Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2003 - 4 W 22/02

bei uns veröffentlicht am28.01.2003

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2002 (17 O 54/02) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 100.000,–

Gründe

 
Das Landgericht Stuttgart hat der Antragstellerin nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO auferlegt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zurückzuweisen gewesen wäre. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Presseerklärungen vom 11.01., 22.01. und 28.01.2002 von ihrer Form oder ihrem Inhalt her rechtswidrig waren.
1. Die Antragsgegnerin war nach § 1 IHKG ermächtigt, die von der Antragstellerin beanstandeten Presseerklärungen zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift ist es u. a. Aufgabe der Industrie- und Handelskammern, die Interessen der zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Wahrung von Sitte und Anstand des ehrbaren Kaufmannes zu wirken. Aus der Regelung des § 8 UWG ergibt sich, dass den Industrie- und Handelskammern auch Befugnisse bei der Überwachung von Räumungsverkäufen eingeräumt werden. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen ist darin zwar nicht enthalten. Allerdings ergibt sich daraus nicht schon im Umkehrschluss, dass die Handlungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern in Bezug auf Räumungsverkäufe auf die im UWG vorgesehenen Maßnahmen beschränkt sind. Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2002, 2621) zielt die Rechtsordnung auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Information wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln (BVerfG, a. a. O.). Demnach war die Antragsgegnerin befugt, zumindest im Rahmen der ihr nach § 1 IHKG zugewiesenen Aufgaben durch Pressemitteilungen die beteiligten Kreise über ihre Beanstandungen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Räumungsverkauf zu informieren.
2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie den Gutachten der jeweils beauftragen Sachverständigen lässt sich im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin in den beanstandeten Pressemitteilungen unzutreffende oder unwahre Behauptungen aufgestellt hätte. Auch die von der Antragsgegnerin verwendete Form der Darstellung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Der Antrag der Antragstellerin, die Pressemitteilungen vom 11.01., 22.01. und 28.01.2002 vollständig zu verbieten, ist bereits zu weitgehend. Die Antragstellerin beanstandet lediglich einzelne Passagen dieser Pressemitteilungen (bzgl. der Preisgestaltung der Antragstellerin) und behauptet, diese seien unrichtig und unsachlich und verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Antragsgegnerin allerdings im übrigen über den Räumungsverkauf bei der Antragstellerin und die zwischen den Parteien entstandene Auseinandersetzung berichtet, die auch von Seiten der Antragstellerin am 22.01.2002 durch eine Zeitungsanzeige (vgl. Anlage AG 8) öffentlich gemacht wurde, ist nicht ersichtlich, in wie weit dadurch bereits eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründet sein könnte. Der Verfügungsantrag hätte deshalb bereits aus diesem Grund keinen vollständigen Erfolg haben können.
b) Die Unwahrheit der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen in Bezug auf die Preisgestaltung und Räumungsverkaufsrabatte der Antragstellerin ist nicht nachgewiesen. Durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsassessors W sowie der Gutachter U und B, nebst deren schriftlichen Gutachten einerseits, sowie die Gutachten der Sachverständigen We, L und Br andererseits, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären, ob die Preisgestaltung der Antragstellerin tatsächlich überhöht war und damit eine unzutreffende Darstellung durch die Antragsgegnerin in deren Presseerklärungen erfolgte.
Für die Rechtmäßigkeit einer Pressemitteilung einer Behörde ist grundsätzlich zu verlangen, dass diese ihrem Inhalt nach richtige Informationen enthält und dass der Sachverhalt vor seiner Veröffentlichung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen, ggf. auch unter Anhörung Betroffener aufgeklärt worden ist (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 1989, 99; OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen wäre. Die Pressemitteilung vom 11.01.2002 weist auf die Feststellungen der Sachverständigen U und B hin, die die Preisgestaltung der Antragstellerin am 20.12.2001 und am 09.01.2002 als überhöht im Hinblick auf die übliche Preisgestaltung in Baden-Württemberg bewerteten. Aus der Pressemitteilung wird deutlich, dass nicht der gesamte Warenbestand untersucht, sondern lediglich Stichproben genommen wurden, von denen wiederum nur eine Anzahl von 31 dokumentiert wurde. Soweit im übrigen die Behauptung aufgestellt wurde, eine Reduzierung habe bei ca. 60% der überprüften Teppiche überhaupt nicht vorgelegen, wird dies von Rechtsassessor W in dessen eidesstattlicher Versicherung bestätigt. Eine Prüfung der Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung ist im Verfügungsverfahren dann nicht mehr erfolgt. Kenntnis von den aufgehängten Schildern mit Hinweisen auf gewährte prozentuale Rabatte hatte die Antragsgegnerin frühestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.01.2002 (Anlage AG 3) erhalten.
Auch bzgl. der Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 sind keine unwahren Behauptungen der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. In diesen Pressemitteilungen wird vielmehr in erster Linie nochmals auf die Preisgestaltung, die bereits Gegenstand der Pressemitteilung vom 11.01.2002 gewesen ist, Bezug genommen und damit auf die von der Antragstellerin in ihrer Zeitungsanzeigen vom 22.01.2002 erhobenen Vorwürfe gegenüber der Antragsgegnerin reagiert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin die aktuelle Preisgestaltung nicht bekannt sei. Dasselbe gilt im Prinzip auch für die Pressemitteilung vom 28.01.2002, in welcher seitens der Antragsgegnerin keine neuen Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin erhoben wurden, sondern vielmehr erklärt wurde, aufgrund welcher Beanstandungen es letztlich zu der öffentlich geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam.
