Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Nov. 2005 - 7 U 124/05

bei uns veröffentlicht am24.11.2005

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2005 (AZ: 22 O 278/04) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 13.000,00 EUR

Gründe

I. 1. Die Klägerin begehrt Zahlung aus ihrer bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung. Der Ehemann der Klägerin ist am 20.11.2003 um ca. 01:45 Uhr mit dem bei der Beklagten versicherten Porsche Carrera Coupé von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Er habe vor einem die Straße überquerenden nicht näher identifizierbaren Tier – Reh oder Schwein (Blatt 68) – ausweichen müssen. Der Schaden am rechten Kotflügel belaufe sich laut Gutachten auf den eingeklagten Betrag in Höhe von 11.067,22 EUR (Blatt 2, 4). Das Gutachten des Ingenieurbüro ... hat Reparaturkosten in Höhe von 10.177,97 EUR (netto 8.774,11 EUR) festgestellt (B 7, Blatt 31; B 7/1, nach Blatt 87). Die Beklagte hat bestritten, dass nach § 63 VVG zu ersetzende Aufwendungen gemacht wurden und sich wegen eines in der Schadenanzeige unstreitig verschwiegenen Vorschadens an der linken Seite auf Leistungsfreiheit wegen nachvertraglicher Obliegenheitsverletzung berufen.
2. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug des Selbstbehalts von 500,00 EUR in Höhe von 10.567,72 EUR stattgegeben. Die vermutet vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sei nicht relevant geworden, da die andere Fahrzeugseite betroffen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
3. Mit der Berufung rügt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil habe zu Unrecht die Relevanz des unstreitig verschwiegenen Vorschadens verneint. Nachdem das Fahrzeug schließlich unrepariert verkauft worden sei, errechne sich der Schaden nach den geschätzten Kosten der Wiederherstellung. Entschädigungsgrenze sei der um den Veräußerungswert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert (§ 13 Abs. 5 Satz 3 AKB). Der Vorschaden von fast 7.000 EUR wirke sich deshalb sehr wohl auf die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Versicherungsleistungen aus.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2005 (AZ: 22 O 278/04) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klägerin habe ihre ursprünglich falschen Angaben vollständig und unmissverständlich richtig gestellt. Vorschaden und streitgegenständlicher Reparaturaufwand seien klar abgegrenzt und hätten keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht. Das Fahrzeug sei erst nach der von der Beklagten erklärten Leistungsverweigerung verkauft worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den schriftsätzlichen Vortrag und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.
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II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
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1. Gemäß § 7 Abs. 5 Ziffer 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wird die Kaskoversicherung (hier also die Beklagte) von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer (die Klägerin) die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dies war der Fall.
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a. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Dazu gehört auf entsprechende Nachfrage auch die Mitteilung von Vorschäden. Die Klägerin hat unstreitig die in der Schadenanzeige gestellte Frage nach früheren Beschädigungen am Fahrzeug mit nein angekreuzt (B 1, Blatt 23). Tatsächlich hatte das Fahrzeug am 01.02.2003 einen Haftpflichtschaden erlitten, der mit netto 6.882,89 EUR durch die ... reguliert wurde (B 3; Blatt 26). Diese Frage war auch nicht unklar formuliert, sondern eindeutig und unmissverständlich. Danach wurden Schäden jeglicher Art abgefragt, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Es war auch nicht nur nach Schäden an der gleichen Stelle gefragt (ebenso zu einer vergleichbaren Fragestellung OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 [273]). Die Klägerin hat deshalb die objektiv eindeutige und unmissverständliche Frage nach jeglichen Vorschäden falsch beantwortet und eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung begangen.
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b. Wenn der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung – wie hier – objektiv feststeht, wird in der Kaskoversicherung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NZV 2002, 118; BGH VersR 1998, 577; BGH VersR 1993, 960).
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Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Auf das Ablehnungsschreiben vom 16.12.2003 hat die Klägerin im Schreiben vom 22.12.2003 eingeräumt, dass sie die Frage nach früheren Schäden falsch beantwortet hat. Sie habe die Frage so verstanden, dass nach weiteren Schäden zum Zeitpunkt des Unfalls gefragt worden sei. Dieser angebliche Irrtum ist nicht nachvollziehbar. Da in der Schadenanzeige ausdrücklich nach früheren Beschädigungen am Fahrzeug gefragt wurde, kann der angebliche Irrtum nicht durch die Fragestellung verursacht worden sein, zumal weiter danach gefragt wurde, ob gegebenenfalls vorhandene Schäden repariert wurden oder unrepariert geblieben sind. Angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung der Frage kann sich die Klägerin nicht auf einen Irrtum im oben genannten Sinne berufen, zumal sie als Kraftfahrzeughändlerin über Erfahrungen im Umgang mit Schadenanzeigen verfügt, was auch durch den Vorunfall belegt wird. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Klägerin das Vorhandensein eines Vorschadens bewusst gewesen ist, nachdem sie als weiteren Grund für die falsche Antwort angegeben hat, dass der Vorunfall der Beklagten gemeldet worden sei.
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c. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen einer Leistungsfreiheit nicht entgegen. Danach kann sich ein Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dann nicht mehr auf einen Leistungsausschluss aus § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn diese Pflichtverletzung von vornherein generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und auf der Seite des Versicherungsnehmers nur ein geringes Verschulden vorliegt, das selbst einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht und ohne weiteres unterlaufen kann (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178; OLG Nürnberg NZV 1997, 361 [362]). Hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt. Es genügt insoweit vielmehr, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Insbesondere falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet in diesem Sinne, denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178).
