Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Apr. 2005 - 20 U 19/04

bei uns veröffentlicht am08.04.2005

Tenor

1. Die Berufungen gegen das Urteil der 39. Kammer für Handelssachen vom 29.09.2004 – 39 O 49/03 – werden

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Streithelfer der Kläger.

Streitwert: 50.000 EUR

Gründe

 
Die Berufungen sind nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird in erster Linie auf den Hinweisbeschluss vom 18.02.2005 Bezug genommen.
Die dazu frist- und formgerecht eingegangenen Stellungnahmen geben keinen Anlass, anders zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO kumulativ vorliegen.
I.
Der Senat ist nicht schon deshalb gehindert, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese Vorschrift noch nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gewesen ist. § 522 Abs. 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2003, 281).
II.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO muss das Berufungsgericht durch Beschluss entscheiden, der gesetzliche Richter für die Entscheidung über die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde wird dadurch nicht entzogen (BVerfG a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung korrespondieren mit den Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. Diese Vorschrift gilt auch im Berufungsverfahren. Gerichtliche Initiativen für eine gütliche Einigung sind aber nur dann geboten, wenn sie eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten. Davon konnte der Senat zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses nicht ausgehen. Etliche Prozessbeteiligte hatten ihre Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit schwebenden Vergleichsverhandlungen begründet, die eine Durchführung des Berufungsverfahrens und eine Berufungsbegründung möglicherweise entbehrlich machten. Nachdem auch diese Beteiligten ihre Berufungen begründet hatten, musste der Senat davon ausgehen, dass die Verhandlungen gescheitert waren. Ihre Wiederaufnahme ist ihm nicht mitgeteilt worden.
III.
Die Stellungnahmen zum Hinweisbeschluss ändern nichts daran, dass die Berufungen ohne Aussicht auf Erfolg bleiben. Dabei ist der Senat nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Berufungen offensichtlich unbegründet sind (BVerfG a.a.O.). Ohne Erfolgsaussicht ist die Berufung dann, wenn die eingehende Prüfung aufgrund des gesamten Akteninhalts ergibt, dass sie unbegründet ist. Der Umfang der Akten spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die behauptete Komplexität der Sache.
1. In den im Hinweisbeschluss angeführten Entscheidungen des Senats und anderer Oberlandesgerichte, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Squeeze-Out bestätigt haben, sind auch die Fragen einer ausreichenden Absicherung und Verzinsung der Barabfindung berücksichtigt und behandelt worden. Ebenso ist dort bereits ausgeführt, dass das Begründungserfordernis nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG wegen seiner geringen inhaltlichen Anforderungen die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs nicht in verfassungsrechtlich relevantem Umfang berührt: die Begründung kann sich auf die Bewertung der dem Aktionär zur Verfügung gestellten Informationen beschränken.
Daran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Ebenso wenig sind die Kostenfolgen, die einen Antragsteller im Spruchverfahren treffen können, geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-Out in Frage zu stellen. Die in den Stellungnahmen angeführten Beispielsfälle betrafen die Festsetzung des Geschäftswerts nach Rücknahme eines Antrags, der vor der Eintragung gestellt worden war (AG 2005, 109), und nach Zurückweisung eines Antrags als unzulässig (AG 2005, 390) sowie die Kostenentscheidung in einem Fall, in dem die Anträge unbegründet waren (Beschluss vom 15.03.2005 – 20 W 1/05). Im letzteren Fall hat der Senat im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung den Antragstellern lediglich die eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz (nach AktG a.F. sowie § 13 a FGG) sowie die Gerichtskosten und eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SpruchG) auferlegt, weil der Erfolg in erster Instanz zweifelhaft und in zweiter Instanz angesichts der unschlüssigen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich nicht gegeben war. Die Eigentumsgarantie und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangen nicht, den Betroffenen jedes Kostenrisiko zu nehmen, das unzulässige oder unbegründete Rechtsschutzbegehren mit sich bringen.
10 
Ohne verfassungsrechtliche oder sonstige Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist auch, ob die Beklagte mit der Einberufung der Hauptversammlung 2005, in der über die Gewinnverwendung des Geschäftsjahrs 2004 zu befinden sein wird, bis zur Entscheidung zuwartet. Das berührt die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nicht. Gegebenenfalls mag sich die Frage stellen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht (vgl. dazu z.B. Koppensteiner in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 327 b Rn. 7 m.w.N.). In diesem Verfahren ist dies nicht zu entscheiden.
