Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2016 - 17 UF 239/15

10.08.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 14.07.2015

abgeändert.

Die Verfahrenswerte des Verfahrens im ersten Rechtszug werden wie folgt festgesetzt:

Kindesunterhalt:

 8.574,00 Euro

Trennungsunterhalt:

 23.587,00 Euro

insgesamt:

32.161,00 Euro

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz vom 18.03.2015 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.04.2015 Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) von 1.028,00 Euro monatlich und diesbezügliche Rückstände bis 30.03.2015 von 3.561,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ab 01.04.2015 in Höhe von 374,00 Euro und 314,00 Euro monatlich und diesbezügliche Rückstände bis 30.03.2015 von 229,00 Euro und 92,00 Euro zuzüglich Zinsen an sie zu bezahlen.
Durch Schriftsatz vom 08.06.2015 hat sie in Abänderung ihrer bisherigen Antragstellung beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ab 01.07.2015 Trennungsunterhalt von 1.546,00 Euro monatlich und diesbezügliche Rückstände bis 30.06.2015 von 8.788,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ab 01.07.2015 in Höhe von jeweils weiteren 106,00 Euro monatlich und diesbezügliche Rückstände bis 30.06.2015 von 822,00 Euro und 670,00 Euro zuzüglich Zinsen an sie zu zahlen.
Die mündliche Verhandlung fand am 09.06.2015 statt. Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2015 abgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten am 05.07.2016 vor dem Senat einen verfahrensbeendenden Vergleich.
Das Amtsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 14.07.2015 den Verfahrenswert des Verfahrens im ersten Rechtszug hinsichtlich des Kindesunterhalts auf 8.574,00 Euro (für beide Kinder zusammen 688,00 Euro x 12 Monate zuzüglich 318,00 Euro Rückstände) sowie hinsichtlich des Trennungsunterhalts auf 27.340,00 Euro (1.546,00 Euro x 12 Monate zuzüglich 8.788,00 Euro Rückstände), somit insgesamt auf 35.914,00 Euro festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 16.09.2015, mit der er die Festsetzung eines geringeren Verfahrenswerts erreichen will.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu einer Abänderung der Festsetzung des Verfahrenswerts, da sich hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes Trennungsunterhalt ein geringerer Wert ergibt als vom Amtsgericht angenommen.
1.
Bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände; diese sind gesondert zu bewerten und ihre Werte sind sodann zu addieren (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgeblich ist gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. § 51 Abs. 2 FamGKG legt fest, dass die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet werden.
2.
10 
Die geltend gemachten Ansprüche auf Kindesunterhalt für beide Kinder hat das Amtsgericht zutreffend auf der Grundlage der Anträge der Antragstellerin vom 18.03.2015 mit (374,00 + 314,00 Euro) x 12 Monate zuzüglich 229,00 Euro + 89,00 Euro Rückstände bis 30.03.2015, somit mit einem Gesamtbetrag von 8.574,00 Euro bewertet. Dies wird von der Beschwerde offenbar auch nicht angegriffen.
11 
Die geänderte Antragstellung vom 08.06.2015 führt zu keiner Veränderung des Werts des Verfahrensgegenstandes Kindesunterhalt, da es sich nach der Fassung der geänderten Anträge hinsichtlich des laufenden Unterhalts für beide Kinder um eine Verringerung des noch geforderten Volumens auf jeweils 106,00 Euro monatlich handelt und sich bei einer Bewertung nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG für jedes Kind rechnerisch ein geringerer Wert ergeben würde, als derjenige, der nach den Anträgen vom 18.03.2015 festzusetzen ist. Da der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 08.06.2015 erst nach Aufruf des Termins vom 09.06.2015, mit dem die anwaltlichen Terminsgebühren entstanden sind, an die Gegenseite übergeben wurde, ist für die Terminsgebühren nicht der verringerte Wert festzusetzen.
3.
12 
Hinsichtlich des geforderten Trennungsunterhalts ist ein geringerer Wert festzusetzen.
13 
a) Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.06.2015 ihre Unterhaltsanträge - innerhalb des in § 51 Abs. 1 FamGKG genannten 12-Monats-Zeitraums - erhöht. Ob und ggf. wie sich eine solche Erhöhung des Unterhaltsantrags auf den Verfahrenswert auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14 
aa) In der Vergangenheit wurde vielfach vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags abzustellen ist und spätere Antragserweiterungen insoweit unbeachtlich sind, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen (OLG Schleswig OLGR 2000, 477 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 298; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg OLGR 2008, 76 m.w.N.).
15 
bb) Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach der Verfahrenseinleitung durch eine spätere Antragserweiterung erhöht wird, und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende Rückstände im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung zudem werterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG, auch über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinaus; faktisch wird die Antragserweiterung danach bei der Anwendung des § 51 FamGKG wie ein weiterer eigener Antrag behandelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 f. m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2004, 1226 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. A., § 51 Rn. 69 ff. m.w.N., § 34 Rn. 22; Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 8462 ff.).
16 
