Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Juli 2006 - 201 Kart 1/06

bei uns veröffentlicht am19.07.2006

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 12.06.2006 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 24.05.2006 gegen die Auskunftsverfügung des Antragsgegners vom 02.05.2006, Az. 1-4452.87/380, wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Mit ihrem Antrag vom 12.06.2006 (Bl. 1/4) beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 24.05.2006 gegen die Auskunftsverfügung des Antragsgegners vom 02.05.2006 anzuordnen.
Mit Schreiben vom 04.04.2006 (K 1, Bl. 6) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass er gem. § 32 e GWB die Gaspreisgestaltung im Tarifkundenmarkt der G in B-W untersuchen wolle, auf, über die im Schreiben im Einzelnen angegebenen Umstände Auskunft zu geben, darunter gem. I.3 auch über die „Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen usw.“, die die Antragstellerin „vom Vorlieferanten oder im Zusammenhang mit dem Gasbezug für das Gaseinkaufswirtschaftsjahr 2004/2005 erhalten“ habe. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.04.2006 die Auskunft über diese Umstände – bei gleichzeitiger Erteilung der im Übrigen geforderten Auskünfte – verweigerte, erließ der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.05.2006 gegen die Antragstellerin eine Auskunftsverfügung bezüglich der unter I. 3 seines Schreibens vom 04.04.2006 geforderten Angaben (K 2, Bl. 9). Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.05.2006 (K 3, Bl. 11) Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Auskunftsverfügung erstrebt.
Mit ihrem den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildenden Antrag vom 12.06.2006 beantragt die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2006 gegen die Auskunftsverfügung des Antragsgegners vom 02.05.2006, Az. 1-4452.87/380, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24.05.2006 gegen die Auskunftsverfügung vom 02.05.2006 ist gem. § 65 Abs. 3 S. 3 GWB zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Gem. § 65 Abs. 3 S. 3 GWB kann das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung – die der gegen die Auskunftsverfügung gerichteten Beschwerde gem. § 64 GWB nicht zukommt – ganz oder teilweise anordnen, wenn entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung i. S. v. § 65 Abs. 3 S.1 Nr. 2 GWB bestehen oder deren Vollziehung im Sinne von § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
1. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung bestehen nicht.
10 
a) Gem. § 32 e Abs. 1 GWB kann die Landeskartellbehörde (§ 48 GWB), hier also der Antragsgegner, die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn starre Preise oder andere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Enquêteuntersuchung). Im Rahmen dieser Untersuchung kann die L gem. § 32 e Abs. 2 GWB die zur Anwendung des GWB oder der Art. 81, 82 EGV erforderlichen Ermittlungen durchführen und in deren Rahmen von den betreffenden Unternehmen Auskünfte verlangen.
11 
Bei der Beurteilung der Frage, ob i. S. v. § 32 e Abs. 1 GWB Umstände vorliegen, die vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, steht der L, wie sich schon aus der weiten Formulierung der Ermächtigung ergibt, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Rechtswidrig ist die Durchführung der Enquêteuntersuchung erst dann, wenn die Annahme einer möglichen Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs nicht vertretbar ist, d. h. unter keinem plausiblen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann (Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, 2006, § 32 e GWB Rdnr. 2). Die Grenzen dieses weiten Beurteilungsspielraums hat der Antragsgegner nicht überschritten.
12 
Wie der Antragsgegner dargelegt hat, hat insbesondere die von ihm durchgeführte Gaspreisabfrage zum 01.11.2005 ergeben, dass bei – regional marktbeherrschenden – G im L B-W mit denselben Vorlieferanten und etwa gleichen Strukturmerkmalen, vergleichbarer Absatzdichte und Topographie beachtliche Preisunterschiede von mehr als 30% bestehen, die kaum erklärt werden können. Hinzukommt, dass sowohl die Gaspreisabfrage als auch die auf ihrer Grundlage eingeleiteten Missbrauchsverfahren im Januar 2006 ergeben haben, dass es einzelne Unternehmen gibt, die gerade in der Hochlastzeit (November 2005 bis Januar 2006) im Vergleich zum Anstieg ihrer Bezugspreise die Gashaushaltskundenpreise über das Maß angehoben haben. Damit aber liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wettbewerb im Tarifkundenbereich der G in B-W eingeschränkt oder verfälscht ist. Dass der Antragsgegner insoweit von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin bringt nichts vor, was die Vermutung eines eingeschränkten oder verfälschten Wettbewerbs in Frage stellen könnte.
13 
Die Durchführung der Enquêteuntersuchung ist daher nach § 32 e GWB zulässig. In ihrem Rahmen ist der Antragsgegner berechtigt, zur Ermittlung etwaiger Verstöße gegen § 19 GWB – insbesondere 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB – oder Art. 81, 82 EGV von allen zu dem untersuchten Wirtschaftszweig gehörenden Unternehmen, mithin auch der Antragstellerin, Auskünfte zu verlangen.