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2. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG ist nicht durch die Anlage 1 zum Konsortialvertrag widerlegt, weil danach nicht sämtliche wesentlichen Entscheidungen, sondern nur die im Katalog der Anl. 1 aufgeführten Geschäfte zustimmungspflichtig sind, wie im Hinweisbeschluss bereits begründet worden ist. Dem korrespondiert die auf diese Geschäfte beschränkte Sperrminorität in § 2 Nr. 2 des Vertrags. Darüber hinaus ist die L. als Mehrheitsgesellschafterin nicht auf Stimmen der L. Stiftung angewiesen. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass bei dieser vertraglichen Gestaltung eine heterogene Gesellschafterstruktur der Beklagten perpetuiert würde.
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3. Falls es zutreffen sollte, dass die Maßnahmen der Auflösung der B. -Holding GmbH und die Übertragung ihrer Anteile an der Beklagten auf die L., wie sie nach dem auf die vorgelegten Presseberichte und -erklärungen gestützten Berufungsvorbringen getroffen wurden, belegen, dass die B. -Holding GmbH von Anfang an nur von vorübergehender Dauer sein sollte, so stützt dies gerade nicht die Behauptung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss auf S. 9 unter cc) wird verwiesen. Darin liegt kein Rechtsrat für die Beklagte, sondern die rechtliche Beurteilung des Klägervortrags in der Berufung.
13 
Es kommt unter diesem Gesichtspunkt auch nicht entscheidend darauf an, ob die als übergangen bezeichneten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 17.12.2003 oder in der Berufungsbegründung des Klägers zu 7 hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen oder der Beweismittel hinreichend klar, bestimmt und auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ausführbar sind.
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4. Ein Rechtsverlust nach § 28 WpHG ist auch nicht unter den jetzt vorgebrachten Gesichtspunkten eingetreten.
15 
a) Die Meldung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.04.2003 war nicht unrichtig. Die Zurechnung der Stimmrechte der L. Stiftung und der Lk. Förderbank nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG war entfallen, weil sie nicht mehr von diesen selbst gehalten und ihnen auch nicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet wurden; die B. -Holding GmbH ist nicht deren Tochterunternehmen (vgl. Hinweisbeschluss S. 10). Eine Zurechnung der Stimmrechte der L. nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG kommt nicht in Betracht, weil diese nicht Tochterunternehmen des Landes im Sinne des § 22 Abs. 3 WpHG ist. Die Voraussetzungen des § 290 HGB oder des § 17 Abs. 1 AktG sind nicht schlüssig behauptet. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der als Anl. BK 4 vorgelegten Pressemeldung vom 29.09.2004 und auch nicht aus dem Beteiligungsbericht 2004 des Landes Baden-Württemberg, der die Beteiligungsverhältnisse des Landes darstellt und nichts über die rechtliche Qualifizierung der Beteiligungsgesellschaften als Tochterunternehmen besagt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die L. oder die B. -Holding GmbH die Anteile an der Beklagten als Treuhänder des Landes halten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG).
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b) Eine Meldepflicht nach § 22 Abs. 2 WpHG bestand auch dann nicht, wenn die B. -Holding GmbH von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen sein sollte. Die wechselseitige Zurechnung nach dieser Regelung setzt voraus, dass sich der Meldepflichtige mit Dritten abstimmt, denen Stimmrechte an der Zielgesellschaft zustehen, weil ihnen entweder selbst Aktien gehören oder Stimmrechte anderer zugerechnet werden. Diese Voraussetzung fehlt in Bezug auf die L. Stiftung oder die Lk. Bank (s.o.). Daran ändert es nichts, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung die später beschlossene Auflösung der B. -Holding GmbH mit Übertragung der Aktien auf die L. bereits beschlossen gewesen sein sollte. Das bedeutet nicht, dass der L. Stiftung oder der Lk. Bank die Stimmrechte an den von ihnen in die B. -Holding GmbH eingebrachten Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung zustanden oder zuzurechnen waren.
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5. Der Senat hält daran fest, dass es an einer Auswahl des Prüfers durch das Gericht nicht deshalb fehlt, weil das Gericht den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Prüfer auswählt. Daran ändern Marktanteile des Prüfers nichts.
18 
Es trifft auch nicht zu, dass die Prüferbestellungsakte nicht beigezogen wurde. Die Akte 32 AktE 40/03 ist schon vom Landgericht beigezogen worden. Die Prozessbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 17.12.2003 Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten (Protokoll vom 17.12.2003, S. 6, Bl. IV 418).
