Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2003 - 4 U 33/03

bei uns veröffentlicht am25.06.2003

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.01.2003, Aktenzeichen 2 O 487/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: EUR 36.178,60

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt vom L. Schadensersatz mit dem Vorwurf, ein Bewährungshelfer habe seine Amtspflichten verletzt.
B. wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahr 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, weil er Frauen finanziell ausgenommen hatte. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.1999 wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. B. wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen zukünftigen Wohnsitz in N. zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Einbestellungen er künftig Folge zu leisten hatte. Ihm wurde aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel der Strafvollstreckungskammer schriftlich mitzuteilen und im Benehmen mit seinem Bewährungshelfer Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle aufzunehmen. An die im Strafurteil genannten geschädigten Frauen sollte er monatlich insgesamt 100,00 DM nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers als Schadenswiedergutmachung leisten. Daneben wurde Führungsaufsicht angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer sah keine Gefahr, dass der damals 61 Jahre alte Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnte. Seiner neuen Partnerin, Frau Br., seien seine Taten bekannt, so dass diese kaum als potentielles Opfer neuerlicher Betrugstaten in Betracht käme. Die Dauer der Beziehung zu dieser Frau weise eine gewisse Stabilität auf. Während der Inhaftierung habe der Verurteilte ein bescheidenes Leben zu führen gehabt. Nach seiner Haftentlassung am 03.05.1999 wohnte B. zunächst bei Frau Br. und siedelte im März 2000 nach H. zu Frau R. um.
Als neuer Bewährungshelfer wurde A. bestellt, der am 11.04.2000 erstmals ein Gespräch mit B. führte. Auf die Auskunft von B., Frau R. sei nicht über seine Tatvorwürfe informiert, führte Herr A. ihm die Folgen eines neuerlichen Fehlverhaltens, nämlich lebenslange Haft, vor Augen. Im Abstand von jeweils zwischen vier und acht Wochen wurden im Jahr 2000 insgesamt fünf weitere Gespräche zwischen dem Bewährungshelfer und B. geführt. Herr A. hatte gelegentlichen telefonischen Kontakt zu Frau R., ohne dass er sie über die früheren Straftaten des B. unterrichtete. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Weisungen oder für neue Straftaten des B. konnte Herr A. nicht erkennen.
Im September 1999 lernte B. die Klägerin kennen und veranlasste sie dazu, vom 24.09.1999 bis Mai 2000 insgesamt 190.000,00 DM an ihn auszuzahlen, von denen er nur geringfügige Beträge zurückzahlte. Die Auszahlung von weiteren 20.000,00 DM am 14.12.2000 ist strittig. Die Klägerin musste letztlich zur Finanzierung dieser Zahlungen Darlehen aufnehmen. Im Januar 2001 wurde B. erneut verhaftet. Er hatte neben Frau R. und der Klägerin noch von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten, ohne diese zurückzahlen zu können. Bei der Festnahme wurde festgestellt, dass er teure Fahrzeuge fuhr und einen aufwendigen Lebensstil pflegte. Die bei der Verhaftung vorhandenen Vermögenswerte hat Frau R. über einen dinglichen Arrest zum Ausgleich der ihr entstandenen Schäden dem Zugriff der Klägerin entzogen.
Die Klägerin vertrat in der ersten Instanz die Ansicht, der Bewährungshelfer A. habe durch eine unzureichende Kontrolle und Vorsorge die weiteren Straftaten des B. ermöglicht und verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der beiden zuletzt ausgezahlten Darlehen von insgesamt 70.000,00 DM abzüglich bezahlter 5.000,00 DM zzgl. Finanzierungskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bewährungshelfer habe gegenüber Frau R. wegen seiner Verschwiegenheitspflicht die früheren Taten des B. nicht offenbaren dürfen. Darüber hinaus sei die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung nicht dargelegt. Auch seine Kontrollpflichten habe der Bewährungshelfer, soweit diese bestehen, nicht verletzt. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge, fehle der für eine Haftung nach § 839 BGB notwendige Drittschutz. Im Übrigen würde einer Haftung ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB entgegenstehen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin mit der Auffassung, das Landgericht habe die Pflichten des Bewährungshelfers, die auch in einer Kontrolle und Überwachung des Probanden bestehen, verkannt. Die Bestellung eines Bewährungshelfers erfolge, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten und damit dem Schutz der Allgemeinheit. Weil es Aufgabe des Bewährungshelfers sei, Straftaten zu melden, müsse er sie zuvor ermitteln, weil er sonst nur ihm zufällig bekannt gewordene Taten zu melden hätte. Gegenüber Frau R. habe eine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht bestanden. Vielmehr habe der Bewährungshelfer Frau R. über die Gefahr einer Vermögensschädigung unterrichten müssen. Weil bereits am 22.12.1999 und damit vor der Übernahme der Bewährungs- und Führungsaufsicht durch Bewährungshelfer A. B. von Frau R. ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM gewährt worden war, wäre vor Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge bei einer Unterrichtung von Frau R. das Fehlverhalten des B. aufgefallen und weitere Taten wären dadurch verhindert worden. Aufgrund des Aussetzungsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe hätte dem Bewährungshelfer klar sein müssen, dass mit dem Wegfall der festen Beziehung des B. zu Frau Br. eine wesentliche Voraussetzung für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung entfallen war und die Begehung weiterer Straftaten drohte. Er hätte deshalb Frau R. oder Frau Br. über die Lebensumstände des B. befragen und sich zu einem Besuch in der Wohnung R./B. anmelden können. Auch bei Ablehnung eines Besuchs hätte der Bewährungshelfer weiteren Handlungsbedarf sehen müssen. Weil die Sicherungsverwahrung bei B. auf die Verhinderung weiterer Betrugsdelikte gegen alleinstehende Damen mittleren Alters gerichtet sei, hätten die vom Bewährungshelfer A. verletzten Pflichten auch den Schutz der Klägerin bezweckt. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, veröffentlicht in NJW 2002, 445. Angesichts des Geschicks des B., das in zahlreichen Straftaten zum Ausdruck gekommen ist, sei der Klägerin kein Mitverschulden an dem ihr entstandenen Schaden anzurechnen.
Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz neu vor, B. habe dem Bewährungshelfer mitgeteilt, er erhalte ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.443,98 DM, wovon er 800,00 DM als Wirtschaftsgeld an Frau Br. abgeben müsse und insgesamt monatlich 650,00 DM an Gläubiger zahle. Damit hätten die Ausgaben die Einnahmen um 6,02 DM überstiegen und B. habe für die private Lebensführung kein Geld mehr zur Verfügung gehabt. Aus dem Schreiben des B. vom 21.03.2000 ergäbe sich, dass er mit Hilfe seiner Geschwister 10.000,00 DM an Frau Br. gezahlt habe. Es sei klar gewesen, dass die Geschwister ihm einen solchen Betrag nicht zur Verfügung gestellt hätten, weshalb dies Anlass zu Nachfragen gegeben hätte.
Die Klägerin beantragt:
10 
Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.01.2003, Az. 2 O 487/02 wird aufgehoben.
11 
Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin EUR 36.178,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in der ersten Instanz zu bezahlen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Das beklagte Land ist der Ansicht, der Bewährungshelfer habe seine Amtspflichten nicht verletzt. Er habe nicht die Aufgabe, den Probanden auf Schritt und Tritt zu begleiten und zu überwachen. Wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge, hätte die Amtspflicht nicht gegenüber der Klägerin bestanden. Das beklagte Land weist auf § 254 BGB und § 839 Abs. 1 S.2 BGB hin.
15 
Die Akte des LG Stuttgart, Az. 15 O 267/02, betreffend eine Auskunftsklage der Klägerin gegen das beklagte Land, und die Bewährungshilfeakte des Bewährungshelfers beim LG Rottweil, Az. BwH F01/00, waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
16 
Gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet das beklagte Land auf Schadensersatz, wenn der Bewährungshelfer A. als Beamter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB seine Amtspflichten verletzt hätte, die ihm gegenüber der Klägerin oblagen. Ein Bewährungshelfer ist bei Erledigung der ihm in dieser Funktion übertragenen Aufgaben - unabhängig von der Art seines Anstellungsverhältnisses - als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen.
1.
17 
Die Klägerin wirft dem Bewährungshelfer A. vor, er habe Frau R. nicht über die vorangegangenen Straftaten des B. unterrichtet und dadurch die weiteren Straftaten auch gegen ihr Vermögen ermöglicht.
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Frage der Unterrichtung hier nicht § 203 StGB entscheidend. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich auf die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten des durch die Grundrechte geschützten Bürgers. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (BVerfG NJW 1994, 419, 421 f [Volkszählungsurteil]). Weil ein Bewährungshelfer staatliche Gewalt ausübt, benötigt er für die Weitergabe von Daten des Probanden, wozu auch dessen frühere Straftaten zählen, ein besonderes Offenbarungsrecht, das den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, oder das ausdrückliche oder konkludente Einverständnis des Betroffenen. Ein besonderes Offenbarungsrecht folgt nicht schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe und den diese lediglich konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen oder bloßen Verwaltungsvorschriften, die keine Eingriffsrechte schaffen können (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn. 52).
19 
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Bewährungshelfers ist § 56 d Abs. 3 StGB i.V.m. den nach § 56 c StGB erteilten Weisungen des Gerichts. Soweit wie hier Führungsaufsicht angeordnet ist, stehen neben diesen Vorschriften § 68 a StGB (Aufgaben und deren Verteilung) und die Weisungen des Gerichts gemäß § 68 b StGB. Ergänzt werden diese Regelungen in Baden-Württemberg durch das Justizsozialarbeitergesetz (JSG) und die Verwaltungsvorschriften zum JSG (Die Justiz 1997, 202). Nach §§ 56 d Abs. 3, 68 a Abs. 2 und 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten bei der Lebensführung helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten und muss hierbei gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen dem Gericht mitteilen (OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 340; Schönke/Schröder-Stree, § 56 d Rn. 3 a; LK-Ruß, StGB, 10. Aufl., § 56 d Rn. 4; SK-Horn, StGB, Rn. 56 d, Rn. 6). Die Bewährungshilfe hat dabei dem Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters zu dienen und dadurch zu vermeiden, dass er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird (BVerfG NStE Nr. 1 zu § 56 d StGB; NStE Nr. 5 zu § 56 c StGB; BAG, Urteil vom 27.04.1994, Az.: 5 a ZR 187/93). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer jedoch schon nach dem Strafrecht (§ 56 d Abs. 3 StGB und § 68 b StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56 c, 68 b StGB). Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer Weisungen so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, a.a.O., BAG, a.a.O.). Davon unberührt bleibt die Aufgabe des Bewährungshelfers, im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Weisungen zu überwachen.
20 
Der Bewährungshelfer A. hatte ohne Zustimmung des B. kein Recht, Frau R. über die früheren Straftaten des B. zu informieren. Eine entsprechende Befugnis ergibt sich weder aus den Vorschriften des StGB, insbesondere § 56 d Abs. 3 StGB, noch aus dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Weil Frau R. nicht um die Übermittlung von Informationen gebeten hatte, konnte ihre Unterrichtung lediglich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1-4 LDSG zulässig sein, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Insbesondere hat der Proband nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht verstoßen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LDSG) und es lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit von Angaben des B. vor (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG). Ebenso wenig war zum damaligen Zeitpunkt für den Bewährungshelfer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person ersichtlich (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG). Auch greift § 15 Abs. 2 Nr. 8 LDSG nicht ein, weil eine entsprechende Benachrichtigung zur Verfolgung einer konkreten Straftat mangels konkreten Tatverdachts und zur Strafvollstreckung mangels Kenntnis des Herrn A. nicht zu erfolgen hatte.
21 
Aufgrund der dargelegten Weisungsabhängigkeit des Bewährungshelfers hätte er lediglich auf eine entsprechende Weisung des Gerichts gemäß § 56 c Abs. 1 StGB oder § 68 b Abs. 2 StGB eine Unterrichtung von Frau R. vornehmen können und ggf. müssen. Eine solche Weisung ist jedoch nicht erfolgt, obwohl die Aufsichtsstelle und die zuständige Strafvollstreckungskammer vom Umzug des B. und damit von einer neuen Gefahr für das Vermögen neuer weiblicher Bezugspersonen Kenntnis hatten.
