Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 148/09

bei uns veröffentlicht am12.11.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 15. April 2009 - 1 F 182/08 - in seiner Ziffer 2 wie folgt

abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 203,98 EUR , bezogen auf den 30. September 2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu ihren Gunsten durch Quasisplitting Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 206,72 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30. September 2008.
Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit am 29. April 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dieselbe begründet und für den Antragsgegner, einen Stabsfeldwebel der Bundeswehr, zugleich eine neue Auskunft über bestehende Versorgungsanwartschaften erteilt. Diese wurden nunmehr anders als für die Ausgangsentscheidung ermittelt. Mit ihrer am 26. Oktober 2009 erteilten Auskunft hat die Wehrbereichsverwaltung Süd sodann dargestellt, die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften beliefen sich für den Antragsgegner auf monatlich 753,47 EUR. Diese Auskunft beruht auf inhaltlichen Vorgaben des Senats und enthält den Zusatz, dass sie mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehe. Dies wiederum bezieht sich auf die Zugrundelegung einer Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze sowie der Behandlung der früheren Sonderzahlung, die nunmehr monatlich ausgezahlt wird.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde insoweit entgegen, als der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf Grundlage der zunächst (am 22. April 2009) erteilten Auskunft begehrt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die Wehrbereichsverwaltung Süd gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie zugleich begründet. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.
Die Parteien haben während der Ehezeit, die vom 1. März 1994 bis zum 30. September 2008 dauerte, folgende Versorgungsanrechte erworben:
1. Die Antragstellerin
auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 353,70 EUR.
Die Ermittlung der ehezeitbezogenen Anrechte erfolgt nicht nach den Entgeltpunkten der tatsächlich gezahlten Erwerbsminderungsrente, weil diese nicht endgültig bewilligt ist.
2. Der Antragsgegner
10 
a) auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 8,18 EUR,
11 
b) auf eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt, von 753,47 EUR.
12 
Eine Überprüfung nach Maßgabe des § 55 BeamtVG ist durchgeführt.
13 
Auf eine ehezeitbezogene Versorgung von 753,47 EUR stützt sich die nunmehr durch den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 erteilte Auskunft, welcher der Senat inhaltlich folgt. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 Abs. 2 BGB wird in der genannten Auskunft eine Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze zugrunde gelegt. Die früher jährlich gezahlte Sonderzahlung ist mit monatsanteiligen Beträgen berücksichtigt, weiter ein zusätzlicher Abzug für Pflegeleistungen. Diese Grundlagen treffen für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften zu.
14 
a) Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. 2009 I, S. 160) wurde § 45 des Soldatengesetzes (im Folgenden: SG) dahin geändert, dass die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, und zwar für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG) und für alle anderen Berufssoldaten auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs festgelegt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG).
15 
In § 45 Abs. 2 SG hingegen ist, wie nach bisherigem Rechtszustand, vorgesehen, dass Berufssoldaten bereits zuvor ihre Zurruhesetzung beantragen können, sofern sie die sog. besondere Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze setzt weit vor Vollendung des 65. bzw. 62. Lebensjahrs ein, so mit Vollendung des 55. Lebensjahrs für Berufsunteroffiziere wie den Antragsgegner (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese besonderen Altersgrenzen, die nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 96 SG (hier: § 96 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b SG) weiter gestaffelt sind, dienen nach der Gesetzesbegründung dazu, der militärischen Personalführung die erforderliche Flexibilität zu verschaffen, um den Transformationsprozess der Bundeswehr zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten (BT-Drs. 16/7076 vom 12. November 2007, S. 174). Für die Festlegung der Altersgrenzen hat der Gesetzgeber insoweit auch unterschiedliche körperlich fordernde und belastende Verwendungen in Erwägung gezogen (BT-Drs. 16/7076, S. 175). Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze liegt hierbei im Ermessen des Dienstherrn (§ 44 Abs. 2 SG; hierzu: BT-Drs. 16/7076, a.a.O.).
16 
Nach der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz betrug das durchschnittliche Lebensalter aller wegen Überschreitens oder Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzten oder in den Ruhestand getretenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten am 1. Januar 2007 55,2 Jahre (BT-Drs. 16/7076, a.a.O.). Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamts lag das durchschnittliche Pensionierungsalter aller Soldatinnen und Soldaten im Jahre 2006 bei 53,4 Jahren und im Jahre 2007 geringfügig darunter, nämlich bei 53,2 Jahren