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6. a) Der Senat hält an seinen Ausführungen zur Verletzung des Informationsrechts in Bezug auf die Fragen Nr. 19, 22 und 29 fest. Die Stellungnahme des Klägers zu 7 zeigt nicht auf, inwiefern die als fehlend beanstandeten Informationen zur Prüfung der Plausibilität der Bewertung erforderlich gewesen sein sollen; der Charakter der Hauptversammlung als Informationsveranstaltung als solcher rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
20 
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass mit einer unvollständigen Antwort auf die Frage Nr. 20 ein Informationsanspruch aus § 131 Abs. 4 AktG verletzt worden wäre. Ob sich aus Antworten auf die Frage ein Nachinformationsanspruch aus § 131 Abs. 4 AktG ergeben kann, spielt keine Rolle. Er setzt ein konkretes Auskunftsverlangen unter Darlegung eines Informationsvorgangs an einen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung voraus (vgl. Decher in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 360 ff). Ein solches Auskunftsverlangen ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geltend gemacht worden. Die Frage, die nicht speziell auf von der Beklagten an die L. Stiftung weitergegebene Informationen zielte, musste auch nicht so verstanden werden. Auch der Kläger zu 5, der die Frage gestellt hat, hat im Rechtsstreit nicht behauptet, dass sie so gemeint war.
21 
c) Die Frage zum Abhängigkeitsbericht ist selbst dann nicht unrichtig beantwortet, wenn es zutrifft, dass die Unterschriften des Vorstands auf einem Original-Exemplar erfolgt sind, das dasselbe Erscheinungsbild wie die Anl. B 2 hat. In dem Fall wäre anzunehmen, dass die Prüfungsgesellschaft das Gesamtdokument technisch produziert hätte. Es enthält zwei Teile mit gesondertem Deckblatt und gesonderten Unterschriften zum einen der Prüfer unter den Prüfungsbericht im ersten Teil und zum anderen der Vorstände unter den Abhängigkeitsbericht im zweiten Teil (Anlage). Deshalb ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die unterzeichnete Erklärung der Prüfer, der Vorstand habe die Anlage erstellt, unrichtig ist und dass die Prüfer auf die Gestaltung des Berichts inhaltlichen Einfluss genommen haben. Dem Prüfer ist es untersagt, in der Weise an der Erstellung des Berichts mitzuwirken, dass er die dem Vorstand obliegenden unternehmerischen Entscheidungen trifft (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1997, 2178). Das erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil der Prüfungsbericht im Wesentlichen Detailangaben zu Rechtsgeschäften enthält, die so nur von der Beklagten angegeben werden können. Da also keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Erklärungen im Prüfungsbericht bestehen, ist auch die Auskunft in der Hauptversammlung nicht unrichtig.
22 
d) Die Umstände, unter denen die Rednerliste und die Generaldebatte geschlossen wurden, sind weiterhin nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Informationsrecht der Aktionäre zu belegen, der eine Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen könnte. Nach dem Protokoll der Hauptversammlung S. 34 widersprachen die Kläger zu 2 und 5 der Schließung der Rednerliste und der Feststellung, dass alle Fragen beantwortet seien; sie kündigten ihre Absicht an, weitere Fragen stellen zu wollen. Es ist nicht protokolliert, dass und welche der bisher gestellten Fragen aus ihrer Sicht nicht beantwortet seien. Die Anl. 9 zum Protokoll enthält vom Kläger zu 5 vorgelegte weitere Fragen und nicht Hinweise dazu, welche schon gestellten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet geblieben sind.
IV.
23 
Der Senat hält aus den im Hinweisbeschluss unter II. genannten Gründen daran fest, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts oder auch des Revisionsgerichts nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
24 
Das gilt insbesondere auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausschließung, die nicht nur nicht klärungsbedürftig, sondern auch nicht klärungsfähig ist (vgl. MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 9; MünchKomm-Rimmelspacher a.a.O. § 511 Rn. 70; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 543 Rn. 9). Die Frage der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung ist eine Frage der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, die wie auch in diesem Fall von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Entscheidung ist deshalb nicht für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung.
V.
25 
Das Berufungsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil nach dem Vorbringen des Streithelfers zu 2 ein weiterer Aktionär eine neue Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht hat, mit der die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 wegen Einberufungsmängeln gem. § 241 Nr. 1 AktG geltend gemacht wird.
