Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juli 2014 - 16 UF 74/14

bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 6. Februar 2014 (Az. 7 F 817/13) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 3.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 streiten um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre entwicklungsverzögerte Tochter A. (geb. am 00.11.2008). Ihr Sohn M. (geb. am 00.04.2004) stammt aus einer früheren Beziehung der Beteiligten Ziff. 2 (Mutter); er ist nach der Heirat vom Beteiligten Ziff. 3 (Vater) adoptiert worden.
Am 00.09.2013 wurde die Ehe der Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach rechtskräftig geschieden. Getrennt hatten sie sich bereits im Sommer 2012. Seither lebt A. im mütterlichen Haushalt in ... bei ..., wohin die Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner gezogen ist. Der Sohn M. ist bei seinem Adoptivvater in ... geblieben. Er ist jedoch in eine vom Jugendamt vermittelte pädagogische Tagesbetreuung eingebunden.
Ursprünglich war der Vater mit dem Aufenthalt A. im Haushalt der Mutter nicht einverstanden, weshalb sich die Eltern gerichtlich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter stritten. Zuletzt haben sich die Beteiligten im Verfahren 16 UF 95/13 am 13.08.2013 vor dem Senat wie folgt geeinigt:
1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Tochter A. B., geb. 00.11.2008, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat.
2. Der persönliche Umgang der Eltern mit den Kindern A. B. und M., geb. 00.04.2004, wird wie folgt geregelt:
a) der Vater hat persönlichen Umgang mit A. alle 6 Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr. Das Bringen und Holen obliegt der Mutter, erstmals vom 20.09. bis 22.09.2013,
b) die Mutter hat persönlichen Umgang mit M. ebenfalls alle 6 Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr. Das Bringen und Holen obliegt dem Vater, erstmals vom 11.10. bis 13.10.2013. Der persönliche Umgang wird so durchgeführt, dass sich die Kinder alle 3 Wochen gemeinsam bei einem Elternteil befinden.
(…).
3. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater alle 6 Wochen jeweils anlässlich des persönlichen Umgangs des Vaters mit A. eine schriftliche Stellungnahme über die Fördermaßnahmen für A: und Mehrfertigungen aller ihr vorliegenden ärztlichen, therapeutischen und sozialpädagogischen Stellungnahmen über A. (z. Bsp. des SPZ Schwäbisch Hall, des Jugendamts, der Kinderärzte, des Kindergartens) zukommen zu lassen. Bei akuten Fällen informieren sich die Eltern unverzüglich. Die Eltern verpflichten sich weiter, an einem gemeinsamen Runden Tisch über etwaige Fördermaßnahmen für A. bei dem staatlichen Schulamt ... teilzunehmen.
10 
A. besucht den Kindergarten, ist aber sprachlich und motorisch entwicklungsverzögert. Hinzu kommen Sehstörungen und laufendes Einnässen. Derzeit organisiert die Mutter für A. folgende Therapiemaßnahen: Besuch einer Physio-Motorik-Gruppe mit Schwimmunterricht, Logopädie sowie Sprachförderung im Kindergarten. Die Logopädie soll evtl. von ergotherapeutischen Maßnahmen abgelöst werden.
11 
Zwischen den Eltern gibt es laufend Auseinandersetzungen um das richtige therapeutische Konzept für A. Dem umfangreichen Vortrag der Beteiligten lassen sich im Kern folgende Streitpunkte entnehmen:
12 
- Der Vater meint, die Mutter führe die erforderlichen Therapiemaßnahmen nicht oder nicht konsequent durch (etwa das Abkleben des Auges wegen Schielens, vgl. Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Ziff. 3 im Verf. 4 F 721/12, Bl. 223 ff.). Entgegen dem Bedarf A. verfolge die Mutter keinen medizinisch-psychologischen Ansatz. Entsprechend fragt der Vater laufend beim Kindergarten, bei Ärzten, Krankenkassen und bei dem Jugendamt nach dem Agieren der Mutter und erteilt ungefragt Ratschläge. Exemplarisch lassen sich anführen:
13 
- Aufforderung an Jugendamt vom 29.11.2012, dafür zu sorgen, dass Tochter ordnungsgem. versorgt wird (Bl. 124);
- Anfrage an Ev. Kindergarten ... am 14.01.2013 über Fördermaßnahmen A.‘ s im Kindergarten (Bl. 128);
- Anfrage an Augenarzt Dr. ... im März 2013 (vgl. Bl. 130);
- Anfrage an Psychologin ... im April 2013 (vgl. Bl. 287);
- Anfrage an BKK ... im Sept. 2013, ob Tochter in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Bl. 152);
- Anfrage an Augenärzte Drs. ... im Okt. 2013 (Bl. 132);
- Anfrage an Canisius-Beratungsstelle im März 2014, was die Mutter beantragt habe (vgl. Bl. 292);
- Anfrage an Kinderärzte Dr. ... im März 2014 wg. „Sachstand“ (vgl. Bl. 291).
