Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Feb. 2012 - 7 U 197/11

bei uns veröffentlicht am15.02.2012

Tenor

Der Antrag des Streithelfers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fremdfinanzierten Rentenmodells im Jahr 2002.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in erster Linie Schadensersatz aufgrund behaupteter Verletzungen der Aufklärungspflicht im Hinblick auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, hilfsweise die Erfüllung des Vertrages. Die zwischenzeitlich insolvente R. & P. F. GmbH initiierte und entwickelte das Anlagemodell „Europlan“, das ein Versicherungsprodukt der Beklagten enthielt. Der Streithelfer, Insolvenzverwalter der R. & P. F. GmbH, ist bereits in der ersten Instanz anlässlich der Streitverkündung der Beklagten, vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.03.2011 (Bl. 67 ff d. A.), mit Schriftsatz vom 20.04.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 142 f d. A.). Hintergrund der Streitverkündung sind eventuelle Regressansprüche der Beklagten, die gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden wären.
Mit Urteil vom 27.09.2011 stellte das Landgericht Ravensburg, Aktenzeichen 1 O 45/11, unter Abweisung der Klage im Übrigen fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Nummer 5073094W vierteljährliche Auszahlungen jeweils zum 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. wie folgt zu leisten:
Vom 20.12.2011 bis einschließlich 20.06.2012 jeweils 1240,00 EUR,
vom 20.09.2012 bis 20.03.2017 jeweils 1210,00 EUR,
vom 20.06.2017 bis 20.03.2042 jeweils 2315,00 EUR.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2012 beantragt der Streithelfer, Dr. T. K., Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. & P. F.GmbH, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. als Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 476 f d. A.).
In der Antragschrift wird zur Begründung dargelegt, dass das vorhandene Vermögen zum Teil Sondervermögen für die Einlagerung der Insolvenzakten sei. Als Massekosten bestünden daneben noch erhebliche Forderungen eines Kreditinstituts aus einer Zession. Der Antragsteller hat deshalb die Unzulänglichkeit der Masse gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt und die Bekanntmachung des Insolvenzgerichts vorgelegt (Bl. 478 d. A.). Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten des Rechtstreits im Sinne des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden könnten. Da es vorliegend nicht um die Beiziehung von Ansprüchen zur Masse gehe, sei es auch den Gläubigern nicht zuzumuten, sich an den Kosten des Beitritts, insbesondere durch einen Kostenvorschuss, zu beteiligen. Nachdem desweiteren keine Einstandspflicht einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin bestehe, seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben. In der Sache sei die Rechtsverfolgung, nämlich zumindest die Abwehr des Hauptantrages des Klägers zu erreichen, erfolgversprechend.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Streithelfer beabsichtigte Rechtswahrnehmung im zweiten Rechtszug erscheint mutwillig, §§ 116 S. 2, 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. In der vorliegenden Prozesssituation ist es nicht geboten, dass der Insolvenzverwalter möglichen Ansprüchen, die zur Tabelle angemeldet werden könnten, durch Abwehr einer Interventionswirkung entgegen tritt.
Grundsätzlich darf ein Insolvenzverwalter zwar unberechtigt zur Tabelle angemeldete Forderungen abwehren. Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, darf das Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nicht abgesprochen werden, auch wenn die voraussichtliche Quote bei Null liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 126/07, NJW-RR 2009, 126).
10 
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beeinflusst aber die Aufgabenstellung sowie die Pflichten des Insolvenzverwalters in gewissen Bereichen. Zwar bleibt der Insolvenzverwalter entsprechend § 208 Abs. 3 InsO verpflichtet, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Dazu gehört es, gegebenenfalls Anfechtungsansprüche durchzusetzen (BGH Beschluss vom 16.07.2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009,1346). In einem solchen Fall wäre die Prozessführung nicht als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.02.2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431).
11 
