Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juli 2010 - 15 WF 131/10

bei uns veröffentlicht am09.07.2010

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 16. Juni 2010 wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat nach Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der dagegen gerichtete Beschwerde, die keine ausdrückliche Erklärung enthält, ob sie namens des Antragstellers oder namens des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, hat das Familiengericht nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Der in § 50 Abs. 1 FamGKG genannte Wert sei so zu verstehen, dass damit 10 % des Werts der Ehesache gemeint seien. Da dieser Wert auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden sei, ergebe sich insgesamt ein Wert unterhalb des Mindestwert von 1.000,00 EUR. Davon abgesehen, entspreche ein höherer Wert als 1.000,00 EUR auch nicht der Billigkeit im Sinne des § 50 Abs. 3 FamGKG.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwer. Ziel der Beschwerde ist die Erhöhung des Gegenstandswerts. Durch eine zu geringe Festsetzung werden nicht die Beteiligten, sondern nur deren Verfahrensbevollmächtigte beschwert. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aber aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Zwar wird in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, ob die Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt wurde. Jedoch sind Beschwerden, mit denen eine Erhöhung des Gegenstandswerts angestrebt wird, im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde im eigenen Namen und aus eigenem Recht einlegt, da nur dann überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 32 RVG Rn. 14).
Auch der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 FamGKG) wird erreicht.
2.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwar geht der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, dass der nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu ermittelnde Wert 2.115,00 EUR beträgt. Allerdings ergibt eine Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG den vom Amtsgericht angenommenen Wert von 1.000,00 EUR.
a)
Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht, über das mit der Scheidung entschieden wird, 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Das Familiengericht hat dazu aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen die Auffassung vertreten, es seien 10 Prozent des Wertes der Ehesache (§ 43 FamGKG) anzusetzen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 111) in § 50 Abs. 1 FamGKG ein Gleichklang mit § 43 FamGKG hergestellt und so der Aufwand für die Wertfestsetzung begrenzt werden. Eine völlige Gleichsetzung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Einkommensverhältnisse, definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate, in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während sie in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind.
Hinzu kommt, dass die Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Ermittlung des in Ehesachen maßgeblichen Einkommens (§ 43 Abs. 2 FamGKG) entwickelt wurden, nicht vollständig für die Bestimmung des Wertes in Versorgungsausgleichssachen geeignet sind. Bei der Wertermittlung nach § 43 FamGKG wird das Einkommen noch um individuelle Belastungen, etwa Kindesunterhalt und Schulden bereinigt, aber auch um Einkünfte aus Unterhalt oder Vermögen erhöht. Die Höhe von Versorgungsanrechten, insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bestimmt sich aber meist nach dem reinen Erwerbseinkommen (auch darauf weist die Begründung zu § 50 FamGKG hin, BT-Drucksache 16/10144, a.a.O.). Daher ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2010 - 18 WF 91/10 -, juris m.w.N.). Dies folgt aus einem Vergleich von § 43 Abs. 1 FamGKG mit § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Zwar geht auch § 43 Abs. 1 S 1, Abs. 2 FamGKG für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse vom 3fachen Nettoeinkommen aus. Doch ist dies nur ein Umstand, der bei der Angemessenheitsprüfung neben allen sonstigen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen ist. Dies lässt eine Reduzierung oder auch Erhöhung des Betrages aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu. Demgegenüber wird in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG das 3fache Nettoeinkommen als fixer Wert vorgegeben, der nicht wegen weiterer Einkünfte oder Schulden verändert, sondern nur einer Billigkeitskorrektur gemäß Abs. 3 im Hinblick auf „Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache“ (BT-Drucksache 16/10144 a.a.O.) unterzogen werden kann.
b)
Bei der Bestimmung der Zahl der nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigenden Anrechte ist auch die Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,0379 Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen. Ein Verfahrenswert ist nämlich auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird (BT-Drucksache 16/11903, S. 61; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1121; s. auch OLG Stuttgart, a.a.O.).
10 
Damit sind insgesamt drei auszugleichende Anrechte zu berücksichtigen und es ergibt sich rechnerisch - vorbehaltlich einer Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG - folgender Wert:
11 
(1.150,00 EUR + 1.200,00 EUR) * 3 (Monate) * 3 (auszugleichende Anrechte) * 10% = 2.115,00 EUR.
c)
12 
Dieser Wert ist im Wege der Billigkeitskorrektur auf 1.000,00 EUR herabzusetzen.
13 
Gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG kann der so bestimmte Wert herab- oder heraufgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint. Eine Billigkeitskorrektur kommt in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/10144, a.a.O.).
14 
Dies ist hier der Fall. Zwischen den Parteien waren nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Alle Anwartschaften waren verhältnismäßig gering. Der Ehezeitanteil der Anwartschaft aus den neuen Ländern, deren Ausgleich ohnehin unterblieb, belief sich sogar auf eine Monatsrente von lediglich 1,83 EUR bzw. einen korrespondierenden Kapitalwert von 203,02 EUR. In der Gesamtschau ist es daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens auf lediglich 1.000,00 EUR festzusetzen.
4.
15 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

Referenzen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.