Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2014 - 5 Ss 253/14

bei uns veröffentlicht am27.06.2014

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2013, soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde, im Schuldspruch und im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO

a u f g e h o b e n.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Ravensburg hat den zur Tatzeit 20 Jahre alt gewesenen Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 3. Dezember 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu der Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig (Sprung-) Revision eingelegt. Er erhebt die Sachrüge und eine Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 1 StPO, 2 Abs. 2 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Amtsgericht ihn wegen falscher Verdächtigung verurteilt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
„Am 22. April 2013 gegen 17.34 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem (…) Motorrad Yamaha mit dem Kennzeichen … in Wangen auf der Zeppelinstraße. Er wurde von der Polizei aufgefordert anzuhalten, damit diese eine Kontrolle durchführen konnte. Als er die Polizei sah, entschloss sich der Angeklagte, der wusste, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, vor der Polizei zu fliehen, was ihm auch gelang.
Der Angeklagte wusste, dass er sich mit der Fahrt strafbar gemacht hatte. Die Polizeibeamten hatten noch nicht den Fahrer identifiziert, jedoch als Halter des Motorrads den Angeklagten ausgemacht und waren zum Wohnsitz von dessen Familie gefahren. Dort trafen sie den Angeklagten nicht an, konnten ihn jedoch telefonisch über ein Handy der Familie erreichen. Der Angeklagte sagte zu, am folgenden Tag zur Polizei zu kommen. Dort erschien der Angeklagte auch am 23. April 2013 und gab gegenüber dem Polizeibeamten H. wider besseres Wissen an, dass der gesondert verfolgte G. am 22.04.2013 ohne sein, dessen Angeklagten, Wissen den Schlüssel an sich genommen habe und mit dem Motorrad gefahren sei. G. sei es gewesen, der vor der Polizei geflüchtet sei. Mit G. hatte er zuvor diese Einlassung abgesprochen und G. war damit einverstanden.“
2. Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Nach dieser Vorschrift macht sich insbesondere der Täter strafbar, der einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01 - zitiert nach juris; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 164, Rn. 5b; Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 164, Rn. 15). Das gilt nach der Auffassung des Senats grundsätzlich auch für einen zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Allerdings genügt es in diesem Fall, wenn die Behebung des Mangels nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt, etwa wenn der vom Anzeigeerstatter verschiedene Strafantragsberechtigte für die behauptete Straftat nicht vor Ort ist, den Strafantrag aber voraussichtlich stellen würde. Denn die Vorschriften der §§ 127 Abs. 3 Satz 1, 130 Satz 1, Satz 2 StPO lassen erkennen, dass Verfolgungs- und Ermittlungshandlungen zur Aufklärung einer Straftat beim Fehlen eines erforderlichen Strafantrags nicht völlig ausgeschlossen sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 158, Rn. 4). Dann ist es aber sachgerecht, auch in diesem Fall vom Täter fehlgeleitete Ermittlungshandlungen als falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zu ahnden, wenn die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nicht. Ausführungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den angeblichen Fahrer verdächtigt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um ein Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 248b Abs. 1 StGB, so erforderte dessen Verfolgung nach § 248b Abs. 3 StGB einen Strafantrag des Angeklagten, der der Gebrauchsberechtigte für das Motorrad war (vgl. Fischer, a.a.O., § 248b, Rn. 10, Rn. 2). Ob der Angeklagte diesen Strafantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht und folgt auch nicht aus seinem Gesamtzusammenhang. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten mit G. abgesprochen war, gegen einen vom Angeklagten gegen seinen Helfer gestellten Strafantrag. Hatte der Angeklagte den Strafantrag bei seiner Vernehmung am 23. April 2013 nicht gestellt, dann fehlt es nach den Urteilsfeststellungen auch an Anhaltspunkten dafür, dass die spätere Behebung des Mangels zu erwarten war.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte seinen Helfer im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB in der Absicht verdächtigt hat, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 13).
Die Würdigung der Tat des Angeklagten als ein Vergehen des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d StGB würde gleichermaßen voraussetzen, dass der für die Verfolgung der behaupteten Tat erforderliche Strafantrag gestellt wurde, zumindest aber die Behebung des Mangels zu erwarten war (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145d, Rn. 7 a.E.).
10 
Eine andere vom Angeklagten behauptete Straftat des G., insbesondere ein Diebstahl oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen.
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3. Hinsichtlich des Schuldspruchs bei den Taten Nrn. 1 - 3 des angefochtenen Urteils, nämlich dreier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
12 
4. Jedoch bedürfen der Vorwurf der falschen Verdächtigung gegen den Angeklagten, die Bestimmung der Rechtsfolgen und die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten erneuter Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Ravensburg (§ 354 Abs. 2, S. 1, 1. Alternative StPO). Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig. Die allein gegen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gerichtete Verfahrensrüge des Beschwerdeführers bedarf keiner Entscheidung mehr.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafprozeßordnung - StPO | § 335 Sprungrevision


(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt w

Strafprozeßordnung - StPO | § 127 Vorläufige Festnahme


(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Festste

Strafgesetzbuch - StGB | § 145d Vortäuschen einer Straftat


(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

Strafgesetzbuch - StGB | § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs


(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.