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Wenn wie im vorliegenden Fall eine ganz erhebliche Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit vorliegt - kein Vorschaden im Gegensatz zum tatsächlich erlittenen Haftpflichtschaden über knapp 7.000,00 EUR - liegt ein erhebliches Verschulden auf der Hand (ebenso BGH NZV 2002, 118 [119]). Der von der Klägerin verschwiegene Vorschaden führte angesichts des Alters und der Laufleistung zu einem erheblichen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.400,00 EUR (B 4, Blatt 27), der bei einer Schadensberechnung zu berücksichtigen gewesen wäre.
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d. Auch das Verhalten der Klägerin nach der Einreichung der Schadenanzeige führt nicht dazu, dass sich die Beklagte ausnahmsweise nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann.
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Die spätere Berichtigung unwahrer Angaben kann die Obliegenheitsverletzung grundsätzlich nicht wieder beseitigen (OLG Düsseldorf VersR 1962, 345 [346]). In den dazu ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen wird insoweit auf die jeweils denkbaren Fallgestaltungen abgestellt. Falsche Angaben erfüllen schon nicht den objektiven Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheit, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierten Informationen dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er sich erstmals mit diesem Vorgang befasst (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1968, 137; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179). Falsche Angaben sind auch dann unschädlich, wenn auf Seiten der Versicherung das Aufklärungsbedürfnis fehlt (BGH NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493). Die Berichtigung falscher Angaben kann auch dazu führen, dass die Vorsatzvermutung aus § 6 Abs. 3 VVG widerlegt wird. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens nachweisen kann, dass die Falschangaben auf einem Irrtum beruhten (BGH NZV 2002, 118 [119]; OLG Hamm VersR 1985, 535 f.). Auch wenn der Versicherungsnehmer die Vorsatzvermutung nicht ausräumen und widerlegen kann, kann sich der Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben nicht auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die falschen Angaben letztlich doch erreicht worden ist. Da es sich insoweit um eine Ausnahme vom Grundsatz der Leistungsfreiheit handelt, kann der Versicherungsnehmer dem Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Versicherungsnehmer. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1993, 1351 [1352]; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).
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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt führt nicht zu einer anderen Bewertung der Leistungsfreiheit. Eine Berichtigung der fehlerhaften Information noch vor der Bearbeitung des Vorgangs bei der Beklagten hat ausweislich des übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien nicht stattgefunden. Nach den oben unter b. gemachten Ausführungen kann die Klägerin nicht beweisen, dass ihre falschen Angaben auf einem Irrtum beruhten. Die Fragen waren eindeutig formuliert und die Klägerin hat keine ausreichende Erklärung abgeben können, ob und warum sie die Frage in der Schadenanzeige falsch interpretiert hat. Die Leistungsfreiheit ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers fehlt, weil die maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind, verletzen unzulängliche Angaben über diese Umstände keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen (BGH NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493; OLG Oldenburg OLGR 2004, 549 = ZfS 2005, 85). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der vorangegangene Haftpflichtschaden im Februar 2003 telefonisch an die Beklagte gemeldet wurde, führt dies nicht zu einer Kenntnis im oben genannten Sinne, denn die telefonische Abklärung, ob ein Schaden über die Kaskoversicherung oder die gegnerische Haftpflichtversicherung abzuwickeln ist bedeutet noch nicht, dass die telefonisch gegebenen Informationen bei der Beklagten auch aktenkundig erfasst wurden. Die Möglichkeit der Beklagten, über eine versicherungsübergreifende Datenbank entsprechende Vorschäden abzufragen genügt ebenfalls nicht, denn es ist denkbar, dass dort nicht alle Schäden erfasst worden sind. Zudem hat die Klägerin keine eigene Initiative entfaltet, ihre falschen Angaben zu berichtigen.
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e. Die Regelung des § 6 Abs. 3 VVG enthält eine für den Versicherungsnehmer einschneidende Rechtsfolge, nämlich den Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen Angaben, selbst wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. Deshalb fordert die Rechtsprechung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht ansonsten unbekannte Rechtsfolge ausdrücklich belehren muss. Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht." (BGH VersR 1983, 674 [675]; BGH VersR 1967, 593 [594]; OLG Hamm NZV 1998, 160 [161]; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Handbuch des Versicherungsrechts, 2004, § 29 Rn. 226 - 228). Die erforderliche Belehrung ist erfolgt. Die Beklagte hat mit fast identischen Formulierungen diesen Belehrungstext verwandt - "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versicherer dadurch ein Nachteil nicht entsteht." - und diese Belehrung sogar noch durch Fettdruck und einen Vorspann mit der Verwendung des Begriffs "ausdrücklich" besonders hervorgehoben (B 1, Blatt 24).
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III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 10. 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht erkennbar, denn vorliegend war ein Einzelfall zu entscheiden, bei dem die maßgeblichen Rechtsfragen seit langem höchstrichterlich geklärt sind.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 63 Schadensersatzpflicht


Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertre

Referenzen

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.