2.
22 
Es fehlt auch eine Gesetzesgrundlage für Ermittlungen des Bewährungshelfers bei Dritten über das Verhalten des Probanden. Eine entsprechende Weisung des zuständigen Gerichts existiert nicht. Die Voraussetzungen für eine Datenerhebung bei Dritten über den Probanden gemäß § 13 Abs. 4 LDSG liegen nicht vor (s. o. zu 1.). Das StGB enthält auch hierzu keine besondere Regelung, die Grundlage für eine solches Vorgehen sein könnte.
3.
23 
Auch für einen Wohnungsbesuch beim Probanden ohne dessen Zustimmung gibt es keine Rechtsgrundlage (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 d Rn. 5; NK-StGB-Ostendorf, § 56 d Rn. 10, Schönke/Schröder-Stree, a.a.O., Rn. 4). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Wohnung, in der sich der Proband aufhielt, gleichzeitig von Frau R. bewohnt wurde und auch deren Zustimmung notwendig gewesen wäre. Ob eine Zutrittsverweigerung zu einem entsprechenden Bericht des Bewährungshelfers an das Gericht und eine entsprechende gerichtliche Weisung geführt hätte, hängt von der Begründung für die Zutrittsverweigerung durch den Probanden und von einer Ermessensentscheidung des Gerichts ab und darf deshalb nicht unterstellt werden.
4.
24 
Soweit erstmals in der Berufungsbegründung die Klägerin auffällige Umstände in der Abrechnung der Einkünfte und Ausgaben des Probanden und in dessen Behauptung, 10.000,00 DM aufgrund der Hilfe seiner Geschwister an Frau Br. gezahlt zu haben, sieht, kann dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden, weil der verspätete Vortrag nicht ausreichend entschuldigt wurde. Insbesondere ist nicht erkennbar, wann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Bewährungsakte des Probanden B. genommen hat. Möglicherweise ist die Vollstreckungsakte des Gerichts gemeint, die die Klägerin bis 22.08.2002 erhalten hatte (Bl. 45, Az. 15 O 267/02), weil die Anlagen K 24 bis K 32 entsprechende Eingangsstempel enthalten und die beigezogene Akte des Bewährungshelfers über diese Anlagen hinaus Unterlagen, v.a. Vermerke, enthält.
25 
Nicht dargelegt ist darüber hinaus, welche Kenntnisse der Bewährungshelfer A. tatsächlich haben musste und warum er Zweifel an der Hilfe der Geschwister beim Aufbringen eines Betrages von 10.000,00 DM haben sollte. Nachdem die an Frau Br. gezahlten 800,00 DM nicht Miete, sondern Wirtschaftsgeld waren, musste die Abrechnung des Probanden keinen Anlass für einen Verdacht geben, der Proband besorge sich auf andere Weise Geld. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufsicht des Bewährungshelfers A. durch den Umzug des Probanden die Zahlungspflicht von 800,00 DM Wirtschaftsgeld an Frau Br. entfallen.
26 
Eine Schadensersatzpflicht scheitert damit bereits an einer fehlenden Amtspflichtverletzung des Bewährungshelfers A.
5.
27 
Selbst wenn die behaupteten Pflichtverletzungen bestünden, hätten diese Amtspflichten nicht gegenüber der Klägerin bestanden. Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zum Kreis der "Dritten" i.S.v. § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrzunehmen (BGH NVwZ 2002, 1276; BGHZ 39, 358, 363; 137, 11, 15; 140, 280, 382; ständige Rechtsprechung).
28 
Der mit der Führungsaufsicht und der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Probanden ist gerechtfertigt durch das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters. Weisungen sind deshalb nur zu erteilen, wenn die Lebensführung und Resozialisierung des Verurteilten dadurch zu beeinflussen ist (BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56 c StGB; BAG, a.a.O.; NK-StGB-Ostendorf, § 56 d Rn. 1; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 c Rn. 1 a; vor § 68 Rn. 2; Schönke/Schröder-Stree, a.a.O., § 56 c Rn. 1, § 68 Rn. 3, 68 b Rn. 1). Die Führungsaufsicht und die Bewährungshilfe dienten jedenfalls in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit und nicht den Interessen der Klägerin. Allein der Umstand, dass ein Recht oder Rechtsgut der Klägerin durch den Probanden später verletzt worden ist, reicht nicht aus, eine besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und der geschädigten Klägerin i.S.e. Drittschutzes herzustellen. Diese Beziehung muss nämlich bereits im Zeitpunkt der geltend gemachten Verletzung der in Rede stehenden Amtspflicht gegeben sein, was zur Voraussetzung hat, dass der Kreis der Personen, dem gegenüber die in Rede stehende Amtspflicht Drittschutz hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist (OLG Hamburg ZfS 1996, 10, 11). Würde man es bei Amtspflichten, die das Ziel haben, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, für den Drittschutz allein ausreichen lassen, dass der Anspruchsteller später "Opfer" geworden ist, so würde dies dazu führen, dass die durch das Tatbestandsmerkmal "einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" gewollte Einschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten leer liefe (OLG Hamburg a.a.O.).
29 
Dies schließt nicht zwingend aus, dass im Einzelfall auch konkrete Personen in den Schutzbereich der Amtspflichten eines Bewährungshelfers einbezogen sein können, so etwa, wenn der Bewährungshelfer auch die Interessen individualisierbarer Personen zu berücksichtigen hat, weil z.B. der Proband gegenüber bestimmten Personen straffällig geworden war und/oder wieder zu werden droht und Weisungen des Gerichts gerade dazu dienen sollen, diesen bestimmten Personenkreis vor einer neuen Straftat des Probanden zu schützen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob gegenüber der Klägerin besondere, sie schützende Amtspflichten des Bewährungshelfers bestanden hätten, wenn der Proband bei ihr gewohnt hätte und sie damit auch aus der Sicht des Bewährungshelfers einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Allein als Frau mittleren Alters gehörte die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht zu einem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter, auf deren schutzwürdige Interessen in qualifizierten und zugleich individualisierter oder individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen war.
30 
Selbst wenn eine besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht bezüglich solchen Frauen, mit denen der Proband zusammenwohnte, bejaht werden würde, wäre vom Schutzzweck dieser Pflicht andere Geschädigte oder potentielle Opfer nicht umfasst.
31 
Es kann dahinstehen, ob der vom OLG Karlsruhe im Urteil vom 26.09.2001 (NJW 2002, 445) vertretenen Auffassung der Drittbezogenheit der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen zuzustimmen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht der Bediensteten einer Vollzugsanstalt, die Voraussetzungen von Vollzugslockerungen zu prüfen, hat das OLG Karlsruhe in dieser Entscheidung aus dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Achtung seiner Würde und auf Leben und körperliche Unversehrtheit hergeleitet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verletzung dieser grundrechtlich besonders geschützten Rechtsgüter, sondern um einen durch betrügerisches Handeln des Probanden entstandenen Vermögensschaden. Hierauf sind die Überlegungen des OLG Karlsruhe nicht übertragbar.
6.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 S.1, 2, 709 S.2 ZPO.
34 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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Landgericht Rottweil Urteil, 30. Jan. 2003 - 2 O 487/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Euro 36.178,60 Tatbestan

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 36.178,60

Tatbestand

 
Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche geltend mit der Behauptung, ein beim beklagten Land beschäftigter Bewährungshelfer habe einen Probanden nicht ausreichend überwacht und dadurch die Begehung von Vermögensdelikten durch diesen zum Nachteil der Klägerin ermöglicht.
Hans-Dieter B. wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahre 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung zu Grunde lagen Vermögensschädigungen zum Nachteil von Frauen, die Herrn B. aufgrund von Versprechungen im persönlichen Bereich Geld zur Verfügung gestellt hatten.
Mit Beschluss vom 28.04.1999 ordnete das Landgericht Karlsruhe die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit Führungsaufsicht an. Das Gericht begründete seine entgegen einem Sachverständigengutachten getroffene Entscheidung unter anderem damit, dass Hans-Dieter B. nach seiner Entlassung einen "stabilen sozialen Empfangsraum" vorfinde in Form einer Lebenspartnerin, der die der Inhaftierung zugrunde liegenden Taten bekannt seien. Herr B. habe unter dem Druck des Vollstreckungswiderrufes keine Veranlassung, wieder ein materiell ausschweifendes Leben aufzunehmen. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgelegt und der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Es wurde angeordnet, dass er den Einbestellungen des Bewährungshelfers künftig Folge zu leisten habe. Hans-Dieter B. wurde außerdem aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 14 Tagen dem Landgericht Karlsruhe mitzuteilen, eine Aufstellung seiner Schulden anzufertigen und im Benehmen mit seinem Bewährungshelfer Kontakte zu einer Schuldnerberatungsstelle zum Zwecke der Schuldenregulierung aufzunehmen. Letztlich wurde ihm auferlegt, monatlich insgesamt 100 DM nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zur Schadenswiedergutmachung an geschädigte Frauen zu bezahlen.
Nach seiner Entlassung am 3.5.1999 wohnte Hans-Dieter B. zunächst bei der Lebensgefährtin, zu der er bereits in der Haft eine Beziehung aufgebaut hatte, in Rheinland-Pfalz. Er war der Bewährungshilfe des Landgerichts Frankenthal unterstellt und kam den Bewährungsauflagen nach. Im März 2000 siedelte er nach Horb, Baden-Württemberg, über. Er zog nunmehr mit einer anderen Frau, nämlich Frau R., zusammen. Zum neuen Bewährungshelfer wurde Leo A. bestellt.
Herr A. führte am 11.04.2000 erstmals ein Gespräch mit Hans-Dieter B. in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Der Proband, der nicht auffällig gekleidet war, legte Herrn A. dar, dass er seine neue Lebensgefährtin zwar über die Inhaftierung, nicht aber über die Gesamtheit der Tatvorwürfe, insbesondere hinsichtlich der von ihm geschädigten Frauen, informiert habe. Herr A. belehrte Herrn B. eingehend über die Tatsache, dass er bei neuerlichem Fehlverhalten mit lebenslangem Gefängnis rechnen müsse. In der Folgezeit gab es im Abstand von je zwischen 4 und 8 Wochen im Jahre 2000 insgesamt 5 weitere Gespräche zwischen Proband und Bewährungshelfer. Der Proband erschien jeweils vereinbarungsgemäß in der Sprechstunde in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Er leistete pünktlich die ihm durch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe auferlegten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung. Für Herrn A. ergaben sich im Rahmen der Gespräche keine Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit der Beziehung des Probanden zu Frau R. zu zweifeln. Der Bewährungshelfer telefonierte auch mehrfach mit Frau R., legte dieser aber die von Herrn B. begangenen Straftaten nicht dem Inhalt nach dar. Aus den Telefonaten gewann der Bewährungshelfer keinen Hinweis auf einen aufwändigen Lebensstil seines Probanden.
Im Januar 2001 wurde Hans-Dieter B. erneut verhaftet. Im Zuge der Ermittlungen wurde deutlich, dass er sowohl von der Klägerin als auch von Frau R. und von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten hatte. Bei seiner Festnahme wurde festgestellt, dass er teure Fahrzeuge fuhr und über Kleidung und Schmuck von erheblichem Wert, die er in der Wohnung in Horb aufbewahrte, verfügte.