26 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach den Vorschriften der ZPO, etwa nach §§ 148 f, 152 ff ZPO, liegen nicht vor. Eine Aussetzung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Klagen gegen die Wirksamkeit desselben Hauptversammlungsbeschlusses einer einheitlichen Entscheidung bedürfen. In dem vom Streithelfer zu 2 angeführten Urteil vom 01.03.1999 – II ZR 305/97 (NJW 1999, 686) – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Teilurteil unzulässig ist, mit dem die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen nur eines Teils der Kläger entschieden werden. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass eine einheitliche Entscheidung getroffen werden muss, weil eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 Altern. 1 ZPO besteht. Es handelt sich um eine sog. prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach dieser Alternative, weil das der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil für und gegen alle Aktionäre der verklagten Gesellschaft wirkt (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb muss die Entscheidung eines Prozessverfahrens in der Sache gegenüber allen Streitgenossen einheitlich ergehen (BGHZ 122, 211, 240).
27 
Die notwendige Streitgenossenschaft entsteht aber nicht bereits wegen der genannten Wirkung eines stattgebenden Urteils. Eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht auf Klägerseite, wenn nicht mehrere Kläger von vornherein gemeinsam Klage erhoben haben, nachträglich zum Beispiel durch Verbindung getrennt anhängiger Prozesse. Um die wegen der Wirkung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 AktG gebotene einheitliche Entscheidung zu sichern, sind nach §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 249 Abs. 2 AktG mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsprozesse zu verbinden; das dem Gericht für die Prozessverbindung sonst nach § 147 ZPO eingeräumte Ermessen besteht hier nicht. Die Verbindung setzt aber auch hier voraus, dass die Prozesse in derselben Instanz anhängig sind. Verbunden werden können nur Prozesse, die bei demselben Gericht anhängig sind, also sich auch in derselben Instanz befinden (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 147 Rn. 2; Musielak-Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 147 Rn. 2). Das gilt auch für eine Verbindung nach §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 249 Abs. 2 AktG.
28 
Eine Aussetzung mit dem Ziel einer Verbindung nachdem das zweite Verfahren in die Rechtmittelinstanz gelangt ist, ist auch weder ein taugliches Mittel, um eine einheitliche Entscheidung der Prozesse sicherzustellen, noch ist sie zu diesem Zweck zwingend geboten. Denn es ist nicht absehbar, ob der zweite Prozess überhaupt in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Wird der zweite Prozess bereits in erster Instanz rechtskräftig entschieden, so ist der erste in der Berufungsinstanz schwebende Rechtsstreit erledigt, wenn der zweiten Klage stattgegeben worden ist, denn die Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung des stattgebenden Urteils wirkt auch zugunsten der Kläger im alten Verfahren. Er bleibt dagegen unberührt, wenn sie rechtskräftig abgewiesen wird, weil sich die Rechtskraft der abweisenden Klage nicht auf die anderen Aktionäre erstreckt, die im schwebenden ersten Prozess Kläger sind. Dasselbe gilt aber auch dann, wenn der erste Prozess im Berufungsverfahren parallel weiterbetrieben wird und währenddessen der neue Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist. Umgekehrt gilt das alles auch für den Fall, dass der erste Prozess im Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, während der zweite Prozess noch in erster Instanz anhängig ist: Wird der ersten Klage rechtskräftig stattgegeben, so tritt im zweiten Prozess Erledigung ein; wird sie rechtskräftig abgewiesen, berührt das den zweiten Prozess nicht. Das alles gilt auch bei Zugrundelegung des weiten Streitgegenstandsbegriffs, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner neuen Rechtsprechung vertritt (BGH NJW 2002, 3465). Würde der vorliegende Rechtsstreit ausgesetzt, so würde damit lediglich dem neuen, beim Landgericht anhängigen Prozess grundlos der Vorrang gegeben.
VI.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Apr. 2005 - 20 U 19/04 zitiert 16 §§.

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Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 22 Meldepflichten


(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 60

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(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzü

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1.
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
2.
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
3.
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4.
es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind, oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1.
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2.
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)