14 
b) Gem. § 32 Abs. 4 GWB i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann der Antragsgegner von den Unternehmen hierbei insbesondere Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen verlangen, dies allerdings nur, soweit es zur Durchführung der Untersuchung nach § 32 e GWB erforderlich ist und nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 59 Rdnr. 3) verstößt.
15 
aa) Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse ist weit zu fassen. Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Adressaten und betrifft die gesamte betriebliche und gesellschaftsrechtliche Sphäre des Unternehmens (Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 59 Rdnr. 25). Insbesondere werden auch Angaben über Produkte, Preise, Kalkulations- und Kostengrundlagen sowie Geschäftsbedingungen umfasst (Becker in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 59 Rdnr. 5). Der Antragsgegner kann daher grundsätzlich auch umfassende Auskunft über die Einkaufsbedingungen der von der Untersuchung erfassten Gasversorgungsunternehmen verlangen, die nicht nur Angaben über die nominellen Einkaufspreise, sondern auch über die von den Lieferanten erhaltenen Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen und sonstigen Vergünstigungen umfasst. Ebenso kann er die Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen fordern.
16 
bb) Diese Auskünfte und die Herausgabe der Unterlagen sind zur Durchführung der Enquêteuntersuchung auch erforderlich.
17 
Zu berücksichtigen ist, dass der L bei der Prüfung der Erforderlichkeit ihrer Ermittlungen grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Bechtold, § 59 Rdnr. 5). Die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen müssen jedoch zur Erreichung des Untersuchungszwecks – Feststellung von Verstößen gegen das GWB oder die Art. 81, 82 EGV – geeignet sein und es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Dies ist hier der Fall.
18 
Die geforderten Auskünfte über die Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen und ähnlichen Vergünstigungen sowie die Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen sind nicht nur geeignet, die Frage eines Ausbeutungsmissbrauchs der Gasversorgungsunternehmen nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB oder einer sonstigen missbräuchlichen Preisgestaltung nach § 19 Abs. 1 GWB im Bereich der Tarifkundenversorgung zu klären, sondern es stehen auch keine milderen, gleichermaßen erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Insbesondere die Frage, ob in dem untersuchten Wirtschaftszweig Fälle des Ausbeutungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorliegen, weil bestimmte Gasversorgungsunternehmen Entgelte fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, kann von der Kartellbehörde zuverlässig erst beurteilt werden, wenn sie über eine umfassende Kenntnis der preisbildenden Faktoren, insbesondere auch über die Kostenstruktur und Kalkulation, die der Preisbildung zugrunde liegt, verfügt (Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 23 Rdnr. 54; vgl. auch vgl. OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 914, 916). Zur sicheren Feststellung des Ausbeutungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB reicht es daher nicht aus, dass der Kartellbehörde nur die „normalen“, also nominellen Einkaufspreise genannt werden. Denn diese allein geben kein zutreffendes Bild der tatsächlichen Einkaufskosten der Gasversorgungsunternehmen, wenn deren Lieferanten daneben besondere Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen und sonstige Vergünstigungen gewähren. Erst wenn der Antragsgegner aber aufgrund der geforderten Auskünfte ein umfassendes Bild über die effektiven Einkaufs- und sonstigen Kosten (Netznutzungsentgelte etc.) erhalten hat, kann er auch im Rahmen des sog. Vergleichsmarktkonzepts zuverlässig beurteilen, ob die von den Tarifkunden geforderten Endpreise denjenigen entsprechen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden (vgl. hierzu Wiedemann, a.a.O., § 93 Rdnr. 53).
19 
cc) Die Antragstellerin wird durch die geforderte Auskunft und Herausgabe von Unterlagen auch nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
20 
(1) Dass die Antragstellerin auf dem untersuchten Markt nach eigenem Vorbringen zu den preisgünstigen Anbietern zählt und deshalb ggf. ihr gegenüber kein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das GWB oder die Art. 81, 82 EGV bestehen mag, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 32e GWB die Kartellbehörden gerade dazu ermächtigt, einen gesamten Wirtschaftszweig zu untersuchen und hierzu von allen zugehörigen Unternehmen Auskünfte zu fordern, wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb in diesem Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist. Die Pflicht zur Auskunft und Herausgabe nach § 32 e i.V.m. § 59 GWB setzt also im Falle der Enquêteuntersuchung gerade nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade die Unternehmen, von denen Auskunft verlangt wird, gegen das GWB oder Art. 81, 82 EGV verstoßen haben.