Die Klägerin hatte Hans-Dieter B. im September 1999 kennen gelernt. Es entwickelte sich zunächst eine Freundschaft, dann auch ein Vertrauensverhältnis. Herr B. erklärte der Klägerin, er sei als Unternehmensberater in H. berufstätig und arbeite in diesem Zusammenhang mit Frau R.. Beginnend mit dem 24.9.1999 übergab die Klägerin Hans-Dieter B. immer wieder Geldbeträge nach dessen Zusicherung, er befinde sich derzeit in einem finanziellen Engpass, werde das Geld aber zurückzahlen. So kam es jedenfalls zu folgenden Auszahlungen:
am 24.09.99: DM 10.000
am 27.10.99: DM 10.000
10 
am 03.12.99: DM 80.000
11 
am 11.01.00: DM 40.000
12 
im Mai 2000: DM 50.000
13 
Hinsichtlich der im Jahre 1999 hingegebenen Geldbeträge hatte Hans-Dieter B. zunächst die Rückzahlung bis 30.12.2000 angekündigt, dann aber nicht eingehalten. Am 36.5.2000 formulierten die Klägerin und Hans-Dieter B. in einem schriftlichen Darlehensvertrag, dass Hans-Dieter B. die hingegebenen Geldbeträge in Monatsraten ab Juni 2000 in Höhe von jeweils DM 1400 zurück zu bezahlen habe bis spätestens 31.1.2005. Hans-Dieter B. zahlte im Dezember 1999 insgesamt 2000 DM, in der Zeit von Februar 2000 bis einschließlich April 2000 weitere 4000 DM und in der Zeit ab Mai 2000 bis einschließlich Januar 2001 monatlich im Schnitt 1400 DM zurück. Außerdem bezahlte er im Dezember 2000 insgesamt 5000 DM zurück. Zu weiteren Rückzahlungen ist Hans-Dieter B. aufgrund der erneuten Inhaftierung nicht in der Lage.
14 
Die Klägerin schloss am 12.1.2000 mit der Sparkasse Villingen Schwenningen einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM. Am 19.12.2000 schloss sie einen weiteren Darlehensvertrag ab über den Betrag von 60.000 DM. Für die Eintragungen der die Darlehen sichernden Grundschulden entstandenen Gebühren in Höhe von 590 DM. Auf das im Dezember 2000 aufgenommene Darlehen zahlte die Klägerin 2001 Zinsen in Höhe von 3333,58 DM und für Januar bis September 2002 Zinsen in Höhe von 1137,94 EUR.
15 
Die Klägerin behauptet,
16 
sie habe Hans-Dieter B. am 14.12.00 weitere 20.000 DM darlehensweise überlassen.
17 
Die Klägerin ist der Ansicht,
18 
wegen der den Bewährungshelfern aus den Akten bekannten Vorgeschichte des Probanden sei eine besonders strenge Überwachung notwendig gewesen. Er habe deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensführung des Verurteilten auf erneute Straffälligkeit hin zu kontrollieren. Der Sinn der Freiheitsstrafe liege gerade auch in der Prävention weiterer Straftaten und diene damit auch dem Schutz von Bürgern wie der Klägerin. Dieser Zweck sei auf die Bewährungsüberwachung zu übertragen.
19 
Deshalb habe den Bewährungshelfer A. die Pflicht getroffen, Hans-Dieter B. unangekündigt an dessen Wohnsitz in Horb aufzusuchen. Hätte er dies getan, wäre ihm der Lebensstil des Probanden, der sich Frau R. gegenüber als Unternehmensberater gerierte, aufgefallen.
20 
Außerdem habe der Bewährungshelfer Frau R. über die der Verurteilung im Einzelnen zu Grunde liegenden Tatvorwürfe informieren müssen. § 203 StGB stehe dem nicht entgegen, weil auch das Strafverfahren öffentlich geführt worden sei.
21 
Beide zu fordernden Handlungen hätten dazu geführt, dass die neuen Straftaten entdeckt und - nach einer entsprechenden Mitteilung des Bewährungshelfers an das Gericht, zu welcher dieser nach § 56d Abs. 3 Satz 2,3 StGB verpflichtet sei - die Bewährung widerrufen worden wäre. Dies hätte zur Folge gehabt, dass es zu den Straftaten zum Nachteil der Klägerin nicht mehr gekommen wäre.
22 
Das beklagte Land habe als Schadensersatz nicht nur die beiden zuletzt hingegebenen Darlehensbeträge von 50.000 DM und 20.000 DM abzüglich bezahlter 5000 DM zu ersetzen, sondern auch Kosten für eine Grundschuldeintragung in Höhe von 200 DM und die Zinsbelastungen für das zuletzt aufgenommene Darlehen.
23 
Die Klage wurde am 21.11.2002 zugestellt.
24 
Die Klägerin beantragt:
25 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36.178,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
26 
Das beklagte Land beantragt
27 
Klagabweisung.
28 
Das beklagte Land ist der Ansicht,
29 
der Bewährungshelfer habe primär die Aufgabe, dem Probanden helfend und betreuend zur Seite zu stehen. In zweiter Linie habe er die Erfüllung der Auflagen und Weisungen zu überwachen. Der Bewährungshelfer habe weder die Aufgabe noch die Zwangsmittel, das persönliche Umfeld des Probanden zu überprüfen oder zu überwachen. Er habe auch nicht die Pflicht, Straftaten zu verhindern. Deshalb würden Hausbesuche nur in Ausnahmefällen, z.B. bei dem Wunsch, eine Suchtproblematik zu beobachten, getätigt.
30 
Der Mitteilung der früheren Straftaten an Frau R. habe bereits die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegengestanden.
31 
Jedenfalls bestünden etwaige Amtspflichten nicht gegenüber Dritten als möglichen Opfern von Straftaten.
32 
Letztlich treffe die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden von einem Ausmaß, dass zu deren Alleinhaftung führe.
33 
Das Gericht hat die Klägerin angehört.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Die Klage ist zulässig.
35 
Der Streitgegenstand ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 
Aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung war zunächst nicht hinreichend geklärt, welche behauptete Amtspflichtverletzung die Klägerin zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen wollte: nur das behauptete Fehlverhalten des Bewährungshelfers oder auch die behauptete Fehlentscheidung des Landgerichts Karlsruhe durch die Aussetzung der Vollstreckung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter klar, dass Streitgegenstand hier nur das Verhalten des Bewährungshelfers A. sein soll.
37 
Das Landgericht ist für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand örtlich nach § 32 ZPO und sachlich nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig.
II.
38 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB wegen des Verhaltens des Bewährungshelfers A. zu. Dieser hat keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Im übrigen wäre ein Anspruch jedenfalls wegen der weit überwiegenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausgeschlossen.
1.
39 
Der Bewährungshelfer A. handelte bei der Betreuung des Probanden B. als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
2.
40 
Es kann offen bleiben, ob der Bewährungshelfer dabei eine Amtspflicht verletzt hat.
2.1.
41 
Eine Amtspflichtverletzung durch das Unterlassen der Mitteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts an die neue Lebensgefährtin scheidet aus.
42 
Der Bewährungshelfer war nämlich gegenüber Frau R. zum Schweigen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar. Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind und besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (BGHZ 34, 184/186, 187). Insoweit ist sie weitergehend als der Geheimnisbegriff i.S.d. § 203 StGB, von dem z.B. Dinge, die im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert wurden, u.U. nicht umfasst werden (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch Kommentar, 51.A., § 203, Rz 5). Herr A. war der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gerade aufgrund seiner Stellung als Bewährungshelfer bekannt.
43 
Eine Mitteilung von solchen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt ist (BGHZ 34, aaO). Ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe an die Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich. Zwar wäre es für Frau R. evtl. zum Schutz ihrer Vermögensbelange von Interesse gewesen, durch den Bewährungshelfer von den Verurteilungssachverhalten zu erfahren. Dagegen steht jedoch die zentrale Aufgabe des Bewährungshelfers, den Probanden bei der Resozialisierung zu unterstützen. Dazu gehört, dass er dessen Entscheidung, ob er sein Umfeld von den abgeurteilten Taten in Kenntnis setzen will, respektiert, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewährungshelfer neue Straftaten positiv bekannt werden. Solche Kenntnis könnte ihn nur gemäß § 56d Abs. 3 Satz 3,4 StGB zu einer Mitteilung gegenüber dem Gericht, nie aber zu einer seinerseits zu erfolgenden Aufklärung von Dritten zwingen.
44 
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls nicht dargetan hat, dass eine Erklärung zu den Straftatvorwürfen gegenüber Frau R. die Taten zum Nachteil der Klägerin verhindert hätte. Es ist nicht ausschließbar, dass sich Frau R. ohne Information der Behörden von Herrn B. getrennt hätte und dieser weiterhin unverändert gegenüber der Klägerin hätte auftreten können. Frau R. und die Klägerin haben sich erst nach der Verhaftung des Herrn B. durch die polizeilichen Ermittlungen kennen gelernt.
2.2.
45 
Der Bewährungshelfer könnte eine Amtspflicht verletzt haben, falls er trotz konkreter Anzeichen für eine neue, wiederum einschlägige Straftat, keinerlei Kontrolltätigkeit über die Überwachung der Auflagen und Weisungen hinaus entfaltete.
2.2.1
46 
Die Aufgabenstellung des Bewährungshelfers und damit auch der Umfang seiner Pflichten spiegeln sich in den § 56d StGB und § 58a StGB. Nach § 56d Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter einem Bewährungshelfer unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Nach § 56d Abs. 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen (§ 56d Abs. 3 Satz 2 StGB). Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen an das Gericht und teilt diesem gröbliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen mit (§ 56d Abs. 3 Satz 3, 4 StGB). Bei angeordneter Führungsaufsicht sind die Aufgaben entsprechend ausgestaltet, zusätzlich ist das Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle herzustellen.
47 
Teils wird umfassend vertreten, dass den Bewährungshelfer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, auch bei angeordneter Führungsaufsicht, nicht die Pflicht treffe, den Verurteilten zu überwachen (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 51.A., § 68a, Rz. 6). Er stehe diesem vielmehr helfend und betreuend zur Seite, der gesetzliche Auftrag umfasse die fürsorgerische Betreuung, Lebenshilfe und Resozialisierung (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 4). Darüber hinaus wirke der Bewährungshelfer insoweit an der Überwachung des Verurteilten nach § 453b StPO mit, als er in vom Gericht bestimmten Zeitabständen u.a. über etwaige verwirklichte Straftaten berichte (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 5; Schipholt, NStZ 1993, 470). Aufsicht und Hilfe seien dabei gleichwertig als Aufgaben nebeneinandergestellt (Schipholt, aaO, S. 471).
48 
Weitergehend wird vertreten, die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB geschuldete Überwachung beziehe sich jedenfalls auch auf das Unterbleiben von Straftaten, da hiervon die Bewährung ebenso abhänge wie von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Aus der Pflicht, dem Gericht über die Lebensführung zu berichten, folge, dass der Bewährungshelfer den Verurteilten in der hierfür notwendigen Weise zu beobachten habe. Nur so werde nämlich dem Gericht hinreichend ermöglicht, erforderliche Entscheidungen nach § 56e StGB zu treffen (Schönke/Schröder, Bearb. Stree, 26.A., § 56d, Rz 3a).
2.2.2.
49 
Würde man die Pflichten des Bewährungshelfers nur auf die Hilfestellung für den Probanden und auf die Überwachung von Auflagen und Weisungen beschränken, hätte Herr A. seinen Dienstpflichten jedenfalls genügt. Die vom Gericht gestellten Auflagen und Weisungen wurden von Herrn B. eingehalten.
2.2.3.
50 
Würde man eine Handlungspflicht des Bewährungshelfers im Sinne einer Pflicht zur Mitteilung an das Gericht nur bei dem Bewährungshelfer positiv (auch ohne eigene Ermittlungen) bekannt gewordenen neuen und einschlägigen Straftaten bejahen (dazu, verallgemeinert auf die Begehung von Straftaten und ohne Erklärung, ob auch Ermittlungen geschuldet sind: Leipziger Kommentar zum StGB, Bearb. Ruß, 10.A., § 56d, Rz 5), so hätte sich Herr A. ebenfalls nicht amtspflichtwidrig verhalten. Eine positive Kenntnis des Bewährungshelfers von den neuen Taten wird von der Klägerin nicht einmal behauptet.
2.2.4.