Da der Antragsgegnerin nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens nicht vorgeworfen werden kann, ihre Pressemitteilungen aufgrund unsorgfältiger Recherchen veröffentlicht zu haben und sie sich bei ihrem Handeln auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann, trägt die Antragstellerin die Glaubhaftmachungs- und Beweislast für die Unwahrheit der aufgestellten Behauptungen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 381).
10 
c) Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, ihre Pressemitteilungen nach deren erstmaligen Erscheinen nicht weiter zu verbreiten, aus dem Internet zu entfernen oder zu berichtigten, weil die Antragstellerin zwischenzeitlich auf die darin enthaltenen Beanstandungen reagiert hatte. Lediglich eine im Nachhinein als unrichtig erkannte Information, die für das Marktverhalten weiter von Belang ist, muss korrigiert werden oder es muss deren Weiterverbreitung unterbleiben (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2621). Aus der eindeutigen Formulierung der (jeweils datierten) Pressemitteilungen ergibt sich, dass damit lediglich die Preisgestaltung bezogen auf den 09.01.2002 beanstandet wurde. Sinn und Zweck der Mitteilung war es, potenzielle Kunden der Antragstellerin und Wettbewerber auf die nach Auffassung der Antragsgegnerin überwiegend überhöhten Preise des Räumungsverkaufes hinzuweisen und deren Aufmerksamkeit insoweit zu schärfen. Dieser Zweck war auch nach der Erstveröffentlichung weiter gegeben und insbesondere nach den öffentlich erhobenen Vorwürfen der Antragstellerin durfte sich die Antragsgegnerin ihrerseits durch die nachfolgenden Presseerklärungen zur Wehr setzen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn W hat es nach dem 14.01.2002 auch einen "nie da gewesenen Ansturm an Verbraucherbeschwerden" gegeben.
11 
Im übrigen kann von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verlangt werden, die Richtigkeit früherer Veröffentlichungen fortlaufend zu überprüfen, entscheidend ist vielmehr deren Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung. Die Antragsgegnerin hat in den Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 aber auch nicht behauptet, dass die Beanstandungen vom 11.01.2002 fortbestehen würden, sondern korrekt darauf verwiesen, dass zumindest nach den Gutachten der von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen die Preise dem ortsüblichen Niveau entsprächen und sogar ausdrücklich das von der Antragstellerin nachträglich eingeräumte Rückgaberecht erwähnt.
12 
d) Schließlich wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin auch nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin gewählten Darstellungsform oder wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot begründet gewesen.
13 
Grundsätzlich unterliegen Äußerungen von Hoheitsträgern besonderen Schranken. So müssen auch marktbezogene Informationen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen und dürfen auch bei an sich zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2621; VGH Mannheim, NJW 1986, 340). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass auch hoheitlich tätige Stellen deutliche Worte gebrauchen, wobei die Grenze aber in der willkürlichen, auch bei Zugrundelegung des Standpunktes des Äußernden unnötigen Herabsetzung liegt (VGH Mannheim, a. a. O.). Nach Auffassung des Senats ist diese Grenze vorliegend nicht überschritten. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass es sich bei der Antragsgegnerin als rechtlich verselbständigten Teil der Wirtschaftsverwaltung und als Interessenvertretung aller Gewerbetreibender um eine Institution handelt, an welche von vorneherein nicht die gleichen Anforderungen im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot wie bei den übrigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung gestellt werden können. Insbesondere ist vorliegend aber andererseits zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilungen im wesentlichen sachlich formuliert sind und nur in den von der Antragstellerin ausdrücklich beanstandeten Passagen in ironisierender Weise auf die in den Anzeigen der Antragstellerin bewusst verwendeten rhetorischen Mittel zurückgegriffen wird. Nachdem die Ankündigung derartiger Räumungsverkäufe von Orientteppichgeschäften – wie gerichtsbekannt ist – üblicherweise mit recht reißerischen Werbemaßnahmen erfolgt, liegt es nahe, in Bezug auf die angebotene Handelsware die nach Auffassung der Antragsgegnerin überhöhten Preise in rhetorischer Weise mit orientalischen Märchen in Zusammenhang zu bringen. Die Antragstellerin hat sich mit ihren weitgehenden Anpreisungen zielgerichtet in die Öffentlichkeit begeben und hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sie an ihren eigenen Versprechungen gemessen wird. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt nicht schon alleine deshalb vor, wenn dies durch eine hoheitlich handelnde Körperschaft in ironisierender Weise geschieht.
14 
Im übrigen ist nicht zu erkennen, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Erfolg – Warnung von Verbrauchern und Wettbewerbern – hier offensichtlich außer Verhältnis zu den auf Seiten der Antragstellerin drohenden Nachteilen steht, zumal mit den Presseerklärungen keinerlei Aufruf zum Boykott des Räumungsverkaufes oder zu einem sonstigen bestimmten Verhalten der angesprochenen Kreise verbunden war (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311).
15 
3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

Referenzen

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)