Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Jan. 2017 - 17 UF 193/16

bei uns veröffentlicht am20.01.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.7.2016, Az. 2 F 587/16, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 2.076,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.886,00 EUR seit 1.4.2016 und aus weiteren 190 EUR seit dem 1.5.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 8,4%, der Antragsgegner 91,6%.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.264 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die volljährige Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, die Auszahlung von Kindergeld.
Die Antragstellerin studiert zwischenzeitlich im 9. Semester an der Fachhochschule in Aalen. Die Beteiligten haben am 12.11.2013 vor dem Amtsgericht Aalen, Az. 6 F 357/13, einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 700 EUR bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Mutter der Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner nicht zusammenlebt, das Kindergeld für die Antragstellerin. Zum 1.5.2015 wurden die Kindergeldzahlungen an die Mutter der Antragstellerin eingestellt, da die Antragstellerin bei dieser nicht mehr wohnte. Auf Hinweis der Antragstellerin beantragte der Antragsgegner in der Folge die Auszahlung des Kindergeldes an sich, was rückwirkend ab dem 1.5.2015 erfolgreich war. Mit Schreiben vom 16.6.2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, das bezogene Kindergeld an sie auszuzahlen.
Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht einen Betrag i.H.v. 2.264 EUR als vom Antragsgegner für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2016 bezogenes Kindergeld geltend gemacht.
Der Antragsgegner rügte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da er in der Schweiz wohne. Der Unterhalt von 700 EUR, den er monatlich bezahle, sei bedarfsdeckend. Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich die Regelstudienzeit überschritten. Außerdem zweifele er an einem ordnungsgemäßen Studium in Aalen, da die Antragstellerin zwischenzeitlich in Stuttgart wohne. Die Mutter der Antragstellerin sei bereits bei Abschluss des Vergleiches im Jahr 2013 nicht kindergeldberechtigt gewesen. Bei dem vereinbarten Unterhaltsbetrag sei Kindergeld auf den Bedarf der Antragstellerin nicht angerechnet worden.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 14.7.2016 verpflichtet, an die Antragstellerin 2.264 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ergebe sich aus Art. 5 des Lugano-Übereinkommens. Gemäß Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls sei deutsches Recht anwendbar. Die Antragstellerin habe einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Auskehr des vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldes. Zwar ergäben sich aus dem Vergleich vom Jahr 2013 keine Berechnungsgrundlagen. Da gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs in voller Höhe zu verwenden sei, sei davon auszugehen, dass es mit dem vereinbarten Unterhaltsanspruch i.H.v. 700 EUR bereits verrechnet sei. Eine hiervon abweichende Berechnung habe der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Auch die Umstände des Vergleichsabschlusses würden hierfür sprechen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch bestünde gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erst ab Inverzugsetzung, d.h. ab dem Schreiben vom 16.6.2015. Damit könne für Mai 2015 kein Anspruch geltend gemacht werden. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beträge würden jedoch den beantragten Zahlbetrag von 2.264 EUR in jedem Fall erreichen.
Gegen den am 26.7.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 26.8.2016 Beschwerde eingelegt. Innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist bringt der Antragsgegner vor, der vom Amtsgericht angenommene familienrechtliche Ausgleichsanspruch finde im Gesetz keine Grundlage. Auch § 1612 b BGB sei keine Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch könne sich nur aus § 1601 ff. BGB ergeben. Ein Abänderungsantrag sei von der Antragstellerin jedoch nicht gestellt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Regelstudienzeit überschritten sei. Substantiierte Darlegungen, dass sie ihr Studium zielstrebig und mit Fleiß betreibe, seien nicht erfolgt. Der Wohnort in Stuttgart spreche dagegen. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargelegt, ob sich aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse eine anteilige Haftung der Mutter am Unterhalt ergebe.
Der Antragsgegner beantragt:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts-Stuttgart Bad Cannstatt vom 14.7.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen wird.
Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. Auf den Bedarf der Antragstellerin sei beim Vergleichsabschluss das Kindergeld bereits angerechnet gewesen. Die Mutter habe das Kindergeld, solange sie es bezogen habe, an die Antragstellerin ausgekehrt. Das Amtsgericht sei zu Recht von einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ausgegangen.
12 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 28.11.2016 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und zugleich angekündigt, im Falle des Nichtzustandekommens des Vergleichs ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden. Dem Vergleichsvorschlag hat keiner der Beteiligten zugestimmt.
13 
Der Antragsgegner bringt ergänzend zum Hinweisbeschluss vor, dem Bundeskindergeldgesetz sei der klare Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass das Kindergeld nicht an das volljährige Kind ausbezahlt werde, was zur Folge habe, dass es auch nicht an dieses ausgekehrt werden solle. Wenn ausschließlich der tatsächliche Bezug des Kindergeldes durch einen Elternteil für den Anspruch auf Auskehr maßgeblich sei, könne der Elternteil bei unrechtmäßigem Bezug aufgrund falscher Informationen durch das Kind einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt sein. Im Rahmen der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin erst in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zu ihrem Studienverlauf gemacht habe. Aufgrund der aus seiner Sicht grundlegenden rechtlichen Fragestellungen beantragt der Antragsgegner die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
14 
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
15 
1. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldes angenommen. Es handelt sich zwar nicht um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur den Ausgleich zwischen mehreren Unterhaltspflichtigen regeln soll. Vielmehr ist der Anspruch auf Auskehr des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes ebenfalls ein unterhaltsrechtlicher Anspruch (siehe Göppinger/Wax/Keske, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn. 804). Damit gelten für den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes die Regeln der §§ 1601 ff. BGB zumindest entsprechend. Anspruchsgrundlage ist somit § 1601 BGB (analog).
