Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2003 - 3 U 50/03

bei uns veröffentlicht am26.11.2003

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2003 - 37 O 194/02 KfH - teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.525,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. 10.2002 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 5 %, die Beklagte 95 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 51.058,53 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Drehkraft-Wandlers in Anspruch, welcher von der Firma ... in C. zur Käuferin Firma ... in York, USA, zu transportieren war und dort am 30.10.2001 beschädigt ankam.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat, ausgehend von einem reinen Luftbeförderungsvertrag, angenommen, dass die gemäß Art. 26 Abs. 2 WA erforderliche Schadensanzeige inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügte und somit mangels - ordnungsgemäßer - Schadensanzeige jeder Anspruch gegen den Luftfrachtführer gemäß Art. 26 Abs. 4 WA ausgeschlossen sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Hiernach kam es nach Auffassung des Landgerichts auf die zwischen den Parteien schon in erster Instanz streitigen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und des Umfangs des von der Firma an die Beklagte erteilten Transportauftrages sowie auf die Frage, ob der Schaden schon vor oder nach Weitertransport des Drehkraft-Wandlers auf der Straße vom Flughafen New York bis zur Firma ... in York eingetreten ist, nicht entscheidend an.
Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.2.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.3.2003 Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.
Die Klägerin, welche ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, macht geltend:
Das landgerichtliche Urteil halte mit der gegebenen Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Anforderungen des Landgerichts an eine Schadensanzeige nach Art. 26 Abs. 2 WA seien insgesamt überzogen. Auch die Besonderheiten des streitgegenständlichen Sachverhalts, aus denen sich vorliegend eindeutig ergebe, dass eine Beschädigung und nicht etwa ein Verlust der Ware angezeigt worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Nachdem aufgrund der Anzeige klar gewesen sei, dass mit dieser Ersatzansprüche wegen Beschädigung aktenkundig gemacht werden sollen, sei hiernach der Luftfrachtführer in der Lage gewesen, weitere Ermittlungen oder Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens zu treffen.
10 
Außerdem hätte der von der Firma ... beauftragte Fahrer die bei Übernahme am Flughafen vorhandene Beschädigung der Sendung schon auf der Übernahmequittung des ausführenden Luftfrachtführers ..., also vor der Schadensanzeige der Firma ... vom 31.10.2001 vermerkt. Insoweit sei bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6.12.2002 vorgetragen und beantragt worden, der Beklagten aufzugeben, die Übernahmequittung mit dem schriftlichen Schadensvermerk dem Gericht vorzulegen. Dem habe die Beklagte nicht entsprochen, was das Landgericht bei seiner Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen habe.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2003 - Aktenzeichen 37 O 194/02 KfH - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen EUR 51.058,53 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
16 
Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Schadensanzeige der Firma vom 30.10.2001 nicht den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 WA entspreche.
17 
Der klägerische Vortrag, der Abholfahrer der Firma ... habe bereits bei Übernahme der Sendung bei der Streitverkündeten (...) eine Beschädigung des Transportgutes gerügt, sei falsch und ersichtlich ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. Ein solches Papier sei bei der ... auch nicht aufzufinden.
18 
Mangels Schadensanzeige bei Ablieferung am Flughafen in New York sei von einer dort erfolgten Übergabe des Gutes in einwandfreiem Zustand auszugehen. Wie sie bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen habe, habe sich der an sie erteilte Transportauftrag ausschließlich auf die Beförderung der Sendung bis zum Flughafen New York bezogen. Die Abholung von dort und der Transport zur Endempfängerin hätte dieser oblegen. Diese habe daher die Firma ... mit der Abholung der Sendung am Flughafen New York beauftragt.
19 