14 
- Im Verfahren 16 UF 95/13 haben sich die Eltern vor dem Senat auf einen sog. „runden Tisch“ unter der Leitung des Schulamts geeinigt, bei dem der Förderbedarf A. abgeklärt werden sollte (s.o.). Der Termin fand am 10.10.2013 unter Leitung des staatlichen Schulamtes ... in ... statt. Weil der Vater vergeblich verlangte, dass neben Vertretern des Jugendamtes und des Schulamtes auch Mediziner am Gespräch teilnehmen, stimmte er einer Einigung nicht zu. Darauf musste A. die Teilnahme an einer Psychomotorikgruppe abbrechen.
15 
- Aktuell ist eine Förderung A. im Canisiushaus ... geplant. Hier kam es ab April 2014 zu Beratungsgesprächen, bei denen auch der Vater anwesend war. Eine nachhaltige Einigung über Fördermaßnahmen für A. konnte abermals nicht erzielt werden. Der Vater besteht weiterhin auf eine Einbeziehung ärztlich-therapeutischer Fachkräfte. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2014 die Konsultation eines Urologen angemahnt.
16 
Erstinstanzlich hat sich die Mutter für die alleinige elterliche Sorge darauf berufen, es sei ihr unzumutbar, sich mit dem widerstrebenden Kindesvater - letztlich ergebnislos - auseinanderzusetzen. Auch seien die vom Vater provozierten Elternkonflikte dem Kindeswohl abträglich. So nässe A. nach den Umgangskontakten mit dem Vater regelmäßig ein.
17 
Der Vater hat sein Verhalten damit begründet, dass ihm die Mutter permanent Informationen vorenthalte. Ohne Informationen könne er aber konkreten Maßnahmen nicht zustimmen. Er wolle sich engagieren und wünsche sich eine klare Strategie, um A. unter Einbeziehung sämtlicher psychologischer und medizinischer Fachkräfte optimal zu fördern. Die „schlechte Kommunikation“ liege nur daran, dass ihn die Mutter aus der Verantwortung herausdrängen wolle. Zum anderen habe sie keine Erziehungskompetenz, wie etwa das Einnässen des Kindes zeige.
18 
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd hat dem Antrag der Mutter am 06.02.2014 stattgegeben und ihr unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge das alleinige Sorgerecht für die Tochter A. übertragen (Bl. 58 ff.). Für den Inhalt der Entscheidung wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
19 
Gegen den Beschluss vom 06.02.2014 hat der Vater fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit seinem Rechtsmittel möchte er die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Mutter erreichen. Seinen im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 02.07.2014 gestellten Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für A. und M. hat der Vater im Termin am 10.07.2014 zurückgenommen.
20 
Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Zunächst hatte sie durch Anschlussbeschwerde vom 06.06.2014 auch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für M. begehrt, diesen Antrag jedoch im Termin zurückgenommen.
21 
In ihren Stellungnahmen haben Frau ... als Verfahrensbeistand sowie die Vertreterin des zuständigen Jugendamtes des Landratsamtes Ostalbkreis die angefochtene Entscheidung befürwortet.
22 
Für den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
23 
Die Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im Ergebnis zutreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter A. aufgehoben und sie zur alleinigen Ausübung auf die Mutter übertragen (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
24 
1.) Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Maßstab für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das Kindeswohl. Gewichtige Aspekte des Kindeswohls sind vor allem (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 84):
25 
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern.
26 
Diese Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind sämtliche von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897).
27 
Der Senat verkennt nicht, dass Verständigungsprobleme der Eltern bzw. eine einseitige Verweigerungshaltung für sich genommen nicht ausreichen, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben und die elterliche Sorge einem Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Beide Eltern sind gehalten, zwischen Beziehungs- und Elternebene zu unterscheiden und zur Konsensfindung beizutragen. Denn der Fortbestand der gemeinsamen Sorge darf insbesondere nicht allein vom Willen des betreuenden Elternteils abhängen. Das bedeutete allerdings schon nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2014 - BGBl. I S. 795 - ergangen Rechtsprechung nicht, dass eine fehlende elterliche Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft keinen Anlass zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts geben kann. Vielmehr ist dies möglich, wenn eine konkrete und nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern vorliegt, die sich negativ auf die Entwicklung bzw. das Wohl des Kindes auswirkt (vgl. BGH FamRZ 1999, 1946; OLG Köln FamRZ 2013, 47 ; OLG Celle FamRZ 2008, 637).