cc) Nach einer dritten Auffassung ist die Antragserhöhung zwar bei der Bemessung des Werts des laufenden Unterhalts nach § 51 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen, nicht aber bei der Ermittlung der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, MDR 2016, 592 f. sowie FamRB 2016, 193 LS m. zust. Anm. Rasch; OLG Karlsruhe FuR 1999, 440 f.; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. A., FamFG, Anhang FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort „Rückstände“ m.w.N.; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe/Mayer, RVG, 22. A., Anhang VI Rn. 687, 689).
17 
dd) Unterschiedlich beantwortet wird schließlich die Frage, ob sich eine Antragserweiterung auch dann verfahrenswerterhöhend auswirken kann, wenn sie erst nach Ablauf des in § 51 Abs. 1 FamGKG genannten 12-Monats-Zeitraums erklärt wird (bejahend OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, MDR 2016, 592 f. m.w.N.; verneinend OLG Karlsruhe, 18. Zivilsenat, NJW-RR 2016, 189 ff. m.w.N. und unter Hinweis auf die in § 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG enthaltene Regelung).
18 
b) Nach § 51 Abs. 2 FamGKG sind Rückstände die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge. Hierbei zählt der Unterhalt für den Monat der Einreichung des Antrags bereits als Rückstand, wenn, wie in der Regel, der Unterhalt monatlich im Voraus geschuldet wird. Maßgeblich sind im Fall einer späteren Antragserhöhung die für diesen Zeitraum geltend gemachten Beträge in der zuletzt geforderten Höhe (vgl. Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8462). Unterhalt, der nach Einreichung des Antrags fällig wird, kann nicht zu den Rückständen zählen.
19 
Der Verfahrenswert erhöht sich insbesondere nicht dadurch, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens seine Anträge aktualisiert und die zwischenzeitlich fällig gewordenen Unterhaltsbeträge nunmehr als Rückstände geltend macht und gesondert beziffert (vgl. Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. A., 17. Kap., Rn. 63; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, a.a.O., Rn. 689). Auch bei einer Antragserweiterung werden die Unterhaltsbeträge aus dem Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags und der Erweiterung nicht zu verfahrenswertrelevanten Rückständen (Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. A., § 10 Rn. 82 b; Zöller/Feskorn, a.a.O., Anhang FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort „Rückstände“ m.w.N.; OLG Karlsruhe FuR 1999, 440 f. Rn. 8 m.w.N.). Eine Klage- oder Antragserweiterung stellt kein eigenständiges Verfahren dar, das den zeitlichen Umfang der Rückstände selbständig bestimmen könnte (OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 f. Rn. 22).
20 
Vorliegend fallen danach unter § 51 Abs. 2 FamGKG die von der Antragstellerin für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.03.2015 zuletzt geforderten Beträge. Das sind nach den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.06.2015 für die Monate November und Dezember 2014 jeweils noch 1.121,00 Euro und für die Monate Januar bis März 2015 jeweils noch 931,00 Euro, somit insgesamt 5.035,00 Euro.
21 
c) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung „des Antrags“ geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
22 
In allgemeinen Zivilsachen und in Familienstreitsachen erhöht eine Antragserweiterung grundsätzlich den Streit- bzw. Verfahrenswert. Dies folgt aus der allgemeinen Wertvorschrift des § 40 GKG bzw. der entsprechenden Vorschrift des § 34 Satz 1 FamGKG. § 34 FamGKG geht nach seinem Inhalt und Regelungsgegenstand davon aus, dass nicht nur zu Beginn des Verfahrens gestellte Anträge, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge wertbestimmend sein können (Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 3327, 3653). Soweit es keine besondere Wertvorschrift mit eindeutig abweichendem Regelungsinhalt gibt, sind diese allgemeinen Wertvorschriften heranzuziehen.
23 
Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG spricht nicht eindeutig dafür, dass Antragserweiterungen für den Verfahrenswert teilweise unbeachtlich sein sollen, nämlich insoweit, als sie über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinausgehen. Der Wortlaut stellt nur allgemein auf die Einreichung eines Antrages ab, nicht etwa auf die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags. Auch ein erweiternder Antrag kann ein Antrag i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sein.
24 
Es erscheint mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und dem Zweck des § 51 FamGKG vereinbar und sachgerecht, bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Fällen der Antragserweiterung im Regelfall sogleich den Jahreswert des erhöhten beantragten Monatsbetrags zugrunde zu legen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 f. Rn. 32, 38; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, a.a.O., Rn. 687).
25 
Dies führt rechnerisch, von Sonderfällen abgesehen, zum selben Ergebnis, wie wenn zu dem sich auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ergebenden Betrag der Jahreswert der Differenz, um den dieser Antrag hinsichtlich des monatlichen Unterhalts erhöht wird, hinzuaddiert wird (zu diesem Rechenweg s. Schneider/ Volpert/Fölsch/Schneider, a.a.O., § 51 Rn. 71; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8464 ff.).
26 
Vorliegend ergibt sich danach ein unter § 51 Abs. 1 FamGKG fallender Betrag von 1.546,00 Euro x 12 = 18.552,00 Euro, wie vom Amtsgericht angenommen.
27 
d) Zusammen ergeben die Beträge nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG einen Wert des Verfahrensgegenstandes Trennungsunterhalt von 23.587,00 Euro.
III.
28 
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
IV.
29 
Die Entscheidung ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 33 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlich

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.