Außerdem könne sich die Klägerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation nicht auf die vorgelegte Subrogation berufen. Diese beinhalte keine Abtretung nach deutschem Recht.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 28.5., 6.8. und 14.11.2003 Bezug genommen.
21 
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... zum Inhalt der Telefonate im Zusammenhang mit dem Transportauftrag vom 22.10.2001. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 6.8.2003 (Bl. 213 ff d.A.). Ferner hat der Senat zur bestrittenen Höhe des am Transportgut eingetretenen Schadens ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing. FH ... Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2003 (Bl. 248 ff d.A.).
II.
22 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg, sodass das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern war.
23 
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 452, 459 HGB i.V.m. §§ 425, 428, 431 HGB wegen der Beschädigung des Transportgutes auf der Strecke zwischen C., Deutschland, und York, USA, den Betrag von 48.525,74 EUR nebst Prozesszinsen wie zugesprochen beanspruchen.
1.
24 
Die Beklagte haftet der Firma ..., deren Ansprüche hier von der Klägerin aus übergegangenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, für den durch die Beschädigung des Transportgutes eingetretenen Schaden gemäß §§ 452, 459, 425 HGB.
25 
Die Klägerin, welche nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien in zweiter Instanz nicht Transportversicherer war, ist aktivlegitimiert.
26 
Sie hat dies, wie schon in erster Instanz angeboten, durch Vorlage der Abtretungserklärungen der Transportversicherer nachgewiesen. Die Transportversicherer, die und die (vgl. Bl. 108 d.A.) haben die auf sie wegen vor Klagerhebung erfolgter Schadensregulierung gemäß § 67 VVG übergegangenen Ansprüche mit Erklärung vom 2.10.2002 an die Klägerin abgetreten (vgl. Bl. 209 ff d.A.).
27 
Auf die von der Klägerin vorgelegte "Declaration of subrogation" vom 26.7.2002 (K 11, Bl. 41 d.A.), welche eine Ermächtigung der Klägerin, im Namen des Subroganten (...) zu klagen, beinhaltet, und eine fortbestehende Rechtsinhaberschaft des Ermächtigenden voraussetzen würde, kommt es nicht mehr an
2.
28 
Bei der vorliegend vereinbarten Spedition zu festen Kosten gemäß § 459 HGB (vgl. auch Rechnung der Beklagten vom 25.10.2001, Bl. A 170 d.A.) haftet die Beklagte hinsichtlich der Beförderung als Frachtführer.
3.
29 
Nach Urkundenlage, nämlich dem schriftlichen Transportauftrag der Firma ... (Anl. K 2, Bl. 7 d.A.) und dem hiermit inhaltlich übereinstimmenden, von der Beklagten mit Datum vom 18.10.2001 versehenen Luftfrachtbrief (Anl. K 3, Bl. 8 d.A.) hat die Beklagte den Transport vom Absender ... in C. zum Empfänger ... in York, Pennsylvania, USA, über Zielflughafen New York übernommen.
30 
Die im schriftlichen Transportauftrag des Absenders enthaltene Eintragung im Empfängerfeld "Airport: New York" ist als Empfängerangabe ungeeignet, da zu unbestimmt. Insbesondere ist eine am Flughafen New York für den aufgeführten Empfänger ..., York, empfangsbereite Person oder Firma nicht ersichtlich. Hiernach kommt nur die Firma ... als Empfänger im Sinne des Frachtrechts in Betracht, welche auch in dem von der Beklagten erstellten Frachtbrief (Anl. K 3, Bl. 8 d.A.) als Empfänger aufgeführt ist.
31 
Die Firma ... ist weder im Transportauftrag (Anl. K 2) als Empfänger bestimmt, noch im Frachtbrief von der Beklagten als solcher (consignee) eingetragen, sondern nur als "Accounting Information", weil sie, nach Angaben der Zeugin, Agentin der Beklagten in den USA ist. Eine Empfangsberechtigung dieser Firma für den Empfänger in York ist weder dargelegt noch behauptet.
32 
Der interne Master-AWB der Beklagten (Bl. A 220 d.A.) ist nicht maßgeblich. Dieser dokumentiert keineswegs den Transportauftrag vom Absender ... in C. an die Beklagte, sondern nur den von der Beklagten für eine Teilstrecke abgeschlossenen Luftfrachtvertrag bis zu ihrem Agenten in USA, welcher in diesem Dokument folglich auch als Empfänger angegeben ist. Wie ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch nicht um den ausweislich der Anlagen K 2, K 3 zwischen Absender und der Beklagten vereinbarten Empfänger, sodass die Beklagte die von ihr übernommenen Transport- und Ablieferungsverpflichtungen nicht mit der Ablieferung bei ihrem Agenten erfüllt haben kann.
4.
33 