51 
Hätte Herr A. keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute einschlägige Straffälligkeit des Herrn B. gehabt, hätte er seinen Dienstpflichten ebenfalls genügt. Eine Pflicht des Bewährungshelfers, von sich aus stets im Rahmen der Arbeit mit dem Probanden nach dem Verdacht einer neuen Straftat zu forschen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Berufsbild des Bewährungshelfers, der sich bei seiner Aufgabenerfüllung an seiner Zielsetzung der Hilfestellung orientieren darf und der auch davon ausgehen darf, dass das Gericht durch die Auswahl der im Einzelfall erteilten Auflagen und Weisungen der Ansicht war, ausreichend im Sinne einer Prävention neuer Straftaten tätig zu werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob dem Probanden Bewährung gewährt wird, nicht vom Bewährungshelfer getroffen wird. Er hilft nur bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Würde man ihm eine ständige Kontrollpflicht auferlegen, so würde er damit letztlich ein Korrektiv für die gerichtliche Entscheidung darstellen.
2.2.5.
52 
Es könnten aber weitere Dienstpflichten bestanden haben aufgrund eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachtes des Begehens einer neuen Straftat. Jedenfalls wenn ganz konkrete und augenfällige Anhaltspunkte für eine neue, einschlägige Straffälligkeit bestehen, liegt es nahe, dass die gesetzlich normierte Pflicht über den Bericht über die Lebensführung in Verbindung mit § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Prüfungspflicht bzw. Überwachungspflicht im Sinne einfacher Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflicht an das Gericht führt. In der Bewährungszeit geht es nämlich nicht nur um die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, sondern zentral auch darum, ein künftig straffreies Leben zu gewährleisten. Keinesfalls dürfen hier aber die Kontrollpflichten überspannt werden.
53 
Danach ist fraglich, ob sich für den Bewährungshelfer ausreichend konkrete Anzeichen für eine Straftatverwirklichung durch Herrn B. zeigten, die ihn zu Kontrollen hätten veranlassen müssen. Beachtlich insoweit könnte sein, dass die Entlassung des Probanden aus dem Vollzug maßgeblich mit seiner Stabilisierung in einer Lebenspartnerschaft, in der die Straftaten bekannt waren, begründet wurde. Als Herr B. nach Horb zog, war Herrn A. jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe und nach dem ersten Gespräch bekannt, dass Herr B. sofort nach dem Umzug eine neue Partnerin hatte, sofort bei dieser wohnte und diese über den der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht informiert hatte. Dies war offensichtlich auch für Herrn A. auffällig, denn er entschloss sich, den Probanden ausführlich zu belehren über die Folgen eines etwaigen Rückfalls.
54 
Würde man eine Kontrollpflicht ob dieser Umstände bejahen, hätte der Bewährungshelfer zumutbare Handlungsmöglichkeiten gehabt. Er hätte durch die Verlagerung des Gesprächsortes in einem Einzelfall - auch angekündigt - in die Wohnung des Probanden nach Horb die Lebenssituation konkreter überprüfen können. Hätte der Proband ein Gespräch in seiner Wohnung abgelehnt, hätte auch dies u.U. Anlass zu weiterer, einfacher Kontrolle sein können. Insoweit hätte man z.B. bei Frau R., der die Tatsache der Verurteilung, nicht aber die Einzelheiten bekannt war, allgemein wegen der Art der Lebensführung im Alltag nachfragen können. Bei einem sich ergebenden dringenden Verdacht neuer Straftaten wäre das Gericht im Hinblick auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu informieren gewesen.
2.3.
55 
Jedenfalls aber entfaltete eine etwaige verletzte Amtspflicht keinen für eine Haftung nach § 839 BGB notwendigen Drittschutz.
56 
Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das konkret berührte Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber nachteilig auswirkt, nicht begründet (BGHZ 58, 96/98). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäfts und der rechtlichen Bestimmung geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128/137). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 106, 323/331).
57 
Die Aufgabenstellung an den Bewährungshelfer, den Probanden ggf. auch zu überwachen im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten, hat nicht den Zweck, die Opfer der neuen Straftaten vor Vermögenseinbußen durch neue Straftaten zu schützen.
58 
Bereits die Formulierung des § 56d StGB deutet darauf hin, dass der Bewährungshelfer seine Pflichten nur zu dem Zweck ausübt, dem Probanden bei einem straffreiem Leben, ggf. eben auch durch Kontrolle, behilflich zu sein. Er ist diesem als Begleitperson und als Beauftragter des Gerichts, nach dessen Weisungen er zu handeln hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 340; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300/301), zur Seite gestellt. Kommt es zu neuen Straftaten, so soll darauf möglichst zeitnah reagiert werden, um den Probanden und ggf. auch die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Taten zu schützen. Eine Überwachungspflicht, um mögliche neue Opfer konkret zu schützen, ist dagegen in § 56d nicht angedeutet und widerspräche auch dem dargestellten Zweck der Norm.
59 
Dass der Drittschutz fehlt, sei auch an folgender Kontrollüberlegung dargestellt: Auch die Pflicht des Staatsanwalts zum Einschreiten bei strafbaren Handlungen (§ 152 StPO) besteht nur gegenüber der Allgemeinheit (Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2002, § 839, Rz 631 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1996, 2373; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530). Die bei der Staatsanwaltschaft zentrale Argumentation, dass deren Ermittlungstätigkeit zwar auch mittelbar der Verhinderung von Straftaten dient, der einzelne Bürger aber auch insoweit nur als Teil der Gemeinschaft in den Schutz hoheitlichen Handelns einbezogen sei, ihm gegenüber also gerade nicht die für die individuelle Drittbezogenheit erforderliche besondere Beziehung bestehe, gilt auch für das Handeln des Bewährungshelfers.
60 
Die Stellung des Bewährungshelfers ist nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben auch eine andere als die von Vollzugsbeamten. Insoweit kann die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2002, 445 ff), die einen Amtshaftungsanspruch gewährt wurde wegen der Folgen einer fehlerhaften Entscheidung über eine Vollzugslockerung, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
61 
Die Ablehnung des Drittschutzes ist schließlich auch angezeigt im Sinne der Gewährleistung der ihr übertragenen Aufgaben durch die Bewährungshilfe. Würde sich der Bewährungshelfer stets in der Gefahr sehen, für durch seinen Probanden während der Bewährungszeit verwirklichte Straftaten zur Verantwortung gezogen werden zu können, würde dies seine Tätigkeit weit in den Bereich der Überwachung hinein verlagern mit der notwendigen Folge, dass er nur schwer ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufbauen und so seine zentrale Aufgabe der Hilfe und Betreuung allenfalls stark erschwert erfüllen könnte.
3.
62 
Da eine Haftung bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einem Ersatzanspruch jedenfalls § 254 BGB entgegenstünde. Die Klägerin trifft ein derart hohes Maß an Mitverschulden, dass eine Ersatzpflicht des Landes jedenfalls für die beiden letzten behaupteten Darlehen, die vorliegend Streitgegenstand sind, ausscheidet. Die Klägerin hatte Herrn B. vor diesen Geldhingaben bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, diesbezüglich abgegebene Zahlungszusagen hatte Herr B. nicht eingehalten. Die Klägerin hatte sich keine Sicherheiten für die übergebenen Beträge einräumen lassen, sie ließ sich von einer emotionalen Gebundenheit leiten, obwohl sie von Herrn B. nur einmal einen Personalausweis gesehen hatte, dessen Adresse nach ihrer damaligen Kenntnis auch nicht mehr richtig war, und ohne jedwede weitere Prüfung zur Person des Herrn B. anzustellen, sei es wenigstens durch genauere Informationenabfrage zu der von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeit oder durch die Überprüfung von dessen Wohnverhältnissen.
III.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
64 
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Gründe

 
I.
34 
Die Klage ist zulässig.
35 
Der Streitgegenstand ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 
Aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung war zunächst nicht hinreichend geklärt, welche behauptete Amtspflichtverletzung die Klägerin zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen wollte: nur das behauptete Fehlverhalten des Bewährungshelfers oder auch die behauptete Fehlentscheidung des Landgerichts Karlsruhe durch die Aussetzung der Vollstreckung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter klar, dass Streitgegenstand hier nur das Verhalten des Bewährungshelfers A. sein soll.
37 
Das Landgericht ist für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand örtlich nach § 32 ZPO und sachlich nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig.
II.
38 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB wegen des Verhaltens des Bewährungshelfers A. zu. Dieser hat keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Im übrigen wäre ein Anspruch jedenfalls wegen der weit überwiegenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausgeschlossen.
1.
39 
Der Bewährungshelfer A. handelte bei der Betreuung des Probanden B. als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
2.
40 
Es kann offen bleiben, ob der Bewährungshelfer dabei eine Amtspflicht verletzt hat.
2.1.
41 
Eine Amtspflichtverletzung durch das Unterlassen der Mitteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts an die neue Lebensgefährtin scheidet aus.
42 
Der Bewährungshelfer war nämlich gegenüber Frau R. zum Schweigen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar. Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind und besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (BGHZ 34, 184/186, 187). Insoweit ist sie weitergehend als der Geheimnisbegriff i.S.d. § 203 StGB, von dem z.B. Dinge, die im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert wurden, u.U. nicht umfasst werden (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch Kommentar, 51.A., § 203, Rz 5). Herr A. war der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gerade aufgrund seiner Stellung als Bewährungshelfer bekannt.
43 
Eine Mitteilung von solchen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt ist (BGHZ 34, aaO). Ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe an die Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich. Zwar wäre es für Frau R. evtl. zum Schutz ihrer Vermögensbelange von Interesse gewesen, durch den Bewährungshelfer von den Verurteilungssachverhalten zu erfahren. Dagegen steht jedoch die zentrale Aufgabe des Bewährungshelfers, den Probanden bei der Resozialisierung zu unterstützen. Dazu gehört, dass er dessen Entscheidung, ob er sein Umfeld von den abgeurteilten Taten in Kenntnis setzen will, respektiert, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewährungshelfer neue Straftaten positiv bekannt werden. Solche Kenntnis könnte ihn nur gemäß § 56d Abs. 3 Satz 3,4 StGB zu einer Mitteilung gegenüber dem Gericht, nie aber zu einer seinerseits zu erfolgenden Aufklärung von Dritten zwingen.
44 
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls nicht dargetan hat, dass eine Erklärung zu den Straftatvorwürfen gegenüber Frau R. die Taten zum Nachteil der Klägerin verhindert hätte. Es ist nicht ausschließbar, dass sich Frau R. ohne Information der Behörden von Herrn B. getrennt hätte und dieser weiterhin unverändert gegenüber der Klägerin hätte auftreten können. Frau R. und die Klägerin haben sich erst nach der Verhaftung des Herrn B. durch die polizeilichen Ermittlungen kennen gelernt.
2.2.
45 
Der Bewährungshelfer könnte eine Amtspflicht verletzt haben, falls er trotz konkreter Anzeichen für eine neue, wiederum einschlägige Straftat, keinerlei Kontrolltätigkeit über die Überwachung der Auflagen und Weisungen hinaus entfaltete.
2.2.1
46 
Die Aufgabenstellung des Bewährungshelfers und damit auch der Umfang seiner Pflichten spiegeln sich in den § 56d StGB und § 58a StGB. Nach § 56d Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter einem Bewährungshelfer unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Nach § 56d Abs. 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen (§ 56d Abs. 3 Satz 2 StGB). Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen an das Gericht und teilt diesem gröbliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen mit (§ 56d Abs. 3 Satz 3, 4 StGB). Bei angeordneter Führungsaufsicht sind die Aufgaben entsprechend ausgestaltet, zusätzlich ist das Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle herzustellen.
47 
Teils wird umfassend vertreten, dass den Bewährungshelfer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, auch bei angeordneter Führungsaufsicht, nicht die Pflicht treffe, den Verurteilten zu überwachen (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 51.A., § 68a, Rz. 6). Er stehe diesem vielmehr helfend und betreuend zur Seite, der gesetzliche Auftrag umfasse die fürsorgerische Betreuung, Lebenshilfe und Resozialisierung (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 4). Darüber hinaus wirke der Bewährungshelfer insoweit an der Überwachung des Verurteilten nach § 453b StPO mit, als er in vom Gericht bestimmten Zeitabständen u.a. über etwaige verwirklichte Straftaten berichte (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 5; Schipholt, NStZ 1993, 470). Aufsicht und Hilfe seien dabei gleichwertig als Aufgaben nebeneinandergestellt (Schipholt, aaO, S. 471).