Wenn die Insolvenzmasse aber nicht mehr ausreicht, um auch nur die Kosten des Verfahrens zu decken (Massekostenarmut), ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu beenden. In diesen Fällen ist das Insolvenzverfahren einzustellen, § 207 Abs. 1 InsO, ohne dass der Verwalter noch zur Verwertung von Massegegenständen verpflichtet ist, § 207 Abs. 3 S. 2 InsO. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter auch nicht mehr verpflichtet, noch (Anfechtungs-)Ansprüche durchzusetzen, weshalb auch keine Prozesskostenhilfe für einen derartigen Prozess zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009,1346).
12 
Zwar hat der Antragsteller hier keine Massekostenarmut geltend gemacht, sondern nur Masseunzulänglichkeit angezeigt. Nachdem somit nach eigener Einschätzung des Insolvenzverwalters keine freie Masse zur Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger erwartet werden kann, ist es nicht mehr geboten, sich als Streithelfer an der Abwehr eines Anspruchs zu beteiligen, der keine Massekosten betrifft. Denn - wie die oben dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt - ist für die Frage, ob die Prozessführung des Insolvenzverwalters mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, entscheidend, ob sich der Insolvenzverwalter noch im Rahmen seines Aufgabenkreises bewegt. Der Streithelfer macht zwar geltend, es sei seine Aufgabe, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines auch massearmen Verfahrens herbei zu führen. Jedoch werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch die Vorschriften der §§ 208 ff InsO bestimmt. Danach hat er die vorhandene Masse nach Maßgabe des § 209 InsO zu verteilen. Hiernach ist das Insolvenzverfahren einzustellen, § 211 InsO. Durch diese Normen wird der Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit festgelegt.
13 
Nach § 208 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter die Masse zu verwalten und zu verwerten. Ein Fall der Verwertung liegt hier nicht vor, weil der Masse kein Vermögen zugeführt werden kann. Die Verwaltung der Masse gemäß § 208 Abs. 3 Alt. 1 InsO wird dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter die Masse nach § 209 InsO verteilt und das Verfahren der Einstellung zuführt, § 211 InsO. Demnach ist es nicht mehr Aufgabe des Insolvenzverwalters, sich am vorliegenden Rechtsstreit zu beteiligen, weil die nach § 209 InsO zu verteilende Masse hiervon nicht betroffen wäre.
14 
Im vorliegenden Fall erfordert die konkrete Situation auch keine Ausweitung der im Gesetz so beschriebenen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Die Eröffnung der Insolvenz hat die Auflösung der GmbH zur Folge (§ 60 Abs.1 Nr.4 GmbHG). Nach der Liquidation, die hier nach den zuvor angesprochenen Vorschriften der Insolvenzordnung zu erfolgen hat, ist die GmbH zu löschen (§ 74 GmbHG). Eine Fortsetzung ist nicht mehr möglich. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aufgrund zur Tabelle angemeldeter Forderungen ist nicht möglich.
15 
In der vorliegenden Situation ist das von § 116 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter in Verfahren der Insolvenz einer juristischen Person grundsätzlich angestrebte Ziel einer Verteilung der freien Masse auf geordneter, rechtlich gesicherter Grundlage, also ggf. gerichtlich geprüfter Ansprüche der Gläubiger, nicht mehr zu erreichen. Es gibt nichts mehr, was an diese verteilt werden könnte. Eine ggf. erfolgreiche Abwehr - weiterer - Insolvenzforderungen bliebe ohne jede wirtschaftliche Auswirkung. Ein Prozesserfolg insoweit käme niemand mehr zu gute. Für eine Klärung von Rechtsfragen, die vorhersehbar ohne Auswirkung auf die Verteilung der Masse und nach der bevorstehenden Löschung der GmbH auch für die Haftung des Schuldners bleibt, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
16 
Etwas anderes wäre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn - wider Erwarten - die Prognose des Insolvenzverwalters sich als falsch erwiesen hätte und ins reguläre Insolvenzverfahren zurückgekehrt würde. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
17 
Die Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht von keiner anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Da es sich um eine Entscheidung eines Einzelfalles handelt, der in vergleichbarer Konstellation im Rahmen anderer Insolvenzverfahren sich kaum wiederholen dürfte, ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht geboten.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Insolvenzordnung - InsO | § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vo

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

Insolvenzordnung - InsO | § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechn

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation


(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Büche

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 207 Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu

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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 221/08
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht
dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben,
kann in der Regel nicht gewährt werden.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 - LG Halle
AG Naumburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 2.770,18 € in Anspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
3
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO übernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenzverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem öffentlichen Interesse entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner Vergütungsansprüche als "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, einen Prozess zu führen, der nicht zur anteilmäßigen Befriedigung der Massegläubiger führe, sondern allenfalls einen Teil der Massekosten erlösen könne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag in § 207 InsO, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Massekostendeckung verlange. Wenn das öffentliche Interesse gebiete, das Insolvenzverfahren nicht fortzuführen, könne auch kein öffentliches Interesse an Prozessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der Hand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 207 InsO seine Gebühren zu erhöhen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren.

4
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
5
a) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachweisen ; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, NZI 2008, 431). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzu- setzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO).
6
b) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (§ 80 Abs. 1 InsO). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen (vgl. etwa Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 207 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 207 Rn. 21), wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht.
7
Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmit- telbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (§ 80 Abs. 1 InsO) darf der Verwalter den Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens , welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.
8
c) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541). Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468).
9
d) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren (so aber Hörmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ 26, 207 InsO - von den Ausnahmefällen "Stundung der Verfahrenskosten" und "Gläubigervorschuss" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hörmann (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (§ 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von § 207 InsO andererseits - dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem Interesse (§ 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 InsO wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquiditätsberechnungen anstellen und fortschreiben (MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 40).
10
e) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers erfüllt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Einem Barbestand von 15.302,92 € standen Verfahrenskosten von 25.263,40 € gegenüber. Verwertbares Vermögen , durch das der Barbestand vermehrt werden könnte, ist nicht mehr vorhanden. Die Anfechtungsansprüche, die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever- fahren sowie dem Parallelverfahren IX ZB 234/08 zugrunde lagen, hätten an der Kostenarmut auch dann nichts geändert, wenn sie bestanden hätten und durchsetzbar gewesen wären.

III.


11
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 12 C 314/06 (II) -
LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 S 62/08 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 221/08
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht
dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben,
kann in der Regel nicht gewährt werden.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 - LG Halle
AG Naumburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 2.770,18 € in Anspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
3
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO übernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenzverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem öffentlichen Interesse entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner Vergütungsansprüche als "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, einen Prozess zu führen, der nicht zur anteilmäßigen Befriedigung der Massegläubiger führe, sondern allenfalls einen Teil der Massekosten erlösen könne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag in § 207 InsO, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Massekostendeckung verlange. Wenn das öffentliche Interesse gebiete, das Insolvenzverfahren nicht fortzuführen, könne auch kein öffentliches Interesse an Prozessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der Hand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 207 InsO seine Gebühren zu erhöhen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
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a) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachweisen ; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, NZI 2008, 431). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzu- setzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO).
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b) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (§ 80 Abs. 1 InsO). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen (vgl. etwa Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 207 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 207 Rn. 21), wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht.
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Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmit- telbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (§ 80 Abs. 1 InsO) darf der Verwalter den Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens , welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.
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c) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541). Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468).
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d) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren (so aber Hörmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ 26, 207 InsO - von den Ausnahmefällen "Stundung der Verfahrenskosten" und "Gläubigervorschuss" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hörmann (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (§ 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von § 207 InsO andererseits - dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem Interesse (§ 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 InsO wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquiditätsberechnungen anstellen und fortschreiben (MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 40).
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e) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers erfüllt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Einem Barbestand von 15.302,92 € standen Verfahrenskosten von 25.263,40 € gegenüber. Verwertbares Vermögen , durch das der Barbestand vermehrt werden könnte, ist nicht mehr vorhanden. Die Anfechtungsansprüche, die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever- fahren sowie dem Parallelverfahren IX ZB 234/08 zugrunde lagen, hätten an der Kostenarmut auch dann nichts geändert, wenn sie bestanden hätten und durchsetzbar gewesen wären.

III.


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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 12 C 314/06 (II) -
LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 S 62/08 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.