Nach den maßgeblichen Dokumenten ist somit rechtlich von einem multimodalen Transport gemäß § 452 HGB auszugehen und nicht von einem reinen Luftbeförderungsvertrag, da jedenfalls der Weitertransport vom Flughafen New York bis zum Empfänger in York, Pennsylvania, nicht als Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 3 WA angesehen werden kann (vgl. Koller, TransportR, 4. Aufl., Art. 18 WA Rn. 13; Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, Stand September 2001, Art. 28 Rn. 23 b, 24). Von regelmäßigem Flugverkehr zwischen New York und der nahe Philadelphia gelegenen Stadt York muss ausgegangen werden. Im Übrigen ist auch der Flughafen Baltimore deutlich näher an York als der Flughafen New York.
34 
Bei einer nach den Vorgaben (über Airport New York) vertragsgemäßen Luftfrachtersatzbeförderung auf einer Teilstrecke bleibt es bei der Anwendbarkeit der §§ 452 ff HGB (Fremuth/Thume, Komm. z. Transportrecht, § 452 HGB Rn 10 ff.).
5.
35 
Bei hiernach anzunehmendem multimodalen Transportauftrag handelt es sich trotz der Bezeichnung des hierüber von der Beklagten ausgestellten Dokuments als Luftfrachtbrief (Anl. K 3) nicht mehr um einen Luftfrachtbrief im engeren Sinne bzw. nach Art. 5 ff WA. Der Senat geht jedoch nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass insbesondere auch diese von der Beklagten selbst erstellte Urkunde Abschluss und Inhalt des erteilten und übernommenen Transportauftrages zutreffend wiedergibt (§§ 416, 286 ZPO; Koller, a.a.O., § 409 Rn. 3, § 408 Rn. 26).
36 
Aufgrund der Angaben der Zeuginnen ... und ... wurde die Überzeugung des Senats von der materiellen Richtigkeit der Urkunden, welche einen Transportvertrag bis zum Empfänger in York belegen, nicht erschüttert. Nach den Angaben der Zeuginnen ist vielmehr davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund vielfach erfolgter Transporte dieser Art bei den Einzelanfragen und den Telefonaten im Vorfeld eines jeweiligen Transportauftrages nur die flexiblen und nach den Absprachen zwischen der Verkäuferin ... in C. und dem Empfänger ... in USA die Absenderin treffenden Kosten der Luftfracht angesprochen wurden, nicht jedoch mehr die Frage des Umfangs der von der Beklagten übernommenen Transportverpflichtungen.
37 
Auch der aus dem Transportauftrag, K 2, ersichtliche Vermerk "CIF - New York" spricht nicht gegen einen weitergehenden Transportauftrag bis York. Dieses Incoterm (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anh. 6 "Incoterms" Einleitung Rn. 4, 6 sowie Ziff. 6 CIF, S. 1445 ff) bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Rückschlüsse auf Reichweite und Inhalt des Beförderungsvertrages können daraus nicht gezogen werden. Insbesondere spaltet eine zwischen Absender und Empfänger vereinbarte Aufteilung der Frachtkosten einen einheitlichen Transportauftrag nicht auf, auch dann nicht, wenn die praktizierte Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Kostentragung durch Direktabrechnung des Frachtführers oder seiner Leute gegenüber dem Empfänger erfolgt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verwendung des Incoterms im Verhältnis Absender - Beklagte lediglich der Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Kostentragung dient und damit eine Weisung des Absenders darstellt, einen Teil der Frachtkosten direkt beim Empfänger geltend zu machen (Koller, a.a.O., § 420 HGB Rn. 4 ff, § 421 HGB Rn. 13, 23, 25). Damit aber sprechen auch diese Vermerke eher für als gegen einen einheitlichen Transportauftrag bis York. Dass in der Umsetzung allein schon aus Praktikabilitätsgründen die in den USA ansässigen Firmen ... und ..., York, direkt kommunizierten, leuchtet ein und spricht keineswegs für einen gesonderten zweiten Transportvertrag zwischen und dem Empfänger. Selbst wenn ... und ...., USA, hiervon ausgegangen sein sollten, könnten derartige Absprachen zwischen diesen Personen den nach Urkundenlage zwischen Absender und Beklagter zustande gekommenen Vertrag über den Transport des Gutes bis zum Empfänger in York nicht abändern. Von daher bedurfte es auch keiner Vernehmung der Zeugin ... zum Beweis dafür, dass die Firma ..., USA, die Firma ... am 25.10. "beauftragte", das Gut nach York zu transportieren. Außerdem fällt auf, dass die Kosten des Transportes von New York bis York von der zwischengeschalteten Firma ... bereits davor, nämlich am 24.10.2001 dem Empfänger in Rechnung gestellt wurden (vgl. K 15, Bl. 87 d.A.).
6.
38 
Bei dem multimodalen Transportauftrag bis zum Empfänger in York besteht gleichfalls eine Verpflichtung zur Schadensanzeige (§§ 452 b, 438 HGB). Bei § 452 b HGB handelt es sich um eine gegenüber Art. 26 WA vorrangige Sonderregelung (vgl. auch Art. 31 WA; Fremuth/Thume, a.a.O., § 452 b HGB Rn. 1 ff, 4), sodass entgegen der Auffassung des Landgerichts eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht gemäß Art. 26 Abs. 4 WA zum Anspruchsverlust führen kann.