(für 2006 s. unter
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/
Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/FinanzenSteuern/Entwicklung
Alterssicherung022008,property=file.pdf,
für das Jahr 2007 s. unter
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/
Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/FinanzenSteuern/Entwicklung
Alterssicherung012009,property=file.pdf).
Diese statistisch erhobenen Daten belegen, dass die Zurruhesetzung von Soldatinnen und Soldaten regelmäßig nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze übereinstimmt. Sie sprechen vielmehr dafür, dass die Pensionierung im Regelfall bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgt.
17 
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist eine Prognose zu treffen. Diese hat sich an den aller Voraussicht nach tatsächlich in Betracht kommenden Gegebenheiten zu orientieren. Für Berufssoldatinnen und -soldaten bedeutet dies, dass realistischer Weise bereits auf das Erreichen der besonderen und nicht erst der allgemeinen Altersgrenze abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 999, 1003; für einen zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings bereits pensionierten Soldaten s. BGH, FamRZ 2009, 303, 306. Vgl. ferner OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 17 UF 73/09, juris Rn. 17 ff; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. September 2009 - 5 UF 136/08, bislang unveröffentlicht; a.A. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 UF 86/09, ebenfalls bislang unveröffentlicht). Nach der genannten Entscheidung des OLG Frankfurt/M. ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze abzustellen, während spätere Abweichungen einem Abänderungsverfahren vorzubehalten seien (OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Dieses beträfe hier die geschiedene Ehefrau, welche, im nachhinein betrachtet, durch die Heranziehung der allgemeinen Altersgrenze beschwert wäre.
18 
Indes wäre unbillig, der Ehefrau das Risiko einer späteren Abänderung aufzuerlegen, weil sie vom Eintritt später in der Sphäre des geschiedenen Ehegatten eintretenden Tatsachen regelmäßig nichts erfährt und vorbereitend auf die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen verwiesen wäre.
19 
Wie der Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 26. Oktober 2009 (dort: Anlage 1, Seite 1) mitgeteilt hat, ist die besondere Altersgrenze für den Antragsgegner mit Ablauf des 30. September 2017 erreicht, mit Erreichen eines Lebensalters von 54 Jahren und fünf Monaten. Hingegen war noch in der Auskunft vom 22. April 2009 auf die allgemeine Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahrs abgestellt worden, was zu einer Verlängerung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von über sieben Jahren führt. Weitere Unterschiede ergeben sich aus den verschiedenen Zeitpunkten, zu welchen eine Zurruhesetzung in Betracht kommt, nicht. Insbesondere ist die gesamte Versorgung bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erdient, ohne mit einem Versorgungsabschlag einherzugehen. Da sich also auf Grundlage der allgemeinen Altersgrenze allein die Gesamtzeit, innerhalb derer die Versorgung erworben wird, im Verhältnis zur Ehezeit verlängert, verringert sich der in der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung und entsprechend der Umfang, in welchem zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte begründet werden.
20 
Gerechtfertigt ist dies nur, soweit der Antragsgegner tatsächlich erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze pensioniert wird oder jedenfalls derzeit eine dahingehende verlässliche, berufsspezifische Prognose ermöglicht ist. Wie bereits aufgezeigt, kann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Regelfall hiervon gerade nicht ausgegangen werden. Soweit die Pensionierung bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze eine Ermessensausübung des Dienstherrn voraussetzt, hat der Soldat/die Soldatin einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch dieses erlangt Bedeutung mit den bisher erhobenen Daten, die dafür sprechen, dass die Ermessensausübung einer Zurruhesetzung mit Erreichen der besonderen Altersgrenze regelmäßig gerade nicht entgegensteht.
21 
Nach alledem ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die besondere Altersgrenze abzustellen, wie dies auch Eingang in die durch den Beschwerdeführer zuletzt - auf Anforderung des Senats - erteilte Auskunft gefunden hat.
22 
