Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2006 - 3 Ausl. 147/05

bei uns veröffentlicht am21.04.2006

Tenor

Der Verfolgte ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde 1985 wegen eines 1975 bei Prag begangenen Raubmordes vom Höchsten Gericht der damaligen CSSR in Abwesenheit zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 1992 lehnte der Senat den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ab, weil das Abwesenheitsurteil nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP EuAlÜbk genügte und seinerzeit das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk nicht hinreichend gewährleistet war. 2000 wurde der Verfolgte auf tschechischem Boden festgenommen und verbüßte seitdem die Freiheitsstrafe, bis ihm 2005 die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gelang. Der Senat hat die Auslieferung zur Strafvollstreckung unter folgenden Vorbehalten für zulässig erklärt:

1. Vorbehalt betreffend Artikel 3 Absatz 1 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (ETS Nr. 98)

Das Abwesenheitsverfahren, das zu dem Urteil des Höchsten Gerichts geführt hat, entsprach nicht den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Gemäß Absatz 1 Satz 2 dieses Artikels ist dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewähren, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt sind. Die Antragsfrist gemäß § 388 Abs. 3 Buchstabe b) in Verbindung mit § 306 a Absatz 2 Satz 1 der tschechischen Strafprozessordnung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Verfolgte in Vollzug der Auslieferung in tschechischen Gewahrsam überstellt wird.

2. Vorbehalt betreffend Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ETS Nr. 5)

Das neue Gerichtsverfahren ist in angemessener Frist durchzuführen. In ihm gilt der Verfolgte als unschuldig; es ist ihm nachzuweisen, dass er der Tat schuldig ist, die dem Urteil des Höchsten Gerichts zugrunde liegt, und die Strafe ist unter Berücksichtigung der §§ 306a Abs. 3, 388 Abs. 2 der tschechischen Strafprozessordnung neu zu bemessen. Dem Verlangen des Verfolgten auf erneute Beweiserhebung, insbesondere auf Vernehmung und Befragung von Be- und Entlastungszeugen, ist grundsätzlich nachzukommen.