39 
Nach §§ 452 b, 438 HGB bestehen zwar im wesentlichen inhaltsgleiche Anforderungen an eine Schadensanzeige, jedoch führt eine unterlassene oder ungenügende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust bei Beschädigung des Gutes, gleichgültig in welchem Transportabschnitt der Schaden eingetreten sein sollte (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, § 438 HGB Rn. 7 ff, 15 ff).
40 
Es kann daher offen bleiben, ob die vorliegende Schadensanzeige der Firma (Anl. K 4, Bl. 9 d.A.) den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügt.
7.
41 
Es ist nur erwiesen, dass das Transportgut beim Empfänger in York am 30.10.2001 beschädigt ankam (Anl. K 16, Bl. 86 d.A.), offen und umstritten dagegen auf welchem Streckenabschnitt die Beschädigung erfolgte.
42 
Nach dem seit dem 1. Juli 1998 maßgeblichen Transportrecht ist bei einem multimodalen Transport bei unbekanntem Schadensort nicht mehr das dem Geschädigten günstigste Recht anzuwenden, sondern gemäß § 452 HGB die §§ 407 ff HGB. Die höheren Haftungshöchstsummen gemäß Art. 22 WA bei dem Lufttransport zwischen Deutschland und USA (vgl. auch Koller, a.a.O., Art. 1 WA Rn. 11) würden nur dann gelten, wenn die Klägerin gemäß § 452 a HGB den Beweis von einem Schadenseintritt während der Luftbeförderung erbringen könnte (Fremuth/Thume, a.a.O., § 452 a Rn. 5 ff). Dies ist nicht der Fall.
8.
43 
Der Höhe nach beschränkt sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf die Haftungshöchstsumme von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm (§ 431 Abs. 1 HGB). Gemäß § 431 Abs. 4 HGB ist der Wert des SZR zum Tag der Übernahme des Gutes maßgeblich. Bei Zugrundelegung des Werts eines SZR von 1,41428 EUR (Stand 18.10.2001) und des Gewichts des Gutes von 4.119 kg beläuft sich somit die Haftungshöchstsumme auf den Betrag von 48.525,741 EUR.
44 
Der sachverständige Zeuge ... hat im Termin vom 14.11.2003 überzeugend und nachvollziehbar, ergänzend zu seinen Schadensberichten vom 11.02., 17.03. und 19.06.2002 (Anl. K6 bis K 9) ausgeführt, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen bei der Besichtigung unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schadensberichtes in den USA zum einen davon auszugehen ist, dass es sich bei den festgestellten Beschädigungen um solche handelt, welche vor der Ankunft des Gutes in York, USA, eingetreten sind, zum anderen seiner Beurteilung nach für die Reparatur des Wandlers ein Kostenaufwand von mehr als 49.000 EUR erforderlich war, somit die von ihm überprüfte Reparaturrechnung (Anl. K 8) und deren Positionen nicht zu beanstanden sind.
45 
Damit ist von der Klägerin ein die Haftungshöchstsumme ausfüllender bzw. übersteigender Schaden nachgewiesen, so dass sie die Haftungshöchstsumme beanspruchen kann.
46 
Soweit Kosten für den Rücktransport in Höhe von 1.075,00 EUR und Schadensfeststellungskosten in Höhe von 550,00 EUR neben dem Reparaturaufwand geltend gemacht werden, sind diese nicht zusätzlich zu erstatten. Nach § 432 HGB sind neben dem nach §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz nur Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten. Hierbei handelt es sich nicht um die Kosten des Rücktransportes, sondern um die eigentlichen Frachtkosten, welche jedoch nicht geltend gemacht sind. Auch Schadensfeststellungskosten fallen, da nicht beförderungsbedingt, nicht unter die sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung nach § 432 HGB (Koller, a.a.O., § 432 Rn 4, 9).
47 
Hiernach scheidet vorliegend ein über den zuzusprechenden Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB hinausgehender Anspruch auf Ersatz sonstiger Kosten nach § 432 HGB aus. Eine weitergehende, unbegrenzte Haftung (§ 435 HGB) wird nicht geltend gemacht.
III.
48 
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2003 - 3 U 50/03 zitiert 20 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 407 Frachtvertrag


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 431 Haftungshöchstbetrag


(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

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Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertra

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 432 Ersatz sonstiger Kosten


Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädi

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Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.