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Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens durchzusetzen. Vielmehr kann dieser Anspruch eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch auf Barbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Denn beim Bedarf des Kindes wird das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB gerade angerechnet. Nur wenn sich bei dieser Bedarfsberechnung Änderungen ergeben, ist dies im Wege der Abänderung vorzunehmen (vergleiche Göppinger/Wax, a.a.O., Rn. 803). Bei der Ermittlung des Barbedarfs des Kindes wird das Kindergeld deshalb jeweils vorab abgezogen (vergleiche z.B. BGH, FamRZ 2007, 542, Rn. 14). Diese Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf geht einher mit einem Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes (BGH, FamRZ 2007, 542, Rn. 29; FamRZ 2006, 99, Rn. 26).
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Die Einwendungen des Antragsgegners gegen das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs bzw. die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin sind vorliegend nicht zu prüfen. Zum einen kann dies nur im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geschehen, zum anderen hängt der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes nur davon ab, dass der Antragsgegner dieses bezieht. Selbst wenn er im Übrigen keinen Barunterhalt mehr schulden sollte, kann er gegenüber der Antragstellerin nicht beanspruchen, dass das Kindergeld bei ihm verbleibt. Der Antragsgegner bringt weiterhin nicht vor, woraus er entnimmt, dass er ohne eine Abänderung des Unterhaltstitels der Antragstellerin seit dem 1.5.2015 finanziell besser gestellt werden soll, indem er das Kindergeld behalten dürfte. Diese Einschätzung ist schon denklogisch nicht nachvollziehbar.
18 
Ob der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes aus § 1601 BGB (analog) auch besteht, wenn die Bezugsberechtigung des Elternteils fraglich ist, worauf der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss abhebt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner bringt nicht vor, dass er eine Rückforderung befürchten müsse. Im Falle einer insoweit ungeklärten Rechtslage könnte sich gegebenenfalls eine Aussetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 148 ZPO anbieten.
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2. Der Senat geht wie das Amtsgericht davon aus, dass bei Abschluss des Vergleichs vor dem Amtsgericht Aalen im November 2013 entsprechend der Regelung des § 1612 b Abs. 1 BGB auf den Bedarf der Antragstellerin das Kindergeld bereits angerechnet wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen beider Beteiligter in der beigezogenen Akte 6 F 357/13 des Amtsgerichts Aalen. Auch wenn im Vergleich nicht mehr ausdrücklich aufgeführt, haben beide Beteiligte ihre in den Schriftsätzen dargelegten Berechnungen und die sich daraus ergebenden Unterhaltsansprüche der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Kindergeldes dargestellt. Auch die Kostenentscheidung von 3/4 zu Lasten des Antragsgegners bestätigt dies. Wäre bei dem vereinbarten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin das Kindergeld nicht bereits abgezogen gewesen, wäre rechnerisch eine Kostenaufhebung ermittelt worden.
20 
Die weiteren Umstände sprechen ebenfalls hierfür. Die Mutter der Antragstellerin bezog zu diesem Zeitpunkt das Kindergeld. Es war nicht absehbar und im Übrigen vom Antragsgegner auch nicht angestoßen, dass er 1,5 Jahre später das Kindergeld ausbezahlt erhalten wird.
21 
3. Ausweislich ihrer Anspruchsbegründung hat die Antragstellerin zum Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Ansprüche auf Auskehr des Kindergeldes für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2016 gemacht. Nur über diese Ansprüche durfte das Amtsgericht als dem von der Antragstellerin vorgegebenen Verfahrensgegenstand entscheiden. Dabei kann die Antragstellerin, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, gemäß § 1613 Abs. 1 BGB mangels Inverzugsetzung für den Monat Mai 2015 keine Ansprüche geltend machen. Der Antragsgegner hat damit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 2.076 EUR erhalten (7 × 188 EUR in 2015 und 4 × 190 EUR in 2016). Diesen Betrag kann die Antragstellerin vom Antragsgegner verlangen. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen kann die Antragstellerin aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) beanspruchen.
III.
22 
Eine erneute mündliche Verhandlung lässt angesichts der geklärten Sachlage keine neuen Erkenntnisse erwarten, weswegen der Senat wie angekündigt auf deren Durchführung verzichtet (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Angesichts der Reaktionen beider Beteiligter auf den Vergleichsvorschlag des Senats ist eine einvernehmliche Lösung in einer mündlichen Verhandlung fernliegend.
23 
Die Kostenentscheidung hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen getroffen (§ 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG). Dass die Antragstellerin nach Ansicht des Antragsgegners vor Einleitung des Verfahrens keine konkreten Angaben zum Studienverlauf gemacht hat, ist für die Kostenentscheidung irrelevant, da der Antragsgegner jedenfalls auf das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht durch verfahrensrechtliche Erklärungen reagiert hat.
24 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 2 FamFG). Den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes hat der Bundesgerichtshof mehrfach in den zitierten Entscheidungen genannt, so dass weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.