48 
Weitergehend wird vertreten, die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB geschuldete Überwachung beziehe sich jedenfalls auch auf das Unterbleiben von Straftaten, da hiervon die Bewährung ebenso abhänge wie von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Aus der Pflicht, dem Gericht über die Lebensführung zu berichten, folge, dass der Bewährungshelfer den Verurteilten in der hierfür notwendigen Weise zu beobachten habe. Nur so werde nämlich dem Gericht hinreichend ermöglicht, erforderliche Entscheidungen nach § 56e StGB zu treffen (Schönke/Schröder, Bearb. Stree, 26.A., § 56d, Rz 3a).
2.2.2.
49 
Würde man die Pflichten des Bewährungshelfers nur auf die Hilfestellung für den Probanden und auf die Überwachung von Auflagen und Weisungen beschränken, hätte Herr A. seinen Dienstpflichten jedenfalls genügt. Die vom Gericht gestellten Auflagen und Weisungen wurden von Herrn B. eingehalten.
2.2.3.
50 
Würde man eine Handlungspflicht des Bewährungshelfers im Sinne einer Pflicht zur Mitteilung an das Gericht nur bei dem Bewährungshelfer positiv (auch ohne eigene Ermittlungen) bekannt gewordenen neuen und einschlägigen Straftaten bejahen (dazu, verallgemeinert auf die Begehung von Straftaten und ohne Erklärung, ob auch Ermittlungen geschuldet sind: Leipziger Kommentar zum StGB, Bearb. Ruß, 10.A., § 56d, Rz 5), so hätte sich Herr A. ebenfalls nicht amtspflichtwidrig verhalten. Eine positive Kenntnis des Bewährungshelfers von den neuen Taten wird von der Klägerin nicht einmal behauptet.
2.2.4.
51 
Hätte Herr A. keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute einschlägige Straffälligkeit des Herrn B. gehabt, hätte er seinen Dienstpflichten ebenfalls genügt. Eine Pflicht des Bewährungshelfers, von sich aus stets im Rahmen der Arbeit mit dem Probanden nach dem Verdacht einer neuen Straftat zu forschen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Berufsbild des Bewährungshelfers, der sich bei seiner Aufgabenerfüllung an seiner Zielsetzung der Hilfestellung orientieren darf und der auch davon ausgehen darf, dass das Gericht durch die Auswahl der im Einzelfall erteilten Auflagen und Weisungen der Ansicht war, ausreichend im Sinne einer Prävention neuer Straftaten tätig zu werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob dem Probanden Bewährung gewährt wird, nicht vom Bewährungshelfer getroffen wird. Er hilft nur bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Würde man ihm eine ständige Kontrollpflicht auferlegen, so würde er damit letztlich ein Korrektiv für die gerichtliche Entscheidung darstellen.
2.2.5.
52 
Es könnten aber weitere Dienstpflichten bestanden haben aufgrund eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachtes des Begehens einer neuen Straftat. Jedenfalls wenn ganz konkrete und augenfällige Anhaltspunkte für eine neue, einschlägige Straffälligkeit bestehen, liegt es nahe, dass die gesetzlich normierte Pflicht über den Bericht über die Lebensführung in Verbindung mit § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Prüfungspflicht bzw. Überwachungspflicht im Sinne einfacher Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflicht an das Gericht führt. In der Bewährungszeit geht es nämlich nicht nur um die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, sondern zentral auch darum, ein künftig straffreies Leben zu gewährleisten. Keinesfalls dürfen hier aber die Kontrollpflichten überspannt werden.
53 
Danach ist fraglich, ob sich für den Bewährungshelfer ausreichend konkrete Anzeichen für eine Straftatverwirklichung durch Herrn B. zeigten, die ihn zu Kontrollen hätten veranlassen müssen. Beachtlich insoweit könnte sein, dass die Entlassung des Probanden aus dem Vollzug maßgeblich mit seiner Stabilisierung in einer Lebenspartnerschaft, in der die Straftaten bekannt waren, begründet wurde. Als Herr B. nach Horb zog, war Herrn A. jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe und nach dem ersten Gespräch bekannt, dass Herr B. sofort nach dem Umzug eine neue Partnerin hatte, sofort bei dieser wohnte und diese über den der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht informiert hatte. Dies war offensichtlich auch für Herrn A. auffällig, denn er entschloss sich, den Probanden ausführlich zu belehren über die Folgen eines etwaigen Rückfalls.
54 
Würde man eine Kontrollpflicht ob dieser Umstände bejahen, hätte der Bewährungshelfer zumutbare Handlungsmöglichkeiten gehabt. Er hätte durch die Verlagerung des Gesprächsortes in einem Einzelfall - auch angekündigt - in die Wohnung des Probanden nach Horb die Lebenssituation konkreter überprüfen können. Hätte der Proband ein Gespräch in seiner Wohnung abgelehnt, hätte auch dies u.U. Anlass zu weiterer, einfacher Kontrolle sein können. Insoweit hätte man z.B. bei Frau R., der die Tatsache der Verurteilung, nicht aber die Einzelheiten bekannt war, allgemein wegen der Art der Lebensführung im Alltag nachfragen können. Bei einem sich ergebenden dringenden Verdacht neuer Straftaten wäre das Gericht im Hinblick auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu informieren gewesen.
2.3.
55 
Jedenfalls aber entfaltete eine etwaige verletzte Amtspflicht keinen für eine Haftung nach § 839 BGB notwendigen Drittschutz.
56 
Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das konkret berührte Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber nachteilig auswirkt, nicht begründet (BGHZ 58, 96/98). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäfts und der rechtlichen Bestimmung geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128/137). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 106, 323/331).
57 
Die Aufgabenstellung an den Bewährungshelfer, den Probanden ggf. auch zu überwachen im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten, hat nicht den Zweck, die Opfer der neuen Straftaten vor Vermögenseinbußen durch neue Straftaten zu schützen.
58 
Bereits die Formulierung des § 56d StGB deutet darauf hin, dass der Bewährungshelfer seine Pflichten nur zu dem Zweck ausübt, dem Probanden bei einem straffreiem Leben, ggf. eben auch durch Kontrolle, behilflich zu sein. Er ist diesem als Begleitperson und als Beauftragter des Gerichts, nach dessen Weisungen er zu handeln hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 340; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300/301), zur Seite gestellt. Kommt es zu neuen Straftaten, so soll darauf möglichst zeitnah reagiert werden, um den Probanden und ggf. auch die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Taten zu schützen. Eine Überwachungspflicht, um mögliche neue Opfer konkret zu schützen, ist dagegen in § 56d nicht angedeutet und widerspräche auch dem dargestellten Zweck der Norm.
59 
Dass der Drittschutz fehlt, sei auch an folgender Kontrollüberlegung dargestellt: Auch die Pflicht des Staatsanwalts zum Einschreiten bei strafbaren Handlungen (§ 152 StPO) besteht nur gegenüber der Allgemeinheit (Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2002, § 839, Rz 631 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1996, 2373; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530). Die bei der Staatsanwaltschaft zentrale Argumentation, dass deren Ermittlungstätigkeit zwar auch mittelbar der Verhinderung von Straftaten dient, der einzelne Bürger aber auch insoweit nur als Teil der Gemeinschaft in den Schutz hoheitlichen Handelns einbezogen sei, ihm gegenüber also gerade nicht die für die individuelle Drittbezogenheit erforderliche besondere Beziehung bestehe, gilt auch für das Handeln des Bewährungshelfers.
60 
Die Stellung des Bewährungshelfers ist nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben auch eine andere als die von Vollzugsbeamten. Insoweit kann die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2002, 445 ff), die einen Amtshaftungsanspruch gewährt wurde wegen der Folgen einer fehlerhaften Entscheidung über eine Vollzugslockerung, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
61 
Die Ablehnung des Drittschutzes ist schließlich auch angezeigt im Sinne der Gewährleistung der ihr übertragenen Aufgaben durch die Bewährungshilfe. Würde sich der Bewährungshelfer stets in der Gefahr sehen, für durch seinen Probanden während der Bewährungszeit verwirklichte Straftaten zur Verantwortung gezogen werden zu können, würde dies seine Tätigkeit weit in den Bereich der Überwachung hinein verlagern mit der notwendigen Folge, dass er nur schwer ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufbauen und so seine zentrale Aufgabe der Hilfe und Betreuung allenfalls stark erschwert erfüllen könnte.
3.
62 
Da eine Haftung bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einem Ersatzanspruch jedenfalls § 254 BGB entgegenstünde. Die Klägerin trifft ein derart hohes Maß an Mitverschulden, dass eine Ersatzpflicht des Landes jedenfalls für die beiden letzten behaupteten Darlehen, die vorliegend Streitgegenstand sind, ausscheidet. Die Klägerin hatte Herrn B. vor diesen Geldhingaben bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, diesbezüglich abgegebene Zahlungszusagen hatte Herr B. nicht eingehalten. Die Klägerin hatte sich keine Sicherheiten für die übergebenen Beträge einräumen lassen, sie ließ sich von einer emotionalen Gebundenheit leiten, obwohl sie von Herrn B. nur einmal einen Personalausweis gesehen hatte, dessen Adresse nach ihrer damaligen Kenntnis auch nicht mehr richtig war, und ohne jedwede weitere Prüfung zur Person des Herrn B. anzustellen, sei es wenigstens durch genauere Informationenabfrage zu der von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeit oder durch die Überprüfung von dessen Wohnverhältnissen.
III.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
64 
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 36.178,60

Tatbestand

 
Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche geltend mit der Behauptung, ein beim beklagten Land beschäftigter Bewährungshelfer habe einen Probanden nicht ausreichend überwacht und dadurch die Begehung von Vermögensdelikten durch diesen zum Nachteil der Klägerin ermöglicht.
Hans-Dieter B. wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahre 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung zu Grunde lagen Vermögensschädigungen zum Nachteil von Frauen, die Herrn B. aufgrund von Versprechungen im persönlichen Bereich Geld zur Verfügung gestellt hatten.
Mit Beschluss vom 28.04.1999 ordnete das Landgericht Karlsruhe die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung mit Führungsaufsicht an. Das Gericht begründete seine entgegen einem Sachverständigengutachten getroffene Entscheidung unter anderem damit, dass Hans-Dieter B. nach seiner Entlassung einen "stabilen sozialen Empfangsraum" vorfinde in Form einer Lebenspartnerin, der die der Inhaftierung zugrunde liegenden Taten bekannt seien. Herr B. habe unter dem Druck des Vollstreckungswiderrufes keine Veranlassung, wieder ein materiell ausschweifendes Leben aufzunehmen. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgelegt und der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Es wurde angeordnet, dass er den Einbestellungen des Bewährungshelfers künftig Folge zu leisten habe. Hans-Dieter B. wurde außerdem aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von 14 Tagen dem Landgericht Karlsruhe mitzuteilen, eine Aufstellung seiner Schulden anzufertigen und im Benehmen mit seinem Bewährungshelfer Kontakte zu einer Schuldnerberatungsstelle zum Zwecke der Schuldenregulierung aufzunehmen. Letztlich wurde ihm auferlegt, monatlich insgesamt 100 DM nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zur Schadenswiedergutmachung an geschädigte Frauen zu bezahlen.
Nach seiner Entlassung am 3.5.1999 wohnte Hans-Dieter B. zunächst bei der Lebensgefährtin, zu der er bereits in der Haft eine Beziehung aufgebaut hatte, in Rheinland-Pfalz. Er war der Bewährungshilfe des Landgerichts Frankenthal unterstellt und kam den Bewährungsauflagen nach. Im März 2000 siedelte er nach Horb, Baden-Württemberg, über. Er zog nunmehr mit einer anderen Frau, nämlich Frau R., zusammen. Zum neuen Bewährungshelfer wurde Leo A. bestellt.