21 
(2) Dass die Antragstellerin durch die Auskunftsverfügung zu einer Preisgabe von, wie sie geltend macht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet wird, begründet keine Unverhältnismäßigkeit. Dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse wird in ausreichender Weise Rechnung getragen durch die besonderen gesetzlichen Regelungen des § 72 GWB (für das Beschwerdeverfahren) bzw. des für das Kartellverwaltungsverfahren entsprechend geltenden § 29 (L)VwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit: Mees in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 72 Rdnr. 1; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 72 Rdnr. 1), dessen Handhabung im Verwaltungsverfahren sich insbesondere in Bezug auf Geheimhaltungspflichten an den Maßstäben des § 72 GWB zu orientieren hat (Schmidt, ebd.), sowie durch die Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter des Antragsgegners und die von ihm in der Antragserwiderung geschilderten behördeninternen Maßnahmen zur Wahrung des Geheimnisschutzes. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Bestimmung des § 72 Abs. 2 S. 2 GWB, gemäß der die Kartellbehörde die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen hat, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist, zeigt, dass sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ermittlungsmaßnahmen der Kartellbehörde gerade auch auf Umstände erstrecken dürfen, bei denen es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (KG WuW OLG 3721, 3725). Dem Auskunftsverlangen der Kartellbehörde steht daher die Tatsache, dass sich die Auskunft auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezieht, grundsätzlich nicht entgegen (Becker in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 59 Rdnr. 12).
22 
c) Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 32 e Abs. 4 GWB i. V. m. § 59 Abs. 5 GWB besteht schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 04.07.2006 gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich auf die Durchführung eines etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des aufzuklärenden Sachverhaltes verzichtet hat.
23 
3. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Auskunftsverfügung trotz ihrer Rechtmäßigkeit eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, bestehen nicht. An der Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach § 32 e GWB und den hierzu erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen besteht ein gewichtiges, die Interessen der Antragstellerin deutlich überwiegendes öffentliches Interesse. Eine unbillige Härte liegt nicht vor.
24 
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
25 
Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, da der Beschluss nicht in der Hauptsache ergangen ist, § 74 Abs. 1 GWB. Bei dem entgegenstehenden Wortlaut des § 65 Abs. 5 S. 2 GWB handelt es sich um ein Redaktionsversehen (Mees in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 65 Rdnr. 10; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 65 Rdnr. 7; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 7).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 74 Frist und Form


(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen


(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 59 Auskunftsverlangen


(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 72 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung


Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend1.die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ger

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 48 Zuständigkeit


(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden. (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kart

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 65 Mündliche Verhandlung


(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungsterm

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen


(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges o

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 64 Anwaltszwang


Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.

(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.

(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59, 59a, 59b und 61 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der juristischen Person oder Personenvereinigung zu erteilen und die verlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber der Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der Auskünfte verantwortliche Leitungsperson zu benennen.

(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Geständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen aufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Unterlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die natürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der betreffenden natürlichen Person gegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden.

(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die an natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde fordert die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.