b) Wie das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in seinem Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz, dort: § 2 Absatz 2 Satz 2, BGBl. 2009 I, S. 160, 221) weiter regelt, wird die Gewährung der vormals jährlich ausgezahlten Sonderzahlung nunmehr dahin umgestellt, dass die Dienstbezüge um 2,5 % zu erhöhen sind, für aktive Soldatinnen und Soldaten s. § 47 Abs. 3 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 50 Abs. IV BeamtVG. Damit Versorgungsempfänger im Ergebnis nicht besser als aktive Beamte bzw. Soldaten stehen, regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG (gleichlautend: § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), dass die laufende Versorgung durch die Multiplikation mit einem sog. Einbaufaktor von 0,9951 vermindert wird (s. zum Ganzen: Ruland , Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Kapital III, Rn. 233, 247).
23 
Die sonach monatsanteilig erhöhten Dienstbezüge sind für die Berechnung der ehezeitbezogenen Versorgung heranzuziehen. Denn für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist stets auf das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht abzustellen (BGH, FamRZ 2009, 303; FamRZ 2008, 1833, 1834; OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 11). Dem trägt die, auch insoweit auf Anforderung des Senats, am 26. Oktober 2009 erteilte Auskunft Rechnung.
24 
Die dort mitgeteilten Werte sind insofern lediglich näherungsweise ermittelt, als wegen des Ruhegehalts auf das Ehezeitende abzustellen ist, zu welchem die Sonderzahlung noch jährlich gewährt wurde (§ 4 a BSZG a.F.). Die Systemumstellung hingegen sieht vor, dass jährlich zwölf Monatsbeträge ausbezahlt werden, ohne dass die Sonderzahlung gesondert in Ansatz käme. Dieses System greift erst nach Ablauf der hier zugrunde zu legenden Ehezeit Platz. Der Beschwerdeführer ist deshalb auf Anforderung des Senats so vorgegangen, dass er (im Umfang von 71,75 %) das Ruhegehalt zum Ehezeitende ermittelt, dessen Jahresbetrag mit dem Faktor 2,5 % multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis schließlich um den bereits genannten Einbaufaktor von 0,9951 angepasst hat.
25 
Auch wenn diese Auskunft also nicht sämtliche Maßgaben des Besoldungsüberleitungsgesetzes (s. im Übrigen §§ 69 e ff. BeamtVG) berücksichtigen kann, sind die dort ermittelten Werte nachvollziehbar und für die Berechnung des Ruhegehalts zu übernehmen.
26 
c) Das Ruhegehalt ist um einen Abzug für Pflegeleistungen zu vermindern (§ 55 f. SVG). Für die jährliche Sonderzahlung war eine gleichlautende Regelung in § 4 a BSZG a.F. enthalten. Die Verminderung dieses Abzugs hat sich, auf Grundlage der bereits oben beschriebenen Ermittlung des Ruhegehalts, auf die dieses „fiktiv“ erhöhende Sonderzahlung zu beschränken (so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken, a.a.O.).
27 
Nach § 55 f Satz 1 SVG vermindern sich die zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Das ist ein Betrag von (1,95 % / 2 =) 0,975 %, wobei die Verminderung den hälftigen Vomhundertsatz nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 SGB XI nicht übersteigen darf (§ 55 Satz 3 SVG). Für die Begrenzung der Verminderung verweist § 55 Abs. 2 SGB XI auf die in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegte Beitragsbemessungsgrenze (zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009: 44.100,- EUR). Der Abzug für Pflegeleistungen wird also nach Maßgabe der genannten Vorschriften auf einen Betrag von (0,975 % * 12 Monate * 30 / 360 * 44.100,- EUR =) 429,98 EUR beschränkt. Der Unterschied zu dem durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegten Betrag von 421,20 EUR wirkt sich nicht aus, weil der tatsächliche Abzugsbetrag von 213,59 EUR die Limitierung nicht erreicht.
28 
3. Zusammenstellung der insgesamt erworbenen Anrechte (für den Antragsgegner auf Grundlage der am 26. Oktober 2009 erteilten Auskunft):
29 
Art der Versorgung
Antragstellerin
Antragsgegner
                          
gesetzliche Rentenversicherung in
der Ehezeit

353,70 EUR

8,18 EUR
Soldatenversorgung
 -   
753,47 EUR
insgesamt:
353,70 EUR
761,65 EUR
30 
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsgegner - die Hälfte der Differenz der beiden Anrechte, also (761,65 EUR./. 353,70 EUR) / 2 = 203,98 EUR, auszugleichen.
31 
Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von 203,98 EUR.
32 
Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
33 
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung geringfügig abzuändern.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG.
35 
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Dies beruht insbesondere auf divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die allgemeine oder die besondere Altersgrenze abzustellen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient daher der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


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(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst


(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldat

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für

Soldatengesetz - SG | § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben: im Jahr Anhebung um Monate Anspruch ab AlterJahrMonat 2013362320

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(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
6.
für Berufsunteroffiziere
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.