Herr A. führte am 11.04.2000 erstmals ein Gespräch mit Hans-Dieter B. in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Der Proband, der nicht auffällig gekleidet war, legte Herrn A. dar, dass er seine neue Lebensgefährtin zwar über die Inhaftierung, nicht aber über die Gesamtheit der Tatvorwürfe, insbesondere hinsichtlich der von ihm geschädigten Frauen, informiert habe. Herr A. belehrte Herrn B. eingehend über die Tatsache, dass er bei neuerlichem Fehlverhalten mit lebenslangem Gefängnis rechnen müsse. In der Folgezeit gab es im Abstand von je zwischen 4 und 8 Wochen im Jahre 2000 insgesamt 5 weitere Gespräche zwischen Proband und Bewährungshelfer. Der Proband erschien jeweils vereinbarungsgemäß in der Sprechstunde in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Er leistete pünktlich die ihm durch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe auferlegten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung. Für Herrn A. ergaben sich im Rahmen der Gespräche keine Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit der Beziehung des Probanden zu Frau R. zu zweifeln. Der Bewährungshelfer telefonierte auch mehrfach mit Frau R., legte dieser aber die von Herrn B. begangenen Straftaten nicht dem Inhalt nach dar. Aus den Telefonaten gewann der Bewährungshelfer keinen Hinweis auf einen aufwändigen Lebensstil seines Probanden.
Im Januar 2001 wurde Hans-Dieter B. erneut verhaftet. Im Zuge der Ermittlungen wurde deutlich, dass er sowohl von der Klägerin als auch von Frau R. und von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten hatte. Bei seiner Festnahme wurde festgestellt, dass er teure Fahrzeuge fuhr und über Kleidung und Schmuck von erheblichem Wert, die er in der Wohnung in Horb aufbewahrte, verfügte.
Die Klägerin hatte Hans-Dieter B. im September 1999 kennen gelernt. Es entwickelte sich zunächst eine Freundschaft, dann auch ein Vertrauensverhältnis. Herr B. erklärte der Klägerin, er sei als Unternehmensberater in H. berufstätig und arbeite in diesem Zusammenhang mit Frau R.. Beginnend mit dem 24.9.1999 übergab die Klägerin Hans-Dieter B. immer wieder Geldbeträge nach dessen Zusicherung, er befinde sich derzeit in einem finanziellen Engpass, werde das Geld aber zurückzahlen. So kam es jedenfalls zu folgenden Auszahlungen:
am 24.09.99: DM 10.000
am 27.10.99: DM 10.000
10 
am 03.12.99: DM 80.000
11 
am 11.01.00: DM 40.000
12 
im Mai 2000: DM 50.000
13 
Hinsichtlich der im Jahre 1999 hingegebenen Geldbeträge hatte Hans-Dieter B. zunächst die Rückzahlung bis 30.12.2000 angekündigt, dann aber nicht eingehalten. Am 36.5.2000 formulierten die Klägerin und Hans-Dieter B. in einem schriftlichen Darlehensvertrag, dass Hans-Dieter B. die hingegebenen Geldbeträge in Monatsraten ab Juni 2000 in Höhe von jeweils DM 1400 zurück zu bezahlen habe bis spätestens 31.1.2005. Hans-Dieter B. zahlte im Dezember 1999 insgesamt 2000 DM, in der Zeit von Februar 2000 bis einschließlich April 2000 weitere 4000 DM und in der Zeit ab Mai 2000 bis einschließlich Januar 2001 monatlich im Schnitt 1400 DM zurück. Außerdem bezahlte er im Dezember 2000 insgesamt 5000 DM zurück. Zu weiteren Rückzahlungen ist Hans-Dieter B. aufgrund der erneuten Inhaftierung nicht in der Lage.
14 
Die Klägerin schloss am 12.1.2000 mit der Sparkasse Villingen Schwenningen einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM. Am 19.12.2000 schloss sie einen weiteren Darlehensvertrag ab über den Betrag von 60.000 DM. Für die Eintragungen der die Darlehen sichernden Grundschulden entstandenen Gebühren in Höhe von 590 DM. Auf das im Dezember 2000 aufgenommene Darlehen zahlte die Klägerin 2001 Zinsen in Höhe von 3333,58 DM und für Januar bis September 2002 Zinsen in Höhe von 1137,94 EUR.
15 
Die Klägerin behauptet,
16 
sie habe Hans-Dieter B. am 14.12.00 weitere 20.000 DM darlehensweise überlassen.
17 
Die Klägerin ist der Ansicht,
18 
wegen der den Bewährungshelfern aus den Akten bekannten Vorgeschichte des Probanden sei eine besonders strenge Überwachung notwendig gewesen. Er habe deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensführung des Verurteilten auf erneute Straffälligkeit hin zu kontrollieren. Der Sinn der Freiheitsstrafe liege gerade auch in der Prävention weiterer Straftaten und diene damit auch dem Schutz von Bürgern wie der Klägerin. Dieser Zweck sei auf die Bewährungsüberwachung zu übertragen.
19 
Deshalb habe den Bewährungshelfer A. die Pflicht getroffen, Hans-Dieter B. unangekündigt an dessen Wohnsitz in Horb aufzusuchen. Hätte er dies getan, wäre ihm der Lebensstil des Probanden, der sich Frau R. gegenüber als Unternehmensberater gerierte, aufgefallen.
20 
Außerdem habe der Bewährungshelfer Frau R. über die der Verurteilung im Einzelnen zu Grunde liegenden Tatvorwürfe informieren müssen. § 203 StGB stehe dem nicht entgegen, weil auch das Strafverfahren öffentlich geführt worden sei.
21 
Beide zu fordernden Handlungen hätten dazu geführt, dass die neuen Straftaten entdeckt und - nach einer entsprechenden Mitteilung des Bewährungshelfers an das Gericht, zu welcher dieser nach § 56d Abs. 3 Satz 2,3 StGB verpflichtet sei - die Bewährung widerrufen worden wäre. Dies hätte zur Folge gehabt, dass es zu den Straftaten zum Nachteil der Klägerin nicht mehr gekommen wäre.
22 
Das beklagte Land habe als Schadensersatz nicht nur die beiden zuletzt hingegebenen Darlehensbeträge von 50.000 DM und 20.000 DM abzüglich bezahlter 5000 DM zu ersetzen, sondern auch Kosten für eine Grundschuldeintragung in Höhe von 200 DM und die Zinsbelastungen für das zuletzt aufgenommene Darlehen.
23 
Die Klage wurde am 21.11.2002 zugestellt.
24 
Die Klägerin beantragt:
25 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36.178,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
26 
Das beklagte Land beantragt
27 
Klagabweisung.
28 
Das beklagte Land ist der Ansicht,
29 
der Bewährungshelfer habe primär die Aufgabe, dem Probanden helfend und betreuend zur Seite zu stehen. In zweiter Linie habe er die Erfüllung der Auflagen und Weisungen zu überwachen. Der Bewährungshelfer habe weder die Aufgabe noch die Zwangsmittel, das persönliche Umfeld des Probanden zu überprüfen oder zu überwachen. Er habe auch nicht die Pflicht, Straftaten zu verhindern. Deshalb würden Hausbesuche nur in Ausnahmefällen, z.B. bei dem Wunsch, eine Suchtproblematik zu beobachten, getätigt.
30 
Der Mitteilung der früheren Straftaten an Frau R. habe bereits die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegengestanden.
31 
Jedenfalls bestünden etwaige Amtspflichten nicht gegenüber Dritten als möglichen Opfern von Straftaten.
32 
Letztlich treffe die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden von einem Ausmaß, dass zu deren Alleinhaftung führe.
33 
Das Gericht hat die Klägerin angehört.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Die Klage ist zulässig.
35 
Der Streitgegenstand ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 
Aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung war zunächst nicht hinreichend geklärt, welche behauptete Amtspflichtverletzung die Klägerin zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen wollte: nur das behauptete Fehlverhalten des Bewährungshelfers oder auch die behauptete Fehlentscheidung des Landgerichts Karlsruhe durch die Aussetzung der Vollstreckung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter klar, dass Streitgegenstand hier nur das Verhalten des Bewährungshelfers A. sein soll.
37 
Das Landgericht ist für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand örtlich nach § 32 ZPO und sachlich nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig.
II.
38 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB wegen des Verhaltens des Bewährungshelfers A. zu. Dieser hat keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Im übrigen wäre ein Anspruch jedenfalls wegen der weit überwiegenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausgeschlossen.
1.
39 
Der Bewährungshelfer A. handelte bei der Betreuung des Probanden B. als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
2.
40 
Es kann offen bleiben, ob der Bewährungshelfer dabei eine Amtspflicht verletzt hat.
2.1.
41 
Eine Amtspflichtverletzung durch das Unterlassen der Mitteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts an die neue Lebensgefährtin scheidet aus.
42 
Der Bewährungshelfer war nämlich gegenüber Frau R. zum Schweigen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar. Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind und besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (BGHZ 34, 184/186, 187). Insoweit ist sie weitergehend als der Geheimnisbegriff i.S.d. § 203 StGB, von dem z.B. Dinge, die im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert wurden, u.U. nicht umfasst werden (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch Kommentar, 51.A., § 203, Rz 5). Herr A. war der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gerade aufgrund seiner Stellung als Bewährungshelfer bekannt.
43 
Eine Mitteilung von solchen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt ist (BGHZ 34, aaO). Ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe an die Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich. Zwar wäre es für Frau R. evtl. zum Schutz ihrer Vermögensbelange von Interesse gewesen, durch den Bewährungshelfer von den Verurteilungssachverhalten zu erfahren. Dagegen steht jedoch die zentrale Aufgabe des Bewährungshelfers, den Probanden bei der Resozialisierung zu unterstützen. Dazu gehört, dass er dessen Entscheidung, ob er sein Umfeld von den abgeurteilten Taten in Kenntnis setzen will, respektiert, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewährungshelfer neue Straftaten positiv bekannt werden. Solche Kenntnis könnte ihn nur gemäß § 56d Abs. 3 Satz 3,4 StGB zu einer Mitteilung gegenüber dem Gericht, nie aber zu einer seinerseits zu erfolgenden Aufklärung von Dritten zwingen.
44 
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls nicht dargetan hat, dass eine Erklärung zu den Straftatvorwürfen gegenüber Frau R. die Taten zum Nachteil der Klägerin verhindert hätte. Es ist nicht ausschließbar, dass sich Frau R. ohne Information der Behörden von Herrn B. getrennt hätte und dieser weiterhin unverändert gegenüber der Klägerin hätte auftreten können. Frau R. und die Klägerin haben sich erst nach der Verhaftung des Herrn B. durch die polizeilichen Ermittlungen kennen gelernt.
2.2.
45 
Der Bewährungshelfer könnte eine Amtspflicht verletzt haben, falls er trotz konkreter Anzeichen für eine neue, wiederum einschlägige Straftat, keinerlei Kontrolltätigkeit über die Überwachung der Auflagen und Weisungen hinaus entfaltete.
2.2.1
46 
Die Aufgabenstellung des Bewährungshelfers und damit auch der Umfang seiner Pflichten spiegeln sich in den § 56d StGB und § 58a StGB. Nach § 56d Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter einem Bewährungshelfer unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Nach § 56d Abs. 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen (§ 56d Abs. 3 Satz 2 StGB). Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen an das Gericht und teilt diesem gröbliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen mit (§ 56d Abs. 3 Satz 3, 4 StGB). Bei angeordneter Führungsaufsicht sind die Aufgaben entsprechend ausgestaltet, zusätzlich ist das Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle herzustellen.
47 
Teils wird umfassend vertreten, dass den Bewährungshelfer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, auch bei angeordneter Führungsaufsicht, nicht die Pflicht treffe, den Verurteilten zu überwachen (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 51.A., § 68a, Rz. 6). Er stehe diesem vielmehr helfend und betreuend zur Seite, der gesetzliche Auftrag umfasse die fürsorgerische Betreuung, Lebenshilfe und Resozialisierung (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 4). Darüber hinaus wirke der Bewährungshelfer insoweit an der Überwachung des Verurteilten nach § 453b StPO mit, als er in vom Gericht bestimmten Zeitabständen u.a. über etwaige verwirklichte Straftaten berichte (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 5; Schipholt, NStZ 1993, 470). Aufsicht und Hilfe seien dabei gleichwertig als Aufgaben nebeneinandergestellt (Schipholt, aaO, S. 471).