Gründe

 
II. Der Auslieferungsverkehr mit der Tschechischen Republik richtet sich derzeit nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk; s. BGBl. II 1993 S. 239 und 1997 S. 845) und dem Zweiten Zusatzprotokoll hierzu vom 17. März 1978 (2. ZP EuAlÜbk; s. BGBl. II 1997 S. 799). Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) für insgesamt verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, kommt eine Anwendung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Überstellungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb, ABl. EG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. 1) nicht in Betracht. Aus Art. 31 Abs. 1 RbEuHb folgt auf der anderen Seite nicht, dass das EuAlÜbk und das 2. ZP EuAlÜbk hierzu nicht mehr anwendbar wären (s. Vogel, JZ 2005, 801 [808 f.]). (…)
III. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Höchsten Gerichts (…) ist nach Maßgabe der folgenden Gründe zulässig.
1. Zwar hält der Senat an der in seinen (….) Beschluss vom 17. September 1992 – 3 Ausl. 24/89 eingehend begründeten Auffassung fest, dass das zu dem Urteil führende Verfahren den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügte. Ergänzend ist zu bemerken, dass insbesondere die Strafzumessung in Abwesenheit des Verfolgten, ohne ihm rechtliches Gehör zu gewähren, menschenrechtliche Bedenken erweckt.
2. Jedoch geht der Senat (…) davon aus, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk dadurch mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann, dass die Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte im Sinne von § 388 Absätze 1 und 3 der tschechischen Strafprozessordnung (tschechStPO) aufnimmt.
a) Bedingungen, die in einer Bewilligung enthalten sind, haben an sich nur zwischenstaatliche Wirkung, sei es, dass sie als Teil eines Vertrags zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat verstanden werden, sei es, dass es völkerrechtlicher Gepflogenheit entspricht, sie zu beachten. Jedoch enthält § 388 Absätze 1 und 3 tschechStO eine dem § 72 IRG vergleichbare „Transformationsnorm“ (vgl. Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 72 IRG Rdn. 1 ff.), welche die an sich nur zwischenstaatlich verpflichtenden Bedingungen in innerstaatliches Recht überführt, das tschechische Gerichte bindet. Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass tschechische Gerichte und insbesondere das zuständige Bezirksgericht in Prag (Art. 388 Abs. 4 tschechStPO) sich nicht an Gesetz und Recht halten. Das Gegenteil geht aus der Mitteilung des Vorsitzenden der Strafkammer beim Bezirksgericht im Prag vom 05. Dezember 2005 hervor („unbestritten“). Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass diese Mitteilung Vorbehalte ausnimmt, die im „Widerspruch zur tschechischen Rechtsordnung“ stehen; auch nach deutschem Recht würden ordre public-widrige Bedingungen unbeachtlich sein (§ 73 IRG). Ein Einwand ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfolgte bislang mit seinen Versuchen gescheitert ist, das Urteil revidieren zu lassen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Die Vollstreckung des Urteils ist nicht dadurch ermöglicht worden, dass der Verfolgte an die Tschechische Republik ausgeliefert worden ist, sondern er ist dort ergriffen worden; in einem solchen Fall wäre er aber auch nach deutschem Recht auf außerordentliche Rechtsmittel wie Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerden oder Wiederaufnahmeverfahren verwiesen, die hier wie in anderen Staaten auch hohe Hürden haben. Das Vorbringen des Verfolgten, das Auslieferungsverfahren werde nur betrieben, um seiner habhaft zu werden und die Sache dann auf sich beruhen zu lassen oder unzumutbar lange zu verschleppen, ist bloße Spekulation.
b) Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die gesetzliche Regelung der §§ 388 i.V.m. 306a tschechStPO allgemein und im vorliegenden Fall Probleme aufweist und Zulässigkeitsbedenken weckt. Art. 388 Abs. 2 tschechStPO schreibt eine Auflösung von Gesamtstrafen vor; vorliegend ist aber unklar, inwieweit anderweitige Verurteilungen in die vom Höchsten Gericht ausgesprochene zwanzigjährige Freiheitsstrafe eingegangen sind. Art. 388 Abs. 3 Buchstabe b) tschechStPO zwingt nur zur Aufhebung „im notwendigen Umfang“ und ordnet nur einen analoge Anwendung des § 306a tschechStPO an; das lässt eine bloße Teilaufhebung und gewisse Verfahrensspielräume zu. Weiterhin bindet § 306a Abs. 2 Satz 1 tschechStPO ein neues Verfahren an eine Antragstellung binnen acht Tagen nach Zugang des Urteils; das lässt besorgen, dass Verfristung eingewendet wird, weil dem Verfolgten das Urteil längst im Strafvollzug zugestellt worden ist (s. zu der ähnlichen Problematik der Zehntagesfrist beim italienischen Kontumazialverfahren Vogel, JZ 2002, 465, 466), und für die Wahrung der Verteidigungsrechte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 2. ZP EuAlÜbk erscheint es notwendig, den Fristbeginn auf den Tag zu legen, an dem der Verfolgte in Vollzug der Auslieferung in tschechischen Gewahrsam überstellt wird. Weiterhin lässt § 306a Abs. 1 Satz 2 tschechStPO in weitem Umfange Protokollverlesungen aus dem ersten Verfahren zu, bindet erneute unmittelbare Beweisaufnahmen, z.B. die Vernehmung von Be- oder Entlastungszeugen, an ein Verlangen des Verfolgten und schließt wiederholte Beweisaufnahmen aus, wenn dies nicht ihrem „Charakter“ entspricht oder „ernste Tatsachen“ entgegenstehen; das lässt es für möglich erscheinen, dass sich das neue Gerichtsverfahren in einem „Aktenverfahren“ erschöpft, was nicht mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk und Art. 6 Abs. 3 (v.a. Buchstabe d) MRK im Einklang stünde. Sodann ist mit Blick auf den von dem Verfolgten glaubhaft geschilderten Ablauf seines Wiederaufnahmeverfahren die Gefahr eines verzögerten Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK) und einer Verkennung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht von der Hand zu weisen. Allen diesen Gefahren lässt sich jedoch dadurch begegnen, dass die Vorbehalte gem. § 388 Abs. 1 und 3 tschechStPO hinreichend deutlich formuliert werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Tschechische Republik die MRK und das 2. ZP EuAlÜbk ratifiziert und in innerstaatliches Recht überführt hat. Dies zwingt die tschechischen Gerichte zu einer menschenrechtskonformen Auslegung (s. zur ähnlichen Problematik in Italien BGH JZ 2002, 464, 465), die um so näher liegt, als § 306a Abs. 2 Satz 2 tschechStPO ausdrücklich „internationale Verträge“, an die die Tschechische Republik gebunden ist, nennt. Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass sich die tschechischen Gerichte dem verschließen (s. demgegenüber zur problematischen italienischen Rechtspraxis OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 270).
c) In seinem Beschluss vom 28. Januar 2005 – 3 Ausl. 1/05 = NJW 2005, 1522, 1523 hat der Senat für § 80 Abs. 1 IRG i.d.F. des EuHbG eine „bedingte Zulässigerklärung“ für unvereinbar mit BGHSt 27, 266 (269) gehalten und auch ein in Aussicht gestellte „Begleitschreiben“ der Bewilligungsbehörden nicht genügen lassen (a.A. z.B. OLG Karlsruhe NJW 2005, 838), sondern eine ausdrückliche und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung des ersuchenden Staats für erforderlich gehalten. Hier hält der Senat (…) den im Auslieferungsersuchen enthaltenen Hinweis auf die Rechtslage bereits als genügende Zusicherung, Vorbehalte, jedenfalls soweit sie mit dem ordre public im Einklang stehen, zu beachten. Im Unterschied zu der Rücküberstellungsproblematik, die im Beschluss vom 28. Januar 2005 in Rede stand, haben es im Übrigen vorliegend die deutschen Bewilligungsbehörden in der Hand, durch Erklärung von Vorbehalten gem. Art. 388 Abs. 1 und 3 tschechStPO eine nicht nur völkerrechtliche, sondern sogar innerstaatliche Bindung im ersuchenden Staat zu bewirken. Soweit die Erklärung der Vorbehalte – wie hier – zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung ist, sind die Bewilligungsbehörden gem. § 12 IRG im Ergebnis verpflichtet, sie in die Bewilligung aufzunehmen; würde das nicht geschehen, so wäre gem. § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit zu entscheiden. Der Senat lässt offen, ob es in derartigen Fällen (verfassungs-) rechtlich geboten ist, die Bewilligung dem Verfolgten bekannt zu machen, hält es aber jedenfalls für ein nobile officium der Bewilligungsbehörden, damit der Verfolgte in den Stand gesetzt wird, ihn individualschützende Vorbehalte im ersuchenden Staat geltend zu machen.
3. Nach diesen Maßstäben ist die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Höchsten Gerichts zulässig, wenn die Bewilligung im Hinblick auf § 306a Abs. 2 Satz 3 tschechStPO die aus der Beschlussformel ersichtlichen Vorbehalte im Sinne von § 388 Absätze 1 und 3 tschechStPO enthält.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2006 - 3 Ausl. 147/05 zitiert 6 §§.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 73 Grenze der Rechtshilfe


Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger


(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn 1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 72 Bedingungen


Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 12 Bewilligung der Auslieferung


Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

Referenzen

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.