der Anspruch war somit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dessen Fälligkeit und gleichzeitiger Ablehnung am 23.05.2007 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung der Fälligkeitsvorschrift des § 11 Abs. 1 VVG a.F. (= § 14 Abs. 1 VVG n. F.) „entstanden“. Die Verjährung begann, wie bereits oben ausgeführt, gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EGVVG am 01.01.2008 und endete mit Ablauf des 31.12.2010 (3-jährige BGB-Regelverjährung).
67 
Auch die bestehenden Zweifel an der höchstrichterlichen Rechtsprechung führten bislang nicht zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung. Die Verjährung eines „Gesamtanspruchs“ aus einem „geltend gemachten Versicherungsfall“ bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung im Hinblick auf die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a. F. ist nur durch BGH VersR 1995, 97 f. entschieden und in den Folgejahren nur noch für die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. und zu der Frage, ob ein gesamter Anspruch „erhoben“ ist. Nach Ablösung des § 12 VVG a. F. mit dem neuen (Versicherungsvertrags-) Recht hat der Bundesgerichtshof zur Verjährung von Berufsunfähigkeitsansprüchen gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hingegen noch nicht entschieden.
68 
Der Bundesgerichtshof ist von der diskussionswürdigen bisherigen Rechtsprechung (BGH VersR 1955, 97 f.: zu § 12 Abs. 1 VVG a. F.; BGH VersR 2006, 102 ff.: zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F.) bislang nicht abgerückt und hat aus dem Versicherungsvertrag-Dauerschuldverhältnis folgende „wiederkehrende Leistungen“ - entgegen dem sonst üblichen Grundsatz zur Verjährung von sukzessiv fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen - mit der Rechtsprechung zum sog. „Stammrecht“ verjähren lassen, mit der Folge, dass der „Gesamtanspruch“ eines geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt verjährt.
69 
bbb) Der Kläger hatte als Gläubiger auch hinreichende Kenntnis, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis, von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
70 
Entgegen der Auffassung in der Berufung ist das Ablehnungsschreiben der Beklagten an den Kläger vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) ausreichend klar gefasst.
71 
Für den Kläger war hinreichend ersichtlich, dass sich das Ablehnungsschreiben vom 23.05.2007 sowohl auf die BUZ mit der Lebensversicherungsnummer ...368 als auch auf den BUZ-Vertrag mit der Nummer ...798 bezog. Beide Versicherungsscheinnummern waren im Ablehnungsschreiben vom 23.05.2007 genannt (Anlage K 9, Bl. 56 f.). Ohne weiteres ist bei dem überschaubaren zweiseitigen Schreiben und bei dessen Lektüre ersichtlich, dass zunächst der Versicherungsvertrag mit der Nummer ...368 angesprochen und im weiteren Verlauf des Schreibens auf die besonderen Bedingungen für den Vertrag mit der Versicherungsnummer ...798 übergegangen wird. Auch die körperlichen Einschränkungen des Klägers werden genannt.
72 
Am Ende des Ablehnungsschreibens vom 23.05.2007 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht vorliegen und die Ansprüche daher abgelehnt werden müssten. Für den Kläger, der in seinem Leistungsantrag vom 20.01.2007 auf der ersten Seite beide Versicherungsscheinnummer genannt hatte (Anlage B 4, Bl. 129), war bereits aufgrund des Antrags, aber auch aufgrund des Ablehnungsschreibens vom 23.05.2007 ausreichend ersichtlich, dass für beide genannten Versicherungsvertragsnummern die Ansprüche abgelehnt worden waren.
73 
2. Die Ansprüche aus den Nebenforderungen sind mit dem Hauptanspruch ebenfalls verjährt, § 217 BGB.
74 
Die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB sind als abhängige Nebenleistungen mit Verjährung des Hauptanspruchs ebenfalls verjährt, §§ 214 Abs. 1, 217 BGB.
75 
3. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.460,58 EUR wegen vorvertraglichen Verschuldens (culpa in contrahendo) ist ebenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
76 
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden (c.i.c.) aus dem Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2000 wegen behaupteter Beratungspflichtverletzung, ebenfalls aus dem Jahr 2000, ist verjährt.
77 
Der Kläger macht geltend, er sei vom Versicherungsvertreter der Beklagten vor Abschluss der Versicherungsverträge dahingehend beraten worden, er habe einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente und Beitragsbefreiung, wenn er seinen damals ausgeübten Beruf wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben könne. Der für die Beklagte tätige Versicherungsvertreter habe deshalb genau das Gegenteil dessen ausgesagt, was zur Leistungsablehnung für den 2007 geltend gemachten Versicherungsfall geführt habe. Im Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.05.2007 (Anlage K 9, Bl. 56 f.) hat die Beklagte dem Kläger gegenüber die Ablehnung aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer ...798 damit begründet, dass er sich auf die konkret und neu ausgeübte Tätigkeit „verweisen“ lassen müsse.
78 
Der Anspruch aus der Pflichtverletzung (Fehlberatung bei Versicherungsvertragsabschluss im Jahr 2000) ist bereits gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Jahr 2000 entstanden. Der Kläger hatte bereits mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.05.2007 (Anlage K 9) hinreichende subjektive Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen hätte er sich nach Überzeugung des Senats der Hinweise und Erkenntnisse aus dem Ablehnungsschreiben vom 23.05.2007 grob fahrlässig einer Kenntnis versagt.
III.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
80 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
81 
Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe des Berufungsantrags Ziff. 1 (Zahlungsantrag: 60.106,60 EUR), dem Zahlungsantrag auf zukünftige BUZ-Rente (42 Monate x 663,00 EUR/Monat = 27.846,00 EUR) und dem Hilfsantrag mit einem Zahlungsantrag in Höhe von 7.460,58 EUR.
82 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2014 - 7 U 228/13 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 217 Verjährung von Nebenleistungen


Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 11 Verlängerung, Kündigung


(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, s

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 14 Fälligkeit der Geldleistung


(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit d

Referenzen

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.