48 
Weitergehend wird vertreten, die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB geschuldete Überwachung beziehe sich jedenfalls auch auf das Unterbleiben von Straftaten, da hiervon die Bewährung ebenso abhänge wie von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Aus der Pflicht, dem Gericht über die Lebensführung zu berichten, folge, dass der Bewährungshelfer den Verurteilten in der hierfür notwendigen Weise zu beobachten habe. Nur so werde nämlich dem Gericht hinreichend ermöglicht, erforderliche Entscheidungen nach § 56e StGB zu treffen (Schönke/Schröder, Bearb. Stree, 26.A., § 56d, Rz 3a).
2.2.2.
49 
Würde man die Pflichten des Bewährungshelfers nur auf die Hilfestellung für den Probanden und auf die Überwachung von Auflagen und Weisungen beschränken, hätte Herr A. seinen Dienstpflichten jedenfalls genügt. Die vom Gericht gestellten Auflagen und Weisungen wurden von Herrn B. eingehalten.
2.2.3.
50 
Würde man eine Handlungspflicht des Bewährungshelfers im Sinne einer Pflicht zur Mitteilung an das Gericht nur bei dem Bewährungshelfer positiv (auch ohne eigene Ermittlungen) bekannt gewordenen neuen und einschlägigen Straftaten bejahen (dazu, verallgemeinert auf die Begehung von Straftaten und ohne Erklärung, ob auch Ermittlungen geschuldet sind: Leipziger Kommentar zum StGB, Bearb. Ruß, 10.A., § 56d, Rz 5), so hätte sich Herr A. ebenfalls nicht amtspflichtwidrig verhalten. Eine positive Kenntnis des Bewährungshelfers von den neuen Taten wird von der Klägerin nicht einmal behauptet.
2.2.4.
51 
Hätte Herr A. keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute einschlägige Straffälligkeit des Herrn B. gehabt, hätte er seinen Dienstpflichten ebenfalls genügt. Eine Pflicht des Bewährungshelfers, von sich aus stets im Rahmen der Arbeit mit dem Probanden nach dem Verdacht einer neuen Straftat zu forschen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Berufsbild des Bewährungshelfers, der sich bei seiner Aufgabenerfüllung an seiner Zielsetzung der Hilfestellung orientieren darf und der auch davon ausgehen darf, dass das Gericht durch die Auswahl der im Einzelfall erteilten Auflagen und Weisungen der Ansicht war, ausreichend im Sinne einer Prävention neuer Straftaten tätig zu werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob dem Probanden Bewährung gewährt wird, nicht vom Bewährungshelfer getroffen wird. Er hilft nur bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Würde man ihm eine ständige Kontrollpflicht auferlegen, so würde er damit letztlich ein Korrektiv für die gerichtliche Entscheidung darstellen.
2.2.5.
52 
Es könnten aber weitere Dienstpflichten bestanden haben aufgrund eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachtes des Begehens einer neuen Straftat. Jedenfalls wenn ganz konkrete und augenfällige Anhaltspunkte für eine neue, einschlägige Straffälligkeit bestehen, liegt es nahe, dass die gesetzlich normierte Pflicht über den Bericht über die Lebensführung in Verbindung mit § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Prüfungspflicht bzw. Überwachungspflicht im Sinne einfacher Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflicht an das Gericht führt. In der Bewährungszeit geht es nämlich nicht nur um die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, sondern zentral auch darum, ein künftig straffreies Leben zu gewährleisten. Keinesfalls dürfen hier aber die Kontrollpflichten überspannt werden.
53 
Danach ist fraglich, ob sich für den Bewährungshelfer ausreichend konkrete Anzeichen für eine Straftatverwirklichung durch Herrn B. zeigten, die ihn zu Kontrollen hätten veranlassen müssen. Beachtlich insoweit könnte sein, dass die Entlassung des Probanden aus dem Vollzug maßgeblich mit seiner Stabilisierung in einer Lebenspartnerschaft, in der die Straftaten bekannt waren, begründet wurde. Als Herr B. nach Horb zog, war Herrn A. jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe und nach dem ersten Gespräch bekannt, dass Herr B. sofort nach dem Umzug eine neue Partnerin hatte, sofort bei dieser wohnte und diese über den der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht informiert hatte. Dies war offensichtlich auch für Herrn A. auffällig, denn er entschloss sich, den Probanden ausführlich zu belehren über die Folgen eines etwaigen Rückfalls.
54 
Würde man eine Kontrollpflicht ob dieser Umstände bejahen, hätte der Bewährungshelfer zumutbare Handlungsmöglichkeiten gehabt. Er hätte durch die Verlagerung des Gesprächsortes in einem Einzelfall - auch angekündigt - in die Wohnung des Probanden nach Horb die Lebenssituation konkreter überprüfen können. Hätte der Proband ein Gespräch in seiner Wohnung abgelehnt, hätte auch dies u.U. Anlass zu weiterer, einfacher Kontrolle sein können. Insoweit hätte man z.B. bei Frau R., der die Tatsache der Verurteilung, nicht aber die Einzelheiten bekannt war, allgemein wegen der Art der Lebensführung im Alltag nachfragen können. Bei einem sich ergebenden dringenden Verdacht neuer Straftaten wäre das Gericht im Hinblick auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu informieren gewesen.
2.3.
55 
Jedenfalls aber entfaltete eine etwaige verletzte Amtspflicht keinen für eine Haftung nach § 839 BGB notwendigen Drittschutz.
56 
Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das konkret berührte Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber nachteilig auswirkt, nicht begründet (BGHZ 58, 96/98). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäfts und der rechtlichen Bestimmung geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128/137). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 106, 323/331).
57 
Die Aufgabenstellung an den Bewährungshelfer, den Probanden ggf. auch zu überwachen im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten, hat nicht den Zweck, die Opfer der neuen Straftaten vor Vermögenseinbußen durch neue Straftaten zu schützen.
58 
Bereits die Formulierung des § 56d StGB deutet darauf hin, dass der Bewährungshelfer seine Pflichten nur zu dem Zweck ausübt, dem Probanden bei einem straffreiem Leben, ggf. eben auch durch Kontrolle, behilflich zu sein. Er ist diesem als Begleitperson und als Beauftragter des Gerichts, nach dessen Weisungen er zu handeln hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 340; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300/301), zur Seite gestellt. Kommt es zu neuen Straftaten, so soll darauf möglichst zeitnah reagiert werden, um den Probanden und ggf. auch die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Taten zu schützen. Eine Überwachungspflicht, um mögliche neue Opfer konkret zu schützen, ist dagegen in § 56d nicht angedeutet und widerspräche auch dem dargestellten Zweck der Norm.
59 
Dass der Drittschutz fehlt, sei auch an folgender Kontrollüberlegung dargestellt: Auch die Pflicht des Staatsanwalts zum Einschreiten bei strafbaren Handlungen (§ 152 StPO) besteht nur gegenüber der Allgemeinheit (Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2002, § 839, Rz 631 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1996, 2373; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530). Die bei der Staatsanwaltschaft zentrale Argumentation, dass deren Ermittlungstätigkeit zwar auch mittelbar der Verhinderung von Straftaten dient, der einzelne Bürger aber auch insoweit nur als Teil der Gemeinschaft in den Schutz hoheitlichen Handelns einbezogen sei, ihm gegenüber also gerade nicht die für die individuelle Drittbezogenheit erforderliche besondere Beziehung bestehe, gilt auch für das Handeln des Bewährungshelfers.
60 
Die Stellung des Bewährungshelfers ist nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben auch eine andere als die von Vollzugsbeamten. Insoweit kann die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2002, 445 ff), die einen Amtshaftungsanspruch gewährt wurde wegen der Folgen einer fehlerhaften Entscheidung über eine Vollzugslockerung, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
61 
Die Ablehnung des Drittschutzes ist schließlich auch angezeigt im Sinne der Gewährleistung der ihr übertragenen Aufgaben durch die Bewährungshilfe. Würde sich der Bewährungshelfer stets in der Gefahr sehen, für durch seinen Probanden während der Bewährungszeit verwirklichte Straftaten zur Verantwortung gezogen werden zu können, würde dies seine Tätigkeit weit in den Bereich der Überwachung hinein verlagern mit der notwendigen Folge, dass er nur schwer ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufbauen und so seine zentrale Aufgabe der Hilfe und Betreuung allenfalls stark erschwert erfüllen könnte.
3.
62 
Da eine Haftung bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einem Ersatzanspruch jedenfalls § 254 BGB entgegenstünde. Die Klägerin trifft ein derart hohes Maß an Mitverschulden, dass eine Ersatzpflicht des Landes jedenfalls für die beiden letzten behaupteten Darlehen, die vorliegend Streitgegenstand sind, ausscheidet. Die Klägerin hatte Herrn B. vor diesen Geldhingaben bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, diesbezüglich abgegebene Zahlungszusagen hatte Herr B. nicht eingehalten. Die Klägerin hatte sich keine Sicherheiten für die übergebenen Beträge einräumen lassen, sie ließ sich von einer emotionalen Gebundenheit leiten, obwohl sie von Herrn B. nur einmal einen Personalausweis gesehen hatte, dessen Adresse nach ihrer damaligen Kenntnis auch nicht mehr richtig war, und ohne jedwede weitere Prüfung zur Person des Herrn B. anzustellen, sei es wenigstens durch genauere Informationenabfrage zu der von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeit oder durch die Überprüfung von dessen Wohnverhältnissen.
III.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
64 
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Gründe

 
I.
34 
Die Klage ist zulässig.
35 
Der Streitgegenstand ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
36 
Aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung war zunächst nicht hinreichend geklärt, welche behauptete Amtspflichtverletzung die Klägerin zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen wollte: nur das behauptete Fehlverhalten des Bewährungshelfers oder auch die behauptete Fehlentscheidung des Landgerichts Karlsruhe durch die Aussetzung der Vollstreckung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter klar, dass Streitgegenstand hier nur das Verhalten des Bewährungshelfers A. sein soll.
37 
Das Landgericht ist für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand örtlich nach § 32 ZPO und sachlich nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig.
II.
38 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB wegen des Verhaltens des Bewährungshelfers A. zu. Dieser hat keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Im übrigen wäre ein Anspruch jedenfalls wegen der weit überwiegenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausgeschlossen.
1.
39 
Der Bewährungshelfer A. handelte bei der Betreuung des Probanden B. als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
2.
40 
Es kann offen bleiben, ob der Bewährungshelfer dabei eine Amtspflicht verletzt hat.
2.1.
41 
Eine Amtspflichtverletzung durch das Unterlassen der Mitteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts an die neue Lebensgefährtin scheidet aus.
42 
Der Bewährungshelfer war nämlich gegenüber Frau R. zum Schweigen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar. Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind und besteht gegenüber allen Personen, die nicht zum engeren Dienstbereich des Beamten gehören (BGHZ 34, 184/186, 187). Insoweit ist sie weitergehend als der Geheimnisbegriff i.S.d. § 203 StGB, von dem z.B. Dinge, die im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert wurden, u.U. nicht umfasst werden (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch Kommentar, 51.A., § 203, Rz 5). Herr A. war der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gerade aufgrund seiner Stellung als Bewährungshelfer bekannt.
43 
Eine Mitteilung von solchen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen ist nur insoweit zulässig, wie dies besonders bestimmt und gerechtfertigt ist (BGHZ 34, aaO). Ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe an die Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich. Zwar wäre es für Frau R. evtl. zum Schutz ihrer Vermögensbelange von Interesse gewesen, durch den Bewährungshelfer von den Verurteilungssachverhalten zu erfahren. Dagegen steht jedoch die zentrale Aufgabe des Bewährungshelfers, den Probanden bei der Resozialisierung zu unterstützen. Dazu gehört, dass er dessen Entscheidung, ob er sein Umfeld von den abgeurteilten Taten in Kenntnis setzen will, respektiert, und zwar unabhängig davon, ob dem Bewährungshelfer neue Straftaten positiv bekannt werden. Solche Kenntnis könnte ihn nur gemäß § 56d Abs. 3 Satz 3,4 StGB zu einer Mitteilung gegenüber dem Gericht, nie aber zu einer seinerseits zu erfolgenden Aufklärung von Dritten zwingen.