28 
2.) Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat der Gesetzgeber nunmehr das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge in § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB n.F. BGB festgeschrieben. Danach ist die elterliche Sorge oder ein Teilbereich hiervon den nicht miteinander verheirateten Kindeseltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese negative Kindeswohlprüfung verleiht dem Gesetz ein neues Leitbild gesetzlicher Sorgegemeinsamkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17). Eine Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter erfordert deshalb eine nachhaltige und schwerwiegende Störung der elterlichen Kommunikation sowie zusätzlich die Feststellung, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen. Insofern reichen weder die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern als solche aus.
29 
Diese Kriterien gelten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des gemeinsamen Sorgerechts auch im Rahmen der - hier gebotenen - Prüfung, ob die elterliche Sorge oder Teile hiervon nach § 1671 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB n.F. auf einen Elternteil allein zu übertragen ist (OLG Celle FamRZ 2014, 857 Rdnr. 11 f.).
30 
3.) Nach vorstehenden Maßstäben ist die gemeinsame elterliche Sorge der beteiligten Eltern aufzuheben und zur alleinigen Ausübung auf die Mutter zu übertragen.
31 
a) Die Kommunikation der Eltern ist nachhaltig gestört, weil der Vater der Mutter jegliche Erziehungskompetenz abspricht und sie - wie die oben zitierten Schreiben exemplarisch zeigen - in allen Bereichen kontrollieren möchte (etwa beim Kindergarten, bei der Logopädie, bei Ärzten). Der Vater ist im negativem Sinne überengagiert und lässt die Mutter - die den Vater mehr oder weniger erduldet - nicht als eigenständig denkende Person gelten. Aus diesem Grund ist eine Einigung der Eltern über den Therapiebedarf A. nicht möglich, denn der Vater hält allein seine Ansichten für richtig und akzeptiert andere Meinungen nicht. Gegen ihn kann sich die Mutter argumentativ nicht ansatzweise wehren. Ihr ist es jedoch nicht zuzumuten, durch den Vater bei den die Therapierung A. begleitenden Stellen (etwa dem Jugendamt oder dem Kindergarten) ständig in Gestalt misstrauischer Nachfragen verunglimpft zu werden und die Erziehungseignung abgesprochen zu bekommen.
32 
Vorübergehend ging selbst der Vater davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge mangels Elternkonsenses aufzuheben ist. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 stellte er einen eigenen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für A., den er lediglich auf Anraten des Senats zurückgenommen hat.
33 
Durch das väterliche Überengagement ist das Wohl des Kindes erheblich gefährdet. A. ist entwicklungsverzögert und reagiert sensibel auf ihre Umwelt, wie etwa das noch immer vorkommende „Einnässen“ zeigt. Das Kind leidet unter den elterlichen Streitigkeiten und - nach seiner familienrichterlichen Anhörung - unter den Andeutungen des Vaters, er wolle, dass A. bei ihm wohne. Weitere Streitigkeiten der Eltern könnten die bestehenden Schwierigkeiten des Kindes verschlimmern, denn ohne seelische Stabilität und konfliktfreie Rückzugsräume wird sich der dauerhafte Erfolg von Therapiemaßnahmen kaum einstellen. Außerdem zeichnet sich schon jetzt der nächste Streitpunkt ab, da dem Vater die in Kooperation mit dem Canisiushaus ... angedachten Therapiemaßnahmen nicht ausreichen.
34 
c) A. lebt seit der Trennung im mütterlichen Haushalt und wird dort nach den Mitteilungen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gut versorgt. Das Kind entwickelt sich ordentlich - auch ohne die vom Vater geforderte (interdisziplinäre) medizinisch-psychologische Frühförderung. Nachdrücklich bestätigt wird dies durch den von der Mutter im Termin vorgelegten Abschlussbericht der Fachklinik ... vom 23.06.2014. Dort werden für den Therapiefortgang lediglich „weitere kinderärztliche Betreuung, Entspannungstherapie und Haltungsturnen“ vorgeschlagen. Zwar heißt dies nicht, dass A. nun keine Entwicklungsverzögerungen und keinen besonderen Förderbedarf mehr hat. Das Gegenteil ist der Fall, wie auch die vom Vater mit Schriftsatz vom 16.07.2014 vorgelegten Unterlagen zeigen. Anhaltspunkte für eine fehlende Erziehungseignung der Mutter liegen dem Senat jedoch nicht vor. Vielmehr hat die positive Entwicklung A. gezeigt, dass sie im mütterlichen Haushalt nachhaltig und zumindest angemessen gefördert wird. Somit entspricht es dem Kindeswohl, A. unter dem Aspekt der Erziehungseignung und der Erziehungskontinuität bei der Mutter zu belassen und dieser die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

Referenzen

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.