44 
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jedenfalls nicht dargetan hat, dass eine Erklärung zu den Straftatvorwürfen gegenüber Frau R. die Taten zum Nachteil der Klägerin verhindert hätte. Es ist nicht ausschließbar, dass sich Frau R. ohne Information der Behörden von Herrn B. getrennt hätte und dieser weiterhin unverändert gegenüber der Klägerin hätte auftreten können. Frau R. und die Klägerin haben sich erst nach der Verhaftung des Herrn B. durch die polizeilichen Ermittlungen kennen gelernt.
2.2.
45 
Der Bewährungshelfer könnte eine Amtspflicht verletzt haben, falls er trotz konkreter Anzeichen für eine neue, wiederum einschlägige Straftat, keinerlei Kontrolltätigkeit über die Überwachung der Auflagen und Weisungen hinaus entfaltete.
2.2.1
46 
Die Aufgabenstellung des Bewährungshelfers und damit auch der Umfang seiner Pflichten spiegeln sich in den § 56d StGB und § 58a StGB. Nach § 56d Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter einem Bewährungshelfer unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. Nach § 56d Abs. 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen (§ 56d Abs. 3 Satz 2 StGB). Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen an das Gericht und teilt diesem gröbliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen mit (§ 56d Abs. 3 Satz 3, 4 StGB). Bei angeordneter Führungsaufsicht sind die Aufgaben entsprechend ausgestaltet, zusätzlich ist das Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle herzustellen.
47 
Teils wird umfassend vertreten, dass den Bewährungshelfer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, auch bei angeordneter Führungsaufsicht, nicht die Pflicht treffe, den Verurteilten zu überwachen (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB, 51.A., § 68a, Rz. 6). Er stehe diesem vielmehr helfend und betreuend zur Seite, der gesetzliche Auftrag umfasse die fürsorgerische Betreuung, Lebenshilfe und Resozialisierung (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 4). Darüber hinaus wirke der Bewährungshelfer insoweit an der Überwachung des Verurteilten nach § 453b StPO mit, als er in vom Gericht bestimmten Zeitabständen u.a. über etwaige verwirklichte Straftaten berichte (Dreher/Tröndle, aaO, § 56d, Rz 5; Schipholt, NStZ 1993, 470). Aufsicht und Hilfe seien dabei gleichwertig als Aufgaben nebeneinandergestellt (Schipholt, aaO, S. 471).
48 
Weitergehend wird vertreten, die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB geschuldete Überwachung beziehe sich jedenfalls auch auf das Unterbleiben von Straftaten, da hiervon die Bewährung ebenso abhänge wie von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Aus der Pflicht, dem Gericht über die Lebensführung zu berichten, folge, dass der Bewährungshelfer den Verurteilten in der hierfür notwendigen Weise zu beobachten habe. Nur so werde nämlich dem Gericht hinreichend ermöglicht, erforderliche Entscheidungen nach § 56e StGB zu treffen (Schönke/Schröder, Bearb. Stree, 26.A., § 56d, Rz 3a).
2.2.2.
49 
Würde man die Pflichten des Bewährungshelfers nur auf die Hilfestellung für den Probanden und auf die Überwachung von Auflagen und Weisungen beschränken, hätte Herr A. seinen Dienstpflichten jedenfalls genügt. Die vom Gericht gestellten Auflagen und Weisungen wurden von Herrn B. eingehalten.
2.2.3.
50 
Würde man eine Handlungspflicht des Bewährungshelfers im Sinne einer Pflicht zur Mitteilung an das Gericht nur bei dem Bewährungshelfer positiv (auch ohne eigene Ermittlungen) bekannt gewordenen neuen und einschlägigen Straftaten bejahen (dazu, verallgemeinert auf die Begehung von Straftaten und ohne Erklärung, ob auch Ermittlungen geschuldet sind: Leipziger Kommentar zum StGB, Bearb. Ruß, 10.A., § 56d, Rz 5), so hätte sich Herr A. ebenfalls nicht amtspflichtwidrig verhalten. Eine positive Kenntnis des Bewährungshelfers von den neuen Taten wird von der Klägerin nicht einmal behauptet.
2.2.4.
51 
Hätte Herr A. keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute einschlägige Straffälligkeit des Herrn B. gehabt, hätte er seinen Dienstpflichten ebenfalls genügt. Eine Pflicht des Bewährungshelfers, von sich aus stets im Rahmen der Arbeit mit dem Probanden nach dem Verdacht einer neuen Straftat zu forschen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Berufsbild des Bewährungshelfers, der sich bei seiner Aufgabenerfüllung an seiner Zielsetzung der Hilfestellung orientieren darf und der auch davon ausgehen darf, dass das Gericht durch die Auswahl der im Einzelfall erteilten Auflagen und Weisungen der Ansicht war, ausreichend im Sinne einer Prävention neuer Straftaten tätig zu werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob dem Probanden Bewährung gewährt wird, nicht vom Bewährungshelfer getroffen wird. Er hilft nur bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Würde man ihm eine ständige Kontrollpflicht auferlegen, so würde er damit letztlich ein Korrektiv für die gerichtliche Entscheidung darstellen.
2.2.5.
52 
Es könnten aber weitere Dienstpflichten bestanden haben aufgrund eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachtes des Begehens einer neuen Straftat. Jedenfalls wenn ganz konkrete und augenfällige Anhaltspunkte für eine neue, einschlägige Straffälligkeit bestehen, liegt es nahe, dass die gesetzlich normierte Pflicht über den Bericht über die Lebensführung in Verbindung mit § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Prüfungspflicht bzw. Überwachungspflicht im Sinne einfacher Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflicht an das Gericht führt. In der Bewährungszeit geht es nämlich nicht nur um die Erfüllung von Auflagen und Weisungen, sondern zentral auch darum, ein künftig straffreies Leben zu gewährleisten. Keinesfalls dürfen hier aber die Kontrollpflichten überspannt werden.
53 
Danach ist fraglich, ob sich für den Bewährungshelfer ausreichend konkrete Anzeichen für eine Straftatverwirklichung durch Herrn B. zeigten, die ihn zu Kontrollen hätten veranlassen müssen. Beachtlich insoweit könnte sein, dass die Entlassung des Probanden aus dem Vollzug maßgeblich mit seiner Stabilisierung in einer Lebenspartnerschaft, in der die Straftaten bekannt waren, begründet wurde. Als Herr B. nach Horb zog, war Herrn A. jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe und nach dem ersten Gespräch bekannt, dass Herr B. sofort nach dem Umzug eine neue Partnerin hatte, sofort bei dieser wohnte und diese über den der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht informiert hatte. Dies war offensichtlich auch für Herrn A. auffällig, denn er entschloss sich, den Probanden ausführlich zu belehren über die Folgen eines etwaigen Rückfalls.
54 
Würde man eine Kontrollpflicht ob dieser Umstände bejahen, hätte der Bewährungshelfer zumutbare Handlungsmöglichkeiten gehabt. Er hätte durch die Verlagerung des Gesprächsortes in einem Einzelfall - auch angekündigt - in die Wohnung des Probanden nach Horb die Lebenssituation konkreter überprüfen können. Hätte der Proband ein Gespräch in seiner Wohnung abgelehnt, hätte auch dies u.U. Anlass zu weiterer, einfacher Kontrolle sein können. Insoweit hätte man z.B. bei Frau R., der die Tatsache der Verurteilung, nicht aber die Einzelheiten bekannt war, allgemein wegen der Art der Lebensführung im Alltag nachfragen können. Bei einem sich ergebenden dringenden Verdacht neuer Straftaten wäre das Gericht im Hinblick auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu informieren gewesen.
2.3.
55 
Jedenfalls aber entfaltete eine etwaige verletzte Amtspflicht keinen für eine Haftung nach § 839 BGB notwendigen Drittschutz.
56 
Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das konkret berührte Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber nachteilig auswirkt, nicht begründet (BGHZ 58, 96/98). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäfts und der rechtlichen Bestimmung geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128/137). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 106, 323/331).
57 
Die Aufgabenstellung an den Bewährungshelfer, den Probanden ggf. auch zu überwachen im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten, hat nicht den Zweck, die Opfer der neuen Straftaten vor Vermögenseinbußen durch neue Straftaten zu schützen.
58 
Bereits die Formulierung des § 56d StGB deutet darauf hin, dass der Bewährungshelfer seine Pflichten nur zu dem Zweck ausübt, dem Probanden bei einem straffreiem Leben, ggf. eben auch durch Kontrolle, behilflich zu sein. Er ist diesem als Begleitperson und als Beauftragter des Gerichts, nach dessen Weisungen er zu handeln hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 340; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300/301), zur Seite gestellt. Kommt es zu neuen Straftaten, so soll darauf möglichst zeitnah reagiert werden, um den Probanden und ggf. auch die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Taten zu schützen. Eine Überwachungspflicht, um mögliche neue Opfer konkret zu schützen, ist dagegen in § 56d nicht angedeutet und widerspräche auch dem dargestellten Zweck der Norm.
59 
Dass der Drittschutz fehlt, sei auch an folgender Kontrollüberlegung dargestellt: Auch die Pflicht des Staatsanwalts zum Einschreiten bei strafbaren Handlungen (§ 152 StPO) besteht nur gegenüber der Allgemeinheit (Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2002, § 839, Rz 631 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1996, 2373; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530). Die bei der Staatsanwaltschaft zentrale Argumentation, dass deren Ermittlungstätigkeit zwar auch mittelbar der Verhinderung von Straftaten dient, der einzelne Bürger aber auch insoweit nur als Teil der Gemeinschaft in den Schutz hoheitlichen Handelns einbezogen sei, ihm gegenüber also gerade nicht die für die individuelle Drittbezogenheit erforderliche besondere Beziehung bestehe, gilt auch für das Handeln des Bewährungshelfers.
60 
Die Stellung des Bewährungshelfers ist nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben auch eine andere als die von Vollzugsbeamten. Insoweit kann die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2002, 445 ff), die einen Amtshaftungsanspruch gewährt wurde wegen der Folgen einer fehlerhaften Entscheidung über eine Vollzugslockerung, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
61 
Die Ablehnung des Drittschutzes ist schließlich auch angezeigt im Sinne der Gewährleistung der ihr übertragenen Aufgaben durch die Bewährungshilfe. Würde sich der Bewährungshelfer stets in der Gefahr sehen, für durch seinen Probanden während der Bewährungszeit verwirklichte Straftaten zur Verantwortung gezogen werden zu können, würde dies seine Tätigkeit weit in den Bereich der Überwachung hinein verlagern mit der notwendigen Folge, dass er nur schwer ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufbauen und so seine zentrale Aufgabe der Hilfe und Betreuung allenfalls stark erschwert erfüllen könnte.
3.
62 
Da eine Haftung bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einem Ersatzanspruch jedenfalls § 254 BGB entgegenstünde. Die Klägerin trifft ein derart hohes Maß an Mitverschulden, dass eine Ersatzpflicht des Landes jedenfalls für die beiden letzten behaupteten Darlehen, die vorliegend Streitgegenstand sind, ausscheidet. Die Klägerin hatte Herrn B. vor diesen Geldhingaben bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, diesbezüglich abgegebene Zahlungszusagen hatte Herr B. nicht eingehalten. Die Klägerin hatte sich keine Sicherheiten für die übergebenen Beträge einräumen lassen, sie ließ sich von einer emotionalen Gebundenheit leiten, obwohl sie von Herrn B. nur einmal einen Personalausweis gesehen hatte, dessen Adresse nach ihrer damaligen Kenntnis auch nicht mehr richtig war, und ohne jedwede weitere Prüfung zur Person des Herrn B. anzustellen, sei es wenigstens durch genauere Informationenabfrage zu der von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeit oder durch die Überprüfung von dessen Wohnverhältnissen.
III.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
64 
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.